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Auch FAREDS mit neuen Kursen bei Filesharing-Abmahnungen

So wie hier angenommen
haben sich die bekannten Abmahnkanzleien sehr schnell mit der neuen
Gesetzeslage arrangiert. Nach der Kanzlei Waldorf Frommer, über die ich hier
und hier
berichtet habe, nimmt auch die Hamburger Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
  das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zum Anlass neue Kurse
zu verlangen. In den aktuellen Abmahnungen
für die Track by Track UG (haftungsbeschränkt)  und die Celebrate
Records GmbH
werden nunmehr in Summe lediglich 339,50 € verlangt.

Abgemahnt
wird angebliches Filesharing an den Tonaufnahmen Carlprit – Here weg o (Allez
Allez)
für die  Track by Track UG (haftungsbeschränkt)  und Ronny Rockstroh – Kaugummi für die Celebrate Records GmbH ab. 

Genau wie
von mir schon
vermutet werden
die fallenden Rechtsanwaltsgebühren auch von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
durch erhöhten Schadensersatz aufgefangen.

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
macht dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00
€,  
 und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich bei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben
den Rechtsanwaltskosten auch die pauschalen Ermittlungskosten,  in Höhe
von 189,50 € geltend.

Die Erhöhung des Schadensersatzes mag darin begründet liegen, dass der
Gebührensprung bei 1.500,00 € liegt. Aber das ist nur die unbewiesene
Vermutung meinerseits, in Wahrheit ist der Schaden den das Filesharing nach der
Gesetzesänderung den Unternehmen verursacht wahrscheinlich einfach nur noch
einmal deutlich angestiegen.

Die geltend gemachte Forderung ist damit aber in Summe
runde 110,50 €  geringer, als noch vor einer Woche für den gleichen
Vorwurf, lag das Vergleichsangebot dort noch bei 450,00 €.

Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom Gesetz
gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt und der Gegenstandswert
für den Schadensersatzanspruch auf 170,00 €. Damit kommen die Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf einen Aufwendungsersatzanspruch
in Höhe von 1.170,00 €, aus dem die Anwaltsgebühren in Höhe von 169,50 € 
errechnet werden.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Tabelle außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:

 Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch
1.000,00 €
Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch
 
150,00 €
Gegenstandswert für pauschale
Ermittlungskosten
 
20,00 €
Gegenstandswert für den
Aufwendungsersatzanspruch
1.170,00 €
1,3 Gebühr (2300 VV RVG)
149,50 €
Auslagenpauschale (7200 VV RVG)
 
20,00 €
Summe
169,50 €

 

Konkrete Zahlungshöhe

Schadenersatz
150,00 €
Pauschale
Ermittlungskosten
 
20,00 €
Aufwendungsersatz
169,50 €
Gesamtsumme
339,50 €
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LG Köln stoppt Drosselkom

Das Landgericht Köln, Az. 26 O 211/13 stoppt Drossel-Pläne der Telekom berichtet der Focus.


Die Deutsche Telekom darf nach einer Entscheidung des Kölner Landgerichts die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht am Mittwoch für unzulässig.
Das Urteil betreffe sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde. Damit gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale NRW statt. Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Gerichts ihre Entscheidung. Die Pläne der Telekom für eine Tempodrosselung hatten im Sommer für Wirbel gesorgt, das Unternehmen wurde als „Drosselkom“ verspottet.
so der Focus in seiner Onlineausgabe

Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt ebenfalls vor:

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 – 26 O 211/13

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Die Unterlassunsgerklärung aus dem Satzbaukasten

Da war er wieder – der Anrufer, der nicht Mandant sein wollte. Der, der nach eigener Aussage bereits ein halbes Dutzend Kollegen abtelefoniert hatte. Der der während der ersten Minuten des Telefonats bereits die Abmahnung per Mail geschickt hatte, oder aber sogar schon vorab und damit seinen Anruf ankündigte, damit der Anwalt auch vorbereitet und qualifiziert antworten kann.

Der Anrufer ließ sich zu den Gefahren von urheberrechtlichen Abmahnungen beraten und wusste auf Grund der vorherigen Telefonate mit Kollegen bereist bescheid und hatte so auch schon eine modifizierte Unterlassungserklärung zusammen gebastelt, in welche er die Tipps und Formulierungen einer ganzen Reihe von Fachleuten eingearbeitet hatte.

Er bräuchte jetzt nur noch jemanden, der die Unterlassungserklärung aus dem Satzbaukasten einmal durchsehen wollte, um damit dann die Haftung zu übernehmen, dann würde er die selber abschicken. Das Geld für einen Anwalt wolle er sich sparen, schließlich sei der Abgemahnte sein Vater und der war immerhin Dr.-Ing. und damit ja wohl eine Nummer zu groß für so eine Abmahnkanzlei.

Die würden sich ja nur die angeblich schwächeren Aspiranten aussuchen und nicht bei einem solchen Schriftsatz eines Dr.-Ing. auch noch versuchen wollen, den Schadensersatz einzuklagen.

Naja er hat es dann wohl noch bei einem anderen Kollegen versuchen wollen ….

Ich hoffe er hat keinen gefunden, der aufgrund von schönen Worten und er In-Aussichtstellung von vermeintlichen Folgeaufträgen mal eben über die Unterlassungserklärung drüber geguckt hat um sie bei Bedarf abzuändern.

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Kann ich Ihnen gerade mal ganz kurz mein Problem schildern?

Kann ich Ihnen gerade mal ganz kurz mein Problem schildern? Oder störe ich Sie bei was wichtigem? – So fangen grundsätzlich telefonische Anfragen an, die nie, aber wirklich nie in einem Mandat enden.

Denn es folgt der unter Kollegen berühmte Nachsatz “ Aber nur wenn das noch nichts kostet.“

Mails von solchen ratsuchenden beginnen immer mit: „Unverbindliche Anfrage um eine kostenlose Auskunft“ – die Mails enden dann mit den Worten „Wenn Sie für die Antwort Kosten berechnen wollen, dann vergessen Sie die Anfrage bitte“.

Mein Hausarzt berichtet nie von solchen Anfragen. Meine Steuerberaterin auch nicht. Und weder der Bäcker, noch der Metzger meines Vertrauens klagt sein Leid über derartige Anliegen.

Warum glauben aber immer wieder Ratsuchende, dass Rechtsrat, insbesondere qualifizierter nichts kostet?

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Warum „Tönsberg“-recht?

Einige Leser fragten doch tatsächlich nach dem ungewöhnlichen Namen des Blogs. Warum Tönsbergrecht? Was ist denn der Tönsberg?

Ein Blick auf Wikipedia hilft schon einmal:

Der Tönsberg ist ein Bergrücken im Teutoburger Wald und erreicht eine Höhe von 333,4 m ü. NN. Er liegt teilweise auf dem Stadtgebiet von Oerlinghausen im Kreis Lippe im Nordosten von Nordrhein-Westfalen. Über den Tönsberg führt in etwa 3,5 km Länge der Hermannsweg, ein Wanderweg zwischen Rheine und der Lippischen Vermerstot.

Genau der Tönsberg ist der höchste Punkt der Stadt Oerlinghausen. Der Stadt in der ich lebe und arbeite.

Und oben auf dem Tönsberg steht die Kumsttonne. Aber das wäre selbst mir als Name zu extravagant gewesen.
Obwohl schön ist sie ja.


Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Fotografen Patrick Piecha.

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AG Frankfurt weist mit Urteil vom 27.09.2013 Filesharing-Klage ab

Die Kollegen
WAGNER
HALBE Rechtsanwälte – Köln
haben vor dem  Amtsgericht Frankfurt die Klageabweisung der
Zahlungsklage eines Musikunternehmens gegen den Inhaber eines Internetanschlusses
wegen Filesharing erreichen können.

Das Urteil
zeigt wie wichtig eine gute und umfassende Beratung durch Spezialisten ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
27.9.2013 – 29 C 275/13 (85) im Volltext:

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin ./. Beklagter (Prozessbevollmächtigte WAGNER
HALBE Rechtsanwälte – Köln
)

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den
Richter am Amtsgericht Hock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2013
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits und der
Nebenintervention trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3879,80 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer
behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten sowie Kostenersatz
wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die
Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und ist als
solche Inhaberinder ausschließlichen Verwertungsrechte des
streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ der
Musikers Jan Delay für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit
Anwaltsschreiben vom 04.01.2010 (Anlage K 4) mahnten die Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin den Beklagten ab, weil am 30.09.2009 um 16:51 Uhr (MEZ) über den
Internetanschluss mit der IP-Adresse … das genannte Musikalbum als Musikdatei
zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Sie forderte ihn zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wonach dieser sich
verpflichten sollte, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro zu unterlassen, geschütztes
Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger ohne deren erforderliche
Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise
auszuwerten. Eine entsprechende Erklärung gab der Beklagte unter dem 08.01.2010
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab (Anl. K 6).Die Klägerin behauptet, die
von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von
Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Internet-Angebote

hätten ergeben, dass am 20.09.2009 um 15:15 Uhr (MEZ)
über den Internetanschluss mit der IP-Adresse … und am 30.09.2009 um 16:51
Uhr (MEZ) über den Internetanschluss mit der IP-Adresse… jeweils das
Musikalbum „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ des Musikers Jan Delay zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Der Internet-Serviceprovider des
Beklagten habe Auskunft dahingehend gegeben, dass die IP-Adressen zu den oben
genannten Zeitpunkten dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen
seien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte selbst habe das
streitgegenständliche Musikalbum für den Abruf durch andere Teilnehmer des
Filesharing-Systems verfügbar gemacht.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen
angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,- Euro
sowie 1.379,80 Euro Kostenersatz jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die behauptete
Rechtsverletzung nicht begangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die
streitgegenständliche Datei und ein Filesharingprogramm auf seinem Rechner
vorgehalten. Er sei in der Zeit vom 15.09.2009 bis zum 09.10.2009 als
Projektmanager auf einer Geschäftsreise in Spanien gewesen. Das über den
Internetanschluss des Beklagten WLAN- Netzwerk sei mit dem Standard WPA-2
verschlüsselt und werde von seiner Ehefrau sowie von seinen 2 volljährigen und
seiner 16-jährigen Tochter mit unterschiedlichen Computern benutzt. Diese
hätten sowohl am 20.09.2009 und am 30.09.2009 Zugriff auf den Internetanschluss
des Beklagten gehabt. Die Nutzung des Internetanschlusses sei den Kindern sowie
der Ehefrau mit dem Hinweis eingeräumt worden, diesen nicht zur Begehung
unerlaubter Handlungen zu missbrauchen. Der Beklagte habe keine Anhaltspunkte
dafür gehabt, dass einer der übrigen Familienmitglieder den Anschluss für
rechtswidrige Aktivitäten nutze. Insbesondere habe es niemals irgendwelche
Abmahnungen gegeben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 32
ZPO örtlich zuständig. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier

der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen
Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der
Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit.
nach juris). Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt
aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig
(vgl. auch LG Frankfurt am Main MMR 2012, 764-766).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin
steht weder ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlich
Rechtsanwaltsgebühren, noch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Klägerin
nicht bewiesen hat, dass der Beklagte als Täter oder als Störer in Anspruch
genommen werden kann. Ein Anspruch aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus,
dass der Abgemahnte als Handlungs- oder Zustandsstörer zu betrachten ist.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.

a)

Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer
der behaupteten Urheberrechtsverletzung kommt nicht in Betracht.

Zunächst kann dahinstehen, ob die Ermittlung und
Zuordnung der rechtsverletzenden Handlung zu dem Telefonanschluss des Beklagten
richtig ermittelt wurde oder nicht, da der Beklagte jedenfalls den hieraus
gegebenenfalls resultierenden Anscheinsbeweis erschüttert hat.

Denn nach der persönlichen Anhörung des Beklagten
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich im Zeitraum vom
15.09. bis zum 09.10.2009, also auch im Zeitpunkt der festgestellten
Rechtsverletzungen am 20.09. und am 30.09.2009 in Spanien aufhielt und er vor
Antritt der Reise seinen PC ausgeschaltet, also von der Internetverbindung
getrennt hatte. Bereits dies ist ausreichend, um einen etwaigen Anscheinsbeweis
für die Täterschaft des Beklagten zu erschüttern (vgl. hierzu LG Köln, Urteil
vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11 -, juris, insb.Rn. 28).

Zudem hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung
glaubhaft angegeben, dass der in seinem Haushalt befindliche Internetanschluss
über ein W-LAN-Netzwerk neben seinem PC auch mit den PC’s seiner Kinder … und
… genutzt wurde, wobei jedoch zwischen den Parteien unstreitig ist, dass
zumindest die jüngste Tochter des Beklagten, …, die streitgegenständliche
Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Damit hat der Beklagte jedenfalls – eine korrekte
technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt – einen etwaigen
Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des
Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers
des Internetanschlusses ergibt. Damit hat der Beklagte seiner insoweit
bestehenden sekundären Darlegungslast genügt.

Das OLG Köln führt zur Frage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az. I-6 U 239/11, 6
U 239/11) folgendes aus:

Die Täterschaft des beklagten
Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird
ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des
Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn.
12] – Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 [174]; Urt. v.
23.03.2012 – 6 U 67/11). Eine Umkehr der Beweislast

ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über
seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO)
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen
Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, NJW2007, 155
[156] m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34;
Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 73). Steht der Beweisführer
– wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des
Anschlussinhabers- außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen
Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion
aus § 138 Abs. 3 ZPO) Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der
behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden
Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 982 [Rn. 16]; OLG
Frankfurt am Main, Urteil v. 31.08.2010 – 11 U 7/10 [Rn. 31 bei juris]). Diese
sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber
durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung
ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40; OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, Az. 1-22
W82/11, 22 W 82/11).

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende
Gericht an. Entgegen der Ansicht der Klägerin obliegt dem Beklagten auch keine
Pflicht im Rahmen des Rechtstreits weitergehende Angaben zu dem
streitgegenständlichen Sachverhalt zu machen. Denn dem Anschlussinhaber obliegt
nicht die Beweislast für das Gegenteil in dem Sinne, dass er sich bei jeder
über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der
täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte –
tatsächliche – Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich (mangels
einer dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entsprechenden
Regelung) nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der (nach
herrschender Meinung nicht auf individuelle Willensentschlüsse anwendbare)
Beweis des ersten Anscheins (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 29, 31;
Prütting/Gehrlein/Laumen, a.a.O., Rn. 25 ff., 37 m.w.N.) auf der Annahme eines
der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie
der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert.
Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn
Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des
Internetanschlusses – ergibt. Beim Anscheinsbeweis gilt grundsätzlich, dass der
Gegner den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis entkräften kann.
Hierzu genügt es, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des
erfahrungsgemäßen – vermuteten – Ablaufs zu beweisen. Der Beweis des Gegenteils
muss dagegen nicht erbracht werden (Solmecke, Rüther, Herkens: Uneinheitliche
Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren – Abweichen von zivilprozessualen
Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR 2013, 217, zitiert nach
beck-online). Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des
Anschlussinhabers – wie zum Beispiel sein Ehegatte oder seine Kinder-
selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (OLG Köln, Urteil vom
16. Mai 2012 – I-6 U 239/11, 6 U 239/11 -, juris).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der
Beklagte weder vorgetragen, noch bewiesen hat, wer in persona statt ihm, die
streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, da die sekundäre
Darlegungslast, wie oben dargestellt, keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat
und dem Beklagten damit nicht den Beweis des Gegenteils obliegt. Entgegen der
Ansicht der Klägerin ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Beklagte
„Ross und Reiter“ benennt. Diese Auffassung läuft den
Beweislastregeln des Zivilprozesses zuwider und verkennt zudem, dass auch der
Anschlussinhaber nicht selten eben keine konkrete Kenntnis davon hat, wer die
vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Da der Anschlussinhaber regelmäßig
weder Einblick in die Ermittlungsvorgänge der Klägerseite noch konkrete
Kenntnis von einem Missbrauch durch Dritte hat, kann hier von ihm nicht die
Darlegung eines alternativen Kausalverlaufs verlangt werden (Solmecke, Rüther,
Herkens: Uneinheitliche Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren –
Abweichen von zivilprozessualen Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR
2013, 217, zitiert nach beck-online; LG Köln, U. v. 24.10.2012 – Az. 28 O
391/11).

Soweit die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, dass
die weiteren Familienangehörigen des Beklagten die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen hätten deren Vernehmung angeboten hat, war
hierzu keine Beweisaufnahme durchzuführen, da die Behauptung im vorliegenden
Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Gericht sieht es nach der
persönlichen Anhörung des Beklagten als erwiesen an, dass sich dieser in den
Zeitpunkten der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auf
Geschäftsreise in Spanien befand und seinen PC ausgeschaltet hatte. Selbst bei
Wahrunterstellung der Behauptung der Klägerin, die anderweitigen
Familienangehörigen hätten die Rechtsgutsverletzung nicht begangen, hätte der,
für den Schadensersatzanspruch vorausgesetzte Beweis für eine täterschaftliche
Begehung der Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten selbst hierdurch nicht
geführt werden können.

b)

Der Beklagte ist auch nicht als Zustandsstörer im
Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung anzusehen.

Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung
absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruchgenommen werden, wer – ohne Täter
oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011,

152 = WRP 2011, 223 [Rn. 45] – Kinderhochstühle im
Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in
Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser

Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442]
-Feriendomizil I; OLG Köln Urteil v. 16.05.2012 Az.

6 U 239/11, bei juris). Da die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige
Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung
zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und
inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist,
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter
Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die
Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar
vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 19] –
Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm;
vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann
bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann
aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter
voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn.24] – Sommer
unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 16]; OLG Köln Urteil
v. 16.05.2012 Az. 6 U 239/11; OLG Ffm, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 ,
bei juris). Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem
als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen,
kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen,
sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung
begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu
überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der
Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den
Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte
bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine
früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Ffm, Beschl.
V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; vgl. auch AG Ffm, Urteil v.
12.2.2010, Az. 32 C 1634/09).

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig
vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein
Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen
wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen
(OLG Ffm, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; LG Mannheim, MMR
2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer
Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Eltern genügen
ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre
grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie
das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil v. 15.11.2012, I
ZR 74/12 – juris).

Eine generelle Überwachungspflicht oblag dem Beklagten
im vorliegenden Fall nicht, da es nach unbestritten gebliebenen Vortrag des
Beklagten vor der Zeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keine
Anhaltpunkte für ein solches Verhalten durch die weiteren Familienangehörigen
gab. Aus diesem Grund bestand für den Beklagten auch keine Überwachungspflicht,
welche er im vorliegenden Fall hätte verletzen können. Auch seine sonstigen
Belehrungspflichten gegenüber seinen Kindern ist der Beklagte in ausreichendem
Maße nachgekommen, weshalb dahinstehen kann, inwieweit solche
Belehrungspflichten überhaupt gegenüber den volljährigen Kindern des Beklagten
bestehen. Von einer ausreichenden Belehrung der Kinder des Beklagten
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit illegaler Musikdownloads ist das Gericht nach
dessen glaubhaften Angaben in seiner persönlichen Anhörung überzeugt. Insoweit
schilderte der Beklagte, dass im Rahmen der Internetnutzung durch seine Kinder
die Nutzung von E-Mail-Programmen sowie das Interne allgemein zum Sammeln von
Informationen genutzt werden durfte, hingegen Film- und Musikwerke nur
„offiziell“ gekauft und nicht über das Internet bezogen werden
durften. Über die Rechtswidrigkeit von Musik-Downloads sei, anlässlich
entsprechender Berichterstattung in den Medien mit den Familienangehörigen
gesprochen worden. Damit genügte der Beklagte seinen Belehrungspflichten.

Der Beklagte hat auch die ihm als Betreiber eines
W-LAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender
Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt.

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung teilte der
Beklagte mit, seine W-LAN-Verbindung sei, abweichend von der werkseitigen
Standardkonfiguration, über die Einstellung an dem Router „WPA-2“ –
Verschlüsselung mittels eines 14-stelligen Passwortes gesichert gewesen. Vor
diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner
Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen
Schutzniveaus, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt erreicht.
Dass eine solche Verschlüsselung nicht dem im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers
marktüblichen Sicherungen entsprechen würde, hat die Klägerin selbst nicht
behauptet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.

 
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Datenschutz: Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Nutzung von Social Plugins von Facebook und Google

Nach Auffassung des OLG Hamburg ist es zulässig Webseitenbetreiber, die
Social-Plugins wie den Facebook „Gefällt mir“ -Button und/oder
Google+ eingebunden haben, bei unzureichender Datenschutzbelehrung wegen eines
Wettbewerbsverstoßes abzumahnen.

Insbesondere für  gewerbliche
Webseitenbeteiber dürfte in diesem Zusammenhang wichtig sein die grundsätzliche
Gefahr der möglichen und zulässigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von
fehlenden Datenschutzerklärungen bei Verwendung von Social Plugins, wie
Facebook „Gefällt mir-„Buttons, Google „+“, aber auch
Analysetools wie Google-Analytics durch korrekte Datenschutzerklärungen zu
beseitigen.

Nach dem Urteil
des 3. Zivilsenats des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12  ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit
bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht ausdrücklich bestätigt worden.

„Wer Social Plugins wie den Facebook „Like“-Button benutzt, der
muss entsprechend §
13 TMG
eine konkrete Datenschutzerklärung abgeben.“, so das OLG Hamburg.

Bislang wurde vom Kammergericht Berlin vertreten, dass § 13 TMG keine
Regelung sei, die das Marktverhalten der Marktteilnehmer regeln solle, KG
Berlin, Beschluss vom
29.04.2011, Az.: 5 W 88/11. Nach Ansicht des Kammergerichts handele es sich bei
dieser Vorschrift um eine öffentlich-rechtliche Regelung, die die Einhaltung
des Datenschutzes regele und deshalb nicht als Marktverhaltensregel im Sinne
des Gesetze gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) aufzufassen sei.

Das OLG Hamburg hat nun die gegenteilige Rechtsansicht vertreten, welche im Übrigen von den deutschen Datenschützern bereits 2011 vertreten worden ist.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG, als
nationale Regelung, wegen seiner Grundlage im EU-Recht, zur Folge hat, dass
eine Anwendung des Wettbewerbsrecht (UWG) stattfindet.

Da § 13 TMG die Vorgaben aus Art.
10
der Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
umsetze, sei ein klarer Wettbewerbsbezug gegeben, da in den Erwägungsgründen zu
dieser Richtlinie ausdrücklich die Unverfälschtheit des Wettbewerbsrechts als
Schutzgegenstand genannt wurde.

Nach der Auffassung des OLG Hamburg kann daher ein Verstoß gegen § 13 TMG
über § 4 Nr. 11
UWG
von einem Mitbewerber abgemahnt werden, da ein solcher Verstoß als
unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen wäre.

Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen für Webseitenbetreiber
haben. Denn auch die Verwendung des beliebten Google-Analytics, bei dessen
Nutzung ebenfalls Nutzerdaten erhoben und verwendet werden, setzt eine  ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Aufklärung
voraus.  

Unterbleibt eine solche datenschutzrechtliche Belehrung, ist nach der Rechtsprechung
des OLG Hamburg mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.
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Dem Orwell sein George hatte Recht – Meine SMS sind wichtiger als Eure!

1945 hat es George Orwell schon gewusst. Es gibt Schweine die sind gleicher als andere. Und das hat er dann in sein Buch „Animal Farm“ gepackt.

Kollege Selk nennt es hier so treffend : “All animals are equal but some…” – oder: meine Daten sind wichtiger als deine Daten„.

Die Nachrichten der tagesschau und vom heute journal berichten davon: Die NSA-Affäre ist zurück!

Sie ist nicht nur zurück, sie trifft uns jetzt ganz hart, denn nicht nur Millionen Bürger wurden in Deutschland anlasslos abgehört, nicht nur die Mails von Fritzchen Müller und Erna Bause wurden gelesen wie die von 80 Millionen anderen auch; nein,  jetzt soll auch das Handy der Kanzlerin angezapft worden sein. Einfach so. Ohne Grund.

Wo vorher noch beschwichtigt wurde mit den Worten: Die USA sind ein verlässlicher Partner, die machen so was nicht. Wo vorher der kleine Innenminister zum Besuch geschickt wurde, da wird jetzt die ganz große Keule rausgeholt.

Die Kanzlerin greift zum Telefon und ruft den Präsidenten Obama an, um sich zu beschweren.

Hätte sie auch einfacher haben können. Einfach ihren Mann zu Hause in der Uckermark anrufen. Obama hätte schon mitbekommen, dass die Kanzlerin nicht begeistert ist.

Bitter, aber wahr.

Natürlich ist es unerträglich, dass die USA glauben sie könnten die deutsche Kanzlerin abhören, belauschen oder mitlesen, wie sie ihrem Göttergatten von Berlin per SMS eine gute Nacht wünscht.

Genau so unerträglich ist es aber, wenn dies bei Fritzchen Müller oder Erna Bause geschieht.

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Getty Images International und Waldorf Frommer Rechtsanwälte finden lauter unrechtmäßig kopierte Bilder

Die internationale Bildagentur Getty Images räumt scheinbar das Lager der festgestellten Urheberrechtsverletzungen der letzten Jahre auf.

Vermehrt schlagen hier Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte und als Vorstufe die sogenannten Rechnungen der Firma Getty Images International auf.

Auffällig ist, dass immer wieder behauptet wird, dass Verstöße schon vor 2 bis 3 Jahren dokumentiert worden sind.

Neben den nahezu unverschämten Forderungen bezüglich der fiktiven Lizenzgebühr und den überhöhten Anwaltskosten ist da wohl die Frage der Schadensminderungspflicht zu diskutieren.

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Filesharing-Abmahnungen werden nicht weniger

Wer geglaubt hat, dass die Abmahnmaschinerie nach der Gesetzesänderung vom 09.10.2013 zum erlahmen kommen würde hat sich getäuscht. Und damit wohl auch der Gesetzgeber. War das Eindämmen der Flut von Abmahnungen wegen Filesharing doch ein erklärtes Ziel der Gesetzesänderung, im Volksmund auch Lex Waldorf Frommer genannt.

Zumindest laufen hier weiterhin reihenweise abgemahnte Anschlussinhaber auf, die alle Post von Anwaltskanzleien wegen Filesharing erhalten haben.

Auch schön, führt das doch dazu dass in 1- 3 Jahren die Landkarte der bereisten Amtsgerichte um einige Exoten reicher wird.