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Osterreichische Datenschutzbehörde – Single Opt-In verstößt gegen Art. 32 DSGVO

Osterreichische Datenschutzbehörde, Bescheid vom
9.10.2019-DSB-D130.073/0008-DSV/2019
Ein Online-Portal, das zur Bestätigung der
E-Mail-Adressen nicht Double Opt in/Bestätigungsmail, sondern Single Opt-In
verwendet, verletzt Art. 32 DSGVO und begeht damit eine Datenschutzverletzung

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OLG Dresden – Zustimmung per Popup

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 – 4 U 1471/19

1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen
Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem
„pop-up“-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel
wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann
ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen,
wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das
Nutzungsverhältnis zu beenden.
2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den
Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der „Hassrede“
mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog.
read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.

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BGH – Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 – Reformistischer
Aufbruch II
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Veröffentlichung
von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten auf einem
Internet-Nachrichtenportal zulässig war. 
Sachverhalt:
Der Kläger war in den Jahren 1994 bis 2016 Mitglied des
Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die
radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts
wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller
Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als
Beitrag in einem Buch. Im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem
Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen am Text und
an den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der
Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren wurde der Kläger
mehrfach kritisch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte
daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn
verfälscht worden, weil dieser die zentrale Aussage – die Abkehr von der
seinerzeit verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts –
wegredigiert habe. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger
vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes.
Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript
des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl, für die er
als Abgeordneter kandidierte, zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte
das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es
seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der
Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Stattdessen stellte er das
Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis auf seiner Internetseite ein, er
distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite
durch die Presse war er einverstanden.
Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in
ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht
vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt.
Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem
Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht
worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über
einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des
Klägers war nicht verlinkt.
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine
Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht hat angenommen, die
Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne seine
Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der
Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über
Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG)
gerechtfertigt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom
27. Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur
Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
vorgelegt (I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 – Reformistischer Aufbruch I; dazu
Pressemitteilung Nr. 124/2017 vom 27. Juli 2017). Diese Fragen hat der
Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR
2019, 940 – Spiegel Online) beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin
das Revisionsverfahren fortgesetzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des
Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des
Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die
Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein. 
Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne
dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden
Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden
Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei
Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind
Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der
Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als
Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem
Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis
hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die
Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer
Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck
gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c
Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei
der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die
fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über
Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der
Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit
und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit
und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich
bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die
Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind,
grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht
ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern
allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich
nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung,
dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch
die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 –
Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG
dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der
Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist
die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand
des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen. 
Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der
Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf
der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke
zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht
geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks
nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung
zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs-
und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im
Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und
Pressefreiheit. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und
Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des
Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung
des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von
der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der
vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dabei ist das
Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten
wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im
Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen
Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich
betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer
weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein
dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und
wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung
kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage
angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur
Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen,
sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der
Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen
distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu
seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 17. Juni 2014 – 15 O 546/13
Kammergericht – Urteil vom 7. Oktober 2015 – 24 U 124/14
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 50 UrhG
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Karlsruhe, den 30. April 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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BGH – Keine Verantwortlichkeit der Händler für Amazon-Bewertungen

BGH, Urteil vom 20.
Februar 2020 – I ZR 193/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen
Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine
wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift
des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte
mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar
irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch
Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte
hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit
den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die
Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung
dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche
gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und
werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als
Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die
Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern.
Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von
ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf
Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen
Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu
Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und
Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen
anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das
Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die
als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht
rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine
Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Pressetext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020021.html?nn=10690868

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BGH – Warnwetter-App nicht werbefrei und nicht kostenfrei zulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche
Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden
Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.

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EuGH – Widerrufsrecht bei BahnCard

Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs beim Online-Kauf einer Bahncard besser über ihre
Rechte informieren. Unternehmen müssten Verbraucher darüber in Kenntnis setzen,
dass es bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gebe, urteilten die Luxemburg Richter am
12.03.2020. Der Online-Kauf einer Bahncard falle unter die entsprechende
EU-Richtlinie.
Volltext:

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Verwaltungsgericht Berlin: Entfernung aus dem Schulbuch und Datenschutzgrundverordnung

Das VG Berlin hat festgestellt, dass ein Schüler, dessen Schülerakte
zahlreiche Eintragungen aufweist, bei einem Schulwechsel nicht deren
„Bereinigung“ unter Berufung auf die DS-GVO verlangen kann.
Die Ast. begehrten die Entfernung bestimmter Seiten einer Schülerakte, die
sie aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend hielten. Deren
Übersendung an eine Privatschule, die der Schüler besuchen wollte, gefährde
seine Aufnahme.
Das VG hat
den Antrag zurückgewiesen, da die Daten notwendig seien und die
Schuldatenverordnung des Landes Berlin  ausdrücklich vorsehe, dass ein
Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die
Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des
Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum
nachvollziehbar zu machen. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen
personenbezogene Daten von Schülern und ihren Erziehungsberechtigten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften
zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es um die
Speicherung von Daten über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und
rechtliche Folgen gehe, sei dies für die Aufgabenerfüllung der Schule auch
erforderlich.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE200003960&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

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Bundesverfassungsgericht: Gesetz über europäisches Patentgericht nichtig

Das
BVerfG hat entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das
Einheitliche Patentgericht übertragen soll, nichtig ist.
  1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich
    auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an
    eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben
    zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der
    europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine
    Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür
    vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2
    GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle). (97 f.)
  1. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die
    in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum
    Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1
    GG zu messen. (118)
  1. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen
    Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
    Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt
    durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union
    oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen
    Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu
    legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem
    grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1
    und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133).

Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200213_2bvr073917.html

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Cartoons & Stadtpläne – 2 Mal Urheberrecht zur Mittagszeit in Halle (Saale)

Am
Mittwoch konnte ich in einen weiteren Gerichtsstandort auf der Karte eine Nadel
stechen, denn es ging für mich zum ersten Mal zum Amtsgericht Halle / Saale.
Das Amtsgericht im anderen Halle, das in Westfalen, habe ich in den letzten 20
Jahren schon häufiger besucht, aber das liegt ja jetzt auch um die Ecke, zumal
nach nahezu 60 Jahren Bauzeit endlich die A33 fertig gestellt worden ist.

Verhandelt
wurde Urheberrecht in zwei Fällen.
Der eine
Mandant soll einen Stadtplan unrechtmäßig auf einer Webseite verwendet haben.
Darüber ärgert er sich selbst maßlos, denn wenn sein Standort nach dieser Karte
hätte gefunden werden sollen; die Besucher wären wohl nicht in Halle an der
Saale, sondern in Halle in Westfalen gelandet. Stimmt nicht ganz, aber es sind halt offenkundige Fehler enthalten.
Aber
leider ändert mangelnde Qualität wenig an der Schutzfähigkeit. Selbst Falsches
ist geschützt, wenn man es nur schön bunt macht.
Kann man
alles nicht richtig finden, ist aber so. Und das selbst wenn der Richter mit
eigener Sachkunde, als kein Zugereister, weiß, dass die Karte Murks ist.
Der
zweite Mandant fand für seine Webseite Cartoons von Uli Stein besonders
treffend bzw. der Webdesigner. Naja, Uli Stein bzw. die Catprint Media GmbH
fand das weniger treffend. Oder eher unschön, das ganze ohne abgeschlossenen
Lizenzvertrag zu nutzen.
Mal
wurde länger verhandelt und mal kürzer um am Ende mit zwei Vergleichen die
Heimreise anzutreten, mit denen beide Mandanten wohl ganz gut leben können.

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Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)

Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von
Unternehmen  auf einem
Internet-Bewertungsportal
Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 (u.a.)
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf
einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und
Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem
angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen
und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an
und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und
tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht
empfohlen“ ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen
Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt
der Vergabe in den „empfohlenen“ Nutzerbeiträgen entsprechen
(Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht „[Anzahl]
Beiträge“. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende
Anzahl von Bewertungen – überschrieben mit „Empfohlene Beiträge für
[Unternehmen]“ – jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text
wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht „[Anzahl] andere Beiträge,
die momentan nicht empfohlen werden“. Nach Anklicken der daneben
befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:
„Was sind empfohlene Beiträge?
Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von
Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die
hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in
Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige
Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle
Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein
Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der
Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet
werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.“
Darunter befindet sich die Überschrift „[Anzahl]
Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen“ mit dem
nachfolgenden „Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten
Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.“ Danach folgt die
Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das
Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7.
Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven
Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den
unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge
angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan
nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer
Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer
Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl
der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der
vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als
„momentan nicht empfohlen“ wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem
hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen
sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von
Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche
aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der
Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs.
1 BGB. Die Beklagte hat nicht – wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt –
unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen
Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten
Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das
Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text
deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des
Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele
Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt
daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich
der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl
nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht
rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1
BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen
Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der
Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht
empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein
Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche
Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018
– 18 U 1282/16
Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25
O 24646/14
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 824 BGB Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder
sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die
Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. 
Karlsruhe, den 14. Januar 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501