Der BGH hat mit Urteil
vom 12.06.2018, Az. VI ZR 284/17 entschieden, dass der Schutz der
Privatsphäre geschwächt ist oder auch entfallen kann, wenn der Betroffene mit
der Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten
einverstanden war.
vom 12.06.2018, Az. VI ZR 284/17 entschieden, dass der Schutz der
Privatsphäre geschwächt ist oder auch entfallen kann, wenn der Betroffene mit
der Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten
einverstanden war.
Leitsatz
a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR
261/10, NJW 2012, 771, 772).
Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR
261/10, NJW 2012, 771, 772).
b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und
inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende
Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer
Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.
inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende
Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer
Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im
Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im
Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer
Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären
Verhältnissen befasst.
Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären
Verhältnissen befasst.
Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und
Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K. L. , ein Schauspieler
und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater
mit seiner neuen Lebensgefährtin H. B. zusammen, die ihren Sohn aus einer
anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte.
Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K. L. , ein Schauspieler
und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater
mit seiner neuen Lebensgefährtin H. B. zusammen, die ihren Sohn aus einer
anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte.
Dieser Stiefbruder des Klägers, M. B. , ist ebenfalls
Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem
Titel „Soundtrack meiner Kindheit“, in dem er unter anderem seine
Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M. B.
wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt:
Titel „Soundtrack meiner Kindheit“, in dem er unter anderem seine
Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M. B.
wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt:
„Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner
Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete
mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre
zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H. B. , die einen Sohn mit in die
Beziehung brachte. M. B. ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen
uns bestens und nennen uns Halbbrüder.“
Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete
mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre
zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H. B. , die einen Sohn mit in die
Beziehung brachte. M. B. ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen
uns bestens und nennen uns Halbbrüder.“
Wenn man die Suchbegriffe „L. “ und „B.
“ bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von
denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder
Halbbrüder seien.
“ bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von
denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder
Halbbrüder seien.
Die Beklagte betreibt die Internetseite
www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich
eines Filmprojektes, an dem M. B. mit der Ehefrau des Klägers (A. L.)
zusammenarbeitete, den folgenden Artikel:
www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich
eines Filmprojektes, an dem M. B. mit der Ehefrau des Klägers (A. L.)
zusammenarbeitete, den folgenden Artikel:
„A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder Autor:
Freizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so
sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie ‚Die Stadt und die Macht‘
lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig
kennen. M. B. spielt in dem sechsteiligen Werk den Wahlkampf-Manager der
Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon
mal familiär nahe. Und Zeit wird’s. Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K. L. – hatte auch M. für seinen
leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K. mit ihm und seiner Mutter. Doch
mit 12 entdeckte M. Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht.
Freizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so
sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie ‚Die Stadt und die Macht‘
lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig
kennen. M. B. spielt in dem sechsteiligen Werk den Wahlkampf-Manager der
Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon
mal familiär nahe. Und Zeit wird’s. Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K. L. – hatte auch M. für seinen
leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K. mit ihm und seiner Mutter. Doch
mit 12 entdeckte M. Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht.
Lange verheimlicht Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte,
erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. ‚J.
durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er
ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht
hatte‘, so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er
versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu
kriegen. Und J. brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man
Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. ‚Wenn wir uns heute
sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.‘ Was
für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten
zu ‚Die Stadt und die Macht‘ den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre
große Patchwork-Familie einzugemeinden.“
erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. ‚J.
durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er
ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht
hatte‘, so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er
versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu
kriegen. Und J. brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man
Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. ‚Wenn wir uns heute
sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.‘ Was
für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten
zu ‚Die Stadt und die Macht‘ den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre
große Patchwork-Familie einzugemeinden.“
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten
untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder
… lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so
richtig kennen. … Und Zeit wird’s Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er
erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. J. durfte uns
nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war
für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M.
zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte,
nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.
brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten
dreht“
richtig kennen. … Und Zeit wird’s Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er
erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. J. durfte uns
nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war
für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M.
zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte,
nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.
brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten
dreht“
wie geschehen auf www.freizeitrevue.de in dem Artikel mit
der Überschrift „A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder.“
der Überschrift „A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder.“
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz „Und J. brachte dem
Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht,“
nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz „Und J. brachte dem
Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht,“
nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen
die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem
genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB,
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre
des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen
aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern.
Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot
des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit
verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten
Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M. B. um sogenannte Stiefbrüder
handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative
Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des
Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen
Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende
Berichterstattung über sein Verhältnis zu M. B. unter dem Gesichtspunkt einer
Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der
Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe
dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren
Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe.
Die Äußerungen zum „verlorenen Bruder“ und zum
„Unterschlagen“ des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern
gestützt, dass M. B. lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche
Sohn von K. L. sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und
der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K.
L. sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M. B.
sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien
vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger
(mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit
preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger
sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet.
Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M. B. die berichteten
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem
Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen, sondern
für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im
konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine
Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche
Berichterstattungsinteresse überwiege.
die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem
genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB,
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre
des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen
aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern.
Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot
des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit
verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten
Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M. B. um sogenannte Stiefbrüder
handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative
Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des
Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen
Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende
Berichterstattung über sein Verhältnis zu M. B. unter dem Gesichtspunkt einer
Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der
Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe
dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren
Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe.
Die Äußerungen zum „verlorenen Bruder“ und zum
„Unterschlagen“ des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern
gestützt, dass M. B. lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche
Sohn von K. L. sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und
der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K.
L. sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M. B.
sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien
vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger
(mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit
preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger
sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet.
Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M. B. die berichteten
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem
Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen, sondern
für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im
konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine
Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche
Berichterstattungsinteresse überwiege.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht in jeder Hinsicht stand.
nicht in jeder Hinsicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem
Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein
Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den
„verlorenen Bruder“ zu.
Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein
Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den
„verlorenen Bruder“ zu.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen,
dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner
Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen
Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität
unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das
Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere
auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden,
etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich
gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen
der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR
2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9;
vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 –
VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und –
VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10,
AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre
gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und
Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre
Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer
Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 – VI ZR 204/63, JZ
1965, 411; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger/Hager
(2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in
Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner
Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen
Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität
unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das
Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere
auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden,
etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich
gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen
der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR
2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9;
vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 –
VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und –
VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10,
AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre
gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und
Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre
Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer
Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 – VI ZR 204/63, JZ
1965, 411; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger/Hager
(2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in
Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete
Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April
2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt
die Beklagte in dem Artikel mit, dass M. B. lange Zeit nichts von der Existenz
des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M. B. längere Zeit nichts
von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie
seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht
habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M. B. für ihn wahnsinnig
schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt
habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M. B. die Wahrheit
erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu
seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den
Begriff des „Stiefbruders“ verwendet, sondern auch von einem
„Bruder“ spricht, wird im Gesamtkontext – „dessen Vater K. L.
hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten“ – ersichtlich, dass es
sich bei M. B. nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen,
dass die Ehefrau des Klägers, die Schauspielerin A. L., diesen nun „so
richtig“ kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine
Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den
durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M. B. , wie
dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens
einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre
Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April
2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt
die Beklagte in dem Artikel mit, dass M. B. lange Zeit nichts von der Existenz
des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M. B. längere Zeit nichts
von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie
seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht
habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M. B. für ihn wahnsinnig
schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt
habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M. B. die Wahrheit
erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu
seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den
Begriff des „Stiefbruders“ verwendet, sondern auch von einem
„Bruder“ spricht, wird im Gesamtkontext – „dessen Vater K. L.
hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten“ – ersichtlich, dass es
sich bei M. B. nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen,
dass die Ehefrau des Klägers, die Schauspielerin A. L., diesen nun „so
richtig“ kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine
Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den
durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M. B. , wie
dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens
einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre
Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine
Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht
deshalb zu verneinen, weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass
sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M. B. und diesem
wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf
ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst
der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385;
BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor
öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408;
Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5.
Dezember 2006 – VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR
2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die
beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären
Beziehungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt eine weitere
Erwähnung von M. B. in der Autobiographie des Klägers nicht.
Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht
deshalb zu verneinen, weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass
sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M. B. und diesem
wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf
ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst
der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385;
BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor
öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408;
Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5.
Dezember 2006 – VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR
2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die
beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären
Beziehungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt eine weitere
Erwähnung von M. B. in der Autobiographie des Klägers nicht.
Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und
des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des
Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision
meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er
namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem
Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79,
VersR 1980, 679 f.).
des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des
Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision
meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er
namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem
Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79,
VersR 1980, 679 f.).
c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil
sich der Kläger eine Selbstbegebung des M. B. wie eine eigene zurechnen lassen
müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen
Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des
Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil
vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die
Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen
einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss
jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein
konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine
ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil
sich der Kläger eine Selbstbegebung des M. B. wie eine eigene zurechnen lassen
müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen
Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des
Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil
vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die
Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen
einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss
jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein
konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine
ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung
seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht
rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art.
5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen
hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht
rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art.
5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen
hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines
Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss
grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199,
237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15.
September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss
grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199,
237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15.
September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner
Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten
Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es
sich bei den Angaben über die „neue Familie“ des Vaters des Klägers,
das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die
nach Einschätzung des M. B. daraus folgende emotionale Belastung des Klägers
und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw.
Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen,
ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch
ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen
(vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn.
16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im
Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner
Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten
Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es
sich bei den Angaben über die „neue Familie“ des Vaters des Klägers,
das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die
nach Einschätzung des M. B. daraus folgende emotionale Belastung des Klägers
und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw.
Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen,
ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch
ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen
(vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn.
16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im
Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich
auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung
dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53
Rn. 14; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22.
April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185,
197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im
Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was
sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober
2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07,
BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14;
BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende
Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen
grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 –
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom
10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06,
VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764;
BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389
ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung
abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN).
Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der
Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und
Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie
beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213
Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine
Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen
Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung
dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53
Rn. 14; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22.
April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185,
197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im
Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was
sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober
2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07,
BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14;
BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende
Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen
grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 –
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom
10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06,
VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764;
BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389
ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung
abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN).
Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der
Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und
Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie
beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213
Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine
Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen
Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung,
ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob
sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn.
19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, aaO Rn. 15;
BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die
Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den
informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso
schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember
2003 – VI ZR 373/02, aaO mwN).
ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob
sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn.
19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, aaO Rn. 15;
BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die
Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den
informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso
schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember
2003 – VI ZR 373/02, aaO mwN).
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die
Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und
welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher
Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern
(„politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen
Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public
figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary
person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl.
EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr.
20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01;
GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die
Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der
Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des
Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647;
GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein
gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt
demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb
eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über
Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer
prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO
Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119
Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz
greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich
genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen
eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen
könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre
des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein
überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November
2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO
Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562
Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um
zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls
oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen
Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile
vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR
230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017
– VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und
welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher
Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern
(„politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen
Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public
figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary
person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl.
EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr.
20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01;
GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die
Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der
Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des
Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647;
GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein
gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt
demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb
eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über
Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer
prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO
Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119
Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz
greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich
genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen
eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen
könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre
des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein
überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November
2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO
Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562
Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um
zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls
oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen
Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile
vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR
230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017
– VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es
sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um
eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens
ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines
Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und
Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der
Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und
Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung
der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung
und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend
unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um
eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens
ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines
Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und
Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der
Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und
Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung
der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung
und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend
unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre
im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit
einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende
Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit
einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende
Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten
Details getan. In seiner Autobiographie „Soundtrack meiner Kindheit“
hat er aber über das Privatleben seiner Eltern – Trennung und Scheidung – und
die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der
Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein
Verhältnis zum Stiefbruder – wenn auch oberflächlich – beleuchtet und selbst
die Bezeichnung „Halbbruder“ gewählt, die eine engere Beziehung als
die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des
Vaters – „zu Gast in meiner Kindheit“ – ein aus seiner Sicht
vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die
Zugehörigkeit zu einer „Theaterfamilie“ bei der Verknüpfung der
väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger
hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und
seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer
Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum
Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen
Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend
berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
Details getan. In seiner Autobiographie „Soundtrack meiner Kindheit“
hat er aber über das Privatleben seiner Eltern – Trennung und Scheidung – und
die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der
Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein
Verhältnis zum Stiefbruder – wenn auch oberflächlich – beleuchtet und selbst
die Bezeichnung „Halbbruder“ gewählt, die eine engere Beziehung als
die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des
Vaters – „zu Gast in meiner Kindheit“ – ein aus seiner Sicht
vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die
Zugehörigkeit zu einer „Theaterfamilie“ bei der Verknüpfung der
väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger
hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und
seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer
Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum
Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen
Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend
berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie
aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner
Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet.
Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt
wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit
einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus
bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen
Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine
familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner
Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet.
Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt
wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit
einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus
bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen
Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine
familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz
beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige
Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl.
Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische
Korrespondenz hier gegeben. Auch die „Intensität der Selbstbegebung“
(vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht
zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR
382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur
Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17,
VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, VersR 2004,
525 zu Luftbildaufnahmen, die „in der Sache kaum neues hinzufügen“;
BVerfG, NJW 2006, 2838).
beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige
Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl.
Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische
Korrespondenz hier gegeben. Auch die „Intensität der Selbstbegebung“
(vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht
zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR
382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur
Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17,
VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, VersR 2004,
525 zu Luftbildaufnahmen, die „in der Sache kaum neues hinzufügen“;
BVerfG, NJW 2006, 2838).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten
Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum
Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung
oder die Situation sei für den Kläger „wahnsinnig schwer“ gewesen,
auf Informationen beruhen, die M. B. bei einem Interview der Presse gegeben
hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der
beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M. B. öffentlich gemacht hat
und in denen er seine – vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene – Sicht auf
die familiären Verhältnisse schildert.
Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum
Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung
oder die Situation sei für den Kläger „wahnsinnig schwer“ gewesen,
auf Informationen beruhen, die M. B. bei einem Interview der Presse gegeben
hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der
beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M. B. öffentlich gemacht hat
und in denen er seine – vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene – Sicht auf
die familiären Verhältnisse schildert.
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers
handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende,
wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre
zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).
handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende,
wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre
zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).
III.
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da
noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M. B. die ihm
zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht
entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M. B. die ihm
zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht
entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 – 28 O 122/16 –
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2017 – 15 U 181/16 –