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Filesharing – AG Charlottenburg – Anschlussinhaber kann für Rechtsverletzungen in einer über „Airbnb“ vermieteten Wohnung haften

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer berichten auf Ihrer Webseite über ein Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17, mit welchem das, in meinen Augen abmahnerfreundlichste Amtsgericht,  AG Charlottenburg einen Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilt hat, weil er sich im Jahr 2017 gegen eine im Jahr 2014 ausgesprochene Abmahnung wegen angeblichen Filesharings an einem Spielfilm damit verteidigt hat, dass er  kein Filesharing betreibe, auf seinen Endgeräten weder die passende Software noch der Film befunden hätte, aber zur Tatzeit zwei Airbnb-Gäste (ein Ehepaar aus den USA) bei
ihm gewohnt haben, welchen im Rahmen der Vermietung Zugang zum Internetanschluss
gewährt worden sei. Zwar sei diesen im Rahmen der übergebenen schriftlichen
Hausordnung ausdrücklich untersagt worden, im Rahmen der Anschlussnutzung
Tauschbörsen zu verwenden.

Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden,
dass die Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Eine
weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei dem Beklagten nicht möglich, da
einer der Gäste im Jahre 2016 verstorben sei. Eine Aufklärung über den Ehemann
der Verstorbenen verbiete sich aus Pietätsgründen.

Wenig verwundert muss man sein, dass dies vor dem AG Charlottenburg nicht ausgereicht hat, wobei zugestanden werden muss, dass vor dem AG Charlottenburg wie auch vor dem AG München und dem AG Leipzig in der Regel  die sekundäre Darlegungslast nur damit erfüllt werden kann, wenn Roß und Reiter genannt werden.

Nach dem AC Charlottenburg hätte der Anschlussinhaber im Jahr 2014, also direkt nach Erhalt der Abmahnung Nachforschungen anstellen müssen, ob und wer denn von beiden Gästen aus den USA tatsächlich als Täter in Frage kommt.

Wenn man in den Gründen nachliest hat der Beklagte hier tatsächlich unzureichend vorgetragen um der sekundären darlegungslast zu genügen und so lässt sich das Urteil auch nicht auf alle Fälle, in denen möglicherweise Airnb-Nutzer als Täter in Frage kommen, als Maßstab ansehen.

Wenn der Beklagte, wie hier eine „Mietbestätigung“ ohne Jahresangabe und ohne weitere Hinweise vorlegt, dann ist das im Rahmen der sekundären Darlegungslast eindeutig zu wenig.

Es zeigt sich also, dass aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen schon die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden sollte, damit im späteren Verfahren zumindest die notwendigen Ergebnisse der Nachforschungen vorgelegt werden können.


Eine sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf lässt sich in den meisten Fällen durch eine frühzeitige Betreuung erzielen.


Andernfalls droht wie vorliegend ein Urteil, welches aufgrund des sehr dünnen tatsächlichen Vortrags kaum anders hat ausfallen können.


Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.

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BGH: Benutzerkennung


Ist ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel über den
Internetanschluss einer Person in einer Tauschbörse im Internet zum
Herunterladen angeboten worden, so kann der Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Programm ein Anspruch auf Anspruch
auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4
UrhG zustehen.
Dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an einem Computerspiel steht regelmäßig ein Anspruch auf
Schadensersatz zu, wenn dieses Spiel über den Internetanschluss einer Person in
einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden ist. Der
Rechtsinhaber ist darauf angewiesen, zur Durchsetzung seiner Rechte vom
Netzbetreiber die einer dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugeordnete Benutzerkennung zu erfahren.





Fallen Netzbetreiber und
Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber
erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für
den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des
Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der
Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im
Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

Tatbestand:
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „D. I. “ zu
sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss
in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.      
Die Beklagte unterhält einen von der 1&1 Internet AG
bereitgestellten Festnetzanschluss.     
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 gestattete das
Landgericht Köln der Deutschen Telekom, der Klägerin die Namen und Anschriften
der Nutzer mitzuteilen, die den in einer von der Klägerin vorgelegten Liste
genannten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zuzuordnen waren. Nach
Erlass des Beschlusses erteilte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Auskunft
über die Benutzerkennung und den Umstand, dass es sich um eine der 1&1
Internet AG zugewiesene Kennung handelte. Die 1&1 Internet AG erteilte der
Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten.          
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von
Abmahnkosten und Schadensersatz.               
Sie hat beantragt,          
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,80 € nebst
jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen,             
(…)        
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 500 € nebst
jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2011 zu zahlen.   
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die
mit der Klage geltend gemachten Anträge mit Ausnahme des auf Zahlung von
Ermittlungskosten gerichteten Klageantrags zu 2, den die Klägerin in der
mündlichen Revisionsverhandlung zurückgenommen hat, weiter.  
      
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten
Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:               
Es könne dahinstehen, ob die der Zuordnung zum Anschluss der
Beklagten zugrunde liegende IP-Adresse zutreffend ermittelt und ob über den
Anschluss der Beklagten eine vollständige und lauffähige Version des
Computerspiels zum Herunterladen angeboten worden sei. Ebenfalls dahinstehen
könne, ob die Klägerin zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche
aktivlegitimiert sei. Jedenfalls bestünden die geltend gemachten Ansprüche
nicht, weil die von der 1&1 Internet AG erteilten Auskünfte einem
Beweisverwertungsgebot unterlägen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob
das behauptete Angebot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten
erfolgt sei.           
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der
Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.
November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick
auf den 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) keine Bedenken.     
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG nicht verneint werden.     
a) In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender
Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass das
Computerprogramm „D. I. “ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a
Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Programm ist.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG
bestehe nicht.          
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Nachweis des
Anbietens zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten könne nicht
geführt werden, weil die Verwertung der von der 1&1 Internet AG erlangten
Auskünfte nicht in Betracht komme. Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter
nicht identisch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner
des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter beteiligt
werden. Im Streitfall sei jedoch an dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG allein
der Netzbetreiber Deutsche Telekom AG und nicht auch der Endkundenanbieter
1&1 Internet AG beteiligt worden, so dass deren Auskünfte rechtswidrig
erlangt und nicht verwertbar seien. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse
der Klägerin bestehe mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Anschlussinhabers
aus Art. 10 GG nicht, weil eine rechtmäßige Auskunft im Verfahren nach § 101
Abs. 9 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters ohne weiteres hätte
erlangt werden können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.          
bb) Nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist für die Erteilung
einer Auskunft über den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke
nach § 101 Abs. 1 und 3 UrhG, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3
Nr. 30 TKG) erteilt werden kann, eine vorherige richterliche Anordnung über die
Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die vom Verletzten
zu beantragen ist. Nach § 3 Nr. 30 TKG sind Verkehrsdaten solche Daten, die bei
der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden. Demgegenüber sind Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 3 TKG solche
Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,
Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden. Mit der Bestimmung des § 101 Abs. 9
Satz 1 UrhG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass
Verkehrsdaten in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs.
1 GG fallen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks.
16/5048, S. 39). Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 GG schützt nicht nur den
Inhalt der Kommunikation, sondern auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände
des Kommunikationsvorgangs. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft
zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen
Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl.
BVerfGE 130, 151 Rn. 112 mwN).            
Bei dem Namen und der Anschrift des Nutzers, dem zu
bestimmten Zeitpunkten eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, handelt es
sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die
begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt
werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IP-Adresse ist keinem
bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern
jeweils nur für eine Sitzung zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen
IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen
war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten
Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. BGH,
Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 39 – Alles kann
besser werden; Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZB 48/12, GRUR 2013, 536 Rn.
37 = WRP 2013, 628 – Die Heiligtümer des Todes). § 101 Abs. 9 Satz 1 in
Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG enthält die fachrechtliche
Eingriffsermächtigung für die Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung
von dynamischen IP-Adressen (vgl. BGHZ 195, 257 Rn. 41 ff., 48 – Alles kann
besser werden).          
cc) Danach unterlag im Streitfall zwar die von der Deutsche
Telekom AG als Netzbetreiber, nicht aber die vom Endkundenanbieter 1&1
Internet AG erteilte Auskunft dem Vorbehalt richterlicher Anordnung gemäß § 101
Abs. 9 Satz 1 UrhG. Die von der Klägerin erlangten Auskünfte können daher zum
Nachweis der Haftung der Beklagten verwertet werden.             
(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Anschluss
der Beklagten aufgrund eines Vertrags mit der 1&1 Internet AG als
Endkundenanbieter („Reseller“) für das von der Deutsche Telekom AG
betriebene Telekommunikationsnetz bereitgestellt wurde. In einer solchen
Konstellation erbringt der Endkundenanbieter gegenüber seinen Abnehmern
Kommunikationsdienstleistungen mittels eines vom Netzbetreiber bereitgestellten
Kontingents an IP-Adressen, die jeweils für eine dem Endkundenanbieter
zugeordnete Benutzerkennung vergeben werden. Der Netzbetreiber kann somit
lediglich erkennen, dass einer dynamischen IP-Adresse in einem bestimmten
Zeitpunkt eine Benutzerkennung und diese wiederum einem bestimmten
Endkundenanbieter zugewiesen ist. Die Zuordnung der Benutzerkennung zu Namen
und Adresse des Anschlussinhabers vermag lediglich der Endkundenanbieter
vorzunehmen, weil der Netzbetreiber über diese Daten nicht verfügt (vgl. Zimmermann,
K&R 2015, 73).
(2) Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander,
so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung
der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen
Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und
Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die
Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.        
Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG schützt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vertraulichkeit konkreter
Telekommunikationsvorgänge und nicht die Vertraulichkeit der mit der
Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen einhergehenden Umstände.
Allgemeine Informationen, die das Telekommunikationsverhalten oder Beziehungen
zwischen Diensteanbietern und ihren Kunden betreffen, wie die Zuordnung von
Benutzerkennungen zu einzelnen Anschlüssen, fallen nicht in den Schutzbereich
des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 113 ff.).   
Im Streitfall ist danach mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 GG die
vom Netzbetreiber vorgenommene Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
genutzten IP-Adresse zu einer individuellen Benutzerkennung
grundrechtsrelevant. Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem
Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich
hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht
unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137;
AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg,
Urteil vom 22. Juni 2015 – 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235;
Zimmermann, K&R 2015, 73, 74). Zwar muss der Auskunft des
Endkundenanbieters die Verwendung von Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber
vorausgehen, weil andernfalls der Anschlussinhaber nicht individualisiert
werden kann. Der Endkundenanbieter selbst nimmt jedoch für seine Auskunft
keinen Zugriff auf Verkehrsdaten. Die notwendig vorausgehende Verwendung von
Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber wird vielmehr durch die im Streitfall
vorliegende, unter Beteiligung des Netzbetreibers ergehende Anordnung nach §
101 Abs. 9 UrhG legalisiert. 
 (3) Die
Legalisierungswirkung der im Streitfall an den Netzbetreiber Deutsche Telekom
AG gerichteten Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG entfällt auch nicht
deshalb, weil die Deutsche Telekom – wie in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG vorgesehen
– zur Auskunft über „Namen und Anschrift“ der Nutzer, denen dynamische
IP-Adressen zugewiesen waren, ermächtigt worden ist, sie jedoch lediglich eine
Benutzerkennung und den Namen des Endkundenanbieters 1&1 Internet AG
angegeben hat. Zur Angabe von Namen und Adresse des Anschlussinhabers ist der
Netzbetreiber in der vorliegenden Konstellation nicht in der Lage, da er
lediglich die Benutzerkennung sowie den Umstand ihrer Zuordnung zu einem
Endkundenanbieter kennt und keine Zuordnung zu einem Anschlussinhaber vornehmen
kann.           
Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung von
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Die
Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG erstreckt sich
nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, soweit angebracht, auf die Namen
und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer
Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Nach ihrem Erwägungsgrund 3 dient
die Richtlinie 2004/48/EG der wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums.         
Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts
müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten darauf achten, die im Falle der Weitergabe
personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen betroffenen Grundrechte – das Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 14 Abs.
1 GG) – miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar
2008 – C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 ff. –
Promusicae/Telefonica; Beschluss vom 19. Februar 2009 – C-557/07, Slg. 2009,
I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. – LSG/Tele2).       
Eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums erfordert jedenfalls in der Konstellation des Streitfalles eine
Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Namen und Adresse“ des Art. 8 Abs. 2
der Richtlinie 2004/48/EG, die die Benutzerkennung eines
Telekommunikationsanschlusses einschließt. Andernfalls könnte der Inhaber eines
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts im Falle der
Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörsen bei Auseinanderfallen des
Netzbetreibers und des Endkundenanbieters den Anschluss, über den die
Verletzungshandlung begangen worden ist, nicht ermitteln. Der Rechtsinhaber ist
darauf angewiesen, zur Durchsetzung seiner Rechte vom Netzbetreiber die einer
dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnete
Benutzerkennung zu erfahren, um durch ihre Angabe vom Endkundenanbieter
Auskunft über Namen und Adresse des Anschlussinhabers zu erhalten.            
Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts des
Anschlussinhabers auf Achtung des Privatlebens weniger schwer. Er hat nach §
101 Abs. 2 UrhG die Weitergabe seines Namens und seiner Adresse hinzunehmen.
Die Angabe der Benutzerkennung, die dem Endkundenanbieter die Identifizierung
des Anschlussinhabers ermöglicht, stellt sich in der Konstellation des
Streitfalls lediglich als ein minus gegenüber der Angabe von Namen und
Anschrift dar.         
3. Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des
Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7.
Juli 2008 keinen Bestand. 
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6.
Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.;
Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc
Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage
zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.             

IV. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit
hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist, und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen
Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).