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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.

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Abmahnung SCHULTE RIESENKAMPFF für Ubisoft wegen angeblichen Verstoßes gegen Jugendschutzgesetz

Mir liegen Abmahnungen der Ubisoft GmbH wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz ausgesprochen
von der Rechtsanwaltskanzlei SCHULTE
RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
aus Frankfurt am Main zur
Begutachtung vor.

Die Ubisoft GmbH ist Publisher von
Video- und Computerspielen und vertreibt in Deutschland unter anderen die Spiele
Just Dance 2014“ und „Just Dance 2015“. In den Abmahnungen
wird dem Verkäufer der Vorwurf gemacht, dass eine PEGI-Version des Spiels Just Dance 2015 in Deutschland
angeboten wird.


PEGI ist dabei die
Abkürzung für „Pan-European Game
Information
“.  Hierbei handelt es
sich ein europaweites Alterseinstufungssystem für Computerspiele. Es wird von
der Interaktiven Softwareföderation Europas (ISFE) verwaltet. 

Das Problem Deutschland nutzt dieses System nicht,
sondern setzt ein eigenes System ein, die USK
(Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle
). Bei der USK wird jedes Spiel einzeln von den
Spieletestern mithilfe von Lösungshilfen und Zusatzmaterial der Einreicher
durchgespielt und für das Gutachtergremium eine Präsentation mit besonderem
Schwerpunkt auf jugenschutzrelevante 
Inhalte erstellt. Dieses Verfahren wird von vielen als das weltweit
gründlichste Verfahren bezeichnet. Spielehersteller können ihre Produkte bei
der USK gegen Gebühr einstufen lassen.
Ein Verkauf der PEGI Version in Deutschland an Kinder und
Jugendliche kann daher einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
darstellen. 

Das interessante Rechtsproblem ist, dass die Computerspiele „Just Dance 2014“ und „Just Dance 2015“ mit FSK 0 bewertet worden sind und damit
Freigegeben ohne Altersbeschränkung sind.


Zu klären wäre also, warum der Verkauf ohne den Hinweis
auf FSK 0 einen Verstoß gegen das
Jugendschutzgesetz darstellen soll, zumal die erste PEGI-Altersstufe bei 3 Jahren
anfängt und somit das deutsche System tiefergehender ist. Und dann wäre zu klären, ob hier ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. 

Konkret wird der Vorwurf gemacht, dass das Spiel über die
Internethandelsplattform eBay
angeboten und verkauft wurde ohne dass eine Alters- und Zugangsbeschränkung
erfolgte. Dies sei mittels eines Testkaufs festgestellt worden. Daher läge ein
Verstoß gegen § 12 Abs. 2 UWG und § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG vor.

In den vorliegenden Abmahnungen werden verschieden
Entscheidungen vor allem des LG Frankfurt am Main zitiert, das vergleichbare
Fäll zu Gunsten der Ubisoft GmbH
entschieden haben  soll.
Auffallend ist, dass es sich dabei ausschließlich um
Beschlüsse in einstweiligen Verfügungsverfahren handelt. Diese ergehen
regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung.
Ob hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und wie das Verfahren ausgegangen ist
erfährt der Abgemahnte selbstverständlich nicht.

Gefordert werden neben einer Unterlassungserklärung mit
einem Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 10.000,00 € auch Schadenersatz sowie
Rechtsverfolgungskosten bei einem Streitwert von 60.000,00 € in Höhe von  1.642,40 €.
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei SCHULTE
RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei SCHULTE
RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzten Fristen sollten
aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche
Beratung
 wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren
speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches
Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche
Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und
lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei SCHULTE
RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. 

Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann
gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten
an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.