Das AG Kassel hatte sich in einem Urteil
vom 02.05.2018, Az. 435 C 419/18 unter anderem mit der Frage zu befassen, wann ein
ebay-Verkäufer als Unternehmer i.S. des § 14 BGB gilt.
vom 02.05.2018, Az. 435 C 419/18 unter anderem mit der Frage zu befassen, wann ein
ebay-Verkäufer als Unternehmer i.S. des § 14 BGB gilt.
§ 14 BGB
lautet:
lautet:
„(1)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine
rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.“
rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.“
Die Beantwortung
dieser Frage ist von weitreichender Bedeutung für die Anwendung zahlreicher
verbraucherschützender Bestimmungen, Schließt nämlich ein Unternehmer mit einem
Verbraucher Verträge ab, können den Unternehmer eine Vielzahl von Bestimmungen
treffen, die dem Schutz seines Vertragspartners betreffen.
dieser Frage ist von weitreichender Bedeutung für die Anwendung zahlreicher
verbraucherschützender Bestimmungen, Schließt nämlich ein Unternehmer mit einem
Verbraucher Verträge ab, können den Unternehmer eine Vielzahl von Bestimmungen
treffen, die dem Schutz seines Vertragspartners betreffen.
Zu denken ist etwa an Bestimmungen über ein
Widerrufsrecht oder aus dem AGB-Recht.
Widerrufsrecht oder aus dem AGB-Recht.
Im vorliegenden Fall folgerte das AG die
Unternehmereigenschaft des Verkäufers daraus, dass Unternehmer derjenige sei,
der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete, ohne
dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht
ankomme. Demnach war der Kläger Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft
entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbot. Die
Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform sei
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankurt a.M. nämlich
bereits dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Umsätze stattgefunden
haben, Dauer und/oder Umfang der Verkaufsbestrebungen auf eine unternehmerische
Tätigkeit hinwiesen oder der Auftritt auf der Internetplattform in
geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgte.
Unternehmereigenschaft des Verkäufers daraus, dass Unternehmer derjenige sei,
der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete, ohne
dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht
ankomme. Demnach war der Kläger Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft
entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbot. Die
Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform sei
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankurt a.M. nämlich
bereits dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Umsätze stattgefunden
haben, Dauer und/oder Umfang der Verkaufsbestrebungen auf eine unternehmerische
Tätigkeit hinwiesen oder der Auftritt auf der Internetplattform in
geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgte.
Leitsatz (der
Redaktion):
Redaktion):
Ein Verkäufer bei eBay ist als Unternehmer im Sinne des § 14
BGB zu behandeln, wenn er in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/Käufe auf eBay
getätigt hat.
BGB zu behandeln, wenn er in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/Käufe auf eBay
getätigt hat.
Zu beachten ist,
dass das Urteil vor dem Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / EvelinaKamenova gefallen ist und nunmehr das reine Abzählen der Verkäufe nicht mehr
zur Beurteilung ausreichen wird, ob jemand auf der Plattform eBay als
Pribatverkäufer oder als gewerblicher Händler agiert.
dass das Urteil vor dem Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / EvelinaKamenova gefallen ist und nunmehr das reine Abzählen der Verkäufe nicht mehr
zur Beurteilung ausreichen wird, ob jemand auf der Plattform eBay als
Pribatverkäufer oder als gewerblicher Händler agiert.
Gründe:
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 433
Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aufgrund eines eBay-Versteigerungskaufes vom
28.09.2017 betreffend einen „Super Nintendo classic mini“. Denn der
Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu, weil er der Beklagten entgegen § 433
Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.
Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aufgrund eines eBay-Versteigerungskaufes vom
28.09.2017 betreffend einen „Super Nintendo classic mini“. Denn der
Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu, weil er der Beklagten entgegen § 433
Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.
Unstreitig hat die Beklagte den Kaufgegenständen nicht
erhalten. Ob der Kläger den Gegenstand ordnungsgemäß zur Post gegeben und
versendet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieser zwischen den
Parteien streitige Aspekt bedarf keiner Beweiserhebung, da sich der Kläger
nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die
Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen
hätte) berufen kann. Denn auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis
ist diese Norm lediglich unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB
(entspricht § 474 Abs. 4 BGB a.F.) anwendbar, die jedoch nicht vorliegen. Nach
letztgenannter Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des §
447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte,
die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person beauftragt hat, was hier
unstreitig nicht der Fall ist.
erhalten. Ob der Kläger den Gegenstand ordnungsgemäß zur Post gegeben und
versendet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieser zwischen den
Parteien streitige Aspekt bedarf keiner Beweiserhebung, da sich der Kläger
nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die
Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen
hätte) berufen kann. Denn auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis
ist diese Norm lediglich unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB
(entspricht § 474 Abs. 4 BGB a.F.) anwendbar, die jedoch nicht vorliegen. Nach
letztgenannter Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des §
447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte,
die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person beauftragt hat, was hier
unstreitig nicht der Fall ist.
§ 475 Abs. 2 BGB ist hier deswegen anwendbar, wenn ein
Verbrauchsgüterkauf vorlegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne
des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu
behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als
Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich ist jedoch nicht diese
Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer
ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim
Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006,
S. 2250). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig
und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet.
Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist
dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe
stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf
eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der
Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG
Frankfurt a.a.O.).
Verbrauchsgüterkauf vorlegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne
des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu
behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als
Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich ist jedoch nicht diese
Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer
ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim
Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006,
S. 2250). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig
und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet.
Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist
dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe
stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf
eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der
Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG
Frankfurt a.a.O.).
In Anwendung dieser Kriterien liegt eine unternehmerische
Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25
Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Unwidersprochen hat er
im Zeitpunkt der Klageerwiderung, welche unter dem 04.04.2018 datiert, 17
gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass
die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne
weiteres überschritten wird. Auch die Gleichartigkeit der Artikel – nach dem
auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bietet der
Kläger nahezu ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele,
Spielkonsolen und Comics an – deutet auf eine geschäftsformmäßige Tätigkeit
hin, zumal sich – wiederum unwidersprochen geblieben – auch eine nicht
unerhebliche Anzahl von Verkäufen von Neuwaren findet. Dem steht die Anzahl von
51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten bis zum 19.03.2018 nicht entgegen,
weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer
Person auf der Internetplattform eBay darstellt. Denn es kann nicht unterstellt
werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führt. Andererseits
belegt bereits dieser Zeitraum, dass der Kläger diese Tätigkeit auf Dauer
angelegt hat, zumal auch aus den davorliegenden weiteren sechs Monaten weitere
(wenn auch weniger) Bewertungen bekannt sind. Dies führt lediglich zu dem
Schluss, dass der Kläger in jüngerer Zeit seine Tätigkeit intensiviert hat.
Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25
Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Unwidersprochen hat er
im Zeitpunkt der Klageerwiderung, welche unter dem 04.04.2018 datiert, 17
gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass
die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne
weiteres überschritten wird. Auch die Gleichartigkeit der Artikel – nach dem
auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bietet der
Kläger nahezu ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele,
Spielkonsolen und Comics an – deutet auf eine geschäftsformmäßige Tätigkeit
hin, zumal sich – wiederum unwidersprochen geblieben – auch eine nicht
unerhebliche Anzahl von Verkäufen von Neuwaren findet. Dem steht die Anzahl von
51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten bis zum 19.03.2018 nicht entgegen,
weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer
Person auf der Internetplattform eBay darstellt. Denn es kann nicht unterstellt
werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führt. Andererseits
belegt bereits dieser Zeitraum, dass der Kläger diese Tätigkeit auf Dauer
angelegt hat, zumal auch aus den davorliegenden weiteren sechs Monaten weitere
(wenn auch weniger) Bewertungen bekannt sind. Dies führt lediglich zu dem
Schluss, dass der Kläger in jüngerer Zeit seine Tätigkeit intensiviert hat.
Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Kläger, nunmehr
darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er nicht unternehmerisch tätig
ist (OLG Koblenz NJW 2006, S. 1438). Der Kläger hat jedoch bereits nicht
dargetan, lediglich als Privatmann tätig zu sein. Zwar hat er vorgetragen, er
habe über eine Sammlung der zum Verkauf angebotenen Gegenstände verfügt, die er
anlässlich der Geburt seines Kindes auflösen wolle. Dies habe er insbesondere
deswegen vor, weil er Sorge habe, dass das Kleinstkind die Gegenstände verschlucke.
Dieses Vorbringen ist jedoch bereits deswegen nicht stichhaltig, weil sich die
Gegenstände entsprechend den vom Kläger eingereichten Lichtbildern noch
überwiegend in der Originalverpackung befinden und ein Kleinstkind eine
Spielkonsole schlicht nicht verschlucken kann. Darüber hinaus entspricht es der
Lebenswirklichkeit, eine Sammlung, die dem Bedürfnis eines Privatmannes
entspricht, gegebenenfalls so zu verwahren, dass sie von einem Kleinkind nicht
in für das Kleinkind gefährlicher Weise beeinträchtigt wird. Eltern haben ohne
weiteres Einflussmöglichkeiten, ihre Kinder von gefahrvollem Spiel abzuhalten.
Im vorliegenden Falle wäre es lebensnah gewesen, die Gegenstände beispielsweise
in einer Kiste in einem Abstellraum zu verwahren. Vor diesem Hintergrund bedarf
es folglich auch keiner Beweisaufnahme hierzu, weil bereits das Vorbringen des
Klägers nicht geeignet ist, seine Unternehmereigenschaft in Zweifel zu ziehen.
darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er nicht unternehmerisch tätig
ist (OLG Koblenz NJW 2006, S. 1438). Der Kläger hat jedoch bereits nicht
dargetan, lediglich als Privatmann tätig zu sein. Zwar hat er vorgetragen, er
habe über eine Sammlung der zum Verkauf angebotenen Gegenstände verfügt, die er
anlässlich der Geburt seines Kindes auflösen wolle. Dies habe er insbesondere
deswegen vor, weil er Sorge habe, dass das Kleinstkind die Gegenstände verschlucke.
Dieses Vorbringen ist jedoch bereits deswegen nicht stichhaltig, weil sich die
Gegenstände entsprechend den vom Kläger eingereichten Lichtbildern noch
überwiegend in der Originalverpackung befinden und ein Kleinstkind eine
Spielkonsole schlicht nicht verschlucken kann. Darüber hinaus entspricht es der
Lebenswirklichkeit, eine Sammlung, die dem Bedürfnis eines Privatmannes
entspricht, gegebenenfalls so zu verwahren, dass sie von einem Kleinkind nicht
in für das Kleinkind gefährlicher Weise beeinträchtigt wird. Eltern haben ohne
weiteres Einflussmöglichkeiten, ihre Kinder von gefahrvollem Spiel abzuhalten.
Im vorliegenden Falle wäre es lebensnah gewesen, die Gegenstände beispielsweise
in einer Kiste in einem Abstellraum zu verwahren. Vor diesem Hintergrund bedarf
es folglich auch keiner Beweisaufnahme hierzu, weil bereits das Vorbringen des
Klägers nicht geeignet ist, seine Unternehmereigenschaft in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht brauchte auf diese vorstehenden Erwägungen auch
nicht mehr gesondert hinzuweisen, da ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nur
dann geboten ist, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen tatsächlichen
oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen beabsichtigt, den die Parteien
erkennbar übersehen haben oder das Gericht beabsichtigt, eine rechtliche
Würdigung anders vorzunehmen, als es beide Parteien übereinstimmend bislang
vorgenommen haben. Hier sind die tragenden rechtlichen Erwägungen gemäß den
vorstehenden Ausführungen von der beklagten Partei bereits mit der
Klageerwiderung sämtlich angesprochen worden (wenn auch teilweise unter Hinweis
auf die Rechtsprechung anderer als der zitierten Gerichte, die jedoch
gleichartige Erwägungen zum Gegenstand haben). Der Kläger hatte hierzu
Gelegenheit zu Stellungnahme und sich auch geäußert.
nicht mehr gesondert hinzuweisen, da ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nur
dann geboten ist, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen tatsächlichen
oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen beabsichtigt, den die Parteien
erkennbar übersehen haben oder das Gericht beabsichtigt, eine rechtliche
Würdigung anders vorzunehmen, als es beide Parteien übereinstimmend bislang
vorgenommen haben. Hier sind die tragenden rechtlichen Erwägungen gemäß den
vorstehenden Ausführungen von der beklagten Partei bereits mit der
Klageerwiderung sämtlich angesprochen worden (wenn auch teilweise unter Hinweis
auf die Rechtsprechung anderer als der zitierten Gerichte, die jedoch
gleichartige Erwägungen zum Gegenstand haben). Der Kläger hatte hierzu
Gelegenheit zu Stellungnahme und sich auch geäußert.
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so hat der
Kläger auch keine Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen.
Kläger auch keine Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
711, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 143,10€ festgesetzt.