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Softwarerecht: LG Essen – Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam

Das LG Essen hat mit Urteil
vom 16.12.2016 – 16 O 174/16
entschieden, dass der Ausschluss des
ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte
freie Kündigung nach § 649 S.
1 BGB
umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren ist. Auch aus diesem Grund 
müssen vertragliche Formulierungen in AGB sehr gezielt, individuell und umsichtig
gestaltet werden.


Aus
den Entscheidungsgründen:
Die AGB der
Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass
der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB).
Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die
vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein
Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht.
Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie
ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen.
Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts
zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im
Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen
Vertragspartnern so zu verstehen war.
Dieser Ausschluss
des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung
nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich
unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu
lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende
AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.
Der Ausschluss
der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die
Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung
der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche
Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide
Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris, m.w.N.).

Die unangemessene
Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den
Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem
Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der
Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB
festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris; AG
Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010, 44 C 13247/09,
juris).