Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O32/17 entschieden, dass der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes die Nutzungsrechte nach § 158 Abs. 2 BGB verliert, wenn er die
nach der Lizenz geforderten Angaben nicht tätigt (z.B. Kopie der
Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels). Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Verletzer könne auch bestehen, jedoch finde die MFM-Tabelle keine Anwendung
für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Für einen
kostenpflichtigen Lizenzerwerb eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich
dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den
Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was
für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen
gewesen wäre.
stehenden Bildes die Nutzungsrechte nach § 158 Abs. 2 BGB verliert, wenn er die
nach der Lizenz geforderten Angaben nicht tätigt (z.B. Kopie der
Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels). Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Verletzer könne auch bestehen, jedoch finde die MFM-Tabelle keine Anwendung
für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Für einen
kostenpflichtigen Lizenzerwerb eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich
dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den
Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was
für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen
gewesen wäre.
Leitsatz:
1.
Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes die nach der Lizenz geforderten Angaben (Kopie der bzw. URL zu
den Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels) nicht auf, führt dieser Verstoß
nach § 158 Abs. 2 BGB zum Entfall der Nutzungsrechte.
stehenden Bildes die nach der Lizenz geforderten Angaben (Kopie der bzw. URL zu
den Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels) nicht auf, führt dieser Verstoß
nach § 158 Abs. 2 BGB zum Entfall der Nutzungsrechte.
2.
Die MFM-Tabelle kann bei einem unter Creative Commons-Lizenz
stehenden Bild nicht zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr angewendet
werden.
stehenden Bild nicht zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr angewendet
werden.
3.
Werden die Lizenz und der Name des Fotografen nicht genannt,
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre. Der
Urheber eines unter Creative Commons-Lizenz stehenden Werks kann ein Interesse
daran haben, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke für die Befreiung von
den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. Jedoch ist
der Umstand, dass der Fotograf ein Lichtbild unter eine Creative Commons-Lizenz
gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden
Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass für eine
Schätzung im konkreten Fall angesichts des nicht hinreichenden Vortrags des
Fotografen kein Raum bleibt.
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre. Der
Urheber eines unter Creative Commons-Lizenz stehenden Werks kann ein Interesse
daran haben, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke für die Befreiung von
den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. Jedoch ist
der Umstand, dass der Fotograf ein Lichtbild unter eine Creative Commons-Lizenz
gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden
Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass für eine
Schätzung im konkreten Fall angesichts des nicht hinreichenden Vortrags des
Fotografen kein Raum bleibt.
4.
Zur Prozessführungsbefugnis eines Fotografenverbandes als
Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten.
Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten.
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 wird aufrecht
erhalten.
erhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.02.2018 darf nur
fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.02.2018 darf nur
fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der negativen
Feststellungsklage um urheberrechtliche Ansprüche auf Basis einer Creative
Commons-Lizenz.
Feststellungsklage um urheberrechtliche Ansprüche auf Basis einer Creative
Commons-Lizenz.
Bei der Klägerin handelt es sich um den Landesverband ….
Der Beklagte macht Rechte wegen einer angeblichen
Urheberrechtsverletzung an einem Werk des Herrn F geltend. Er betreibt die
Webseite http://… , auf der Fotografen die Durchsetzung ihrer Rechte
gegenüber Verletzern angeboten wird (Anlage K1, Bl. 31 d.A.).
Urheberrechtsverletzung an einem Werk des Herrn F geltend. Er betreibt die
Webseite http://… , auf der Fotografen die Durchsetzung ihrer Rechte
gegenüber Verletzern angeboten wird (Anlage K1, Bl. 31 d.A.).
Herr F und der Beklagte schlossen unter dem 10.03.2016 den
aus Anlage K2 (Bl. 36 d.A.) ersichtlichen Vertrag über die Abtretung von
Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. In diesem
Vertrag heißt es unter anderem:
aus Anlage K2 (Bl. 36 d.A.) ersichtlichen Vertrag über die Abtretung von
Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. In diesem
Vertrag heißt es unter anderem:
(3.) Der Rechteinhaber tritt hiermit alle
Schadensersatzansprüche, die ihm aufgrund der vertragsgegenständlichen
Urheberrechtsverletzung gegen den Verletzer erwachsen sind, an die
Abtretungsempfängerin ab. …
Schadensersatzansprüche, die ihm aufgrund der vertragsgegenständlichen
Urheberrechtsverletzung gegen den Verletzer erwachsen sind, an die
Abtretungsempfängerin ab. …
(4.) Als Gegenleistung … wird der Rechteinhaber … durch
eine pauschale Zahlung in Höhe von 50,00 € (brutto) abgefunden.
eine pauschale Zahlung in Höhe von 50,00 € (brutto) abgefunden.
(5.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitere
(zukünftige) Urheberrechtsverletzungen an dem vertragsgegenständlichen
Bildmaterial verhindert werden sollen.
(zukünftige) Urheberrechtsverletzungen an dem vertragsgegenständlichen
Bildmaterial verhindert werden sollen.
Aus diesem Grund sollen von der Abtretungsempfängerin
Unterlassungsansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer geltend gemacht werden.
Der Abtretungsempfängerin wird daher von dem Rechteinhaber die Befugnis
erteilt, Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer im eigenen Namen geltend zu
machen. Dabei soll die Abtretungsempfängerin auch berechtigt sein, alle
weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte im eigenen Namen durchzusetzen,
insbesondere das Recht auf Namensnennung.
Unterlassungsansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer geltend gemacht werden.
Der Abtretungsempfängerin wird daher von dem Rechteinhaber die Befugnis
erteilt, Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer im eigenen Namen geltend zu
machen. Dabei soll die Abtretungsempfängerin auch berechtigt sein, alle
weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte im eigenen Namen durchzusetzen,
insbesondere das Recht auf Namensnennung.
(6.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die
Abtretungsempfängerin die Rechte, …, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko
durchsetzt.
Abtretungsempfängerin die Rechte, …, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko
durchsetzt.
Die Klägerin nutzte auf ihrer Webseite das Lichtbild des
Herrn F wie aus Anlage B2, Bl. 90 d.A. ersichtlich. Unter dem Bild brachte die
Klägerin – ohne weitere Angaben wie den Titel des Bildes oder einen Link –
sinngemäß folgenden Hinweis an:
Herrn F wie aus Anlage B2, Bl. 90 d.A. ersichtlich. Unter dem Bild brachte die
Klägerin – ohne weitere Angaben wie den Titel des Bildes oder einen Link –
sinngemäß folgenden Hinweis an:
string
Das Lichtbild hatte Herr F auf der Bilderplattform Flickr
unter dem Titel „…“ auf www.flickr.com veröffentlicht, wobei das
Lichtbild unter einer Creative Commons-Lizenz gemäß Anlage B1 (Bl. 86 d.A.)
(Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0, CC-BY-ND 2.0, abrufbar unter
https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/legalcode) stand. In deren
Ziffern 4 und 7 heißt es u.a.:
unter dem Titel „…“ auf www.flickr.com veröffentlicht, wobei das
Lichtbild unter einer Creative Commons-Lizenz gemäß Anlage B1 (Bl. 86 d.A.)
(Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0, CC-BY-ND 2.0, abrufbar unter
https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/legalcode) stand. In deren
Ziffern 4 und 7 heißt es u.a.:
4. Beschränkungen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß
Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den
Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich
wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz
beifügen …
Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich
wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz
beifügen …
b. Wenn Sie den Schutzgegenstand … vervielfältigen,
verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den
Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder
Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen
Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches
verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben
ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben
ist, sowie – in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang – für die mit dem
Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier
(URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei
denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die
Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. …
verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den
Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder
Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen
Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches
verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben
ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben
ist, sowie – in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang – für die mit dem
Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier
(URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei
denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die
Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. …
7. Vertragsende
Dieser Lizenzvertrag und die durch ihn eingeräumten
Nutzungsrechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen
durch Sie. …
Nutzungsrechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen
durch Sie. …
Der Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben
vom 14.12.2016 (Anlage K3, Bl. 38 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz gemäß MFM-Tabelle in Höhe
von € 829,25 sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.829,25 zuzüglich
Pauschale, insgesamt € 546,50, auffordern. Dem Abmahnschreiben war eine
vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt (Bl. 40R d.A.).
vom 14.12.2016 (Anlage K3, Bl. 38 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz gemäß MFM-Tabelle in Höhe
von € 829,25 sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.829,25 zuzüglich
Pauschale, insgesamt € 546,50, auffordern. Dem Abmahnschreiben war eine
vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt (Bl. 40R d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2017 gab die Klägerin
gegenüber Herrn F eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bot ihm den
Ersatz eventuell entstandenen Schadens an (Anlage K4, Bl. 42 d.A.).
gegenüber Herrn F eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bot ihm den
Ersatz eventuell entstandenen Schadens an (Anlage K4, Bl. 42 d.A.).
Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 06.01.2017 (Anlage
K5, Bl. 45 d.A.) wies die Klägerin die Ansprüche des Beklagten zurück und
forderte den Beklagten seinerseits zum Ersatz der Kosten für die
Rechtsverteidigung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert
von € 6.829,25 zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 650,34 auf.
Ferner forderte die Klägerin vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) und kündigte Klageerhebung für den Fall
an, dass die Klägerin ihre Meinung nicht ändere.
K5, Bl. 45 d.A.) wies die Klägerin die Ansprüche des Beklagten zurück und
forderte den Beklagten seinerseits zum Ersatz der Kosten für die
Rechtsverteidigung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert
von € 6.829,25 zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 650,34 auf.
Ferner forderte die Klägerin vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) und kündigte Klageerhebung für den Fall
an, dass die Klägerin ihre Meinung nicht ändere.
Die Klägerin rügt die Prozessführungsbefugnis des Beklagten.
Die isolierte Abtretung von Unterlassungsansprüchen sei ausgeschlossen, da es
sich um höchstpersönliche Rechte handele. Der Beklagte könne sich auch nicht
auf ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse berufen, da ihm keinerlei
Nutzungsrechte übertragen worden seien. Außerdem sei durch die Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber dem Fotografen die Wiederholungsgefahr
entfallen.
Die isolierte Abtretung von Unterlassungsansprüchen sei ausgeschlossen, da es
sich um höchstpersönliche Rechte handele. Der Beklagte könne sich auch nicht
auf ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse berufen, da ihm keinerlei
Nutzungsrechte übertragen worden seien. Außerdem sei durch die Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber dem Fotografen die Wiederholungsgefahr
entfallen.
Der Beklagte könne auch keinen Schadensersatz fordern. Die
Abtretung sei bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 398 BGB. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass der Fotograf für die Abtretung lediglich einen
Betrag von maximal € 50,- erhalten habe, in der Abmahnung jedoch ein Vielfaches
hiervon gefordert werde. Ferner könne sich der Beklagte nicht auf die
MFM-Tabelle berufen, da diese nur für Berufsfotografen gelte. Für einen
geringeren Satz spreche schon der Umstand, dass der Fotograf lediglich einen geringen
Betrag erhalten habe. Der Schaden liege hier jedoch ohnehin lediglich bei €
0,-, da der „objektive Wert“ schon grundsätzlich mit Null anzusetzen
sei. Ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung des Urhebers sei nicht
ersichtlich.
Abtretung sei bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 398 BGB. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass der Fotograf für die Abtretung lediglich einen
Betrag von maximal € 50,- erhalten habe, in der Abmahnung jedoch ein Vielfaches
hiervon gefordert werde. Ferner könne sich der Beklagte nicht auf die
MFM-Tabelle berufen, da diese nur für Berufsfotografen gelte. Für einen
geringeren Satz spreche schon der Umstand, dass der Fotograf lediglich einen geringen
Betrag erhalten habe. Der Schaden liege hier jedoch ohnehin lediglich bei €
0,-, da der „objektive Wert“ schon grundsätzlich mit Null anzusetzen
sei. Ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung des Urhebers sei nicht
ersichtlich.
Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
Der Beklagte könne auch aus dem Grunde keinen Ersatz von
Abmahnkosten verlangen, da er nach der Rechtsprechung in der Lage sein müsse
die außergerichtliche Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen.
Abmahnkosten verlangen, da er nach der Rechtsprechung in der Lage sein müsse
die außergerichtliche Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1.
festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber der
Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, Bildmaterial von Herrn F ohne
entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu machen,
Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, Bildmaterial von Herrn F ohne
entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu machen,
2.
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an
die Beklagte einen Betrag i.H.v. € 829,25 als Schadensersatz zu zahlen,
die Beklagte einen Betrag i.H.v. € 829,25 als Schadensersatz zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der
Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus
einem Gegenstandswert in Höhe von € 6.829,25 zu erstatten,
Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus
einem Gegenstandswert in Höhe von € 6.829,25 zu erstatten,
4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der
Rechtsverteidigung in Höhe von € 650,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu erstatten.
Rechtsverteidigung in Höhe von € 650,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu erstatten.
Die Kammer hat sodann aufgrund der Säumnis des Beklagten am
22.02.2018 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 204 d.A.).
Gegen das dem Beklagten am 01.03.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der
Beklagte am 05.03.2018 Einspruch eingelegt.
22.02.2018 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 204 d.A.).
Gegen das dem Beklagten am 01.03.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der
Beklagte am 05.03.2018 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufrecht zu
erhalten.
erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, bei ihm handele es sich um einen
nicht eingetragenen Verein, dem sich x Fotografen als Mitglieder angeschlossen
hätten, darunter Herr F. In seiner Satzung habe der Beklagte es sich zur
Aufgabe gemacht, Urheberrechtsverletzungen zulasten seiner Mitglieder im
eigenen Namen durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Urheberrechte an
einer Fotografie ermächtige der Fotograf den Beklagten durch einen Vertrag, den
ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und
trete hierfür Schadensersatzansprüche gegen eine Vergütung an den Beklagten ab.
Dies diene dazu, den Mitgliedern das Kostenrisiko aufgrund von Gebühren- und
Gerichtskostenvorschüssen abzunehmen.
nicht eingetragenen Verein, dem sich x Fotografen als Mitglieder angeschlossen
hätten, darunter Herr F. In seiner Satzung habe der Beklagte es sich zur
Aufgabe gemacht, Urheberrechtsverletzungen zulasten seiner Mitglieder im
eigenen Namen durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Urheberrechte an
einer Fotografie ermächtige der Fotograf den Beklagten durch einen Vertrag, den
ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und
trete hierfür Schadensersatzansprüche gegen eine Vergütung an den Beklagten ab.
Dies diene dazu, den Mitgliedern das Kostenrisiko aufgrund von Gebühren- und
Gerichtskostenvorschüssen abzunehmen.
Die Klägerin habe bei der Verwendung des Lichtbildes von Herrn
F die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen nicht erfüllt.
F die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen nicht erfüllt.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der hier
streitgegenständlichen Rechte berechtigt. Herr F habe ihn ermächtigt, die
Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte nehme dadurch seine
satzungsmäßigen Aufgaben zu Gunsten eines Vereinsmitglieds war.
gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der hier
streitgegenständlichen Rechte berechtigt. Herr F habe ihn ermächtigt, die
Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte nehme dadurch seine
satzungsmäßigen Aufgaben zu Gunsten eines Vereinsmitglieds war.
Es habe der Klägerin oblegen, den Bildtitel zu nennen und
einen Link auf die Creative Commons-Lizenz sowie einen Link auf die Unterseite
des Herrn F auf www.flickr.com zu setzen. Die Nennung des Titels und der Quelle
des Bildes sei erforderlich, um potenziellen Interessenten den Erwerb von
Lizenzen direkt vom Fotografen zu ermöglichen.
einen Link auf die Creative Commons-Lizenz sowie einen Link auf die Unterseite
des Herrn F auf www.flickr.com zu setzen. Die Nennung des Titels und der Quelle
des Bildes sei erforderlich, um potenziellen Interessenten den Erwerb von
Lizenzen direkt vom Fotografen zu ermöglichen.
Zur Berechnung des Schadensersatzanspruches könne sich der
Beklagte auf die MFM-Tabelle berufen, für die Berechnung wird auf Bl. 82 d.A.
Bezug genommen. Die Klägerin habe das Lichtbild auch zu Werbezwecken verwendet,
was den entsprechenden Aufschlag rechtfertige.
Beklagte auf die MFM-Tabelle berufen, für die Berechnung wird auf Bl. 82 d.A.
Bezug genommen. Die Klägerin habe das Lichtbild auch zu Werbezwecken verwendet,
was den entsprechenden Aufschlag rechtfertige.
Die Klägerin könne die Feststellung des Nichtbestehens eines
Unterlassungsanspruchs nicht verlangen, da der Beklagte nach der Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F durch die Klägerin sich keines
Unterlassungsanspruchs berühmt habe.
Unterlassungsanspruchs nicht verlangen, da der Beklagte nach der Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F durch die Klägerin sich keines
Unterlassungsanspruchs berühmt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis
zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig war. Der Einspruch ist
statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil
richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der
Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben.
zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig war. Der Einspruch ist
statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil
richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der
Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben.
Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte zunächst die
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit angekündigt hat, hat er sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen.
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit angekündigt hat, hat er sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen.
Auch das für die Anträge zu 1) – 3) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Beklagte hat
entsprechende Forderungen erhoben, so dass ein Interesse der Klägerin daran
vorliegt, deren Nichtbestehen gerichtlich zu klären. Soweit der Beklagte
einwendet, dass er nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F
(Drittunterwerfung) sich einer Unterlassungsforderung gemäß des Antrages zu 1)
nicht erneut berühmt habe, ändert dies am Feststellungsinteresse nichts, zumal
der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) angekündigt
hat, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche vollständig
erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung Klage
erheben. Aus Sicht der Klägerin drohte damit die Geltendmachung auch der
Unterlassungsansprüche durch den Beklagten.
erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Beklagte hat
entsprechende Forderungen erhoben, so dass ein Interesse der Klägerin daran
vorliegt, deren Nichtbestehen gerichtlich zu klären. Soweit der Beklagte
einwendet, dass er nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F
(Drittunterwerfung) sich einer Unterlassungsforderung gemäß des Antrages zu 1)
nicht erneut berühmt habe, ändert dies am Feststellungsinteresse nichts, zumal
der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) angekündigt
hat, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche vollständig
erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung Klage
erheben. Aus Sicht der Klägerin drohte damit die Geltendmachung auch der
Unterlassungsansprüche durch den Beklagten.
Die Klägerin ist als Landesverband einer Partei gemäß § 3
ParteiG auch partei- und prozessfähig (vgl. Musielak/Voit-Weth, ZPO, 15. Aufl.
2018, § 50 Rn. 24).
ParteiG auch partei- und prozessfähig (vgl. Musielak/Voit-Weth, ZPO, 15. Aufl.
2018, § 50 Rn. 24).
Die Klage ist auch begründet.
1. Die Klägerin kann verlangen, dass festgestellt wird, dass
dem Beklagten der mit der Abmahnung vom 14.12.2016 geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zusteht (Antrag zu 1)).
dem Beklagten der mit der Abmahnung vom 14.12.2016 geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zusteht (Antrag zu 1)).
a. Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch
zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher
kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher
Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des
Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM).
Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist
grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn.
138). Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch
einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein
eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR
1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR
170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, §
97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte
Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen
Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.). Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen
Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder
geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] –
SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein
berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene
Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters
eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630,
631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher
kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher
Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des
Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM).
Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist
grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn.
138). Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch
einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein
eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR
1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR
170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, §
97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte
Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen
Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.). Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen
Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder
geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] –
SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein
berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene
Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters
eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630,
631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise
nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs
gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre
Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer
Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH
30.06.1994 – I ZR 32/92]; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs
gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre
Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer
Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH
30.06.1994 – I ZR 32/92]; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im
obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung
von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die
Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt
mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den
Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er
nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär
für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet
wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und
den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen
Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem
Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck
seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung
ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes
berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner
Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen
könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen
Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen
Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen,
seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der
Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen
Namen übernimmt.
obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung
von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die
Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt
mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den
Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er
nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär
für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet
wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und
den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen
Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem
Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck
seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung
ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes
berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner
Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen
könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen
Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen
Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen,
seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der
Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen
Namen übernimmt.
b. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag begründet,
weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aufgrund fehlender
Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht besteht.
weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aufgrund fehlender
Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht besteht.
Vorliegend ist die erforderliche Wiederholungsgefahr durch
die von der Klägerin dem Fotografen F gegenüber abgegebene strafbewehrte – vom
Beklagten nicht angegriffene – Unterlassungserklärung in Form einer
Drittunterwerfung entfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.
2018, § 12 Rn. 1.240 f. m.w.N.).
die von der Klägerin dem Fotografen F gegenüber abgegebene strafbewehrte – vom
Beklagten nicht angegriffene – Unterlassungserklärung in Form einer
Drittunterwerfung entfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.
2018, § 12 Rn. 1.240 f. m.w.N.).
Der Beklagte hat sich auch eines Unterlassungsanspruchs
berühmt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt nach Abgabe der
Unterlassungserklärung durch die Klägerin.
berühmt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt nach Abgabe der
Unterlassungserklärung durch die Klägerin.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich
nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin einer
Unterlassungsforderung gemäß des Antrags zu 1) nicht erneut berühmt habe. Mit
seinem weiteren Schreiben sei es ihm um die Zahlungsansprüche gegangen, von
einer Unterlassung sei keine Rede gewesen. Dieser Anspruch sei erfüllt gewesen.
nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin einer
Unterlassungsforderung gemäß des Antrags zu 1) nicht erneut berühmt habe. Mit
seinem weiteren Schreiben sei es ihm um die Zahlungsansprüche gegangen, von
einer Unterlassung sei keine Rede gewesen. Dieser Anspruch sei erfüllt gewesen.
Dem folgt die Kammer nicht. Nach Abgabe der
Unterlassungserklärung durch die Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom
11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) dargelegt, dass er zur Kenntnis nehme, dass
die Klägerin eine außergerichtliche Einigung ablehne. Er hat ferner
angekündigt, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche
vollständig erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung
Klage erheben. Der Wortlaut dieses Schreibens ist nicht anders zu verstehen,
als dass der Beklagte auf der Erfüllung aller in der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche besteht und dementsprechend auch die Abgabe einer
Unterlassungserklärung weiterhin fordert.
Unterlassungserklärung durch die Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom
11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) dargelegt, dass er zur Kenntnis nehme, dass
die Klägerin eine außergerichtliche Einigung ablehne. Er hat ferner
angekündigt, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche
vollständig erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung
Klage erheben. Der Wortlaut dieses Schreibens ist nicht anders zu verstehen,
als dass der Beklagte auf der Erfüllung aller in der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche besteht und dementsprechend auch die Abgabe einer
Unterlassungserklärung weiterhin fordert.
2. Dem Beklagten steht ferner der vorgerichtlich geltend
gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht zu (Antrag zu 2)). Ein
solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG.
gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht zu (Antrag zu 2)). Ein
solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG.
a. Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch
aktivlegitimiert. Denn urheberrechtliche Schadensersatzansprüche können
grundsätzlich gemäß § 398 BGB abgetreten werden (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 137; Schricker/Loewenheim-Leister, a.a.O., § 97 Rn. 49).
aktivlegitimiert. Denn urheberrechtliche Schadensersatzansprüche können
grundsätzlich gemäß § 398 BGB abgetreten werden (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 137; Schricker/Loewenheim-Leister, a.a.O., § 97 Rn. 49).
Die Abtretung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin
hinreichend bestimmt, da aus der Vereinbarung gemäß Anlage K2 deutlich wird,
dass es um Schadensersatzansprüche wegen der hier streitgegenständlichen
angeblichen Rechtsverletzung durch die Klägerin geht.
hinreichend bestimmt, da aus der Vereinbarung gemäß Anlage K2 deutlich wird,
dass es um Schadensersatzansprüche wegen der hier streitgegenständlichen
angeblichen Rechtsverletzung durch die Klägerin geht.
b. Die Klägerin hat das Urheberrecht des Herrn F
widerrechtlich verletzt.
widerrechtlich verletzt.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr F die
streitgegenständliche Fotografie gefertigt hat. Es ist ferner unstreitig, dass
die Klägerin die Fotografie verwendet hat und hierbei zwar den Namen des
Fotografen genannt und durch Symbole auf die Lizenz hingewiesen hat. Es ist
jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Creative Commons-Lizenz
nicht verlinkt und jedenfalls die Nennung des Bildtitels unterlassen hat (vgl.
Anlage B2, Bl. 90 d.A.). Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine von Herrn F
angegebene URL bei www.flickr.com verwiesen hat oder nicht, kam es nicht mehr
an. Insoweit ist allerdings bereits unklar, ob Herr F, wie es Ziffer 4 lit. b)
S. 2 2. Hs. der CC-BY-ND 2.0 verlangt („… wie sie der Lizenzgeber
angegeben hat“), auf seiner Webseite eine solche URL überhaupt angegeben
hat.
streitgegenständliche Fotografie gefertigt hat. Es ist ferner unstreitig, dass
die Klägerin die Fotografie verwendet hat und hierbei zwar den Namen des
Fotografen genannt und durch Symbole auf die Lizenz hingewiesen hat. Es ist
jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Creative Commons-Lizenz
nicht verlinkt und jedenfalls die Nennung des Bildtitels unterlassen hat (vgl.
Anlage B2, Bl. 90 d.A.). Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine von Herrn F
angegebene URL bei www.flickr.com verwiesen hat oder nicht, kam es nicht mehr
an. Insoweit ist allerdings bereits unklar, ob Herr F, wie es Ziffer 4 lit. b)
S. 2 2. Hs. der CC-BY-ND 2.0 verlangt („… wie sie der Lizenzgeber
angegeben hat“), auf seiner Webseite eine solche URL überhaupt angegeben
hat.
Die Klägerin kann sich aufgrund dieser Verletzung der
Lizenzbedingungen für ihre Nutzung nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts
durch Herrn F berufen. Denn die Klägerin hat gegen die Bedingungen des
entsprechenden Lizenzvertrages gemäß Ziffern 4 lit. a) und b) des
Lizenzvertrages (Anlage B1) verstoßen, indem sie die dort geforderten Angaben
nicht aufführte. Diese Verletzung führte dazu, dass die im Vertrag vereinbarte
auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB mit der Folge des Entfalls der
Nutzungsrechte eingetreten ist (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 793 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative-Commons-Lizenz; LG Köln MMR 2014, 478, 479
m. Anm.; LG Berlin MMR 2011, 763 m. Anm.; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 156;
Wagner, MMR 2017, 216, 219).
Lizenzbedingungen für ihre Nutzung nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts
durch Herrn F berufen. Denn die Klägerin hat gegen die Bedingungen des
entsprechenden Lizenzvertrages gemäß Ziffern 4 lit. a) und b) des
Lizenzvertrages (Anlage B1) verstoßen, indem sie die dort geforderten Angaben
nicht aufführte. Diese Verletzung führte dazu, dass die im Vertrag vereinbarte
auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB mit der Folge des Entfalls der
Nutzungsrechte eingetreten ist (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 793 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative-Commons-Lizenz; LG Köln MMR 2014, 478, 479
m. Anm.; LG Berlin MMR 2011, 763 m. Anm.; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 156;
Wagner, MMR 2017, 216, 219).
c. Die Klägerin handelte insoweit auch schuldhaft,
jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung stellt im Bereich des
Urheberrechts strenge Anforderungen an die Ausschöpfung der gegebenen
Prüfungsmöglichkeiten (BGH GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 – I ZR 239/06] Rn. 22
– CAD-Software; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 63 m.w.N.). Wer ein
geschütztes Werk verwenden will, muss sich danach Gewissheit über die
Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verschaffen. Er muss sich die Legitimation
desjenigen, von dem er das Recht erworben haben will, ggf. nachweisen lassen
(BGH GRUR 1959, 331, 334 – Dreigroschenroman II). Das Risiko eines
Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR
2000, 699, 702 [BGH 17.02.2000 – I ZR 194/97] – Kabelfernsehen; BGH GRUR 1999,
984 [BGH 29.04.1999 – I ZR 65/96] – Laras Tochter; BGH GRUR 1999, 923, 928 [BGH
06.05.1999 – I ZR 199/96] – Tele-Info-CD). Erforderlichenfalls ist
rechtskundiger Rat einzuholen (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 64). Diesen
Anforderungen hat die Klägerin vorliegend nicht genügt.
jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung stellt im Bereich des
Urheberrechts strenge Anforderungen an die Ausschöpfung der gegebenen
Prüfungsmöglichkeiten (BGH GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 – I ZR 239/06] Rn. 22
– CAD-Software; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 63 m.w.N.). Wer ein
geschütztes Werk verwenden will, muss sich danach Gewissheit über die
Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verschaffen. Er muss sich die Legitimation
desjenigen, von dem er das Recht erworben haben will, ggf. nachweisen lassen
(BGH GRUR 1959, 331, 334 – Dreigroschenroman II). Das Risiko eines
Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR
2000, 699, 702 [BGH 17.02.2000 – I ZR 194/97] – Kabelfernsehen; BGH GRUR 1999,
984 [BGH 29.04.1999 – I ZR 65/96] – Laras Tochter; BGH GRUR 1999, 923, 928 [BGH
06.05.1999 – I ZR 199/96] – Tele-Info-CD). Erforderlichenfalls ist
rechtskundiger Rat einzuholen (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 64). Diesen
Anforderungen hat die Klägerin vorliegend nicht genügt.
d. Folge einer solchen Rechtsverletzung kann grundsätzlich
auch sein, dass derjenige, der gegen die Bedingungen der Creative
Commons-Lizenz verstößt, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz
in Form der Lizenzanalogie verpflichtet ist. Die Höhe dieses Schadensersatzes
kann im Wege der Lizenzanalogie grundsätzlich nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Maßstab hierfür ist, was als angemessene und übliche Lizenzgebühr vereinbart
worden wäre. Dabei ist grundsätzlich vorrangig die Lizenzpraxis des Verletzten
zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel
branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen. Existiert kein
marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität
der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O
502/14; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, § 287 Rn. 41 m.w.N.). Dem
Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung
kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft
hängen würde (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 287 Rn. 4).
auch sein, dass derjenige, der gegen die Bedingungen der Creative
Commons-Lizenz verstößt, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz
in Form der Lizenzanalogie verpflichtet ist. Die Höhe dieses Schadensersatzes
kann im Wege der Lizenzanalogie grundsätzlich nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Maßstab hierfür ist, was als angemessene und übliche Lizenzgebühr vereinbart
worden wäre. Dabei ist grundsätzlich vorrangig die Lizenzpraxis des Verletzten
zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel
branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen. Existiert kein
marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität
der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O
502/14; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, § 287 Rn. 41 m.w.N.). Dem
Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung
kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft
hängen würde (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 287 Rn. 4).
aa. Der Beklagte kann sich für die Schätzung des
Lizenzschadens vorliegend – entgegen seiner Auffassung – nicht auf die
MFM-Tabelle berufen. Einerseits hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass F als Berufsfotograf tätig ist. Hierauf kam es im Ergebnis
jedoch nicht an, da einer Anwendung der MFM-Tabelle bereits entgegensteht, dass
der Beklagte seine Fotografien auch kostenlos unter den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenzen anbietet (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz). Im Rahmen der Bestimmung
des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes kommt
es nämlich auf dasjenige an was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und eine
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008 [BGH
22.03.1990 – I ZR 59/88] – Lizenzanalogie). Nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie muss daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle
Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets
die Möglichkeit hat, dieses Werk auch kostenlos zu lizenzieren. Für den
kostenpflichtigen Lizenzerwerb kann daher nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien
für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart
hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos
genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre.
Lizenzschadens vorliegend – entgegen seiner Auffassung – nicht auf die
MFM-Tabelle berufen. Einerseits hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass F als Berufsfotograf tätig ist. Hierauf kam es im Ergebnis
jedoch nicht an, da einer Anwendung der MFM-Tabelle bereits entgegensteht, dass
der Beklagte seine Fotografien auch kostenlos unter den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenzen anbietet (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz). Im Rahmen der Bestimmung
des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes kommt
es nämlich auf dasjenige an was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und eine
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008 [BGH
22.03.1990 – I ZR 59/88] – Lizenzanalogie). Nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie muss daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle
Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets
die Möglichkeit hat, dieses Werk auch kostenlos zu lizenzieren. Für den
kostenpflichtigen Lizenzerwerb kann daher nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien
für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart
hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos
genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre.
bb. Vorliegend kann die Kammer auf der Grundlage des
Vortrages der Parteien und auch unter Anwendung der großzügigen Grundsätze des
§ 287 ZPO keinen Lizenzsatz bestimmen. Dieser hinge in der Luft, so dass eine
Schätzung im konkreten Fall unzulässig wäre.
Vortrages der Parteien und auch unter Anwendung der großzügigen Grundsätze des
§ 287 ZPO keinen Lizenzsatz bestimmen. Dieser hinge in der Luft, so dass eine
Schätzung im konkreten Fall unzulässig wäre.
Es konnte insoweit offen bleiben, ob die Tatsache, dass das
Lichtbild unter Einhaltung dieser Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt
werden konnte, dazu führt, dass den Lichtbildern im Rahmen der Bewertung der
Lizenzanalogie gar kein Wert beizumessen wäre (so OLG Köln NJW 2015, 789, 794
[OLG Köln 31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl.
v. 29.06.2016 – 6 W 72/16). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auch das OLG
Köln einen Schadensersatzanspruch nicht völlig ausschließt, sondern darauf
abstellt, dass die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie
ausscheiden kann, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt
(OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt).
Lichtbild unter Einhaltung dieser Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt
werden konnte, dazu führt, dass den Lichtbildern im Rahmen der Bewertung der
Lizenzanalogie gar kein Wert beizumessen wäre (so OLG Köln NJW 2015, 789, 794
[OLG Köln 31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl.
v. 29.06.2016 – 6 W 72/16). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auch das OLG
Köln einen Schadensersatzanspruch nicht völlig ausschließt, sondern darauf
abstellt, dass die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie
ausscheiden kann, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt
(OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt).
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Fotograf ein
Interesse daran hat, dass die Lizenzbedingungen eingehalten und sein Name sowie
die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind,
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre (so
Schweinoch, NJW 2015, 794, 795; Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; Schäfer,
MMR 2015, 470; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 157; Mantz, GRURInt 2008, 20;
differenzierend König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für
jedermann, 2016, S. 274; a.A. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln 31.10.2014
– 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 – 6 W
72/16; vgl. auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.07.2016 – 32 C 1272/16 (90)).
Interesse daran hat, dass die Lizenzbedingungen eingehalten und sein Name sowie
die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind,
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre (so
Schweinoch, NJW 2015, 794, 795; Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; Schäfer,
MMR 2015, 470; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 157; Mantz, GRURInt 2008, 20;
differenzierend König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für
jedermann, 2016, S. 274; a.A. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln 31.10.2014
– 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 – 6 W
72/16; vgl. auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.07.2016 – 32 C 1272/16 (90)).
Die Lizenzbestimmungen der Creative Commons-Lizenz sehen
unter anderem vor, dass der Verwender stets den Urheber benennen, auf die
Quelle der Fotografie hinweisen und auf die Lizenz hinweisen muss. Nach
Einschätzung der Kammer kann aus Sicht eines vernünftigen Lizenznehmers
durchaus ein – vermögenswertes – Interesse daran bestehen, ein Werk auch ohne
diese Vorgaben nutzen zu können. So können z.B. gestalterische oder
drucktechnische Erfordernisse der Namensnennung oder der Anbringung des
Lizenztextes im Einzelfall entgegenstehen, auch mag es bei der Verwendung im
gewerblichen Kontext für den Verwender vorteilhaft sein, nicht offenlegen zu
müssen, dass der Verwender das Bild (kostenlos) von einem Dritten lizenziert
hat. Auf der anderen Seite kann für den Urheber, der seine Werke unter die
Bedingungen einer Creative Commons-Lizenz stellt, durchaus ein Interesse daran
bestehen, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke insbesondere mit der Verpflichtung
des Verwenders zur Urhebernennung und dessen werbliche Bedeutung (vgl. LG
München I MMR 2015, 467, 469) für die Befreiung von den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern.
unter anderem vor, dass der Verwender stets den Urheber benennen, auf die
Quelle der Fotografie hinweisen und auf die Lizenz hinweisen muss. Nach
Einschätzung der Kammer kann aus Sicht eines vernünftigen Lizenznehmers
durchaus ein – vermögenswertes – Interesse daran bestehen, ein Werk auch ohne
diese Vorgaben nutzen zu können. So können z.B. gestalterische oder
drucktechnische Erfordernisse der Namensnennung oder der Anbringung des
Lizenztextes im Einzelfall entgegenstehen, auch mag es bei der Verwendung im
gewerblichen Kontext für den Verwender vorteilhaft sein, nicht offenlegen zu
müssen, dass der Verwender das Bild (kostenlos) von einem Dritten lizenziert
hat. Auf der anderen Seite kann für den Urheber, der seine Werke unter die
Bedingungen einer Creative Commons-Lizenz stellt, durchaus ein Interesse daran
bestehen, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke insbesondere mit der Verpflichtung
des Verwenders zur Urhebernennung und dessen werbliche Bedeutung (vgl. LG
München I MMR 2015, 467, 469) für die Befreiung von den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern.
Jedoch ist der Umstand, dass der Beklagte das Lichtbild
unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des
zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen (vgl. auch LG München I
MMR 2015, 467, 469). Denn jedenfalls ein Teil der potenziellen Verwender eines
auch kostenlos angebotenen Werks wird von der Möglichkeit der kostenlosen
Nutzung – auch unter zusätzlichen Bedingungen – Gebrauch machen, so dass
gegenüber anderen der Kammer bekannten Lizenzsätzen ein Abschlag vorzunehmen
wäre. Auf dieser Grundlage mag in Fällen, in denen ein unter einer Creative
Commons-Lizenz stehendes Lichtbild unter Verstoß gegen alle Vorgaben der Lizenz
– insbesondere Angabe des Urhebers sowie der Lizenz und der weiteren Vorgaben –
ein Wert zur Befreiung von diesen Bedingungen – insbesondere der Urhebernennung
– bestehen (vgl. LG München I MMR 2015, 467, 469).
unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des
zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen (vgl. auch LG München I
MMR 2015, 467, 469). Denn jedenfalls ein Teil der potenziellen Verwender eines
auch kostenlos angebotenen Werks wird von der Möglichkeit der kostenlosen
Nutzung – auch unter zusätzlichen Bedingungen – Gebrauch machen, so dass
gegenüber anderen der Kammer bekannten Lizenzsätzen ein Abschlag vorzunehmen
wäre. Auf dieser Grundlage mag in Fällen, in denen ein unter einer Creative
Commons-Lizenz stehendes Lichtbild unter Verstoß gegen alle Vorgaben der Lizenz
– insbesondere Angabe des Urhebers sowie der Lizenz und der weiteren Vorgaben –
ein Wert zur Befreiung von diesen Bedingungen – insbesondere der Urhebernennung
– bestehen (vgl. LG München I MMR 2015, 467, 469).
Im vorliegenden Fall ist jedoch auch für eine solche
Schätzung, die insbesondere das Interesse des Urhebers an seiner Nennung
berücksichtigt, kein Raum. Denn unstreitig hat die Klägerin den Fotografen als
Urheber benannt. Auch hat die Klägerin – zumindest durch Verwendung der
entsprechenden Symbole, die jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Kreise
als solche erkannt werden dürften – darauf hingewiesen, dass die Fotografie
unter einer Lizenz steht, die die Namensnennung erfordert und Bearbeitungen
untersagt. Damit sind zwar nicht alle Interessen des Fotografen erfüllt, jedoch
bietet der Vortrag des Beklagten, der sich maßgeblich nur auf die
Geltendmachung der Lizenzsätze nach der MFM-Tabelle stützt, keinerlei
Anhaltspunkte, die für einen solchen Fall, in dem insbesondere eine Nennung des
Namens des Fotografen erfolgte, eine Schätzung ermöglichen würde. Die Kammer
vermag eine solche Schätzung auch nicht aufgrund Erfahrungen mit anderen
Fotografien oder mit Ansprüchen nur gestützt auf die Verletzung des § 13 UrhG
vorzunehmen.
Schätzung, die insbesondere das Interesse des Urhebers an seiner Nennung
berücksichtigt, kein Raum. Denn unstreitig hat die Klägerin den Fotografen als
Urheber benannt. Auch hat die Klägerin – zumindest durch Verwendung der
entsprechenden Symbole, die jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Kreise
als solche erkannt werden dürften – darauf hingewiesen, dass die Fotografie
unter einer Lizenz steht, die die Namensnennung erfordert und Bearbeitungen
untersagt. Damit sind zwar nicht alle Interessen des Fotografen erfüllt, jedoch
bietet der Vortrag des Beklagten, der sich maßgeblich nur auf die
Geltendmachung der Lizenzsätze nach der MFM-Tabelle stützt, keinerlei
Anhaltspunkte, die für einen solchen Fall, in dem insbesondere eine Nennung des
Namens des Fotografen erfolgte, eine Schätzung ermöglichen würde. Die Kammer
vermag eine solche Schätzung auch nicht aufgrund Erfahrungen mit anderen
Fotografien oder mit Ansprüchen nur gestützt auf die Verletzung des § 13 UrhG
vorzunehmen.
Insoweit kann auch nicht auf die vom Beklagten mit dem
Fotografen vereinbarte Vergütung abgestellt werden, da diese gerade nicht als
Entgelt für eine Lizenz ausgestaltet ist, sondern vielmehr eine Einmalzahlung
für konkrete Ansprüche aus einer Rechtsverletzung darstellt.
Fotografen vereinbarte Vergütung abgestellt werden, da diese gerade nicht als
Entgelt für eine Lizenz ausgestaltet ist, sondern vielmehr eine Einmalzahlung
für konkrete Ansprüche aus einer Rechtsverletzung darstellt.
Nach alledem kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im
Hinblick auf höchstpersönliche Ansprüche, wie hier die Verletzung von § 13
UrhG, überhaupt Zahlung an sich selbst oder nur an den Urheber verlangen konnte
(vgl. BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 30).
Hinblick auf höchstpersönliche Ansprüche, wie hier die Verletzung von § 13
UrhG, überhaupt Zahlung an sich selbst oder nur an den Urheber verlangen konnte
(vgl. BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 30).
3. Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass
dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zusteht (Antrag zu
3)). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zusteht (Antrag zu
3)). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Dem Beklagten fehlte insoweit bereits die erforderliche
Aktivlegitimation für die Geltendmachung des streitgegenständlichen
Unterlassungsanspruchs (siehe oben), so dass es an einer Berechtigung im Sinne
von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG fehlt.
Aktivlegitimation für die Geltendmachung des streitgegenständlichen
Unterlassungsanspruchs (siehe oben), so dass es an einer Berechtigung im Sinne
von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG fehlt.
Darüber hinaus muss ein Verband grundsätzlich auch ohne anwaltlichen
Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Verstöße zu erkennen und abzumahnen. Denn er muss nach seiner personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH GRUR 2017, 926 [BGH 06.04.2017 – I ZR
33/16] – Anwaltsabmahnung II). Nichts anderes kann für den hiesigen Beklagten
gelten, der nach dem Vortrag des Beklagten sogar ausdrücklich nur für die
Geltendmachung von Rechtsverletzungen gegründet wurde und zu dessen Zweck es
ausdrücklich gehört, solche Rechtsverletzungen zu verfolgen.
Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Verstöße zu erkennen und abzumahnen. Denn er muss nach seiner personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH GRUR 2017, 926 [BGH 06.04.2017 – I ZR
33/16] – Anwaltsabmahnung II). Nichts anderes kann für den hiesigen Beklagten
gelten, der nach dem Vortrag des Beklagten sogar ausdrücklich nur für die
Geltendmachung von Rechtsverletzungen gegründet wurde und zu dessen Zweck es
ausdrücklich gehört, solche Rechtsverletzungen zu verfolgen.
4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Ersatz der Kosten für die Verteidigung gegen die streitgegenständliche
Abmahnung aus § 97a Abs. 4 UrhG in der geltend gemachten Höhe (Antrag zu 4)).
Nach § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Ersatz der Kosten für die Verteidigung gegen die streitgegenständliche
Abmahnung aus § 97a Abs. 4 UrhG in der geltend gemachten Höhe (Antrag zu 4)).
Nach § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Die Abmahnung des Beklagten war unberechtigt, denn es fehlte
bereits an einer Berechtigung zum Ausspruch der Abmahnung (siehe oben).
Anhaltspunkte dafür, dass es für den – insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten – Beklagten nicht erkennbar war, dass die Abmahnung
unberechtigt war, sind nicht erkennbar.
bereits an einer Berechtigung zum Ausspruch der Abmahnung (siehe oben).
Anhaltspunkte dafür, dass es für den – insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten – Beklagten nicht erkennbar war, dass die Abmahnung
unberechtigt war, sind nicht erkennbar.
Es konnte dahinstehen, ob der Beklagte auch die Kosten für
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Rahmen der Aussprache der
Abmahnung geltend machen konnte, da auch dieser Anspruch im Ergebnis nicht
bestand (siehe oben).
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Rahmen der Aussprache der
Abmahnung geltend machen konnte, da auch dieser Anspruch im Ergebnis nicht
bestand (siehe oben).
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der
Beklagte voll unterlegen ist.
Beklagte voll unterlegen ist.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 S. 3 ZPO.
sich aus § 709 S. 3 ZPO.