Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom
11.02.2019, 16 U 205/17 entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes
entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich
verwerten darf.
11.02.2019, 16 U 205/17 entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes
entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich
verwerten darf.
Leitsatz:
Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis,
darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang
zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche
Verwertung gestattet.
darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang
zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche
Verwertung gestattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von
Lichtbildveröffentlichungen auf ihrer Internetseite, die den Innenbereich des
ehemaligen E-werks in Stadt1 nach dessen Umbau und Komplettsanierung zeigen, in
Anspruch.
Lichtbildveröffentlichungen auf ihrer Internetseite, die den Innenbereich des
ehemaligen E-werks in Stadt1 nach dessen Umbau und Komplettsanierung zeigen, in
Anspruch.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt, Bildnisse aus dem Innenbereich des
Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen, zu verbreiten
oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der
Domain „www.(…).de“ geschehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus Pachtvertrag,
welcher sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwehranspruch dem
Eigentümer gleichstelle. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bildnisse
auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin und
damit rechtswidrig genutzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht,
dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine entsprechende Einwilligung
erteilt habe. Rechtlich ohne Relevanz sei dagegen, ob dessen Ehefrau eine
Einwilligung erteilt habe, da diese für die Klägerin nicht handlungsbefugt sei.
Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestehe eine tatsächliche Vermutung für
die erforderliche Wiederholungsgefahr, die hier auch nicht durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten entkräftet worden
sei.
Beklagte zur Unterlassung verurteilt, Bildnisse aus dem Innenbereich des
Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen, zu verbreiten
oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der
Domain „www.(…).de“ geschehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus Pachtvertrag,
welcher sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwehranspruch dem
Eigentümer gleichstelle. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bildnisse
auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin und
damit rechtswidrig genutzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht,
dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine entsprechende Einwilligung
erteilt habe. Rechtlich ohne Relevanz sei dagegen, ob dessen Ehefrau eine
Einwilligung erteilt habe, da diese für die Klägerin nicht handlungsbefugt sei.
Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestehe eine tatsächliche Vermutung für
die erforderliche Wiederholungsgefahr, die hier auch nicht durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten entkräftet worden
sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher
sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Das Landgericht habe Inhalt und Grenzen
des Sacheigentums gemäß § 903 BGB Satz 1 BGB verkannt. Die Sachherrschaft des
Eigentümers hinsichtlich der Unterbindung der Herstellung und Verwertung von
Fotoaufnahmen erschöpfe sich darin, andere vom Zugang zu der Sache
auszuschließen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in den vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen eine Eigentumsverletzung jeweils
nur darin gesehen, dass sich jemand ohne bzw. gegen den Willen des Eigentümers
auf dessen Grundstück begeben und dort Fotos angefertigt habe. Hingegen
enthielten die Entscheidungen keine Aussage dazu, dass auch in der bloß
unautorisierten Verwendung von mit Einverständnis des Eigentümers angefertigten
Fotos eine Eigentumsverletzung zu sehen sei. Vielmehr lasse sich den
Entscheidungen „Preußische Gärten und Parkanlagen I und II“
entnehmen, dass eine gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verwendung von
Fotos überhaupt nur dann eine Eigentumsverletzung sein könne, wenn die
betreffenden Fotos bereits gegen den Willen des Eigentümers angefertigt worden
seien. Danach scheide hier eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil die
Fotos mit Einverständnis des Eigentümers hergestellt worden seien. Ergänzend
verweist die Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2016 – 11
W 23/16.
sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Das Landgericht habe Inhalt und Grenzen
des Sacheigentums gemäß § 903 BGB Satz 1 BGB verkannt. Die Sachherrschaft des
Eigentümers hinsichtlich der Unterbindung der Herstellung und Verwertung von
Fotoaufnahmen erschöpfe sich darin, andere vom Zugang zu der Sache
auszuschließen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in den vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen eine Eigentumsverletzung jeweils
nur darin gesehen, dass sich jemand ohne bzw. gegen den Willen des Eigentümers
auf dessen Grundstück begeben und dort Fotos angefertigt habe. Hingegen
enthielten die Entscheidungen keine Aussage dazu, dass auch in der bloß
unautorisierten Verwendung von mit Einverständnis des Eigentümers angefertigten
Fotos eine Eigentumsverletzung zu sehen sei. Vielmehr lasse sich den
Entscheidungen „Preußische Gärten und Parkanlagen I und II“
entnehmen, dass eine gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verwendung von
Fotos überhaupt nur dann eine Eigentumsverletzung sein könne, wenn die
betreffenden Fotos bereits gegen den Willen des Eigentümers angefertigt worden
seien. Danach scheide hier eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil die
Fotos mit Einverständnis des Eigentümers hergestellt worden seien. Ergänzend
verweist die Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2016 – 11
W 23/16.
Überdies habe die Beweisaufnahme entgegen der Würdigung des
Landgerichts den Vortrag der Beklagten, wonach seitens der Klägerin auch mit
der beanstandeten Verwendung der Fotos Einverständnis bestanden habe, im Kern
bestätigt.
Landgerichts den Vortrag der Beklagten, wonach seitens der Klägerin auch mit
der beanstandeten Verwendung der Fotos Einverständnis bestanden habe, im Kern
bestätigt.
Schließlich fehle es der Klägerin als bloße Pächterin des
E-Werks an der Aktivlegitimation, weil der Pachtvertrag als schuldrechtlicher
Vertrag keine dinglichen, gegenüber Dritten bestehenden Rechte wie das
Eigentumsrecht auf die Klägerin überzuleiten vermöge. Zudem sei der
Pachtvertrag als Insichgeschäft ohnehin schwebend unwirksam.
E-Werks an der Aktivlegitimation, weil der Pachtvertrag als schuldrechtlicher
Vertrag keine dinglichen, gegenüber Dritten bestehenden Rechte wie das
Eigentumsrecht auf die Klägerin überzuleiten vermöge. Zudem sei der
Pachtvertrag als Insichgeschäft ohnehin schwebend unwirksam.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 9.11.2017 – Az. 2-3 O 242/17 – die Klage abzuweisen.
Main vom 9.11.2017 – Az. 2-3 O 242/17 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der
Unterlassungsanspruch folge gleichermaßen auch aus Besitzstörung gemäß § 862
BGB. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand der schwebenden
Unwirksamkeit des Pachtvertrags sei verspätet. Im Übrigen sei ihr
Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen
oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insoweit
verweist die Klägerin auf den beigefügten Handelsregisterauszug (vgl. GA
221/222). Zudem seien beide Gesellschafter der Eigentümer-GbR ausweislich des
Gesellschaftsvertrags von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; auch habe
die Gesellschafterin, Frau Nachname1, dem besagten Rechtsgeschäft zugestimmt.
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der
Unterlassungsanspruch folge gleichermaßen auch aus Besitzstörung gemäß § 862
BGB. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand der schwebenden
Unwirksamkeit des Pachtvertrags sei verspätet. Im Übrigen sei ihr
Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen
oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insoweit
verweist die Klägerin auf den beigefügten Handelsregisterauszug (vgl. GA
221/222). Zudem seien beide Gesellschafter der Eigentümer-GbR ausweislich des
Gesellschaftsvertrags von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; auch habe
die Gesellschafterin, Frau Nachname1, dem besagten Rechtsgeschäft zugestimmt.
Eine Eigentumsverletzung liege auch dann vor, wenn jemand
mit Genehmigung ein fremdes Grundstück betrete und dort für einen vereinbarten
Zweck Fotografien anfertige, dann aber diese gegen den Willen des Eigentümers
für andere Zwecke verwende. Die Genehmigung für beliebige Aufnahmen auf einem
fremden Grundstück umfasse nicht stets auch die Genehmigung für eine beliebige
Verwendung der Aufnahmen. Ein Verstoß gegen die Verwendungsbefugnis schlage
zurück auf die Aufnahmebefugnis und führe zur Unrechtmäßigkeit der Aufnahme.
mit Genehmigung ein fremdes Grundstück betrete und dort für einen vereinbarten
Zweck Fotografien anfertige, dann aber diese gegen den Willen des Eigentümers
für andere Zwecke verwende. Die Genehmigung für beliebige Aufnahmen auf einem
fremden Grundstück umfasse nicht stets auch die Genehmigung für eine beliebige
Verwendung der Aufnahmen. Ein Verstoß gegen die Verwendungsbefugnis schlage
zurück auf die Aufnahmebefugnis und führe zur Unrechtmäßigkeit der Aufnahme.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
20.9.2018 (GA 243) durch Vernehmung der Zeugin Nachname1 und persönliche Anhörung
der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.12.2018 (GA 262 – 269) verwiesen.
20.9.2018 (GA 243) durch Vernehmung der Zeugin Nachname1 und persönliche Anhörung
der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.12.2018 (GA 262 – 269) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist-
und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht, Bildnisse aus dem
Innenbereich des ehemaligen E-werks in Stadt1 ohne Genehmigung zu
vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den
Internetseiten der von ihr betriebenen Domain „www.(…).de“
geschehen. In Bezug auf die Handlungsalternative des Verbreitens ist die Klage
dagegen unbegründet.
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht, Bildnisse aus dem
Innenbereich des ehemaligen E-werks in Stadt1 ohne Genehmigung zu
vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den
Internetseiten der von ihr betriebenen Domain „www.(…).de“
geschehen. In Bezug auf die Handlungsalternative des Verbreitens ist die Klage
dagegen unbegründet.
1. Zu Recht moniert die Berufung die Aktivlegitimation der
Klägerin, soweit das Landgericht den Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1
Satz 2, 903 BGB gestützt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich
eine dem Eigentümer gleichgestellte Position der Klägerin nicht aus dem von ihr
mit der Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1 GbR abgeschlossenen
Pachtvertrag vom 14.11.2005 (vgl. Anlage K 3/GA 48 ff) als rein
schuldrechtlichen Vertrag herleiten.
Klägerin, soweit das Landgericht den Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1
Satz 2, 903 BGB gestützt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich
eine dem Eigentümer gleichgestellte Position der Klägerin nicht aus dem von ihr
mit der Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1 GbR abgeschlossenen
Pachtvertrag vom 14.11.2005 (vgl. Anlage K 3/GA 48 ff) als rein
schuldrechtlichen Vertrag herleiten.
2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus §§
854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen
Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.
854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen
Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.
Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit
des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr
Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich
aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist
dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr
Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich
aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist
dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem
Grundstückseigentümer kein „Recht am eigenen Bild der Sache“
zuzuerkennen ist (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 15; Urt. v.
1.3.2013 – V ZR 14/12 – 15).
Grundstückseigentümer kein „Recht am eigenen Bild der Sache“
zuzuerkennen ist (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 15; Urt. v.
1.3.2013 – V ZR 14/12 – 15).
b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks,
insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche
Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat
keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer
nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu
verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz (vgl. BGH
Urt. v. 9.3.1989 – I ZR 54/87 – Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 10).
insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche
Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat
keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer
nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu
verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz (vgl. BGH
Urt. v. 9.3.1989 – I ZR 54/87 – Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 10).
c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden
Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem
Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet.
Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem
ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche
Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen
Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines
Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des
Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis
zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach
Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei
zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach
natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar (BGH Urt. v.
20.9.1974 – I ZR 99/73 – Rn. 15 f).
die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden
Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem
Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet.
Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem
ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche
Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen
Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines
Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des
Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis
zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach
Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei
zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach
natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar (BGH Urt. v.
20.9.1974 – I ZR 99/73 – Rn. 15 f).
Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der
Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes
dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind (BGH Urt.
v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 12; Urt. v.
19.12.2014 – V ZR 324/13 – Rn. 8). Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der
Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche
durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft
wird (BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn.
17). Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere
Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (BGH Urt. v.17.12.2010 – V ZR 44/10 –
8). Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage
und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass
verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen
Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können (BGH Urt. v.
17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 17). Den dogmatischen Grund hierfür sieht der
Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen
Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 –
Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14). Da der Grundstückseigentümer darüber
entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies
ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das
Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die
das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO.
– Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. – Rn. 8).
Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur
unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den
Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH
Urt. v. 1.3.2013 aaO.). Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem
Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück
angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten
Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten
werden.
Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes
dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind (BGH Urt.
v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 12; Urt. v.
19.12.2014 – V ZR 324/13 – Rn. 8). Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der
Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche
durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft
wird (BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn.
17). Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere
Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (BGH Urt. v.17.12.2010 – V ZR 44/10 –
8). Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage
und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass
verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen
Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können (BGH Urt. v.
17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 17). Den dogmatischen Grund hierfür sieht der
Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen
Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 –
Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14). Da der Grundstückseigentümer darüber
entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies
ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das
Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die
das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO.
– Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. – Rn. 8).
Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur
unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den
Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH
Urt. v. 1.3.2013 aaO.). Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem
Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück
angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten
Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten
werden.
d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete
Hausrecht (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1) eine
Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern
gewähren (vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, §
1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 – V ZR 45/10 – Rn. 33).
Hausrecht (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1) eine
Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern
gewähren (vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, §
1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 – V ZR 45/10 – Rn. 33).
aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder
-besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder
der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des
von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem
Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die
Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit
gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt
nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen
abhängig zu machen (BGH Urt. v. 8.11.2005 – KZR 37/03 – Rn. 25 m.w.N.; OLG
München Urt. v. 23.3.2017 – U 3702/16 Kart – Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB,
2016, § 903 Rn. 11).
-besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder
der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des
von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem
Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die
Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit
gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt
nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen
abhängig zu machen (BGH Urt. v. 8.11.2005 – KZR 37/03 – Rn. 25 m.w.N.; OLG
München Urt. v. 23.3.2017 – U 3702/16 Kart – Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB,
2016, § 903 Rn. 11).
bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des
Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der
rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das
vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom
Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit
zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden.
Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum
Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt
werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.
Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der
rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das
vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom
Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit
zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden.
Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum
Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt
werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die
rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem
Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin
widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen
Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu
Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst
waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen
Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden,
sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für
die bevorstehende lokale „A Messe 200X“ in Stadt1. Dies folgt aus den
Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach
der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche
Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe
gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die
gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.
rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem
Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin
widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen
Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu
Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst
waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen
Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden,
sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für
die bevorstehende lokale „A Messe 200X“ in Stadt1. Dies folgt aus den
Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach
der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche
Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe
gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die
gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.
4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der
Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück
nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.
Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück
nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.
Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der
Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch
im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr
die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über
die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder
rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats nicht erbracht.
Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch
im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr
die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über
die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder
rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats nicht erbracht.
a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen
ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend
klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der
Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte,
die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre
Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer
Überlegung, dass es sich „hierbei quasi auch um ihr geistiges
Eigentum“ handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine
gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen
Gestattung ausgegangen ist.
ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend
klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der
Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte,
die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre
Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer
Überlegung, dass es sich „hierbei quasi auch um ihr geistiges
Eigentum“ handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine
gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen
Gestattung ausgegangen ist.
Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf
die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt
blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen,
sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv
bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne
dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar
wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben
bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt
zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in
Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig
formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass
dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie
er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte
auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin
definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht
seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher
Eindeutigkeit erklärte.
die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt
blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen,
sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv
bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne
dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar
wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben
bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt
zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in
Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig
formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass
dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie
er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte
auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin
definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht
seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher
Eindeutigkeit erklärte.
b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche
anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über
eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es
irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe.
Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die
Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der
ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite
gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei
diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von
dieser behauptet.
anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über
eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es
irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe.
Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die
Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der
ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite
gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei
diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von
dieser behauptet.
c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und
dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber
der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich
nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung
bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten
tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von
ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der
Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem
Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.
dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber
der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich
nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung
bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten
tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von
ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der
Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem
Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.
d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen
Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben
brauchbaren Grad an Gewissheit (BGH Urt. v. 26.10.1993 – VI ZR 155/92 – Rn.
14). Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der
Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer
weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten
Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des
Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges
folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der
Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden
erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass
auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden,
lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.
Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben
brauchbaren Grad an Gewissheit (BGH Urt. v. 26.10.1993 – VI ZR 155/92 – Rn.
14). Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der
Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer
weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten
Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des
Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges
folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der
Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden
erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass
auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden,
lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.
e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts
des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede
stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der
Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten
das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich
Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin
beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch
die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.
des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede
stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der
Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten
das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich
Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin
beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch
die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.
Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der
Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers
der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten
und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur
diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die
hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.
Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers
der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten
und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur
diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die
hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.
f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem
Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der
Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff
in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte
erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem
Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und
Geschäftszweck der Klägerin.
Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der
Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff
in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte
erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem
Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und
Geschäftszweck der Klägerin.
5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das
Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen,
dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das
Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit
Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig –
insbesondere im Internet – vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in
nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter
welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das
Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien
gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen
Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte
bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten (BGH Urt. v.
15.1.2013 – XI ZR 22/12 – Rn. 27).
dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das
Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit
Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig –
insbesondere im Internet – vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in
nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter
welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das
Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien
gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen
Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte
bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten (BGH Urt. v.
15.1.2013 – XI ZR 22/12 – Rn. 27).
b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob
sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014
entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung
der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und
nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In
Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran
scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung
an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.
sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014
entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung
der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und
nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In
Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran
scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung
an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.
6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das
Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des
Vervielfältigens verwirklicht.
Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des
Vervielfältigens verwirklicht.
Abzustellen für die Definition des Begriffs der
Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche
Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf
irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
(Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6). Hierunter fällt auch das Speichern
von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet
(Dreier/Schulze aaO. – Rn. 7 und 15).
Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche
Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf
irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
(Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6). Hierunter fällt auch das Speichern
von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet
(Dreier/Schulze aaO. – Rn. 7 und 15).
Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird
von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die
Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der
erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte
hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht (vgl.
Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9). In Bezug auf diese
Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für
eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.
von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die
Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der
erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte
hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht (vgl.
Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9). In Bezug auf diese
Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für
eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.
7. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht.
Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht.
8. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92
Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat nur
bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat nur
bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.