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Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von
(gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig
Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass
der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß
gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen
vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke
anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz
Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in
Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte
Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation
veröffentlicht. 
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige
Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv
Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank
Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf
denen Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin
stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen
Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei
den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der
Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der
Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia
Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt. 
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und
Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie
stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten
Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom
Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des
mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein
Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den
ausgestellten Objekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
des Beklagten ist – soweit für die Revision von Bedeutung – ohne Erfolg
geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten
zurückgewiesen.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der
Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene
Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt
Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf
Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu
denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme
zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall
– das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an
persönlicher geistiger Leistung.
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines
Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte
Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der
Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen
Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den
privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der
Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der
Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB
verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen
im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein
äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden
inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2016 – 17 O
690/15
OLG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2017 – 4 U 204/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 64 UrhG:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. 
§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder
hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke
geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. 
§ 19a UrhG:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 280 Abs. 1 BGB:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. 
§ 249 Absatz 1 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre.
Karlsruhe, den 20. Dezember 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501