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Fotoabmahnung: ChromOrange Photostock mahnt jetzt selber ab

Die Firma ChromOrange
Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli aus
Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man wohl ,
man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den Kuchen des
Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial
vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache
Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine
Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine
Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen
hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.861,96 € gefordert.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von
der Firma ChromOrange Photostock gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Firma ChromOrange Photostock Kontakt aufnehmen.
Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären.
Ich werde Ihnen den
für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten.
Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen
bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung
setzen.
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Urheberrecht: Plagiatsvorwürfe der AfD in Richtung von ALFA

Heute berichten Bild und Handelsblatt unisono von Plagiatsvorwürfen der Partei AfD (Alternative für Deutschland) in Richtung der eigenen Abspaltung ALFA (Allianz für Fortschritt und Aufbruch), da diese weite Teile des Parteiprogramms abgeschrieben haben sollen.

Der Partei ALFA wird somit ein Plagiat vorgeworfen, die Bild bringt auch gleich zwei Beispiele an denen dieser Vorwurf festgemacht werden kann.

Die ALFA reagiert und behauptet, Ähnlichkeiten könnten daran liegen, dass an beiden Programmen auch gleiche Personen mit geschrieben hätten. Dies ist zumindest originell, hilft der ALFA aber nicht wirklich, denn § 8 UrhG regelt die Miturheberschaft.

Zumindest, wenn man in einer Prüfung überhaupt dazu käme die beiden Parteiprogramme als schutzfähige Werke im Sinne des § 2 UrhG, hier als Sprachwerk anzusehen. Die Hürde der „kleinen Münze“ wird ein Parteiprogramm wohl schaffen, schließlich werden politische Reden auch durch das Urheberrecht als Sprachwerk geschützt.

Und dass an dem Programm auch verschiedene Personen mitgeschrieben haben liegt in der Natur der Sache. An Parteiprogrammen werden immer verschiedene Personen schreiben und ihre Gedanken einfließen lassen und dann wird es Korrektur gelesen und redigiert und dann noch mal umgeschrieben. Daher ist ein Parteiprogramm wohl immer ein Sprachwerk welches in Miturheberschaft geschaffen worden ist.

Aber nun zum Miturheber nach § 8 UrhG. Also selbst wenn das Programm auch von der Politikerin Ulrike Schütt, welche den Schritt von der AfD zu ALFA vollzogen hat, mitgeschrieben worden ist, darf über das Werk von den Urhebern auch nur gemeinsam verfügt werden.

Nur wenn sich Teile davon so separieren lassen würden, dass einzelne Formulierungen ganz eindeutig nur dem einen Urheber zurechnen ließen, dann könnte man über diesen eventuell allein verfügen.

Eventuell liegt den beiden Programmen auch nur eine gemeinsame Idee zu Grunde und das gleiche Gedankengut spiegelt sich in den Programmen wieder, weil man gleiche Punkte nicht anders formulieren kann.

Es bleibt spannend; möglicherweise soll dieses ja sogar von einem Gericht entschieden werden.

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Copy & Paste: Bilderklau und Textklau können abgemahnt werden.

Wer kennt das nicht.
Die Internetseite eines Wettbewerbers hat buntere Bilder und/oder kreativere Texte als die eigene Seite.

Die Versuchung ist groß, „Copy & Paste“ kostet ja nichts.
Es sei denn der Urheber der Bilder und des Textes erwischt sie beim Bilderklau und/oder Textklau. Dann wird es eine teure Angelegenheit.

Der Urheber, Fotograf oder Texter oder Designer, kann sie kostenpflichtig durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen, denn der Urheber kann Rechte aus § 97 Urhebergesetz geltend machen.
Er kann die Entfernung und Vernichtung fordern, die zukünftige Unterlassung, welche durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gewährleistet wird, und zwar nur dadurch. Und der Rechteinhaber kann Schadensersatz verlangen, hierzu gehören auch die Kosten der notwendigen Beauftragung seines Rechtsanwaltes, sowie eine Entschädigung für die unberechtigte Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke, nach § 2 UrhG. Dazu zählen eben Bildwerke und auch Texte.

Bei Bildern ist es sogar so, das auch eine Knipsbilder nach § 72 UrhG geschützt sind, es kommt also nicht auf die künstlerische oder kreative Umsetzung bei der Fotografie an. Urheberrechtlich geschützt ist selbst das einfachste Handyfoto.

Beim Bilderklau richtet sich der Schadensersatz nach der sog. MFM-Tabelle, der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, welche jedes Jahr die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte herausgibt.

Beim Textklau richtet sich der Schadensersatz nach den Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbandes, welche dann für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten
an Tageszeitungen ausgearbeitet worden sind oder als dpa-Preistabelle Verwendung finden.

Als spezialisierter Fachanwalt stehe ich Ihnen sowohl bei der Abwehr solcher urheberrechtlicher Abmahnungen zur Verfügung, aber auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei urheberrechtlichen Verstößen anderer stehe ich Ihnen kompetent und konsequent zur Seite.

Wenn Sie Hilfe bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und/oder Urheberrechtsverletzern können Sie mich jederzeit kontaktieren. Ich setze bei festgestellten Urheberrechtsverstößen die Rechte meiner Mandanten zielstrebig durch.
Und in der Regel zahlt der Verletzer meine Rechnung, so dass Sie gleich mehrfach profitieren können.
Die Verletzungen Ihrer Urheberrechte verschwinden, den eigenen Rechtsanwalt zahlt die Gegenseite und Sie erhalten auch noch Schadensersatz.