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OLG Braunschweig zur Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus dem Recht am eigenen Bild

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss
vom 21.08.2019, 1 W 57/19
für Klagen auf das Recht am eigenen Bild entschieden,
dass dies keine Klagen aus dem Bereich des Urheberrechts im Sinne der §§ 104,
105 UrhG sind.
Damit widerspricht das OLG Braunschweig dem OLG
Brandenburg
, welches diese Frage anders entschieden hat.
Leitsätze:
1. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen
Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im
Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht
keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg,
Beschluss vom 7. November 2017 – 1 AR 35/17 (SA Z) -).
2. Im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
kommt eine Divergenzvorlage nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht
im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet,
nicht jedoch im Falle seiner originären Zuständigkeit als das im Rechtszug
nächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO.
3. Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105
UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit;
diesbezüglich entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne
des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Gründe:
I.            
Die Klägerin ist Fotomodell und macht Ansprüche aus dem
Recht am eigenen Bild geltend, weil die Beklagte auf der Homepage ihres
Friseursalons ein Bild der Klägerin verwendet hat. Die Klägerin hat zuvor vor
dem Landgericht Göttingen das Versäumnisurteil vom 9. November 2018 (– 9 O 6/18
–, Anlage K 3, Bl. 24 f. d.A.) erwirkt, in dem die Beklagte zur Unterlassung
und Auskunft über die Dauer der Nutzung verurteilt worden ist; ferner wurde in
dem Versäumnisurteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nutzung des Bildes
entstanden ist und künftig noch entsteht.   
Das in der hiesigen Sache zunächst angerufene Amtsgericht
Northeim hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2019 (– 3 C 62/19 –,
Bl. 99 f. d.A.) an das Amtsgericht Braunschweig verwiesen, weil es sich um eine
Urheberrechtssache im Sinne des § 105 UrhG handele und damit die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Braunschweig gemäß § 6 Abs. 2 der niedersächsischen Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der
Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) bestehe. Es handele sich um ein Lichtbild im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. 
Das Amtsgericht Braunschweig hat sich mit Beschluss vom 2.
Juli 2019 (Bl. 102 f. d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim sei
nicht bindend im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; das Amtsgericht Northeim
habe sich hartnäckig den von der Klägerin sorgfältig und überzeugend
dargelegten Gründen für seine örtliche Zuständigkeit verschlossen; die
Begründung seiner Entscheidung wirke konstruiert; es handele sich eindeutig um
einen Streit nach § 22 KunstUrhG; die vom Amtsgericht Northeim angeführte
Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe gerade die Rechte eines Fotografen
und nicht – wie hier – die Rechte der abgebildeten Person.
II.           
Das Amtsgericht Northeim ist gemäß §§ 12 ff. ZPO das
zuständige Gericht. Eine Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig
besteht nicht.     
1. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung
gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Northeim hat den
Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2019 an das Amtsgericht Braunschweig
verwiesen. Dieses hat die Sache mit Beschluss vom 2. Juli 2019 dem
Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.          
2. Die Ansprüche, die die Klägerin geltend macht, sind keine
solchen aus einer Urheberrechtsverletzung, sondern solche aus dem Recht am
eigenen Bild; deshalb besteht keine Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts
Braunschweig gemäß § 105 UrhG i.V.m. § 6 Abs. 2 ZustVO-Justiz.         
a) Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich nicht auf
Urheberrechte gestützt; sie hat vielfach deutlich gemacht, dass sie nicht
Urheberin der von der Beklagten genutzten Fotografie ist. Aus der Klageschrift
und den weiteren Schriftsätzen geht eindeutig hervor, dass die Klägerin die abgebildete
Person ist und Schadensersatz aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend
macht. Auf den Hinweis mit Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 7. Mai 2019
(Bl. 87 d.A.), dass es sich offenbar um eine Urheberrechtssache handele, führte
die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 unter anderem aus (Bl. 90 d.A.,
Hervorhebungen im Original):              
Die Klägerin macht ausschließlich Ansprüche aus Ihrem Recht
am eigenen Bild geltend. … Solche Streitigkeiten sind jedoch … keine
Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 105 UrhG (vgl. Bayerisches Oberstes
Landesgericht, Beschluss vom 18.03.2004, Az. 1Z AR 020/04, m.w.N.).
Auf den Hinweis mit Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom
21. Mai 2019 (Bl. 92 d.A.), dass es fraglich sei, ob es sich hier um einen
Anspruch aus dem Persönlichkeitsrecht handele, da es um ein Lichtbildwerk im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehe, führte die Klägerin mit Schriftsatz vom
3. Juni 2019 (Bl. 96 f. d.A.) unter anderem aus:
Die Klägerin ist weder Fotografin noch Lichtbildnerin des
Bildes und macht dementsprechend keinerlei Ansprüche aus dem Urheberrecht
geltend. … Die Klägerin beruft sich dabei allein auf ihr Recht am eigenen Bild
gemäß § 22 Kunsturhebergesetz. Dabei handelt es sich ausschließlich um einen
persönlichkeitsrechtlichen Anspruch, da das im Kunsturhebergesetz geregelte
Recht am eigenen Bild lediglich eine spezialgesetzliche Ausformung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004, Az.: VI ZR
303/03).            
b) Der Anspruch, den die Klägerin geltend macht, kann sich
gegebenenfalls aus § 22 KunstUrhG ergeben; Streitigkeiten über Ansprüche aus §§
22 ff. KunstUrhG sind aber keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§
104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine
gesetzliche Konzentrationsregelung (BayObLG, Beschluss vom 18. März 2004 – 1Z
AR 20/04 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; so schon LG Mannheim, Beschluss vom 21.
Dezember 1984 – 7 0 151/84 –, GRUR 1984, S. 291 m.w.N.; so auch Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer,
Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 4. Teil, 1. Kapitel,
32. Abschnitt, Rn. 4 m.w.N.; Schulze, in: Dreier/Schulze, 6. Auflage 2018, §
104 UrhG, Rn. 8; Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage
2019, § 104 UrhG, Rn. 2).
Soweit sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 7. November 2017 (– 1 AR 35/17 (SA Z) –, juris, in ZUM-RD 2018,
S. 71 fälschlich als „LG Brandenburg“ bezeichnet) etwas anderes ergeben sollte,
überzeugt dies nicht. Dort ging es um die „unberechtigte Nutzung eines
Bildnisses der Antragstellerin“ in sozialen Netzwerken und einer der Ansprüche
stützte sich auch auf § 22 Satz 1 KunstUrhG; ob das Oberlandesgericht
Brandenburg § 105 UrhG als einschlägig ansah, weil die Antragstellerin auch
Urheberin der sie zeigenden Fotografie war, oder ob es der Ansicht ist,
Ansprüche aus § 22 KunstUrhG fielen grundsätzlich unter § 105 UrhG, lässt sich
der Entscheidung nicht eindeutig entnehmen. Der letztgenannten Ansicht ist jedenfalls
nicht zuzustimmen: Nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG gehören zu
den Urheberstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus einem im
Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der Vorschrift
ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg,
um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden.
Zudem sollen Richter mit Urheberstreitsachen betraut werden, die häufig über
urheberrechtliche Fragen zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende
Erfahrungen sammeln. Um diesen Zweck zu erreichen, ist der Begriff der
Urheberrechtsstreitsache zwar weit auszulegen. Der Begriff der
Urheberrechtsstreitsachen umfasst danach alle Ansprüche aus dem Urheberrecht
und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche. Dabei genügt es, wenn die
Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten
Rechtsverhältnissen abhängt. Diese weite Auslegung der §§ 104, 105 UrhG darf
aber nicht dazu führen, dass ein Urheberrechtsstreit bereits dann vorliegt,
wenn die Normen des Urheberrechtsstreits auf die Entscheidung der Streitsache
ausschließlich mittelbar einwirken. Ansonsten käme es zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtssachen
zuständigen Gerichts, die sich nicht in Übereinstimmung mit denjenigen
Grundsätzen befände, die im Bereich anderer Spezialzuständigkeiten maßgebend
sind (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 – I-32 SA 29/12 –, juris, Rn. 5 f.
m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich nicht um eine
Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 104, 105 UrhG, wenn – wie hier
ausschließlich – Ansprüche aus §§ 22 ff. KunstUrhG geltend gemacht werden: Das
über § 22 KunstUrhG geschützte Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht,
sondern stellt eine besondere Ausprägung des aus Art. 1 und Art. 2 GG
entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Urteil vom 5. Juni
1973 – 1 BvR 536/72 –, NJW 1973, S. 1226 (1229); BGH, Urteil vom 14. April 1992
– VI ZR 285/91 –, NJW 1992, S. 2084 (Ziff. II.1 lit. a); Herrmann, in: BeckOK
InfoMedienR, 24. Edition, Stand 1. Mai 2019, § 22 KunstUrhG, Rn. 3; Dreyer, in:
Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, Einf. KunstUrhG,
Rn. 1). Trotz seiner historisch bedingten Verankerung in einem der Vorläufer
des heutigen Urheberrechtsgesetzes – dem Kunsturhebergesetz – ist der
persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz vom urheberrechtlichen Bildnisschutz (§
60 UrhG) zu unterscheiden. Während die §§ 22 ff. KunstUrhG den Abgebildeten
gegen die unerlaubte Verwertung durch jedermann – Dritte oder den Fotografen –
schützen, regelt § 60 UrhG die Frage, ob der Abgebildete oder aber der
Besteller ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers – also des Fotografen –
verwerten darf, welcher ebenfalls (durch das Urheberrechtsgesetz begründete)
Rechte an dem Bild besitzen kann. Ansprüche aus den §§ 22 ff. KunstUrhG sind
mangels urheberrechtlicher Qualität daher keine Urheberrechtsstreitigkeiten im
Sinne von § 105 UrhG (Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar
Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 4. Teil, 1. Kapitel, 32. Abschnitt, Rn.
4 m.w.N.).            
Einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36
Abs. 3 ZPO bedürfte es selbst dann nicht, wenn das Oberlandesgericht
Brandenburg eine andere Ansicht verträte: Im Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Gerichts kommt eine Divergenzvorlage nur dann in Betracht, wenn das
Oberlandesgericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs
entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Zuständigkeit als das im
Rechtszug nächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO (Senat,
Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 W 47/11 –, NJW-RR 2012, S. 586 (587)
m.w.N.), wie sie hier vorliegt.          
3. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig folgt
auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Bei der Frage, ob eine
Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage
der funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 48/17
–, NJW 2018, S. 3720 (Rn.12) m.w.N.); in einer solchen Konstellation entfaltet
ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung (OLG Brandenburg, Beschluss vom
7. November 2017 – 1 AR 35/17 (SA Z) –, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom
27. April 2012 – I-32 SA 29/12 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. BayObLG, Beschluss
vom 18. März 2004 – 1Z AR 20/04 –, juris, Rn. 11; Greger, in: Zöller, 32.
Auflage 2018, § 281 ZPO, Rn. 4), so dass es auf die Frage der Willkür nicht
ankommt.        
III.         
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren
ist gerichtsgebührenfrei und ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gehört
gemäß § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren (OLG Frankfurt,
Beschluss vom 21. August 2014 – 11 SV 74/14 –, NJOZ 2015, S. 499 (Rn. 8)). 

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OLG Brandenburg – zur Zuständigkeit bei Klagen nach § 22 KUG

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss
vom  07.11.2017 – Az.: 1 AR 35/17 (SA Z)

darüber entschieden, vor welchem Gericht eine Person klagen muss, wenn es um
Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich geht. Das OLG Brandenburg bejahte
eine Zuständigkeit auf Basis einer urheberrechtlichen Streitigkeit als gegeben
an, da die Klägerin eine Verletzung ihres Bildnisses nach § 22 KUG rüge.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt unter Bezugnahme auf einen beim
Amtsgericht Zossen eingereichten Klageentwurf Prozesskostenhilfe für die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung verschiedener Äußerungen, die
die Antragsgegnerin teilweise unter Verwendung einer die Antragstellerin
zeigenden Fotografie in sozialen Netzwerken verbreitet haben soll, sowie für
die Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruchs. Den Gegenstandswert der
beabsichtigen Klage gibt sie mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € an.
Nachdem das Gericht auf Bedenken hinsichtlich seiner
örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte die Antragstellerin
hilfsweise die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Oranienburg.
Daraufhin hat sich das Amtsgericht Zossen durch Beschluss
vom 8. Mai 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Amtsgericht Oranienburg verwiesen.
Das Amtsgericht Oranienburg wies die Antragstellerin unter
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV erneut auf Bedenken gegen die örtliche
Zuständigkeit hin, woraufhin diese die Verweisung des
Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragte.
Das Amtsgericht Oranienburg hat sich daraufhin mit Beschluss
vom 13. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das
Amtsgericht Potsdam verwiesen, das sich durch Beschluss vom 14. August 2017
ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 11. September
2017 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt hat.
II.
Auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Potsdam ist dessen
Zuständigkeit für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO,
der auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet (BGH, NJW-RR
2010, 209 Rdnr. 7), durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu
entscheiden, da sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten
Gerichte in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung
nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht
Zossen durch Beschluss vom 8. Mai 2017 als auch die Amtsgerichte Oranienburg
und Potsdam durch die Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 14. August 2017 im Sinne
von §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Sämtliche
Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im
Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf
ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche
Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).
3. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 8.
Mai 2017 ist jedoch unter Außerachtlassung der funktionellen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Potsdam nach § 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und
Zuständigkeitskonzentrationen (GerZV) ergangen und unterliegt daher der Aufhebung.
Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss – auch für das
Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, NJW-RR 1994, 706) – grundsätzlich
Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese Regelung ist jedoch auf
die hier maßgebliche Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht anwendbar
(Senat, NJW-RR 2001, 645).

In Ausfüllung der Verordnungsermächtigung in § 105
Abs. 2 UrhG ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV bestimmt, dass das
Amtsgericht Potsdam für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg für
Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz einschließlich der Rechtsstreitigkeiten
nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie zuständig ist, soweit diese in die Zuständigkeit der
Amtsgerichte fallen. Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei
nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen
Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16;
Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672,
673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2;
Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1;
Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a.
A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht,
Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6). Dabei ist der Begriff der
Urheberrechtsstreitigkeit weit auszulegen. Nach der Definition des § 104 Satz 1
UrhG gehören zu den Urheberrechtsstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus
einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der
Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen
Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu 

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OLG Frankfurt a.M. – Keine Veröffentlichung von Fotos prominenter Tunierreiterin Gina Maria Schumacher, wenn diese nicht der Berichterstattung üder das Sportereignis dienen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil
 vom  22.02.2018, Az. 16 U 87/17
entschieden,  dass es nicht zulässig ist  von Fotos prominenter Tunierreiterin zu
verbreiten, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis
dienen.

Die Klägerin ist die Tochter Gina Maria Schumacher des bekannten ehemaligen
deutschen Autorennfahrers Michael Schumacher. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen
Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in
Anspruch. Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben
ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem
Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen.
Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor
etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf
zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als
Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung
dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Verlages,
die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in
die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer
stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen
Turnier, andem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die
Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“,
betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch
nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das
Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am „Rand des
Geschehens“.

Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der
Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis
bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als
zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse
stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“.
Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen
erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte
jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche
Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter
Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels
beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen
habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den
erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er
hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten
des Lebens“ hervor.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des
klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass
sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit
zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand
herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.
Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als
Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst
bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder-
und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der
Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei
bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der
erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der
Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt
die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung
von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift
„X“ vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht
angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre
alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vier Fotos sind während eines Reitturniers in
Stadt1, welches am Wochenende vor der Veröffentlich stattgefunden und an dem
die Klägerin teilgenommen hatte, aufgenommen worden und zeigen die Klägerin
neben ihrer Mutter, einmal auch der Großmutter, am Rande des Turniers. Ein Bild
findet sich als Ausschnitt eines der anderen Bilder auf der Titelseite mit der
Ankündigung des Artikels. Ein weiteres Bild zeigt die Klägerin als Kleinkind
neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter und war vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier
in Stadt2 aufgenommen worden.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
Es hat dies damit begründet, dass in die
Veröffentlichung der Bilder weder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt
worden noch es sich um hinzunehmende Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Begriff Zeitgeschehen umfasse bei der in §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zwar auch Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse, wie etwa Sportveranstaltungen.
Die vier in Stadt1 aufgenommenen Bilder jedoch
verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil das zeitgeschichtliche Ereignis
„Reitturnier“ allein die Veröffentlichung von Bildern rechtfertige,
die die Klägerin auf dem Pferd beim Turnier zeige. Für die übrigen Bilder
erfolge auch unter Berücksichtigung des Textes keine sachbezogene
Berichterstattung dazu. Aus Sicht des Durchschnittslesers würden nicht die
Erfolge der Klägerin bei dem Turnier, sondern der Rückzug der Familie nach
(…bestimmter Zeitpunkt…) erörtert. Bilder und Bildunterschriften S. …
hätten keinen Bezug zur übrigen Berichterstattung und den hier nicht angegriffenen
Bildern. Der Bezug sei allein, dass die Klägerin mit Mutter und Großmutter in
der Öffentlichkeit zu sehen war und dies sei kein hinreichendes
zeitgeschichtliches Ereignis. Das Landgericht würdigt, dass – auch nach der
Darstellung der Beklagten selbst – die Bilder die Leser der Familie in
„lockerer und gelöster Stimmung“ in gewisser Abgeschiedenheit auf dem
Gelände teilhaben ließen. Die Klägerin selbst stehe durch ihren Turniersport
nicht derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass ein Interesse daran
bestehe, solche vertrauten Momente bildlich zu zeigen. Der wesentliche
Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Eisprinzessin
Alexandra“ bestehe darin, dass dort nur Bildnisse der Klägerin bei der
Sportveranstaltung zu sehen gewesen seien. Der Artikel setze sich auch nicht
sachbezogen mit der Klägerin als einer etwaig privilegierten Person als Tochter
der Familie Prominenter1 auseinander. Er wende sich hauptsächlich dem Umstand
zu, dass die Klägerin und die Familie seit mehreren Jahren wieder in der
Öffentlichkeit zu sehen sei und wie sie mit (…) umgehe.
Die Veröffentlichung des Kinderbildnisses sei
unzulässig, weil auch hier kein hinreichender Sachbezug zu dem Reitturnier
bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es vor vielen Jahren mit
Einwilligung der Eltern der Klägerin veröffentlich worden sei und dies nicht zu
Lasten der Klägerin fortwirken könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Hinsichtlich der vier die Klägerin bei dem
Reitturnier zeigenden Bilder vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass
bereits eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung anzunehmen sei.
Jedenfalls sei die Veröffentlichung durch ein
öffentliches Informationsinteresse als Bildnisse der Zeitgeschichte
gerechtfertigt. Schon die Turnierteilnahme der Klägerin, welches das
Landgericht zu Recht als zeitgeschichtliches Ereignis ansehe, rechtfertige die
Veröffentlichung der Bilder. Zu Unrecht spreche das Landgericht dies deshalb
ab, weil der Artikel sich eingangs und im Schwerpunkt mit (…) beschäftige.
Denn es sei ausreichend, dass die Fotos in diesem Kontext aufgenommen worden
seien. Dasselbe gelte für die Erwägung, dass die Bilder keinen Bezug zum
übrigen Bericht hätten, weil das Landgericht damit eine künstliche Aufspaltung
des einheitlichen Artikels vornehme. Vor allem berücksichtige das Landgericht
in keiner Weise, dass schon der familiäre Zusammenhang ein erhebliches
öffentliches Interesse hinsichtlich der Berichterstattung begründe. Dies sei
für die Kinder und Angehörige prominenter Personen in der Rechtsprechung
anerkannt. Deshalb sehe es das Landgericht fehlerhaft als unbeachtlich an, dass
die Klägerin Tochter eines prominenten Vaters und einer, wenn auch weniger,
prominenten Mutter sei. Die Beklagte ergänzt hierzu, dass es von der … von
Prominentem1 veranlasste Berichte über dessen Rolle als
„Familienmensch“ gegeben habe, sowie, dass die Familie einschließlich
der Klägerin die Kampagne „Name1“ zur Erinnerung an den (…) Vater
ins Leben gerufen habe. Am Umgang mit Schicksalsschlägen in prominenten
Familien bestehe ein prinzipielles Informationsinteresse. Die vier bildlichen
Darstellungen hätten über diesen im Text angesprochenen Aspekt einen
zusätzlichen Informationswert, weil verdeutlicht werde, dass die Familie trotz
des Schicksalsschlages sportlicher Betätigung nachgehe und sich „normal
geben“ könne. Sie verweist auf die erstinstanzlich für 2015/Anfang 2016
vorgetragene Nachrichtenlage zu Prominentem1 und der Familie.
Einzubeziehen sei auch das öffentliche Interesse
an der privilegierten Rolle und Lebensweise der Kinder von Prominenten. Dass
dies im Artikel nicht ausdrücklich angesprochen sei, stehe dem nicht entgegen,
weil sich dies aus dem Bericht über den Reitsport auf hohem Niveau als
mitgeteilten Fakten ergebe. Das Landgericht relativiere auch die eigene
Prominenz und Rolle der Klägerin als Reiterin. Sie trägt hier, teilweise
ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, über welche sportlichen Erfolge
von ihr in der Öffentlichkeit berichtet wurde.
Insgesamt messe das Landgericht also dem
öffentlichen Informationsinteresse eine zu geringe Bedeutung bei, weil es
dieses allein an dem sportlichen Auftritt der Klägerin messe und nicht der hier
spezifischen Kombination mit den genannten weiteren Umständen. Auf die Frage,
ob die Beklagte (subjektiv) die Absicht gehabt habe, einen Anlass zu schaffen,
um das Interesse der Leser am Privatleben der Familie zu befriedigen, komme es
nicht an. Das Landgericht beanstande bei der Abwägung zu Unrecht die Art und
Weise der Darstellung, weil die Gestaltung des Beitrags presserechtlich
unerheblich sei, da sie in die journalistische Freiheit falle.
Das Landgericht sehe zwar zu Recht, dass die
Klägerin nur in geringem Umfang beeinträchtigt werde (etwa keine peinlichen
oder abträglichen Umstände, kein rein privates Geschehen in örtlicher
Abgeschiedenheit), ziehe daraus aber nicht die zutreffende Folgerung, dass die
Berichterstattung schon durch ein unterdurchschnittliches Informationsinteresse
der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich des Kleinkindfotos vertritt die
Beklagte die Auffassung, dass dieses – bei einer öffentlichen Veranstaltung
aufgenommene – Bild hier kontextgerecht verwendet und damit zulässig sei, weil
es den Zusammenhalt der drei Generationen zeige. Das Foto sei bis heute, wie
auch weitere Bilder und Videos mit der Klägerin, offenbar mit ihrem
Einverständnis abrufbar. Wenn sie als Erwachsene damit nicht einverstanden sei,
habe es eines „actus contrarius“/Widerrufs bedurft, weil die
Veröffentlichung im Jahr 199X rechtmäßig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der
Berufung.
Sie weist zunächst darauf hin, dass der Begriff
des „Zeitgeschehens“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar vom
Interesse der Öffentlichkeit bestimmt werde, dieses aber wiederum durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werde, wobei bei der
Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Sie vertritt im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass
diese Verhältnismäßigkeit der Klägerin gegenüber hier deshalb nicht gewahrt
sei, weil die Bilder zwar bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis gefertigt
worden seien, dieses aber nur als Anlass zu Ausführungen über die Person diene.
Die Berichterstattung diene nur dazu, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen. Dies folge hier auch daraus, dass die
Angelegenheit im Blick auf das Reitturnier, welches das zeitgeschichtliche
Ereignis sei, eben nicht „ernsthaft und sachbezogen“ erörtert werde.
Ob die weiteren von der Beklagten benannten Themen
tatsächlich solche von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien, könne dahin stehen,
weil sie im Beitrag nicht hinreichend angelegt, behandelt und zu
Informationszwecken aufbereitet seien.
Entgegen der Meinung der Berufung komme es
durchaus auf die „Absicht“ der Presse an, ob ein Ereignis nur zum
Anlass für Berichte über Personen genommen werde. Es müsse nämlich nach der
Rechtsprechung geprüft werden „zu welchem Zweck die Veröffentlichung diente“
und wie das Thema abgehandelt sei. Schon aus der Überschrift ergebe sich aber,
dass keine Absicht bestanden habe, über das Reitturnier als zeitgeschichtliches
Ereignis zu berichten, und dieses nur eine vorgeschobene Alibifunktion habe. In
diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht auch Platzierung und Größe
der Bilder gewürdigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der
Privatheit der abgebildeten Situation nicht entgegenstehe, dass die Aufnahme im
öffentlichen Raum gemacht worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang unter
anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend ein Foto bei
einem privaten Besuch eines öffentlich zugänglichen Restaurants (BGH NJW 2008,
3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06]).
Insgesamt habe die Berichterstattung einen äußerst
geringen Informationswert und dem stehe gegenüber, dass die Klägerin in einer
ersichtlich privaten Situation heimlich und aus großer Entfernung
abfotografiert worden sei.
In ihrer Replik trägt die Beklagte ergänzend vor,
dass die Klägerin im Dezember 201X bei „Veranstaltung1“ für ihre
sportliche Leistung ausgezeichnet wurde. Bei der Dankesrede habe sie
ausdrücklich ihren Eltern gedankt (näher Foto Bl. 368 d.A.). Ferner habe sie
auf ihrem Instagram Account Anfang … 201X öffentlich ihrem Vater Geburtstagsgrüße
zum XX. Geburtstag ausgesprochen. Die Beklagte sieht in all dem einen Beleg für
die Prominenz und den öffentlichen Umgang der Klägerin mit ihren prominenten
Eltern, dem Schicksalsschlag und dem familiären Zusammenhalt.
Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass die
Fotos die Klägerin inmitten weiterer Turnierbesucher und Medienvertreter,
mitten auf dem Turniergelände zeigen und offen für jedermann erkennbar ohne
Überwindung von Sichthindernissen aufgenommen worden seien.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch
die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen ihren Standpunkt
nicht tragen. Unter anderen weist sie darauf hin, dass die Entscheidung BGH NJW
2008, 3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06] einen gänzlich privaten Einkaufsausflug
im Urlaub betreffe und nicht, wie hier, den Besuch eines großen
Sportereignisses. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
28.10.2010 (VI ZR 190/08 „Rosenball“), wonach auch eine über das
zeitgeschichtliche Ereignis hinausgehende Berichterstattung über anwesende
Prominente zulässig sei wie auch die Verwendung weiterer kontextbezogener Fotos
im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung. Dies zeige, dass
die vom Landgericht vorgenommene Aufspaltung in einen Teil mit Ereignisbezug
und einen anderen unzulässig sei.
Sie wiederholt ihren Standpunkt, dass die – von
der Klägerin ohnehin unterstellte – subjektive Motivation irrelevant sei, was
sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten
Rosenball-Entscheidung ergebe. Der Beklagten sei es auch tatsächlich darum
gegangen, durch die Berichterstattung einen Informationszweck zu erfüllen und
nicht etwa nur einen „Alibi-Anlass“ zur Veröffentlichung der Fotos zu
schaffen.
Beide Parteien haben nach mündlicher Verhandlung
zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung genommen. Diesbezüglich wird
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.2018 und den der Beklagten vom
22.2.2018 verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der
Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten
Veröffentlichung der fünf in der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.201X auf
den Seiten … abgedruckten Bildnisse aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823
Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.
1 GG zusteht.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist
nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach
dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung,
durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2
KUG).
1. Eine zulässige Verbreitung mit Einwilligung der
Klägerin (§ 22 S. 1 KUG) ist nicht gegeben. In Betracht käme allein eine
konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an der öffentlichen
(Turnier-)Veranstaltung in Stadt1, zu der unstreitig auch Medienvertreter
zugelassen waren, weshalb die Klägerin damit rechnen musste, dass Fotos von ihrer
Teilnahme angefertigt und verbreitet werden. Eine solche konkludente
Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin
an dem Wettbewerb illustrieren, nicht auch auf Bilder, die das Zusammentreffen
mit ihrer Familie am Rand des Geschehens – weder auf dem Turnierplatz selbst
noch auf der Tribüne – zeigen. Die Reichweite einer stillschweigenden
Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem
Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von
Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen (BGH NJW 2005, 56 [BGH
28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz. 12; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR
190/08] Rz. 19).
2. Die Veröffentlichung der vier die Klägerin und
ihre Mutter und Großmutter zeigenden Bilder war nicht deshalb zulässig, weil es
sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
handelt.
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind,
erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende
Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse. Er umfasst nicht allein politische und
historische Ereignisse, weshalb zu ihm auch Sportveranstaltungen zu rechnen
sein können, selbst wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Bei unterhaltenden
Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung
kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch
des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer
Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt
ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen
Textberichterstattung.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass
die Veröffentlichung der fünf angegriffenen Bildnisse nicht durch das
Y-Reitturnier in Stadt1 und die Teilnahme der Klägerin daran als
zeitgeschichtlichem Ereignis gerechtfertigt ist. Zwar ist das international
besetzte und angekündigte Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis
einzustufen (vgl. BGH NJW 2013, 2890 Rz. 12). Die veröffentlichten Bildnisse
stehen jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Zwar darf
die Presse bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst,
sondern auch darüber berichten, welche Personen dort erschienen sind und in
wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben (vgl. BGH NJW 2010, 3025 Rz.
17; BGHZ 180, 114; BVerfGE 120, 180, 196 ff.). Dies gilt jedoch dann nicht,
wenn die übrige Berichterstattung über das sportliche oder gesellschaftliche
Ereignis sich allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen (vgl. BVerfG 120, 180 Rz. 68; BVerfG 2011, 740
Rz. 45 f.; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] Rz. 17 m.w.N.).
Diesen Tatbestand sieht der Senat in
Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung
höchstrichterlich entschiedener vergleichbarer Fallgestaltungen (BGH NJW 2005,
56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] „Reitturnierteilnahme Tochter von
Caroline“; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08]
„Rosenball in Monaco“ und BGH NJW 2013, 2890 [BGH 28.05.2013 – VI ZR
125/12] „Eisprinzessin Alexandra“) hier als gegeben an. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen auf den Seiten
9 und 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die redaktionelle Textberichterstattung auf S. …
erwähnt zwar die Teilnahme der Klägerin an „einem Reitturnier in
Stadt1“, zu dem ihre Mutter sie begleitet habe. Ferner zeigen zwei auf S.
… abgedruckte Fotos die Klägerin mit ihrem Pferd beim Reiten auf dem Turnier
vor der Zuschauerkulisse und geben die Bildunterschriften nähere Informationen,
nämlich die Disziplin (Yreiten), den Namen des Pferdes und den Wettbewerb, in
dem die Klägerin gewonnen habe. Über den Umstand hinaus aber, dass die Klägerin
an dem Turnier teilgenommen hat, findet das Turnier und dessen Verlauf
keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den
Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren
Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.
Das Landgericht hat bei seiner Abwägung auch zu
Recht berücksichtigt, dass abgesehen von diesen rudimentären Angaben der übrige
Text, die Überschrift und die angegriffenen großflächigen Bilder der
Doppelseite (S. …) allein das „(…), in der Öffentlichkeit
thematisieren. Es werden die Familienbande hervorgehoben und das neue Genießen
der schönen Seiten des Lebens durch die Mutter beschrieben. Diese Umstände
haben entgegen der Meinung der Berufung nicht deshalb außer Betracht zu
bleiben, weil es grundsätzlich Sache der Presse ist, wie konkret Inhalte in
einem Bericht dargeboten und Bilder dem zugeordnet werden, also die Art der
Aufmachung, Ausrichtung, Inhalt und Form vom Publikationsorgans frei bestimmt
werden dürfen (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR
653/96] Rz. 94). Denn bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung nach den §§ 23
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG gerechtfertigt ist, ist die Berichterstattung in
ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann sich die Unzulässigkeit einer
Bildberichterstattung im Einzelfall auch oder im Wesentlichen aus dem
begleitenden Text ergeben (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz.
18). Da aber der begleitende Text wie auch die großformatigen Bilder sich hier
nahezu ausschließlich mit dem Auftreten der Mutter der Klägerin, wenn auch
gemeinsam mit der Klägerin und ihrer Großmutter, beschäftigt, verliert der
Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht über ein sportliches
Ereignis. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von der, welcher
dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.5.2013
(VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 „Eisprinzessin Alexandra“) zugrunde
lag. Denn in jenem Fall befasste sich die textliche Berichterstattung
ausführlich und im Schwerpunkt mit den Einzelheiten des Eislaufwettbewerbes.
Nur deshalb stand der Zulässigkeit der Berichterstattung nicht entgegen, dass
der Artikel auch Informationen enthielt, die nicht das Turnier als solches
betrafen.
Der Beitrag kann mithin nicht als Bericht über
eine öffentliche Sportveranstaltung eingestuft werden, sondern allein als
Bericht über die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer öffentlichen
Sportveranstaltung. Das öffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt
allenfalls die Veröffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die
Turnierteilnahme der Klägerin zeigen, nicht aber der angegriffenen Bilder, die
allein die Klägerin mit ihrer Mutter und Großmutter zeigen. Die angegriffenen
Bilder sind deshalb dahin zu würdigen, dass sie keinen ausreichenden Bezug zu
dem am Rande erwähnten Reitturnier haben.
b) Die angegriffenen Bildnisse sind entgegen der
Auffassung der Berufung auch nicht deshalb als zulässige Bebilderung über ein
Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen, weil der Bericht den Umgang der Familie
der Klägerin mit dem (…) erlittenen Schicksalsschlag thematisiere. Der Senat
vermag diesem Aspekt in der dargebotenen Form kein derartiges öffentliches
Informationsinteresse beizumessen, dass die Ausführungen als ein Bericht über
ein zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wären.
Allerdings kann grundsätzlich auch das Verhalten
der Familie während der Erkrankung einer im Mittelpunkt der Öffentlichkeit
stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen (BGH NJW 2007,
1977 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06], insbes. Rz. 31 f.; BVerfGE 120, 180 = NJW
2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07], insbes. Rz. 6, 60, 69 f. und
94; EGMR NJW 2012, 1053, insbes. Erwägungen Nr. 17 und 117 ff. alle betreffend
einen Bericht über die Erkrankung des Fürsten von Monaco). In jenem Fall war
berichtet worden, dass sich die Kinder des erkrankten Fürsten bei der Betreuung
des Vaters abwechselten, und dies unter anderem mit einem nicht
kontextbezogenen Foto der ihrerseits sehr bekannten ältesten Tochter und ihres
ebenso bekannten Ehemannes während der Zeit der Krankheit bebildert worden. Die
zitierten Gerichte haben das Foto vor dem Hintergrund der begleitenden
Textberichterstattung als ein solches eingestuft, das zu einer Diskussion von
allgemeinem Interesse beigetragen habe.
Es ist auch nicht zu verkennen, dass der nicht
angegriffene Text, wenn auch eher mit dem Focus auf die Mutter der Klägerin,
einen Zusammenhang zwischen (…bestimmter Zeitpunkt…) und der Lage und dem
aktuellen Verhalten der Familie herstellt, wenn es heißt: „(…).“
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein
Personenbildnis unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung
als ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt, bedarf es jedoch,
insbesondere bei unterhaltenden Beiträgen, weiterhin einer Abwägung mit der
kollidierender Rechtspositionen. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des Vaters
den mit der Bildberichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht überwiegt.
aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die
Klägerin aufgrund eigener Prominenz bei weitem nicht derart im Licht der
Öffentlichkeit steht wie in jenem Fall die Tochter und der Schwiegersohn des
Fürsten von Monaco. Der Bekanntheitsgrad als Yreiterin ist aufgrund der nur
geringen Verbreitung dieser Sportart gering. Allein als Tochter des
Prominenten1 hat sie einen gewissen Bekanntheitsgrad. Hinzu kommt, dass es
angesichts dessen, dass sich der (…), nicht um den Umgang der Familie mit
einer erst kürzlich entstandenen Betreuungssituation ging. Diese Umstände
würden anders zu gewichten sein, wenn sich (…bestimmter Zeitpunkt…) die
Klägerin mit Mutter und Bruder, also die Familie, ins Licht der Öffentlichkeit
begeben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Es ist unstreitig und
wird auch in dem Bericht so wiedergegeben, dass die Familie sich (…bestimmter
Zeitpunkt…) aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über
den aktuellen Gesundheitszustand des Vaters herausgegeben hat. Diese
Umgangsweise ist grundsätzlich zu respektieren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich
diese Art des Umgangs mit der Öffentlichkeit auch nicht in der jüngsten Zeit
vor der Textberichterstattung grundsätzlich geändert. Dies lässt sich zunächst
nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mutter der Klägerin zusammen mit der
Klägerin und ihrem Bruder wenige Tage vor dem berichteten Ereignis zur
Eröffnung der Ausstellung „Z“ erschienen sind und die Mutter der
Klägerin eine Dankesrede gehalten hat (näher Bl. 48 f. d.A. mit Anlage B 6).
Die Ausstellung wie die auch im Namen der Familie gehaltene Dankesrede der
Mutter der Klägerin bezogen sich allein auf die Bedeutung, das Schicksal und
die Erinnerung an Prominenten1. Weder sind dem aktuelle Informationen über
dessen Gesundheitszustand noch über das Leben der Familie und den Umgang mit
dem Schicksalsschlag zu entnehmen. Es ist zu würdigen, dass bei der Eröffnung
einer solchen Ausstellung die Anwesenheit der Familie erwartet wird. Über diese
Rolle sind die Familienmitglieder und insbesondere die Klägerin selbst nach dem
vorgelegten Bericht nicht hinausgegangen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von
der Familie zusammen mit der … in das Internet gestellten Initiative
„Name1“ (näher Bl. 214 f. d.A. und Anlage B 11). Zum einen ist in der
mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass diese Initiative, auf welche
die Beklagte ohnehin nur ergänzend verwiesen hatte, erst nach der hier
angegriffenen Veröffentlichung entfaltet worden ist. Zum anderen wird in den
vorgelegten Texten dieser Internetseite (Anlage B 11) allein die Bedeutung und
die „positive Energie“ hervorgehoben, die vom Vater der Klägerin
(…bestimmter Zeitpunkt…) für viele Menschen ausgegangen sei. Auf die
aktuelle Lage von Prominentem1 und den Umgang der Familie wird nicht eingegangen.
Trotz des Umstandes, dass diese Initiative auch von der Familie ausgeht und
diese nach dem Text einlädt, „Teil der Bewegung“ zu werden, betrifft
sie doch allein die Erinnerung an den Vater, die weitertragen soll, ohne dass
die Familie selbst in Erscheinung tritt.
bb) Der Senat sieht andererseits, dass die auf S.
… veröffentlichten großformatigen Bilder die Klägerin und ihre Mutter und
Großmutter in einer unverfänglichen, nicht peinlichen Situation zeigen und
insofern keinen eigenständigen Verletzungseffekt haben. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Bilder nicht heimlich in dem Sinne aufgenommen wurden, als kein
der Abschirmung dienendes Hindernis überwunden wurde, sondern die Aufnahme zwar
unbemerkt, aber in einer für alle Umstehenden wahrnehmbaren Situation erfolgt
ist. Gleichwohl kommt diesem Gesichtspunkt nach dem Gesamtzusammenhang kein
ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Art der Berichterstattung und der Ort
der Aufnahme respektieren letztlich nicht das berechtigte Interesse gerade der
Klägerin, (…) ihrem „normalen Alltagsleben“ nachzugehen, ohne dabei
allein wegen der Prominenz des Vaters öffentlich abgebildet zu werden. In
diesem Zusammenhang hebt die Klägerin zutreffend hervor, dass der Bericht und
entsprechend die Bebilderung das (…) in den Mittelpunkt stellt. Als einziger
Beleg dafür dienen die Begleitung der Klägerin zu dem Turnier und die dabei
aufgenommenen Bilder. Es wird ein zufälliges Erscheinen bei der privaten
Teilnahme an einem öffentlichen Turnier mittlerer Bedeutung aufgegriffen, um zu
berichten, dass die Familienmitglieder weiterhin normal bzw. „in lockerer
Atmosphäre“ mit einander umgehen. Das hat einen allenfalls geringen
Informationswert. Insofern ist nach Auffassung des Senats keine ernsthafte und
sachbezogene Berichterstattung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gegeben, die trotz der als solchen „harmlosen“
Bilder den Eingriff in das bildbezogene Persönlichkeitsrecht der Klägerin
rechtfertigen könnte.
3. Eine Rechtfertigung zur Veröffentlichung nach
den §§ 22, 23 KUG besteht auch nicht hinsichtlich des auf S. … unten
veröffentlichten Bildes, welches die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter
und ihrer Großmutter zeigt. Soweit die Beklagte die Befugnis zur
Veröffentlichung auf das Reitturnier und den Bericht über den Umgang mit der
Familie mit dem Schicksalsschlag stützt, gelten die Ausführungen zu 2. a) und
b) hier ebenso. Die Erwägungen gelten erst Recht für ein viele Jahre altes
nicht kontextbezogenes Bildnis. Der Senat schließt sich der im Leitsatz der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.9.2010 zum Ausdruck
kommenden Auffassung an, dass selbst bei einer bekannten Sportlerin, bei der
die einwilligungslose Wiedergabe von Fotografien ihrer öffentlichen Auftritte
durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt ist, die Wiedergabe von Fotographien aus
der Kinder- und Jugendzeit ihrer Einwilligung bedarf (OLG Karlsruhe AfP 2010,
591 [OLG Karlsruhe 10.09.2010 – 6 U 35/10]).
Auch eine Einwilligung ist nicht gegeben. Die
Beklagte hat schon keinen konkreten Umstand vorgetragen, aus dem sich die
Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes damals
ergeben haben soll. Sie hat dies lediglich vermutet („offenbar mit
Einwilligung“). Darüber hinaus dürfte selbst dann, wenn die Anfertigung
und Veröffentlichung des Fotos damals mit Einwilligung der Eltern der Klägerin
erfolgt sein sollte, dies nicht die erneute Veröffentlichung 17 Jahre später,
nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist, rechtfertigen. Jedenfalls in dem
hier gegebenen Fall in einem konkreten Kontext aufgenommenen Bildes (Besuch auf
der Tribüne eines Fußballturniers) dürfte es, im Gegensatz zu einem
kontextlosen Porträtfoto, einer (erneuten) Einwilligung des später volljährig
gewordenen Minderjährigen bedürfen, weil sich die Erlaubnis auf den damaligen
Zweck beschränkte. Die Veröffentlichung des Fotos ist auch nicht durch das
Fußballturnier in Stadt2 und die Teilnahme des Vaters daran nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als zeitgeschichtlichem Ereignis gedeckt. Dieses hat nach 17 Jahren
jeden aktuellen Informationswert verloren.
4. Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog
erforderliche Wiederholungsgefahr ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden,
weil die rechtswidrige Erstveröffentlichung eine dahingehende Vermutung
begründet und die Beklagte es abgelehnt hat, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dagegen wendet sich die Berufung auch
nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 ZPO.

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OLG Frankfurt a. Ma. – Zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Torwarts Uli Stein und der Pressefreiheit bei der Verbreitung von Bildnissen im Rahmen eines Sammelwerkes

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 07.08.2018, 11 U 156/16
bestätigt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen
zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche
Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
Der Kläger ist der bekannte ehemalige Torwart der deutschen
Nationalmannschaft Uli Stein . Die Beklagte betreibt den Kasseler Agon
Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle
deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen
Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige
Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen
und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln
zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft
des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden
sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene
Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines
Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei
zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers
verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten
Interessen des Klägers verletze.

Gründe:
I.            
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines
Bildnisses in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.    
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.       
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein
rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei
den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).              
Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein
Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen
dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess
teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um
Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der
grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach
diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger
handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die
Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in
eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger
werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein
in der Sozialsphäre.            
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch
nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein
Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person
des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit
„B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche
Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines
Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft
des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht
offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte
erhalte.    
Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters
aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht
an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der
der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.       
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die
„Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen
Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der
Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.            
In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis
der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen
Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein
werbliches und kommerzielles Produkt.             
Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person
der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen,
dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an
der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als
Vermögensrecht zu qualifizieren sei.             
Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die
Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen.
Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend
das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die
Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der
Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei
der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis
in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im
Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte
vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information
vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen
Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia,
abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem
das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Der Kläger beantragt,   
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom
28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:      
1.           
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen
oder zu verbreiten;      
2.           
die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem
Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu
unterlassen;     
3.           
die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über      
a)           
die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes „A –
X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller,
der Lieferanten zu erteilen;               
b)          
ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des
Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten
Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke;     
c)           
den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen
Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der
Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter
Nennung               
– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und
Anschriften der Abnehmer;   
– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren;             
– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen
Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise
sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;             
4.           
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2.
bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen
wird.            
5.           
die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;              
6.           
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den
vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 €
freizustellen.    
Die Beklagte beantragt,              
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges
Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“
thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen,
aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf
der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner
Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk
eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen
Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um
selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler
individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche
Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein
Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung
BGH NJW 1996, 593 (BGH 14.11.1995 – VI ZR 410/94) – Abschiedsmedaille – ergebe.       
II.           
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht
eingelegt und begründet worden.             
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.          
1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine
nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des
Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge
sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das
Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene
tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als
erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen,
kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in
den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
zugrunde zu legen ist.               
2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses
nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).              
a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR
56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus
dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den
Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits vorgenommen.               
Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten
hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit
fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen
Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen
Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den
Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere
sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund
seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf
abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich
informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner
dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich
erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.        
b) Dieses Abwägungsergebnis erweist sich auch unter
Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.       
Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den „A“
um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs.
1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr.
17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten
Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem
Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche
Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt
werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der
Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es
dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist
der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige
neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit
aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom
26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text
äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen
Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR
8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht
im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen
hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers
als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig
leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht
dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf
„Erstveröffentlichungen“.           
Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen
Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen
über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der
Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar.
Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den
Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen
Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er
dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.              
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran
interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der
„A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine
„A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend
ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis
über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu
befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle
Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch
machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR
46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen
als Wandschmuck).        
Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern
möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom
14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die
aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als
jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes,
auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird
dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der
„A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der
Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ
49,288 – Ligaspieler- ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass
durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten
befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu
erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen
Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie
vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von
seiner eigenen Entscheidung ab.          
Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem
Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der
Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch
seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der
deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt
BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt,
sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite
in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen
Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
(vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 (BGH 10.03.2009 – VI ZR 261/07).  
Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der
Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der
Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen.
Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz-
oder Vernichtungsansprüche zu.  
3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.     
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH
entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.

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LG Hamburg – Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung privater Aufnahmen im Internet

Das LG
Hamburg hat mit
Urteil
vom 08.12.2017, Az. 324 O 72/17
entschieden, dass die eigene
Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet einem auf das Recht am eigenen
Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegensteht.

Leitsatz:
Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet
steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch
nicht zwingend entgegen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung
verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die
Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung
sowie die Erstattung von Abmahnkosten.             
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S.
S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der
Älteste der Kläger. 
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der
unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für
die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3)
produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen,
unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu
Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu
1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“
ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf
der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue
Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem
Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz
bewusst ins Rampenlicht“ mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte
Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der
„E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind,
namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein
Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von
ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich
in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das
jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.           
    
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5)
mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die
streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die
Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1),
2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7)
erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen
Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten
die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben
geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum
10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR
1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert
von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.             
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem
Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH
vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“
vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden
Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in
wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen,
enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls
der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben,
dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem
Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre
Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird
auf Anlage K10 verwiesen.        
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die
Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und
forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016
eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten
zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen
die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf
einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). 
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017
zugestellt.            
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind,
jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine
Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es
sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland
bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der
Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor
stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien.
Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem
Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre
Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der
Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten
beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu
sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit
offensichtlich um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend
unverzüglich von ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater
veröffentlichte Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten
ebenfalls beriefen und in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als
Beleg dafür herhalten, dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert
hätten, da H. K., was unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern
umgehend rechtliche Schritte eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich
aus den Medien entfernen zu lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt
der streitgegenständlichen Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von
den Beklagten als Anlagen BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos
durch ihre Eltern seien unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des
Erscheinungsbildes seien Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst
kurzzeitig aktuell. Ferner seien die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der
Verweis der Beklagten auf ihre, der Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice
Awards“ am 11.03.2017 sei vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was
unstreitig ist, auch bei jener Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras
getreten sei. Ferner führten auch die von den Beklagten beigebrachten
ausländischen Presseveröffentlichungen über sie, die Kläger (Anlage BK17),
nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es
sei aufgrund unterschiedlicher Bildnisschutzstandards in den verschiedenen
Rechtsordnungen nicht ersichtlich, ob ein Vorgehen gegen die ausländischen
Berichterstattungen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die
Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht
„präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen
Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe
und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei.
Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu
1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen
verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen
Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig
– noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere
bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da
die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge
berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H.
K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die
konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt,
da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen
von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde;
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend
indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein
zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden
Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre,
der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die
Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt. 
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger
vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer
in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden,
jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu
werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der
Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein
zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern
stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen
Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen
keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen
sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein
der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben.
Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger,
abzubilden.  
Die Kläger beantragen,
1. wie zu Ziff. I. erkannt;             
2. wie zu Ziff. II. erkannt;            
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;      
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR
1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen. 
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam
das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen,
dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im
Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4)
im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen
gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13)
sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die Kameras
gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die inkriminierten
Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen Bild nicht
verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit zu
berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren
Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die
Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren
Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der
Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4).
Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der
Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6).
2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem
unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den
streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein
Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf
der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch
nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der
Kläger angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“
erfolgt, denn das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K.
in der Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl.
Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die
Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten
streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K.
Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede
Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren
Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz
Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern
der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger
bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.   

Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2
tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte
ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten
Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen
dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an
der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie
konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt,
die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär
über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit
dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage
aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit
heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die
Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können.
Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die
Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und
stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die
Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur
gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße
Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die
Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür
sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in
den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären
Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit stattfindenden
Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der betroffenen Personen
bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen nicht an einem
besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich eines öffentlich
zugänglichen Grundstücks.    
   
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10)
bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos
von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst
noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von
der Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie
sich aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die
Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K.
auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die
Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter
anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten
unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie
von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die
Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten
abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine
Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die
die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).               
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung
des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz
gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.               
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.         

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.   
I.            
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im
tenorierten Umfang.              
1.           
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet
werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person
begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des
Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses
Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände
des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des
Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der
Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine
Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art.
10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer,
BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die
Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht
zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit
gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen
ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass
sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von
öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht
ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 –
Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst
schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung
Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der
Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob
die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob
sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier
der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen
befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass
die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.)
unzulässig war.         
2.           
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags
angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im
tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2)
und 4) am eigenen Bild.        
a)           
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen
ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit
eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich
gewesen.         
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in
die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG
hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche
anderweitige Anhaltspunkte.    
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor.
Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger
gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend
nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer
konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden
kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger
bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es
an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens
erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist.
Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im
Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der
Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit
anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest
stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede
stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala
in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung
gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen
von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade
nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch
für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war,
die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht
von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann.
Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht
daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der
Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen
müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete
vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit
unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab
Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera
bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu
schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die
Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als
Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer
tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von
Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem
streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest
hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die
gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute
00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten
beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine
Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)          
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich,
insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es
fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die
streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich
vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus
dem begleitenden Sprechertext.   
aa)        
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein
zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H.
K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt,
die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem
bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual
davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem
Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen
Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der
(Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala,
ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von
Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann
prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).           
bb)        
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der
offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten
Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre
Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen,
sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen
Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das
Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil
des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von
dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender
Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit
zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem
Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare
Medienöffentlichkeit nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.  
cc)         
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom
grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegend nicht
einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der
Kläger aus.
(1)         
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern
als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes
öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern
ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass
die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die
Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet
sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte.
Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private
Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und
beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in
einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige
Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet. 
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es
grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar
abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten
und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern
stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise
durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne
Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8
ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der
Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H.
K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines
Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen
ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung
der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs
„unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie
trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die
sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings
veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal
vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual
auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen
Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf
den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die
Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der
offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer
Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines
Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu
sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch
aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K.
umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies
geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt
sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht
entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen
bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht
verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im
Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind
insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht
ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der
Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen
Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht
mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie
auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13
Jahre, zurück.    
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch
nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit
der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden
ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung
ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus
anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht,
oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu
ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus
bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland
jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden
sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes
– durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden. Allein der Umstand,
dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit bestehe,
hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen und
hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten Videomaterials.
Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der Lebensmittelpunkt der
Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese dort geboren sind und
in den USA aufwachsen.    
(2)         
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger
zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in
dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu
sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht,
das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich
preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder
in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere
Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden.
Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit
grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben
ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten
Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert.
Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet
haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor,
dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten
ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt
hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher
ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn
jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter
aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung
ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind,
hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang
stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt
werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in
Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der
Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13
Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und
dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem
Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige
von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes
Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von
öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender
geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385;
BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des
Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere
die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur
Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört
es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das
Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101,
361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der
Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten
Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem
inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter abgebildet
sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer Mutter sprechen.
Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter getröstet (ab
Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen, wie H. K. sich
mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die Klägerin zu 2) von
ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die besonders geschützte
Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten Situationen jeweils die
elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass dies jeweils im Umfeld des
Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen geschah, ist vorliegend
unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift grundsätzlich auch dann
ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen, und entfällt
regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der
Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.). Letzteres kann
vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).      
3.           
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags
angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet
sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.               
a)           
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder
durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.       
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht,
dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen
fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag
der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend,
dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist
unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist
wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon
aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den
Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen
unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der
Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.    
b)          
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere
handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem
zeitgeschichtlichen Ereignis.               
(1)         
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden
Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der
Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger
gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich
des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das
Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die
Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf
den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind,
prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen
Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt
jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich
vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in
Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders
geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt insbesondere
für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf denen H. K.
die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre Hand auf
die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich von der
Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei manifestiert
sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.    
(2)         
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der
in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags
erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen
BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K.
in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n. T.“
eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes
irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein
zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich
zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der
vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere
„Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die
H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht zuletzt
im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten Instagram-Postings, auf
denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben ohne“ zu sehen ist,
sodass auch vor diesem Hintergrund ein zeitgeschichtliches Ereignis insoweit
nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den
Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den
Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches
Ereignis bejahen wollte, wären die Kläger durch ihre bloße Anwesenheit
allenfalls peripher von diesem betroffen. Eine Abbildung der Kläger wäre des
Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das Ereignis darzustellen. Auch auf den
in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation
des Fehlens eines BHs bei H. K. auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger
möglich gewesen.
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten
zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert
werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen
einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als
ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal
solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten
grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen
anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein
zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier
gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich,
dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin
Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen
machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und
S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.         
 (3)        
Die streitgegenständliche Berichterstattung dient nach allem
in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten
Angelegenheiten der Kläger. 
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der
oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten
Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede
stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was
freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert,
rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis.
Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger
vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.     
4.           
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die
Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweiligen Verfügungen
der Kammer wurden nicht als endgültige Regelungen anerkannt, und auch sonst
sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen
könnten.            
II.           
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem
Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten
Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die
Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können
die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die
Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung
ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.         
1.           
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das
Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend
gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der
zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken.
Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die
Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei
Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit
Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl.
Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der
Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.   
2.           
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage
K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend
gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch
der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei
Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12).
Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos
bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene
Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung
einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht
zu beanstanden. 
3.           
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4.
dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor
ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten
begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem
Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend
gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten
gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können
abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich
die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.      
4.           
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.       
III.         
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1
sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.            
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.         
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.         

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LG Frankfurt a.M. – Löschungsanspruch bei Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass ein
Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei
Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.
Die Berufung ist anhängig: 
OLG Frankfurt am Main – AZ: 16 U 12/18

Leitsätze:

1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy
veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich
ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden,
dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der
Betroffenen zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte
ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der
Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten.
Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer
Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit
zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige
und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte
historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere
und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien.
Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin
verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime
Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen
und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle
Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch
minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür
sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)
…,           wenn dies
geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.           Abs. 43
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare
Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach
geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser
ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte
wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten
Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich
gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39
(BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim
halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1
BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von
Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern
den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass
– auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte
Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben
entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen
seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094
(BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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BGH – Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos eines Ex-Bundespräsidenten im privaten Bereich

Der BGH hat mit Urteil
vom 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17
entschieden, dass die Illustrierte “ „Neue
Post“  und das Magazin „People“ Fotos
des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in
dem Beitrag „Liebes-Comeback“ veröffentlichen durften.
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten
Veröffentlichung von Fotos, die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem
Großeinkauf auf dem Parkplatz eines Supermarktes zeigen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer
Bildberichterstattung in Anspruch.        
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am
17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013
wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit
Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in
dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammenlebten. Bettina
und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende
Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie – etwa durch Nachstellungen
von Fotografen – verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen
rechtlichen Mitteln vorzugehen.              
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und
PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift
PEOPLE unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ u.a. zwei Fotos, von
denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im
Folgenden: Auto-Foto), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen
Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.:
„Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten
Samstag schob der CDU-Politiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten
Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…)
Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das
Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht
(…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend,
dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt
(…).“    
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der
Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift „Nach der Versöhnung –
Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt“ ausführlicher über den
Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen
Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden:
Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: „Mineralwasser, ein
Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff
(55) den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt,
was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der
überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete)
gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsident ist nun für den Großeinkauf der
Familie verantwortlich (…).“ In das Foto ist folgender Text eingeschoben:
„Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich
sieht er hier aber nicht aus“.              
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es
zu unterlassen, das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013
und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015
zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihr Klageabweisungsbegehren weiter.     
Entscheidungsgründe:
I.            
Das Berufungsgericht hat die angegriffene
Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet.
Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der
verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der
Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht
um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls
aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation
im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der
Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit
getragen und sich insoweit selbst geöffnet („mediale Inszenierung“).
Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein
Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Leben des – weiter politisch
und gesellschaftlich engagierten – Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht
jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde
über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die
streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich
und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten
(Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem
Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten
Presseerklärung.            
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des
Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen
einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur
politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben
des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne
auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos
befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei
oftmals schwierig und werde durch die „Blicke der Öffentlichkeit“
zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau
mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer
Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.            

II.           
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene
Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der
beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der
Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und
deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor
der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der
gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6.
März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa
Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18.
Oktober 2011 – VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 – VI
ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, VersR
2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14;
jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120,
180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.).
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer
Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die
nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes
ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem
der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und
berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2
KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der
Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK
andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14,
NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14;
vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).   
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer
Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).     
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der
Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf
den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der
Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird
mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.               
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass
die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien
entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was
nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192
Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März
2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08,
VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils
mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben
prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom
26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI
ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR
2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764;
BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der
Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses
abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn.
17; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007
– VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen
können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen
Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch
Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres
Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse
dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom
10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI
ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120,
180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).               
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den
Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es
ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre
Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und
Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013
– VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine
Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.
Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen
Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ
178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).        
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht
schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt
(Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom
11. Juni 2013 – VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 –
VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich
Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt
dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die
Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der
aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14). 
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 – VI ZR
125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, AfP 2008, 507
Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen
möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von
einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September
2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung,
ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob
sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11,
VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12;
vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361,
391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.).
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den
Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch
der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der
Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010
– VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171,
275 Rn. 20).         
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird
(Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl.
Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22.
November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).       
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die
Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und
welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher
Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern
(„politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen
Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public
figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary
person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl.
EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr.
20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die
Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der
Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des
Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW
2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen
des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums
unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als
legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres
Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl.
Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter
Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).   
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).     
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht
am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt.       
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident
und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des
Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen
verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in:
Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des
höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische
Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in
besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl.
Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).             
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung
des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem
Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die
besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger
Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein
Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie
jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt – jedenfalls für eine
Übergangszeit – trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die
Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin
Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai
2009 – VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 – VI ZR
156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen
ehemaligen Bundespräsidenten, dessen politisches und gesellschaftliches
Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der
Fall auch hier. Der Kläger selbst weist – allgemeinbekannt – auf seiner Website
auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als
„Altbundespräsident“ bis hin zur Vertretung Deutschlands bei
auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christian-wulff.de/was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/,
zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische
Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner
nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch
Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG),
mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten
durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen
mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl.
BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. – Bericht des Petitionsausschusses; heute im
bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten –
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der
nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die
Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt
des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54
Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).       
bb) Die – nicht angegriffene – jeweils zugehörige
Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen
Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug
und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der
politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im
Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau
immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben – das Berufungsgericht
spricht insofern wiederholt von „medialer Inszenierung“ – hatte die
Versöhnung des Ehepaares Nachrichten- und Informationswert und war damit unter
Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen
berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der
Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung
vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.               
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des – nur
eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen –
PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der
Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch
ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner
Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20.
Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf.
Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die „überraschende
Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen“ an, um diesen eher abstrakten
Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine
Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des
Großeinkaufs der Familie.         
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese
Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie
besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau
gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten
Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen
Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren
Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen
Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die
Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen
lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08, VersR
2009, 841 Rn. 17).     
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der
Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch
mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese
Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach
dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht
situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom
14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).           
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft
die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner
Sozialsphäre. Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines
Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017,
1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung
beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch
die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung
im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist
Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus
abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden,
erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte
Situation, sondern können in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des
Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile
vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 –
VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen
den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens
außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung
derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.           
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der
Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI
ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der
Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein
überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).          
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen
Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern
zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für
das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest
seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das
Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem
Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden
Familienvaters zeigt.               
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information
über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des
Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung
über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines
Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und
Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem
angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem
Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen
in der zugehörigen – nicht angegriffenen – Textberichterstattung ausdrücklich
benannt („Mineralwasser, Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse“), so dass
der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.    
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige
Bildunterschrift („Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim
Großeinkauf“) abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das
gleichlautend beginnende Volkslied („Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit
alten Weibsen“) sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung
zukommen, weil die Textberichterstattung – und damit auch die genannte
Bildunterschrift – vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend
für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE
POST-Artikels.               
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu
berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des
Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von
einem „Paparazzo“ geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt
zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen
des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine
Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.   
III.         
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat
der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Der
BGH hat entschieden, dass die Bildberichterstattung in der BILD-Zeitung über
den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem
Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig war.
Urteil
vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 
Der
Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich
gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der
Beklagten verlegten „BILD“-Zeitung unter der Überschrift „Vor
der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …“. Die Bilder zeigen
den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in
Berlin, ferner einen Freund, den „“Bread &
Butter“-Chef“, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung
im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik
geratenen  Managements beim Bau des neuen
Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem:
„Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich
entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar
(Kantstraße)“. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die
politische Vita des Klägers mit der Überschrift „Vom Partybürgermeister
zum Bruchpiloten“, in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen
„Absturz in 11,5 Jahren“ berichtet wird.
Das
Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der
genannten  Bilder stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.
Im
Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KunstUrhG
) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung
des Klägers (§ 22
KunstUrhG
) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten
damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des
Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend
berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des
Klägers den Vorrang vor der durch Art.
5 Abs. 1 GG
geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der
Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier:
Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung
erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden
Bürgermeister am Vorabend  in einer für
sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der
Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm
unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der
Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit
dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt
„bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete
Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des
abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim
Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant.
Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung
– nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen
zu sein.
Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. 
Ohne
die nach § 22
erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.
Die
Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten …verletzt wird.
Vorinstanzen: 
LG
Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13
Quelle: Pressemitteilung
Nr.
167/2016 vom 27.09.2016
Karlsruhe,
den 27. September 2016 
Pressestelle
des Bundesgerichtshofs
76125
Karlsruhe
Telefon
(0721) 159-5013

Telefax
(0721) 159-5501