Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18:, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln durchsetzen kann, indem er rechtswidrigen Inhalt
entfernt oder oder einen Nutzer-Account sperrt. Im Einzelfall dürfen auch
Äußerungen gelöscht werden, die grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
seine Verhaltensregeln durchsetzen kann, indem er rechtswidrigen Inhalt
entfernt oder oder einen Nutzer-Account sperrt. Im Einzelfall dürfen auch
Äußerungen gelöscht werden, die grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
Dem Beschluss lag
folgender Fall zu Grunde:
folgender Fall zu Grunde:
Der Antragsteller verfasste auf Facebook als Reaktion auf
einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden –
50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“
folgenden Kommentar:
einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden –
50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“
folgenden Kommentar:
„Wasser marsch,
Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe!
Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe!
Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Facebook sperrte den Antragsteller am 21.07.2018 für 30
Tage. Hiergegen beantragte der gesperrte Facebook-Nutzer den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung der Sperre sowie
Entfernung eines „Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Tage. Hiergegen beantragte der gesperrte Facebook-Nutzer den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung der Sperre sowie
Entfernung eines „Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Es fehle an einem
Verfügungsanspruch. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Grundsätzlich könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine
Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch
Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Es fehle an einem
Verfügungsanspruch. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Grundsätzlich könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine
Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch
Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
2.
Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Dies schließt
einerseits das Recht auf Meinungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs.
1 GG, andererseits die Rechte des Plattformbetreibers gemäß Art. 12 GG ein.
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Dies schließt
einerseits das Recht auf Meinungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs.
1 GG, andererseits die Rechte des Plattformbetreibers gemäß Art. 12 GG ein.
3.
Die Abwägung der Interessen der Betroffen führt, dass im
Einzelfall auch Äußerungen gelöscht werden dürfen, die grundsätzlich durch die
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Das in den Bedingungen
der Antragsgegnerin niedergelegte Verbot von Hassrede und Gewaltaufrufen ist
daher nicht von vornherein als unzulässig anzusehen. Bei der Abwägung hat die
Kammer auch berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verbot
von Hassrede und Aufruf zur Gewalt zulässig sein kann.
Einzelfall auch Äußerungen gelöscht werden dürfen, die grundsätzlich durch die
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Das in den Bedingungen
der Antragsgegnerin niedergelegte Verbot von Hassrede und Gewaltaufrufen ist
daher nicht von vornherein als unzulässig anzusehen. Bei der Abwägung hat die
Kammer auch berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verbot
von Hassrede und Aufruf zur Gewalt zulässig sein kann.
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
18.08.2018 wird zurückgewiesen.
18.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt.
auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
„Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
„Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der
Antragsgegnerin als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung
„Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber
attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden
Kommentar:
Antragsgegnerin als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung
„Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber
attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden
Kommentar:
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
Die Antragsgegnerin sperrte den Antragsteller am 21.07.2018
für 30 Tage.
für 30 Tage.
Zuvor war der Antragsteller bereits im April 2018 wegen des
Kommentars „…“ gesperrt worden, ferner im Mai 2018 wegen einer von
ihm geäußerten Kritik an Asylbewerbern, die versuchen, ihre Abschiebung durch
tätliche Angriffe auf Polizisten zu verhindern.
Kommentars „…“ gesperrt worden, ferner im Mai 2018 wegen einer von
ihm geäußerten Kritik an Asylbewerbern, die versuchen, ihre Abschiebung durch
tätliche Angriffe auf Polizisten zu verhindern.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail
vom 01.08.2018 (Bl. 184 d.A.) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
nicht.
vom 01.08.2018 (Bl. 184 d.A.) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
nicht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der
darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten
Textes (wörtlich oder sinngemäß)
Textes (wörtlich oder sinngemäß)
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
auf www.facebook.com zu sperren (inbesondere, ihm die Nutzung
der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträge, Kommentieren
fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den
Beitrag zu löschen,
der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträge, Kommentieren
fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den
Beitrag zu löschen,
wenn sich der Beitrag auf Berichte über randalisierende
Asylbewerber bezieht, die Polizeibeamte angreifen,
Asylbewerber bezieht, die Polizeibeamte angreifen,
ist unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des
Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.; OLG München,
Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18: wohl Vertrag sui generis). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.; OLG München,
Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18: wohl Vertrag sui generis). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 – 20 U
83/16]; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch
VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 –
4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 – 20 U
83/16]; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch
VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 –
4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).
Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG
NJW 2018, 1667 [BVerfG 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09] – Stadionverbot; LG
Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2018 – 11 O 54/18).
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG
NJW 2018, 1667 [BVerfG 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09] – Stadionverbot; LG
Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2018 – 11 O 54/18).
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt
a.M., Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
19.07.2018 – 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 – 2-03 O
238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 – 2-03 O 285/18; in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99]; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG a.a.O. –
Stadionverbot).
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt
a.M., Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
19.07.2018 – 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 – 2-03 O
238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 – 2-03 O 285/18; in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99]; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG a.a.O. –
Stadionverbot).
Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1
GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der
Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als
auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München MMR 2018, 418,
Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch
Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine
weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten
(vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27). Bei nachhaltigem, beleidigendem
Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu
dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4
K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1
GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der
Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als
auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München MMR 2018, 418,
Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch
Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine
weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten
(vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27). Bei nachhaltigem, beleidigendem
Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu
dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4
K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin entgegen. Diese können zwar als
Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können
zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG
München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
14.05.2018 – 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 – 10
O 457/99]; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin entgegen. Diese können zwar als
Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können
zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG
München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
14.05.2018 – 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 – 10
O 457/99]; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Unter Berücksichtigung der mittelbaren Wirkung der
Grundrechte in das Verhältnis zwischen den Parteien und der insoweit
einzustellenden gegenseitigen Interessen kann die Löschung einer Äußerung
andererseits aber im Einzelfall selbst dann zulässig sein, wenn die Äußerung selbst
noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.
Grundrechte in das Verhältnis zwischen den Parteien und der insoweit
einzustellenden gegenseitigen Interessen kann die Löschung einer Äußerung
andererseits aber im Einzelfall selbst dann zulässig sein, wenn die Äußerung selbst
noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der
Meinungsfreiheit Schranken (allein) in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre, wobei nach der „Lüth“-Rechtsprechung des
BVerfG eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt
besteht, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen
setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das
Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen
(BVerfGE 7, 198, 208 f. [BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR 400/51] – Lüth; Maunz/Dürig-Grabenwarter,
GG, 82. EL 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass die Grundrechte hier mittelbar auf das Verhältnis der Parteien
wirken und dass daher in die verfassungsrechtlich vorgegebene Abwägung auch die
anderen im Einzelfall betroffenen Grundrechte einzubeziehen sind
(Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 Rn. 145 m.w.N.). Zur Bewertung
des Verhaltens der Antragsgegnerin sind daher vorliegend auch ihre
grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten und in die Abwägung
einzustellen. In Bezug auf eine konkrete Äußerung ist daher bei der Beurteilung
der mittelbaren Wirkung der Grundrechte das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer Plattform einzubeziehen (vgl.
insoweit auch Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 21).
Meinungsfreiheit Schranken (allein) in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre, wobei nach der „Lüth“-Rechtsprechung des
BVerfG eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt
besteht, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen
setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das
Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen
(BVerfGE 7, 198, 208 f. [BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR 400/51] – Lüth; Maunz/Dürig-Grabenwarter,
GG, 82. EL 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass die Grundrechte hier mittelbar auf das Verhältnis der Parteien
wirken und dass daher in die verfassungsrechtlich vorgegebene Abwägung auch die
anderen im Einzelfall betroffenen Grundrechte einzubeziehen sind
(Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 Rn. 145 m.w.N.). Zur Bewertung
des Verhaltens der Antragsgegnerin sind daher vorliegend auch ihre
grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten und in die Abwägung
einzustellen. In Bezug auf eine konkrete Äußerung ist daher bei der Beurteilung
der mittelbaren Wirkung der Grundrechte das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer Plattform einzubeziehen (vgl.
insoweit auch Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 21).
Der Kammer ist bekannt, dass durch störendes Verhalten und
Hassrede in den letzten Jahren vermehrt Foren und Diskussionen, teils zu
einzelnen Artikeln geschlossen wurden (s. nur Heise-Online v. 08.10.2017,
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Amazon-schliesst-Diskussionsforen-3852250.html;
Netzpolitik.org v. 04.03.2016,
https://netzpolitik.org/2016/umfrage-zeitungsredaktionen-schraenken-kommentarfunktionen-2015-weiter-ein;
jeweils abgerufen am 10.09.2019). Das Portal „Legal Tribune Online“
(LTO) hat kürzlich die Kommentarfunktion deaktiviert, weil das Forum unter dem
Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu
verbreiten (vgl. Lorenz, LTO v. 26.07.2018, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/in-eigener-sache-lto-keine-kommentare-mehr-meinungsvielfalt-hass-hetze/,
abgerufen am 10.09.2019). Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise
die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter
vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung
enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v.
13.04.2018 – 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Hassrede in den letzten Jahren vermehrt Foren und Diskussionen, teils zu
einzelnen Artikeln geschlossen wurden (s. nur Heise-Online v. 08.10.2017,
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Amazon-schliesst-Diskussionsforen-3852250.html;
Netzpolitik.org v. 04.03.2016,
https://netzpolitik.org/2016/umfrage-zeitungsredaktionen-schraenken-kommentarfunktionen-2015-weiter-ein;
jeweils abgerufen am 10.09.2019). Das Portal „Legal Tribune Online“
(LTO) hat kürzlich die Kommentarfunktion deaktiviert, weil das Forum unter dem
Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu
verbreiten (vgl. Lorenz, LTO v. 26.07.2018, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/in-eigener-sache-lto-keine-kommentare-mehr-meinungsvielfalt-hass-hetze/,
abgerufen am 10.09.2019). Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise
die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter
vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung
enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v.
13.04.2018 – 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Die Kammer verkennt nicht, dass Nutzer von
Internetplattformen grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf den Plattformen kundtun können sollen und sich insoweit
auch auf die Maßstäbe, die Art. 5 Abs. 1 GG setzt, berufen können. Demgegenüber
bezieht die Kammer jedoch auch ein, dass durch die oben dargestellten
Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Antragsgegnerin nach
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27;
Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).
Internetplattformen grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf den Plattformen kundtun können sollen und sich insoweit
auch auf die Maßstäbe, die Art. 5 Abs. 1 GG setzt, berufen können. Demgegenüber
bezieht die Kammer jedoch auch ein, dass durch die oben dargestellten
Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Antragsgegnerin nach
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27;
Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).
Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund das in ihren Bedingungen
niedergelegte Verbot der Antragsgegnerin von Hassrede und Gewaltaufrufen nicht
von vornherein als unzulässig, auch wenn dadurch im Einzelfall Äußerungen
erfasst werden können, die grundsätzlich noch als zulässige Meinungsäußerung
anzusehen sind (ausdrücklich offengelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18).
niedergelegte Verbot der Antragsgegnerin von Hassrede und Gewaltaufrufen nicht
von vornherein als unzulässig, auch wenn dadurch im Einzelfall Äußerungen
erfasst werden können, die grundsätzlich noch als zulässige Meinungsäußerung
anzusehen sind (ausdrücklich offengelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18).
Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein durch
staatliche Organe verfügtes Verbot von Hassrede zwar nach den Maßstäben von
Art. 5 Abs. 1 GG unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 [BVerfG 04.11.2009 –
1 BvR 2150/08] – Wunsiedel, auch zur Sonderrechtslehre und dem Verbot nach §
130 Abs. 4 StGB), sich ein solches Verbot aber nach den vom EGMR aufgestellten
Grundsätzen im Einzelfall als zulässig darstellen kann, weil hierdurch die
Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. EGMR NJW 2017, 2091 –
Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete u. Index.hu Zrt/Ungarn zu Hassrede in
Kommentaren eines Internetproviders; EGMR NJW 2015, 2863 – Delfi AS/Estland zu
Internet-Nachrichtenportalen; EGMR NJW 2006, 1645 – Pedersen u.
Baadsgaard/Dänemark; EGMR NJW-RR 2011, 981 Rn. 50 – Ruokanen u. a./Finnland;
EGMR, Urt. v. 17.12.2004 – 33348/96 Rn. 115 – Cumpana u. Mazare/Rumänien; vgl.
zur EGMR-Rechtsprechung zu Hassrede im Verhältnis zur Rechtsprechung des BVerfG
auch Hong, ZaöRV 2010, 73).
staatliche Organe verfügtes Verbot von Hassrede zwar nach den Maßstäben von
Art. 5 Abs. 1 GG unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 [BVerfG 04.11.2009 –
1 BvR 2150/08] – Wunsiedel, auch zur Sonderrechtslehre und dem Verbot nach §
130 Abs. 4 StGB), sich ein solches Verbot aber nach den vom EGMR aufgestellten
Grundsätzen im Einzelfall als zulässig darstellen kann, weil hierdurch die
Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. EGMR NJW 2017, 2091 –
Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete u. Index.hu Zrt/Ungarn zu Hassrede in
Kommentaren eines Internetproviders; EGMR NJW 2015, 2863 – Delfi AS/Estland zu
Internet-Nachrichtenportalen; EGMR NJW 2006, 1645 – Pedersen u.
Baadsgaard/Dänemark; EGMR NJW-RR 2011, 981 Rn. 50 – Ruokanen u. a./Finnland;
EGMR, Urt. v. 17.12.2004 – 33348/96 Rn. 115 – Cumpana u. Mazare/Rumänien; vgl.
zur EGMR-Rechtsprechung zu Hassrede im Verhältnis zur Rechtsprechung des BVerfG
auch Hong, ZaöRV 2010, 73).
Der EGMR hat insoweit u.a. ausgeführt (EGMR NJW 2015, 2863 –
Delfi AS/Estland Rn. 110, 136, 140, 157):
Delfi AS/Estland Rn. 110, 136, 140, 157):
„Beleidigende und andere Formen eindeutig
rechtswidriger Äußerungen einschließlich Hassreden und Aufrufe zur
Gewaltanwendung können wie nie zuvor in Sekundenschnelle weltweit verbreitet
werden und bleiben manchmal sehr lange online verfügbar. … Weil die der
Konvention zu Grunde liegenden Werte geschützt werden müssen und die in Art. 10
und 8 EMRK garantierten Rechte gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich
hergestellt werden, der den Wesensgehalt beider Rechte bewahrt. Bei der
Ausübung der Meinungsfreiheit kann das Internet von großem Vorteil sein, die
Haftung für beleidigende oder sonst rechtswidrige Äußerungen muss aber
grundsätzlich bestehen bleiben und Geschädigte müssen bei Verletzung von
Persönlichkeitsrechten einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. …
rechtswidriger Äußerungen einschließlich Hassreden und Aufrufe zur
Gewaltanwendung können wie nie zuvor in Sekundenschnelle weltweit verbreitet
werden und bleiben manchmal sehr lange online verfügbar. … Weil die der
Konvention zu Grunde liegenden Werte geschützt werden müssen und die in Art. 10
und 8 EMRK garantierten Rechte gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich
hergestellt werden, der den Wesensgehalt beider Rechte bewahrt. Bei der
Ausübung der Meinungsfreiheit kann das Internet von großem Vorteil sein, die
Haftung für beleidigende oder sonst rechtswidrige Äußerungen muss aber
grundsätzlich bestehen bleiben und Geschädigte müssen bei Verletzung von
Persönlichkeitsrechten einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. …
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen,
die mit den von der Konvention proklamierten und garantierten Rechten nicht
vereinbar sind, wegen Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) nicht
von Art. 10 EMRK geschützt werden. Das hat er zum Beispiel für Äußerungen
entschieden, die den Holocaust leugneten, eine Nazipolitik rechtfertigten, alle
Muslime mit einer terroristischen Tat in Verbindung bringen oder Juden als
Ursprung allen Übels in Russland bezeichnen …
die mit den von der Konvention proklamierten und garantierten Rechten nicht
vereinbar sind, wegen Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) nicht
von Art. 10 EMRK geschützt werden. Das hat er zum Beispiel für Äußerungen
entschieden, die den Holocaust leugneten, eine Nazipolitik rechtfertigten, alle
Muslime mit einer terroristischen Tat in Verbindung bringen oder Juden als
Ursprung allen Übels in Russland bezeichnen …
Die Kommentare der Nutzer … waren eindeutig rechtswidrig.
… Die meisten enthielten Hassreden und Aufrufe zu Gewalt und waren deswegen
nicht von Art. 10 EMRK geschützt (o. Nr. 136). Um die Freiheit der
Meinungsäußerung der Verfasser der Kommentare geht es also nicht, sondern
darum, ob die estnischen Gerichte das in Art. 10 EMRK garantierte Recht der Bf.
verletzt haben, Informationen weiterzugeben, indem sie sie für die von Dritten
abgegebenen Kommentare verantwortlich gemacht haben. …
… Die meisten enthielten Hassreden und Aufrufe zu Gewalt und waren deswegen
nicht von Art. 10 EMRK geschützt (o. Nr. 136). Um die Freiheit der
Meinungsäußerung der Verfasser der Kommentare geht es also nicht, sondern
darum, ob die estnischen Gerichte das in Art. 10 EMRK garantierte Recht der Bf.
verletzt haben, Informationen weiterzugeben, indem sie sie für die von Dritten
abgegebenen Kommentare verantwortlich gemacht haben. …
Wegen der vielen Möglichkeiten, die jeder hat, sich im
Internet Gehör zu verschaffen, kann die Verpflichtung eines großen
Nachrichtenportals, wirksame Maßnahmen zur Einschränkung von Hassreden und
Aufrufen zu Gewalt wie hier zu treffen, in keiner Weise mit einer
„privaten Zensur“ gleichgestellt werden. Die wichtige Rolle des
Internet bei der Verbesserung des Zugangs zu Nachrichten und der Verbreitung
von Informationen im Allgemeinen ist anzuerkennen …, es darf aber auch die
Gefahr nicht verkannt werden, dass andere durch Mitteilungen von Informationen
und ihren Inhalt geschädigt werden …“
Internet Gehör zu verschaffen, kann die Verpflichtung eines großen
Nachrichtenportals, wirksame Maßnahmen zur Einschränkung von Hassreden und
Aufrufen zu Gewalt wie hier zu treffen, in keiner Weise mit einer
„privaten Zensur“ gleichgestellt werden. Die wichtige Rolle des
Internet bei der Verbesserung des Zugangs zu Nachrichten und der Verbreitung
von Informationen im Allgemeinen ist anzuerkennen …, es darf aber auch die
Gefahr nicht verkannt werden, dass andere durch Mitteilungen von Informationen
und ihren Inhalt geschädigt werden …“
Insoweit darf die Rechtsprechung die Bestimmungen der EMRK
und die Rechtsprechung des EGMR auch auf der Ebene des Verfassungsrechts als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten
über den Einzelfall hinaus anwenden (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 130 –
Streikverbot für Beamte; dazu s. auch Haug, NJW 2018, 2674). Insoweit soll die
Rechtsprechung gar die nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung würdigen (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 190 – Streikverbot
für Beamte).
und die Rechtsprechung des EGMR auch auf der Ebene des Verfassungsrechts als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten
über den Einzelfall hinaus anwenden (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 130 –
Streikverbot für Beamte; dazu s. auch Haug, NJW 2018, 2674). Insoweit soll die
Rechtsprechung gar die nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung würdigen (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 190 – Streikverbot
für Beamte).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter
Einbeziehung der Grundrechte der Parteien, die im Rahmen der Drittwirkung der
Grundrechte im Vertragsverhältnis der Parteien zu einem Ausgleich gebracht
werden müssen, erachtet die Kammer es daher im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Maßstäbe, die der EGMR aufgestellt hat, als zulässig, wenn
der Betreiber einer Plattform Äußerungen, die als – noch zulässige – Hassrede
zu qualifizieren sind, löscht. Denn durch solche Äußerungen kann das Interesse
des Betreibers einer Plattform, das sich auch auf sachbezogene Diskussionen und
die Ermöglichung der freien Rede für alle Nutzer richtet, in erheblichem Maße
beeinträchtigt werden.
Einbeziehung der Grundrechte der Parteien, die im Rahmen der Drittwirkung der
Grundrechte im Vertragsverhältnis der Parteien zu einem Ausgleich gebracht
werden müssen, erachtet die Kammer es daher im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Maßstäbe, die der EGMR aufgestellt hat, als zulässig, wenn
der Betreiber einer Plattform Äußerungen, die als – noch zulässige – Hassrede
zu qualifizieren sind, löscht. Denn durch solche Äußerungen kann das Interesse
des Betreibers einer Plattform, das sich auch auf sachbezogene Diskussionen und
die Ermöglichung der freien Rede für alle Nutzer richtet, in erheblichem Maße
beeinträchtigt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche
Löschung und Sperre als zulässig dar, da die Äußerung des Antragstellers als
Hassrede anzusehen ist.
Löschung und Sperre als zulässig dar, da die Äußerung des Antragstellers als
Hassrede anzusehen ist.
aa. Die hier betroffene Äußerung ist zunächst als
Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung
oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den
Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 [BVerfG
24.07.2013 – 1 BvR 444/13], juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist
auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des
Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den
Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 [BVerfG
24.07.2013 – 1 BvR 444/13], juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist
auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des
Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
Die Äußerung des Antragstellers versteht der
Durchschnittsempfänger als eine Reaktion auf den Beitrag, der das Verhalten von
Flüchtlingen in einem Flüchtlingsheim thematisiert und zwar dahingehend, dass
gegen solches Verhalten Gewalt in Form von Wasserwerfern, Knüppel und
Militärpolizei anzuwenden sei, um dem Verhalten der Flüchtlinge entgegen zu
treten. Die Äußerung ist damit wesentlich durch meinende und wertende Teile
geprägt.
Durchschnittsempfänger als eine Reaktion auf den Beitrag, der das Verhalten von
Flüchtlingen in einem Flüchtlingsheim thematisiert und zwar dahingehend, dass
gegen solches Verhalten Gewalt in Form von Wasserwerfern, Knüppel und
Militärpolizei anzuwenden sei, um dem Verhalten der Flüchtlinge entgegen zu
treten. Die Äußerung ist damit wesentlich durch meinende und wertende Teile
geprägt.
Die Äußerung ist auch nicht aus dem Grunde nach dem Maßstab
des Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig anzusehen, dass sie Schmähkritik darstellen
würde.
des Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig anzusehen, dass sie Schmähkritik darstellen
würde.
Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln,
wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt
Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen
lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster
Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde
beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 [BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10] Rn. 30
m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende
Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
[BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15] Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Insoweit sind auch als
Hassrede zu qualifizierende Äußerungen grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit unterstellt (vgl. Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5
Abs. 1 Rn. 73).
wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt
Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen
lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster
Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde
beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 [BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10] Rn. 30
m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende
Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
[BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15] Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Insoweit sind auch als
Hassrede zu qualifizierende Äußerungen grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit unterstellt (vgl. Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5
Abs. 1 Rn. 73).
Die Voraussetzungen einer unzulässigen Schmähkritik liegen
hier nicht vor. Aus Sicht des Antragstellers bestand durchaus ein Anlass für
seine Äußerung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Diffamierung im Vordergrund stand, während im Übrigen die Äußerung außerhalb
jedes Sachzusammenhangs erfolgt wäre.
hier nicht vor. Aus Sicht des Antragstellers bestand durchaus ein Anlass für
seine Äußerung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Diffamierung im Vordergrund stand, während im Übrigen die Äußerung außerhalb
jedes Sachzusammenhangs erfolgt wäre.
Die streitgegenständliche Äußerung verstößt – anders als in
den bisher von der Kammer entschiedenen Fällen – gegen die
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin.
den bisher von der Kammer entschiedenen Fällen – gegen die
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin definiert den Begriff der
„Hassrede“ in ihren Gemeinschaftsbedingungen u.a. wie folgt:
„Hassrede“ in ihren Gemeinschaftsbedingungen u.a. wie folgt:
„Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf
Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit
oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe
wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit
oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe
wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form
schriftlicher oder visueller Form
• Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:
anderem Folgendes:
…
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die
implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder
moralische Defizite aufweist
implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder
moralische Defizite aufweist
• Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
• Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“,
„Idiot“)
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“,
„Idiot“)
• Moralisch (unter anderem „Schlampe“,
„Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
„Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
• Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:
wie u. a.:
…
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.“
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.“
Ferner untersagt die Antragsgegnerin „Gewalt und
kriminelles Verhalten“.
kriminelles Verhalten“.
Die Äußerung des Antragstellers fällt unter die
Hassrede-Bedingungen der Antragsgegnerin, da sie zu Gewalt gegen die hier
betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die
Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere
Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.
Hassrede-Bedingungen der Antragsgegnerin, da sie zu Gewalt gegen die hier
betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die
Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere
Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.
Die Äußerung ist ferner auch nach den oben dargestellten
Maßstäben des EGMR als Hassrede anzusehen.
Maßstäben des EGMR als Hassrede anzusehen.
In der konkreten Abwägung der Interessen der Parteien
überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer
Plattform, durch den es auch den übrigen Nutzern ermöglicht werden soll, die
Plattform zu nutzen.
überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer
Plattform, durch den es auch den übrigen Nutzern ermöglicht werden soll, die
Plattform zu nutzen.
Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Antragstellers
berücksichtigt, dass die Maßnahmen der Antragsgegnerin seine Möglichkeit zur
Äußerung – jedenfalls auf der Plattform der Antragsgegnerin – einschränken. Ihm
wird dadurch die konkrete Äußerung unmöglich gemacht, darüber hinaus kann er
sich für einen gewissen Zeitraum über die Plattform der Antragsgegnerin gar
nicht äußern.
berücksichtigt, dass die Maßnahmen der Antragsgegnerin seine Möglichkeit zur
Äußerung – jedenfalls auf der Plattform der Antragsgegnerin – einschränken. Ihm
wird dadurch die konkrete Äußerung unmöglich gemacht, darüber hinaus kann er
sich für einen gewissen Zeitraum über die Plattform der Antragsgegnerin gar
nicht äußern.
Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller
in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Antragsgegnerin gesperrt wurde,
darunter einmal wegen einer Kritik an Asylbewerbern. Da der Antragsteller
jedoch die konkrete Äußerung nicht mehr vorgetragen hat, konnte die Kammer
nicht prüfen, ob insoweit ebenfalls Hassrede vorlag oder nicht. Dementsprechend
misst die Kammer diesem Umstand in der Abwägung eine geringere Bedeutung bei.
in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Antragsgegnerin gesperrt wurde,
darunter einmal wegen einer Kritik an Asylbewerbern. Da der Antragsteller
jedoch die konkrete Äußerung nicht mehr vorgetragen hat, konnte die Kammer
nicht prüfen, ob insoweit ebenfalls Hassrede vorlag oder nicht. Dementsprechend
misst die Kammer diesem Umstand in der Abwägung eine geringere Bedeutung bei.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat die Kammer – wie oben
dargestellt – das Interesse der Antragsgegnerin am geregelten Betrieb ihrer
Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer berücksichtigt.
Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf
nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung
absehen (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).
dargestellt – das Interesse der Antragsgegnerin am geregelten Betrieb ihrer
Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer berücksichtigt.
Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf
nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung
absehen (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).
Weiter war einzustellen, dass Löschung und Sperre durch die
Antragsgegnerin mit einem allgemeinen Äußerungsverbot, wie es z.B. § 130 Abs. 4
StGB vorsieht, nicht zu vergleichen sind. Denn durch Äußerungsdelikte wie § 130
Abs. 4 StGB oder die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Vorschriften werden bestimmte
Äußerungen kriminalisiert und damit in allen Kontexten und allen
Verbreitungswegen strafbewehrt untersagt. Ebenso sind bei äußerungsrechtlichen
Unterlassungsverfügungen einzelne Äußerungen – jedenfalls im Rahmen und unter
den Voraussetzungen der Kerntheorie – generell und unabhängig vom
Verbreitungsweg zu unterlassen.
Antragsgegnerin mit einem allgemeinen Äußerungsverbot, wie es z.B. § 130 Abs. 4
StGB vorsieht, nicht zu vergleichen sind. Denn durch Äußerungsdelikte wie § 130
Abs. 4 StGB oder die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Vorschriften werden bestimmte
Äußerungen kriminalisiert und damit in allen Kontexten und allen
Verbreitungswegen strafbewehrt untersagt. Ebenso sind bei äußerungsrechtlichen
Unterlassungsverfügungen einzelne Äußerungen – jedenfalls im Rahmen und unter
den Voraussetzungen der Kerntheorie – generell und unabhängig vom
Verbreitungsweg zu unterlassen.
Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass dem
Antragsteller die Wiederholung seiner Äußerung allein auf der Plattform der
Antragsgegnerin untersagt wird. Es geht also gerade nicht darum, dass der
Antragsteller sich überhaupt nicht derart äußern kann, dies steht ihm außerhalb
der Plattform der Antragsgegnerin unabhängig vom hiesigen Antrag frei (LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.08.2018 – 2-03 O 306/18; kritisch insoweit im
Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18). Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist daher
insgesamt gegenüber einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfügung oder
durch die genannten Äußerungsdelikte deutlich eingeschränkt. Hierbei verkennt
die Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin eine – möglicherweise sogar
marktbeherrschende – Plattform zur Verfügung stellt, damit einen wesentlicher
Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller
daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.
Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist hier zweifelsohne erheblich,
er enthält jedoch kein Gesamtverbot und ist damit jedenfalls im Vergleich dazu
weniger schwerwiegend. Auf der anderen Seite ist das Interesse der
Antragsgegnerin an der Sperre solcher Äußerungen wie oben dargestellt ebenfalls
erheblich und jedenfalls unter Zugrundelegung der Maßstäbe des EGMR auch
berechtigt.
Antragsteller die Wiederholung seiner Äußerung allein auf der Plattform der
Antragsgegnerin untersagt wird. Es geht also gerade nicht darum, dass der
Antragsteller sich überhaupt nicht derart äußern kann, dies steht ihm außerhalb
der Plattform der Antragsgegnerin unabhängig vom hiesigen Antrag frei (LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.08.2018 – 2-03 O 306/18; kritisch insoweit im
Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18). Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist daher
insgesamt gegenüber einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfügung oder
durch die genannten Äußerungsdelikte deutlich eingeschränkt. Hierbei verkennt
die Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin eine – möglicherweise sogar
marktbeherrschende – Plattform zur Verfügung stellt, damit einen wesentlicher
Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller
daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.
Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist hier zweifelsohne erheblich,
er enthält jedoch kein Gesamtverbot und ist damit jedenfalls im Vergleich dazu
weniger schwerwiegend. Auf der anderen Seite ist das Interesse der
Antragsgegnerin an der Sperre solcher Äußerungen wie oben dargestellt ebenfalls
erheblich und jedenfalls unter Zugrundelegung der Maßstäbe des EGMR auch
berechtigt.
Die Löschung und Sperre waren darüber hinaus auch nicht als
willkürlich anzusehen, da sie jedenfalls aufgrund der Einordnung der Äußerung
des Antragstellers als Hassrede den Bedingungen der Antragsgegnerin entsprechen
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18; OLG Dresden, Beschl.
v. 08.08.2018 – 4 W 477/18, BeckRS 2018, 18249; LG Heidelberg, Beschl. v.
28.08.2018 – 1 O 71/18; offen gelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18
W 1294/18).
willkürlich anzusehen, da sie jedenfalls aufgrund der Einordnung der Äußerung
des Antragstellers als Hassrede den Bedingungen der Antragsgegnerin entsprechen
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18; OLG Dresden, Beschl.
v. 08.08.2018 – 4 W 477/18, BeckRS 2018, 18249; LG Heidelberg, Beschl. v.
28.08.2018 – 1 O 71/18; offen gelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18
W 1294/18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§
3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwertangabe in der
Antragsschrift berücksichtigt, der indizielle Bedeutung zukommt. Ferner hat die
Kammer einbezogen, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur gegen die Löschung
eines „Posts“ vorgeht (vgl. insoweit LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
20.08.2018 – 2-03 O 306/18: Streitwert in der Hauptsache 1.000,- EUR), sondern
auch gegen die ihm gegenüber verhängte Sperre von immerhin 30 Tagen, die ihm in
diesem Zeitraum jedwede Äußerung auf Facebook und nach seinem Vortrag auch die
Verwendung von Facebook zum Einloggen in andere Dienste unmöglich macht (vgl.
auch OLG München, Beschl. v. 02.08.2018 – 18 W 1173/18).
3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwertangabe in der
Antragsschrift berücksichtigt, der indizielle Bedeutung zukommt. Ferner hat die
Kammer einbezogen, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur gegen die Löschung
eines „Posts“ vorgeht (vgl. insoweit LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
20.08.2018 – 2-03 O 306/18: Streitwert in der Hauptsache 1.000,- EUR), sondern
auch gegen die ihm gegenüber verhängte Sperre von immerhin 30 Tagen, die ihm in
diesem Zeitraum jedwede Äußerung auf Facebook und nach seinem Vortrag auch die
Verwendung von Facebook zum Einloggen in andere Dienste unmöglich macht (vgl.
auch OLG München, Beschl. v. 02.08.2018 – 18 W 1173/18).