Dat LG
Köln hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 O 137/17 entschieden, dass für
einen Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor eine Nachbesserung durch
Software-Update unzumutbar ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass die
Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte
Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur
Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin
entwickelte Software-Update angewiesen ist. Eine Feststellungsklage gegen die
Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht
wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden
des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden
und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
Köln hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 O 137/17 entschieden, dass für
einen Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor eine Nachbesserung durch
Software-Update unzumutbar ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass die
Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte
Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur
Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin
entwickelte Software-Update angewiesen ist. Eine Feststellungsklage gegen die
Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht
wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden
des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden
und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
Leitsätze:
Für den Käufer eines
Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar.
Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig
gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt
auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung
auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.
Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar.
Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig
gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt
auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung
auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.
Eine Feststellungsklage
gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder
körperlicher Schäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit
von Vermögensschäden und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder
körperlicher Schäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit
von Vermögensschäden und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
Tenor:
1. Die Beklagte zu 1
wird verurteilt, an den Kläger 25.852,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug
gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### zu zahlen.
wird verurteilt, an den Kläger 25.852,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug
gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### zu zahlen.
2. Es wird
festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1
genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1
genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten
und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/7 und die
Beklagte zu 1 zu 6/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt
der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/7 und die
Beklagte zu 1 zu 6/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt
der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
5. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags.
vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von
der Beklagten zu 1, einer Audi-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der
durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 23. Juni 2015 zustande kam.
Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten
PKW Audi A6 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012 zugelassen worden war, mit einer
Laufleistung von 62.925 km zum Preis von 30.000 €.
der Beklagten zu 1, einer Audi-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der
durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 23. Juni 2015 zustande kam.
Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten
PKW Audi A6 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012 zugelassen worden war, mit einer
Laufleistung von 62.925 km zum Preis von 30.000 €.
Die Laufleistung betrug
im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 88.787 km.
im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 88.787 km.
Der Motor des Fahrzeugs
hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über
zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der
Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5.
Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr,
automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger stark reduziert.
hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über
zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der
Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5.
Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr,
automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger stark reduziert.
Am 10. August 2016 gab
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Volkswagen-Konzern entwickelte Software frei,
mit welcher der Motor von PKW des streitgegenständlichen Typs so gesteuert
werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden.
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Volkswagen-Konzern entwickelte Software frei,
mit welcher der Motor von PKW des streitgegenständlichen Typs so gesteuert
werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden.
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 27. Dezember 2016 (K 2, Bl. 79) an die Beklagte zu 1 ließ der
Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und ließ
„hilfsweise“ den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zugleich setzte der Kläger
der Beklagten zu 1 eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 10.
Januar 2017.
Schreiben vom 27. Dezember 2016 (K 2, Bl. 79) an die Beklagte zu 1 ließ der
Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und ließ
„hilfsweise“ den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zugleich setzte der Kläger
der Beklagten zu 1 eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 10.
Januar 2017.
Die Beklagte zu 1
verweigerte mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (K 3, Bl. 83) die Rücknahme des
Fahrzeugs und verwies auf den Umstand, dass ein Software-Update zur Verfügung
stehe.
verweigerte mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (K 3, Bl. 83) die Rücknahme des
Fahrzeugs und verwies auf den Umstand, dass ein Software-Update zur Verfügung
stehe.
Mit der Klageschrift
wiederholt der Kläger die Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen.
wiederholt der Kläger die Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen.
Mit dem Klageantrag zu
2 nimmt der Kläger die Beklagte zu 2 als Konzernmutter der Audi AG, die das
Fahrzeug herstellte, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in
Anspruch. Hierzu behauptet der Kläger, durch die ursprüngliche Motorsoftware drohten
ihm Steuernachforderungen, Stilllegungsschäden und Körperschäden, deren Höhe
noch nicht bezifferbar sei.
2 nimmt der Kläger die Beklagte zu 2 als Konzernmutter der Audi AG, die das
Fahrzeug herstellte, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in
Anspruch. Hierzu behauptet der Kläger, durch die ursprüngliche Motorsoftware drohten
ihm Steuernachforderungen, Stilllegungsschäden und Körperschäden, deren Höhe
noch nicht bezifferbar sei.
Der Kläger beantragt
sinngemäß,
sinngemäß,
1. die Beklagte zu 1 zu
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und
Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### und Zug um Zug gegen Zahlung
einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die
Nutzung des PKW zu zahlen;
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und
Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### und Zug um Zug gegen Zahlung
einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die
Nutzung des PKW zu zahlen;
2. festzustellen, dass
die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz zu leisten für Schäden,
die aus der Manipulation des im Klageantrag zu 1 genannten PKW durch die
Beklagte zu 2 resultieren;
die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz zu leisten für Schäden,
die aus der Manipulation des im Klageantrag zu 1 genannten PKW durch die
Beklagte zu 2 resultieren;
3. festzustellen, dass
sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten PKW
im Annahmeverzug befindet;
sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten PKW
im Annahmeverzug befindet;
4. die Beklagten zu
verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
freizustellen.
verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
freizustellen.
Die Beklagten
beantragen,
beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die
Beklagte zu 1 ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 €
abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 4.147,32 €, mithin 25.852,68
€, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tenor bezeichneten
Fahrzeugs (§§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
Beklagte zu 1 ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 €
abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 4.147,32 €, mithin 25.852,68
€, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tenor bezeichneten
Fahrzeugs (§§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
Die Klage gegen die
Beklagte zu 2 ist unzulässig.
Beklagte zu 2 ist unzulässig.
Im Einzelnen:
1. Die Anfechtung des
Klägers wegen arglistiger Täuschung hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt,
dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Kaufvertrags (Juni 2015) wusste, dass
eine Abschalt-Software verbaut war.
Klägers wegen arglistiger Täuschung hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt,
dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Kaufvertrags (Juni 2015) wusste, dass
eine Abschalt-Software verbaut war.
Jedoch ist der Kläger
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittserklärung, die
„hilfsweise“ erfolgte, ist als vorsorgliche auszulegen. Auch bei
Anwaltsschreiben darf die Auslegung nicht am Wortlaut haften.
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittserklärung, die
„hilfsweise“ erfolgte, ist als vorsorgliche auszulegen. Auch bei
Anwaltsschreiben darf die Auslegung nicht am Wortlaut haften.
2. Das Fahrzeug wies im
Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen
Daten der Prospekte angegeben sind.
Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen
Daten der Prospekte angegeben sind.
Dass das Fahrzeug die
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.
Die Ansicht der
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
3. Die
Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist nicht unerheblich. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates
in Relation zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung
der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie in den Urteilen des
Landgerichts Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) und vom 18. Mai 2017 (2 O
422/16) dargelegt worden sind:
Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist nicht unerheblich. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates
in Relation zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung
der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie in den Urteilen des
Landgerichts Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) und vom 18. Mai 2017 (2 O
422/16) dargelegt worden sind:
a) Die Erheblichkeit
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.
b) Arglist des
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Volkswagen-Konzern,
nicht die Beklagte zu 1. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in
dieser Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann der Kläger nicht von
der Beklagten zu 1 beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die
Beklagte zu 1 oder eine andere Vertragswerkstatt). Der Kläger hat wenig Anlass,
der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl
die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt
hat.
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Volkswagen-Konzern,
nicht die Beklagte zu 1. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in
dieser Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann der Kläger nicht von
der Beklagten zu 1 beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die
Beklagte zu 1 oder eine andere Vertragswerkstatt). Der Kläger hat wenig Anlass,
der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl
die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt
hat.
c) Die Motorsteuerung
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der Hersteller
beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt, hat
vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das
Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für seinen Motor haben,
die erst nach längerem Betrieb zu Tage treten.
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der Hersteller
beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt, hat
vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das
Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für seinen Motor haben,
die erst nach längerem Betrieb zu Tage treten.
d) Ebenso wenig kann
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.
Entgegen der Ansicht
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob ein
Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr als
nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob ein
Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr als
nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.
Die genannten Umstände
wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
4. Eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
3 b – d) genannten Gründen.
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
3 b – d) genannten Gründen.
Nach Auffassung des
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten zu 1
erforderlich, sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat.
§ 440 S. 1 Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung
der beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten zu 1 vorgenommen werden kann, aber nur
unter Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten zu 1
erforderlich, sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat.
§ 440 S. 1 Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung
der beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten zu 1 vorgenommen werden kann, aber nur
unter Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.
5. Die
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der
grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann
berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer
Laufleistung von 62.925 km, so dass er noch 187.075 km mit dem Pkw hätte zurücklegen
können. Tatsächlich ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 25.862 km
mit dem Wagen gefahren (88.787 km ./. 62.925 km). Die Gebrauchsvorteile
errechnen sich demnach wie folgt: 25.862 km ÷ 187.075 km × 30.000 € = 4.147,32
€.
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der
grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann
berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer
Laufleistung von 62.925 km, so dass er noch 187.075 km mit dem Pkw hätte zurücklegen
können. Tatsächlich ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 25.862 km
mit dem Wagen gefahren (88.787 km ./. 62.925 km). Die Gebrauchsvorteile
errechnen sich demnach wie folgt: 25.862 km ÷ 187.075 km × 30.000 € = 4.147,32
€.
6. Der gegen die
Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Soweit er sich auf
Vermögensschäden bezieht, ist nicht dargelegt, dass diese wahrscheinlich sind
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl, § 256, Rn 9). Hinsichtlich möglicher
körperlicher Schäden des Klägers fehlt jede Darlegung, dass solche (welche
genau?) gerade durch das streitgegenständliche Fahrzeug möglich sind. Die
Tatsache, dass Stickoxide generell gesundheitsschädlich sind, genügt insoweit
nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug zudem erst Mitte des Jahres 2015 erworben
und konnte es bereits ab Sommer 2016 nachrüsten lassen.
Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Soweit er sich auf
Vermögensschäden bezieht, ist nicht dargelegt, dass diese wahrscheinlich sind
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl, § 256, Rn 9). Hinsichtlich möglicher
körperlicher Schäden des Klägers fehlt jede Darlegung, dass solche (welche
genau?) gerade durch das streitgegenständliche Fahrzeug möglich sind. Die
Tatsache, dass Stickoxide generell gesundheitsschädlich sind, genügt insoweit
nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug zudem erst Mitte des Jahres 2015 erworben
und konnte es bereits ab Sommer 2016 nachrüsten lassen.
7. Seit dem Ablauf der
Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (10.1.2017) befindet sich die Beklagte zu 1
in Annahmeverzug.
Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (10.1.2017) befindet sich die Beklagte zu 1
in Annahmeverzug.
8. Vorgerichtliche
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten zu 1 mit der Nacherfüllung.
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten zu 1 mit der Nacherfüllung.
Ein vertraglicher
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte zu 1 trifft an dem Mangel kein Verschulden.
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte zu 1 trifft an dem Mangel kein Verschulden.
In Bezug auf die
Beklagte zu 2 fehlt es schon an einer Hauptforderung, so dass erst recht nicht
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt werden kann.
Beklagte zu 2 fehlt es schon an einer Hauptforderung, so dass erst recht nicht
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt werden kann.
9. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 35.000 €
Darin sind 5.000 € für
den Antrag zu 2 enthalten. Die Anträge zu 3 und 4 erhöhen den Streitwert nicht.
den Antrag zu 2 enthalten. Die Anträge zu 3 und 4 erhöhen den Streitwert nicht.