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BGH-Urteil zum digitalen Erbe – Erben haben Zugang zu Facebook-Konto

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17 entschieden, dass Facebook den Eltern eines
toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit Jahren gesperrten Nutzerkonto der
Tochter gewähren muss.

Mitteilung der Pressestelle
__________________________________________________________________________________
Nr. 115/2018 vom 12.07.2018
Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des
ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den
Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. 
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren
verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach
ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen
Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und
Inhalte austauschen können. 
2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter
von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der
Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen
unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. 
Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das
Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich,
weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt
hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die
Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. 
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der
Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren,
insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht
geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um
Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod
Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers
abzuwehren. 
Der Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil
des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil
wiederhergestellt. 
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen
den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen
Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag
zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen
Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.
Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum
Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten
überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und
wären daher unwirksam. 
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine
Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht
höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im
Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen
des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der
Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber
eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten
zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich
bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt
werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und
Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein
kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu
übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer
Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur
für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber
kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte
von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch
des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des
Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des
Vertragsverhältnisses. 
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach
vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der
gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen
Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und
persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu
schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale
Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des
postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat
ebenfalls verneint. 
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der
Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des
Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88
Abs. 3 TKG. 
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch
nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018
geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem
Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin
sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der
Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten
immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner
der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch
nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen  gegenüber
den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst.
b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der
Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben)
über.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle 
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist. 
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung 
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist. 
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 
§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem
Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen
Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass
beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des
Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt,
sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als
mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und
Familienbildern.
§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis 
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche. 
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. 
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme
erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der
Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere
die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang. 
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord
eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des
Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber
ihrer Stellvertretung. 
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens
eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: 
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder
mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags,
dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige
Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher
Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann,
wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Vorinstanzen: 
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 –
20 O 172/15 
Kammergericht 
Entscheidung vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 
Karlsruhe, den 12. Juli 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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LG München I: Internationaler Zuständigkeit bei Klage gegen Hotelbewertungen

Das LG München I hat mit Urteil
vom 11.08.2017, Az. 33 O 8184/1
6 entschieden, dass eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten wirksam ist. Daher kann ein Online-Portal für Reise-
und Hotelbuchungen sowie Hotelbewertungen im geschäftlichen Bereich
zwischen Unternehmern wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren.




Leitsätze:
1. Die prozessualen Wirkungen einer
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug
auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen
materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen
werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster
Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu
ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht
wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht
zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich
nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach
deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall –
einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1
ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der
lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG
München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.:
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische und
lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in …
Die in Massachusetts, USA, ansässige Beklagte betreibt ein
Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter
bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei
nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein
„Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese
Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von
…“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch
selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu
den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen,
Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Die Klägerin ist Nutzerin der Plattform der Beklagten und
auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform
der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber
eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten
wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder
das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der
jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten
registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl.
Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
„Allgemeine Nutzungsbedingungen von …
Willkommen auf der Website oder auf mobilen Ressourcen wie
zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese
Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben,
Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten
einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen
und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht
vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“
und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner
und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht
sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser
Website bereitstellt.
Diese Website wird Ihnen unter der Voraussetzung angeboten,
dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen
die „Vereinbarung“) unverändert annehmen. Indem Sie auf irgendeine
Weise auf diese Website zugreifen oder diese nutzen, stimmen Sie zu, – an die
Vereinbarung gebunden zu sein, und erklären, deren Bedingungen gelesen und
verstanden zu haben. Lesen Sie die Vereinbarung bitte sorgfältig durch, denn diese
enthält Informationen zu ihren Rechten und Einschränkungen dieser Rechte sowie
einen Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei
Streitigkeiten. Wenn Sie nicht alle diese Nutzungsbedingungen annehmen, sind
Sie nicht zur Nutzung dieser Website berechtigt.
(…) ist nicht verantwortlich und übernimmt keine Haftung für
jegliche Inhalte, die von Ihnen oder Dritten veröffentlicht, gespeichert oder
hochgeladen werden, sowie damit zusammenhängende Verluste oder Schäden; …
übernimmt außerdem keine Haftung für jegliche eventuell in Ihren Inhalten
enthaltenen Fehler, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede, Auslassungen,
Unwahrheiten, Obszönitäten, Pornografie oder Respektlosigkeiten. Als Anbieter
interaktiver Services übernimmt keine Haftung für jegliche Aussagen,
Schilderungen oder Inhalte, die von seinen Benutzern in irgendeinem
öffentlichen Forum, auf einer persönlichen Homepage oder in einem anderen
interaktiven Bereich veröffentlicht werden.
(…)
GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen
betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die
Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als
unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise
aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich
zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss.
Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle
Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz,
rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das
anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts
und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
(…).“
Die Klägerin hat sich mit mehreren Nutzern in der
Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen
akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der
Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über
den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu
ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten
geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 ließ die Klägerin
die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen
Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden
(vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6
sowie Email, Anlage K 7).
Die Klägerin trägt vor, vor einigen Monaten in dem Portal
der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und
zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die
streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet,
den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im
Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7
der Replik, Bl. 73/78 d. A.).
Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Das
Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den
hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg
der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in
München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen
Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine
deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an
deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte
bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass
den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen.
Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB
benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in
unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend
machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten,
welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden.
und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar,
welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs
sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise
beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin
der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten
einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht
die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.
Die Klägerin meint, die Klage sei auch begründet. Die
Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum
anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des
zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG
(siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d.
A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier
anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des
Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht
beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss.
Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie
den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der
rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die
Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu
nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.
Die vorgenannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber
der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei
substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende
Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme
aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von
Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so
hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung
rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.
Da die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen
sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer
Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu
erstatten.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https://
www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) „Sehr durchschnittlicher Stopover
Für nur eine Übernachtung auf der Fahrt nach Italien
gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und
Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste
dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013
angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr
und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls
durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht
gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück
selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“
b) „Seelenloses Gasthaus mit dem Charme einer
Autobahnraststaette
Auf unserer Allgäu Tour haben wir auch Station im Hotel …
in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir
jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein
„Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine
„Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine
Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte.
Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück
gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild,
dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser
Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten
der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf
Dauer nicht aufgehen.“
c) „unterirdischer Service kombiniert mit Arroganz
Als erstes viel uns der barsche und teilweise unverschämte
Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten
wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann
unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit
nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist
-komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck
oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und
sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber
dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“
d) „Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu
empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen!!!!
Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert.
Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den
veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir
selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof
in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a
– d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen
vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www…
aufrufbaren Portal zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40
Euro, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da das
Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen
Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von
Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse
die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem
gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12;
Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach
dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS
13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die .
Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den
Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht
wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts,
USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin
sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht
auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch
schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser
Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch
selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei
der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die
Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management
Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem
Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr
geltend machen werde.
Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und
lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die
angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die
Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen
insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der
Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen,
die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach
deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen
müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch,
gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe
ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise
gegeben (Bl. 91 d. A.).

Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist
international unzuständig.
I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen
Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und
Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1
eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit
der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die
ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts,
USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der
Website der Beklagten vereinbart werden soll.
II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist
wirksam.
1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien
an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten
Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages
(etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen
Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu
stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den
Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln
(vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und
3; BGH NJW 1997, 2885).
2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in
materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung
anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind
Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie
vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die
Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder,
unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in
der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines
Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage,
Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf
Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom,
BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42.
Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty,
BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt
der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl
ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags
oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den
Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in
welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat,
dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist
nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich
wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre
Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen
Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande
instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin
einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem
Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen
Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines,
Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser
Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, §
293 Rdnr. 17).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der
Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre
die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher
Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der
US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung
in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und
damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert.
Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im
Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es
sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte
darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren
Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent
gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit
einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES
RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall
einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im
Sinne von § 305c BGB gegeben.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach
materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das
Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich
ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen
ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im
vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl.
BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das
deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale
Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges
Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener
Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung
für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt
prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale
Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen
Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich §
38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1
U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage,
§ 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38
Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
38 Rdnr. 25).
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend
erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft
Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company,
einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB
(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr.
121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die
Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und
vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG
München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.;
Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/,
ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe
dazu oben A.II.1. bis 3.).
b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung
keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht,
und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig,
wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung
bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im
Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog.
Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher
Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite
der Beklagten.
bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird
die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften
gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten
Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und
insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der
ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende
Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden)
Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der
Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des
Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens
am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den
Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31.
Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche
an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen
Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel
ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den
inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit,
Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf
die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche)
Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der
internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl.
MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage,
IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international
unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Softwarerecht: LG Essen – Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam

Das LG Essen hat mit Urteil
vom 16.12.2016 – 16 O 174/16
entschieden, dass der Ausschluss des
ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte
freie Kündigung nach § 649 S.
1 BGB
umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren ist. Auch aus diesem Grund 
müssen vertragliche Formulierungen in AGB sehr gezielt, individuell und umsichtig
gestaltet werden.


Aus
den Entscheidungsgründen:
Die AGB der
Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass
der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB).
Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die
vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein
Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht.
Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie
ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen.
Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts
zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im
Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen
Vertragspartnern so zu verstehen war.
Dieser Ausschluss
des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung
nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich
unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu
lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende
AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.
Der Ausschluss
der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die
Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung
der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche
Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide
Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris, m.w.N.).

Die unangemessene
Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den
Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem
Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der
Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB
festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris; AG
Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010, 44 C 13247/09,
juris).
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AGB-Recht – BGH entscheidet über eine Preisklausel für sogenannte smsTAN

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede
smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ in Bezug auf Verträge
über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam
ist.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit
der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse
verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende
in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „Jede
smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“. Er ist der Ansicht,
diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in
Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte
stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet
aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat. 
Prozessverlauf:
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten
Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede
eingeordnet und deshalb  Feststellungen
dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in
ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet. Der
Bundesgerichtshof hat aufgrund der zugelassenen Revision des Klägers das Urteil
des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage für
zulässig erachtet. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss der Klageantrag die
beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut
enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Ist streitig, ob eine vom
Kläger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich
verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe
des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel
behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben
wird; ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung
findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hiernach
bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt vorliegend das Klagevorbringen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt
die beanstandete Klausel – deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten
Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren
zu unterstellen war – gemäß § 307 Abs. 3 BGB* der Inhaltskontrolle nach § 307Abs. 1 und Abs. 2 BGB*, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende
Regelung enthält.
Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen
Wortlauts („Jede smsTAN…“) so auszulegen, dass sie ein Entgelt in
Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet
wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung
eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa
für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm
aber z. B. auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird.
Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der
Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.
Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von
„smsTAN“ weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ab. Danach
kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes
das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein
Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und
TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN
aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs.4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines
Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und
TAN“ fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein
entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel
nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB*** zum
Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1BGB ab. 
Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang
unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom
Kläger beanstandete Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom
Kontomodell)“ tatsächlich verwendet. 
Vorinstanzen:
*§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
**§ 675f BGB Zahlungsdienstevertrag
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte
Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem
Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein
Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
***§ 675e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den
Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers
abgewichen werden.
Karlsruhe, den 25. Juli 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501