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BGH – Berechtigte Abmahnung bei beanstandetem Impressum eines Internetauftritts

Der BGH hat im Beschluss
vom 21.11.2018, Az. I ZR 51/18
darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung berechtigt
ist, wenn mit ihr das Impressum eines Internetauftritts als wettbewerbswidrig
beanstandet wird, weil es keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
enthält. In einem solchen Fall liegt ein spürbarer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr.
3 TMG vor. Bei der Auslegung der Abmahnung kann eine ihr beigefügte, vom
Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt
sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand
gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene
Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend
macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe.

Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart – 2. Zivilsenat – vom 22. Februar 2018 gemäß
§ 552a Satz 1 ZPO
zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der
Finanzdienstleistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der
Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene
nach § 5 TMG vorgeschriebene
Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab,
wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in
Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.000
€, macht der Kläger im Streitfall geltend.
Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem
Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im
Zusammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook-Seite des Klägers
in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die
Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang
entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr,
berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, nebst Auslagen und
Mehrwertsteuer, insgesamt 923,38 €, hält der Beklagte der Klageforderung im
Wege der Hilfsaufrechnung entgegen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 492,54 €
nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.
II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II
1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine
Wettbewerbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser
Wettbewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG in vollem Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der
Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des
vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 31. Oktober 2018 (I
ZR 73/17
 – Jogginghosen) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger
in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine
bestimmte Werbeanzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als
wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich
bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem
der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden,
dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten
gemäß § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung bereits deshalb
als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Verstöße gegen
§ 5 TMG vorliegt.
aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rügen gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des
Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten und dieser Verstoß sei
spürbar im Sinne des § 3a UWG gewesen.
bb) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn
mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren
Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde.
Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
gegen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des
Internetauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die
Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht jeweils
unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat.
Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgegen der Auffassung
der Revision eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung
herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen
Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn
er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte
Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe.
In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die
Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die
einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018
– I ZR 73/17 Rn. 37 f. –
Jogginghosen). Diese Voraussetzungen für den nur teilweisen Ersatz der
Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die
Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung von 5.000 € keinen
revisionsrechtlich erheblichen Bedenken.
b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die
Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das
Berufungsgericht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene
Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere
keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr.
1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts
könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
sich nicht mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in der vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni
2016 – 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese
Entscheidung verwiesen, sondern eine Bindungswirkung der Feststellungen im
Urteil des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr.
1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausführungen lassen erkennen, dass es auf der
Grundlage dieser Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
selbst beurteilt und deren Vorliegen verneint hat.
Es steht mit § 529 ZPO in
Einklang, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts
hingenommen hat, das auf die Ausführungen in der Entscheidung des
Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat.
Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf diesen Beschluss ist
verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt in der Bezugnahme auf eine zwischen
denselben Parteien ergangene Entscheidung kein verfahrensrechtlicher
Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu
§ 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21.
Dezember 1962 – I ZB 27/62BGHZ 39, 333, 346 – Warmpressen), ist
auch der im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich
nicht zu beanstanden. Anderweitige verfahrensrechtliche Rügen erhebt die
Revision nicht.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das
Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 20.04.2017 – 4 O 368/16 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 – 2 U 122/17 –