Beschluss vom 27. Juli 2017 – I ZR 228/15 –
Reformistischer Aufbruch
Reformistischer Aufbruch
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf
Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der
Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse
vorgelegt.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf
Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der
Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse
vorgelegt.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags.
Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung
einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine
teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit
Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988
beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne
seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn
auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den
Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe
die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch
im Sinn verfälscht.
Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung
einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine
teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit
Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988
beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne
seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn
auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den
Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe
die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch
im Sinn verfälscht.
Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript
des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur
Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere
Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag
verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen
stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das
Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem
Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er
einverstanden.
des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur
Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere
Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag
verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen
stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das
Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem
Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er
einverstanden.
Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in
ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht
vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt.
Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem
Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht
worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über
einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des
Klägers war nicht verlinkt.
ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht
vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt.
Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem
Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht
worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über
einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des
Klägers war nicht verlinkt.
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine
Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen,
die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne
seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche
Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen,
die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne
seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche
Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen
Gerichtshof:
Gerichtshof:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.
Zum einen sind im Streitfall die Fragen
entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache „Afghanistan
Papiere“ zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH,Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den
Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse
und des Zitatrechts.
entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache „Afghanistan
Papiere“ zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH,Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den
Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse
und des Zitatrechts.
So hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich
geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb
nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem
Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen
Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.
vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich
geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb
nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem
Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen
Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt sich im
Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des
Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn
zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen
oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im
Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien
öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der
Beklagten wahrnehmbar werden.
Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des
Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn
zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen
oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im
Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien
öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der
Beklagten wahrnehmbar werden.
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH ferner die Frage
vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob
darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor
mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich,
weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung
erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den
Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.
vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob
darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor
mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich,
weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung
erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den
Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 17. Juni 2014 – 15 O 546/13
Kammergericht Berlin – Urteil vom 7. Oktober 2015 – 24 U
124/14
124/14
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. […]
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. […]
Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in
Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in
den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen,
soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in
denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens
des Urhebers, angegeben wird.
Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in
den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen,
soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in
denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens
des Urhebers, angegeben wird.
Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie
Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen,
das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern –
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung
den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen,
das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern –
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung
den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Karlsruhe, den 27. Juli 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501