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BGH – Vorenthalten einer wesentlichen Information in einem Preisvergleichsportal ist unlauter

Der BGH hat mit Urteil
 27.04.2017, I ZR 55/16
entschieden,
dass nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information
vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Bei dem über das Internet
erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist
die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst,
die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines
Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine
wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.