Der BGH hat mit Urteil
vom 26.04.2018 – Az I ZR 248/16 Abmahnaktion II – entschieden, dass eine
rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis
zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und
kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden sind.
Ein Indiz liegt auch darin, wenn eine einstweilige Verfügung gegen den
Hersteller eines unzuässigen Produkts erwirkt wurde und weiterhin Händler in
großer abgemahnt werden.
vom 26.04.2018 – Az I ZR 248/16 Abmahnaktion II – entschieden, dass eine
rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis
zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und
kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden sind.
Ein Indiz liegt auch darin, wenn eine einstweilige Verfügung gegen den
Hersteller eines unzuässigen Produkts erwirkt wurde und weiterhin Händler in
großer abgemahnt werden.
Leitsätze:
a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8
Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von
Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden
existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der
Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von
Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden
existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der
Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
b) Bei
der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch
Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der
maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der
von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen
den Hersteller erwirkt hat.
c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte
Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im
Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für
einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht
hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und
kostengünstig abzustellen.
der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch
Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der
maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der
von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen
den Hersteller erwirkt hat.
c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte
Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im
Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für
einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht
hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und
kostengünstig abzustellen.
3. Eine missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im
Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet entsprechend keinen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen (BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10 –
Bauheizgerät).
Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet entsprechend keinen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen (BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10 –
Bauheizgerät).
4. Testkäufe zur Vorbereitung rechtsmissbräuchlicher
Abmahnungen oder Unterlassungsklagen dienen keiner zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung. Für solche Testkäufe ist ein Antrag auf Schadensersatz nach §
9 UWG daher unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 263/15 –
BretarisGenuair).
Abmahnungen oder Unterlassungsklagen dienen keiner zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung. Für solche Testkäufe ist ein Antrag auf Schadensersatz nach §
9 UWG daher unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 263/15 –
BretarisGenuair).