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Die HFC Prestige International Germany GmbH lässt über Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschicken

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung der HFC
Prestige International Germany GmbH
, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt,
vertreten durch die  Geschäftsführer Anke
Buttler, Stefan Gaa, Veronika Rost anwaltlich vertreten durch den
Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler, Schwanenhof
3, 97070 Würzburg wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht (UWG)  zur
Bearbeitung vor.
Rechtsanwalt Dr.
Clemens Kessler
teilt mit, dass seine Mandantin die HFC Prestige International Germany GmbH Haarpflege- und –färbemittel
vertreibt.
Rechtsanwalt Dr.
Clemens Kessler
führt aus, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform
eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren 
befasst sei. Zu seiner Mandantin stehe er insofern in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis.
Die HFC
Prestige International Germany GmbH
 habe festgestellt, dass sich der
Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die
Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit
unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.
Die HFC
Prestige International Germany GmbH
will festgestellt haben, dass die
abgemahnte Onlinehändlerin bei ihren eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche
Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß
gegen  §
4 Kosmetikverordnung
.
Gemäß § 4
KosmetikVO
dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn die Angaben nach Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz
2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
in deutscher Sprache angegeben sind.
Der Vertrieb von Produkten unter Verletzung gesetzlicher
Kennzeichnungspflichten verstoße gegen § 3a UWG, so
auch der BGH im Urteil vom
21.02.2002, Az. I ZR 140/99 – Entfernung der Herstellernummer III
.
Die abgemahnte eBay-Händlerin soll Produkte veräußert
haben, welche keine Gefahrenhinweise nach Art.
19 Abs. 1 d der Verordnung EG Nr. 1223/2009
in deutscher Sprache enthalten
haben. Genauso habe die Angabe des Verwendugszwecks gefehlt, welcher ebenfalls
nach  Art.
19 Abs. 1 d der Verordnung EG Nr. 1223/2009
in deutscher Sprache vorgehalten
werden müsse.
Der Vertrieb von Produkten unter Verletzung gesetzlicher
Kennzeichnungspflichten verstoße gegen § 3a UWG, so
auch der BGH im Urteil vom
21.02.2002, Az. I ZR 140/99 – Entfernung der Herstellernummer III
.
Ferner soll die Abgemahnte gegen Markenrechte der Marke Wella, welche die HFC Prestige International Germany GmbH für den Kosmetikbereich wahrnehme verstoßen haben. Hier läge ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 MarkenG und Art. 13 Abs. 2 UMVvor, so auch das OLG Karlsruhe, 23.06.2010, Az. 6 W 21/10, da keine Erschöpfung bei Produkten eintreten würde, welche nicht den Kennzeichnungspflichten der KosmetikVO entsprächen.

Daher sei neben der Pflicht den Verkauf der Produkte nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG der Verkauf auch nach § 14 Abs. 4 MarkenG und Art. 102 Abs. 1 UMV zu unterlassen.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe seine
Mandantin ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten Gelegenheit zur
außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens der HFC Prestige International Germany GmbH
fordere Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler
ihn insofern auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der
Widerholungsgefahr im Rechtssinne habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine
andere geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an
den Bevollmächtigten zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten
seiner Mandantin für die anwaltliche Inanspruchnahme aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 20.000,00 € zu tragen. Die Kosten der Auseinandersetzung aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € werden in dem Abmahnschreiben auf 1.171,67
€ beziffert, zuzüglich der Testkaufkosten in Höhe von 48,89 €.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung
sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe
von 5.001,00 Euro vor.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Dr.
Clemens Kessler
ist ernst zu nehmen, denn Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht werden von allen Oberlandesgericht nicht als Bagatelle
eingeordnet.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.