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LG Frankfurt a. M. – Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

Das LG Frankfurt hat sich im Urteil
vom 27.09.2018 , Az. 2-03 O 320/17
mit dem Verhältnis vom Presserecht zu
dem Persönlichkeitsrecht und der Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht  beschäftigt. Im Zusammenhang mit berühmten Persönlichkeiten
stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Prominente
selbst an die Öffentlichkeit treten bzw. die Medien zu ihrer Vermarktung
nutzen. Diese sogenannte Selbstöffnung spielt vor allem bei solchen
Informationen eine Rolle, die an sich der Privatsphäre angehören würden und
daher einen starken Schutzreflex des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
auslösen.
Es ist jedoch überwiegend anerkannt, dass derjenige, der
bewusst die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sucht, sich im Nachhinein nicht
auf sein Recht auf Privatsphäre berufen kann, nur weil ihm vielleicht das
Ergebnis der Berichterstattung nicht zusagt.
Leitsatz:
1.
Bei einer Selbstöffnung (bzw. Selbstbegebung) entfällt der
Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine
Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt
daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des
Privatsphärenschutzes, vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von
dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner
Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren. Davon ist nicht auszugehen, wenn die
Äußerungen des Betroffenen nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret sind
und die Berichterstattung im Detailgrad und der Eingriffsintensität über die
Äußerungen des Betroffenen hinausgehen.
2.
Der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung
äußert, bewirkt grundsätzlich keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige oder
vergangene Beziehungen.
3.
Ist eine ansonsten geheim gehaltene Beziehung den Eltern des
Betroffenen bekannt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch die Beziehung
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sein darf.
4.
War die Betroffene nebenberuflich als Model tätig und hat
für den Playboy posiert, liegt eine Selbstöffnung vor. Über ihre Tätigkeit als
Model und über ihr Wirken als Playmate darf daher berichtet werden. Dies
umfasst aber nicht Umstände, die deutlich vor dieser Tätigkeit und zu einem Zeitpunkt
lagen, zu dem die Betroffene noch minderjährig war.
5.
An eine Berichterstattung über ein Tatopfer können nicht die
selben Maßstäbe angelegt werden, wie an die Berichterstattung über den Täter.
Das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers bedarf einer besonders schonenden
Behandlung, eine identifizierende Berichterstattung muss daher noch
zurückhaltender zu erfolgen. Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer, während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird.
6.
In Bezug auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
können unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die
hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze angewendet werden, da
insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte – die §§ 22 f.
KUG fortgelten.
7.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung
als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung
mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt weiter aus, dass von
der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen soll, wobei
die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit
unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH 05.10.2004 – VI ZR
255/03] m.w.N.).
8.
Der Betroffene einer Berichterstattung kann zur Bezifferung
der Höhe der Geldentschädigung Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang
einer Veröffentlichung verlangen. Dies umfasst aber nicht die Auskunft über die
Höhe des erzielten Gewinns, wenn feststeht, dass die Berichterstattung mit dem
Ziel der Erzielung von Gewinnen erfolgte und das Bildnis des Betroffenen nicht
werblich vereinnahmt wird.

Tenor:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu vervielfältigen, zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort
verführt.“, wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu
Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:…wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der
Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Auskunft
darüber zu erteilen,
aa)
die Beklagte zu 1)< In welchen Printausgaben die im
Ausspruch zu 1) – 3) wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils
enthalten waren, unter Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder
Seitenzahl) und Verkaufszahlen;
bb)
die Beklagte zu 2)< In welchem Zeitraum die im Ausspruch
zu 4) – 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt
nach Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar
waren und wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – mit Ausnahme des als Stufenklage
geltend gemachten Antrags zu 7 b) – abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar, hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 2., 4. und 5. in Höhe von
jeweils 17.500,- EUR, hinsichtlich der Aussprüche zu 3. und 6. in Höhe von
jeweils 5.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 7. in Höhe von 2.500,- EUR,
im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um presserechtliche Ansprüche aufgrund
von Berichterstattungen, in denen auch Bildnisse der Klägerin sowie Briefe der
Klägerin veröffentlicht bzw. zitiert wurden.
Die Klägerin ist Studentin und mittlerweile volljährig. Sie
ist nebenberuflich als Model tätig.
Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung „Bild“, die
Beklagte zu 2) betreibt die Webseite www.bild.de.
Die Klägerin ließ sich kurz nach ihrem 16. Geburtstag im
August 2012 auf ein intimes Verhältnis mit ihrem ehemaligen Lehrer (im
Folgenden nur: „der Lehrer“) ein, das von August 2012 bis September
2013 andauerte und – so der Vortrag der Klägerin – geheim gehalten worden sein
soll. Die Klägerin und der Lehrer bezeichneten sich selbst als
„verlobt“. Während dieser Beziehung fertigten die Klägerin und der
Lehrer verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise unbekleidet zeigen
und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Lehrer war nach dem
Ende der Beziehung noch im Besitz von solchen Fotografien, ferner von privaten
(Liebes-)Briefen der Klägerin an ihn.
Nach Ende der Beziehung versandte der Lehrer an den
damaligen neuen Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet
zeigt.
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 Gewaltschutzanordnungen
gegen den Lehrer, ferner stellte sie Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4
GewSchG in sieben Fällen wurde der Lehrer vom Amtsgericht M nach Durchführung
der Hauptverhandlung am 25.11.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 26 d.A.). Das Urteil ist nicht
rechtskräftig, der Lehrer hat Berufung erhoben. Ferner wurde er von seinem
Arbeitgeber suspendiert.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Lehrer Pressevertreter und übergab diesen Liebesbriefe der
Klägerin an ihn sowie Fotografien.
Im … 2016 erschienen im „Playboy“ Aktfotografien
von der Klägerin, die mit ihrer Einwilligung erstellt worden waren. In dem
zugehörigen Bericht heißt es u.a. (Anlage B2, Bl. 106 d.A.):
„Und welche Interessen verfolgt sie darüber hinaus? Sie
tanze gerne, sie klettere gern, und sie reise gern, sagt X … Nur der richtige
Mann ist ihr unterwegs noch nicht begegnet. Woran würde sie ihn denn erkennen?
Daran, dass er genauso aufgeschlossen und tolerant sei wie sie selbst, sagt X.
‚Und wenn es geht, bitte auch körperlich so fit. Schließlich will ich nicht
allein Sport machen.'“
Im August 2016 verteilte die Klägerin handsignierte
Nacktfotos von dem Playboy-Shooting auf öffentlichen Veranstaltungen (Bl. 85
d.A.) und kündigte dies auf Facebook an.
Die Beklagte zu 1) berichtete am 06.09.2016 unter der
Überschrift „Playmate bringt ihren (S)ex-Lehrer wegen Nackfoto vor
Gericht“, wobei sie den Bericht auf der Titelseite mit der Überschrift
„Playmate bringt Sex-Lehrer vor Gericht“ ankündigte (Anlage K2, Bl.
40 d.A.). Der Bericht ist illustriert u.a. mit einem Bildnis, das die Klägerin
und ihren Lehrer auf einem Sofa zeigt. Ferner heißt es in dem Bericht u.a.:
„ER war 42 Jahre alt, verheiratet und Lehrer für Mathe,
Physik und Religion. SIE war 16 und seine Schülerin an der Realschule. Kaum
schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen. Nun bringt
sie ihn vor Gericht!
X (heute 20) wurde gerade als „Miss …“ im
„Playboy“ gefeiert. Doch ihre Fans wissen nicht, dass es bald einen
Prozess um ein privates Nacktbild von ihr gibt.
Der Fall: Y (46) aus … (NRW) war drei Jahre lang der Klassenlehrer
von X. Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht.
Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.“
In den Sommerferien, nach X Abschluss in der 10. Klasse,
geschieht es. Der dreifache Vater sagt: „Wir waren auf einer
Ferienfreizeit, sind mit dem Rad nach London gefahren.“ Später haben die
beiden Sex. Der Pädagoge weiter: „Wir haben uns sogar verlobt, nachdem ich
für sie meine Frau verlassen hatte.“
Weiter berichtete die Beklagte zu 1) am …2016 unter dem
Titel „Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)Ex-Lehrer“ (Anlage
K3, Bl. 42 d.A.). Der Artikel ist illustriert u.a. mit einem Foto, das die
Klägerin mit dem Lehrer anlässlich einer Veranstaltung zeigt, ferner enthält er
Auszüge aus privaten Briefen der Klägerin an den Lehrer, teils in
faksimilierter Form. In dem Bericht heißt es u.a.:
„Zwischen ihnen liegen 26 Jahre. Alles begann im
Klassenzimmer. Und bald endet es im Gerichtssaal. Teenie-Schwärmerei, Liebe
oder Missbrauch?
Angeblich war es Liebe zwischen … X (20) und ihrem
Ex-Lehrer Y (46). Schon als 13-Jährige himmelte sie ihren Lehrer an, nach dem
Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre. Der Lehrer verließ
Frau und Kinder, X und er verlobten sich sogar.
Doch dann trennte sie sich von dem Pädagogen. Daraufhin
stellte er ihr immer wieder nach, verschickte ein Nacktfoto an ihren Neuen. Im
November wird der Prozess gegen den inzwischen suspendierten Lehrer wegen
Stalking und Verbreitung eines erotischen Fotos eröffnet.“
Die Beklagte zu 2) berichtete am …2016 (Anlage K4, Bl. 44
d.A.) und 08.09.2016 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.), wobei die Berichterstattungen
weitgehend übereinstimmen. Auch andere Medien berichteten.
Zusätzlich berichtete die Beklagte zu 2) am …2016 unter
der Überschrift „Playmate verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“
(Anlage K6, Bl. 52 d.A.), in dem es u.a. heißt:
„Es ist ein Prozess um nackte Tatsachen – und ob sie
per Handy verschickt werden durften…
… X (heute 20) war als 16-Jährige in ihren Lehrer Y (46)
verliebt. Kaum schloss X die 10. Klasse ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem
Mädchen.“
Der Lehrer gab ferner der Beklagten zu 2) ein Interview, das
die Beklagte zu 2) als Video veröffentlichte. Darin heißt es:
„Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in
der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon
nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich
habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht
erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten
Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die
Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer
Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für
Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X
mich dort verführt.“
Vor dieser Berichterstattung hatten die Beklagten mit dem
Vater der Klägerin Kontakt. Er äußerte insoweit, dass die Klägerin mit den
Playboy-Fotos in die Offensive gegangen sei. Ferner erklärte er sinngemäß, dass
die Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer von der Klägerin ausgegangen sei.
Ein Lehrer müsse damit umgehen können und habe beim ersten Brief Alarm schlagen
müssen. Er habe das Verhalten des Lehrers den Behörden gemeldet. Er erklärte
sein Einverständnis, mit den Aussagen zitiert zu werden. Gegenüber anderen
Medienvertretern äußerte er sinngemäß, dass die Klägerin mit den Playboy-Fotos
selbst die Kontrolle habe übernehmen wollen (Anlage K5, Bl. 137 d.A.).
Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem
Schreiben vom 08.12.2016 abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auffordern. Sie macht insoweit Kosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,- zuzüglich
Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.822,96 geltend.
Ferner ließ die Klägerin andere Medienunternehmen wegen
Berichterstattungen über die Klägerin anwaltlich abmahnen. Teilweise wurden
insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben, teils wurden diese unter Verweis
auf die weiterhin zugängliche Veröffentlichung der Beklagten 2) abgelehnt. Die
Klägerin sah in diesen Fällen aus prozessökonomischen Gründen zunächst von
einer gerichtlichen Geltendmachung ab.
Die Klägerin behauptet, das Bildnis, das sie und den Lehrer
auf dem Sofa zeige, habe sie mittels Selbstauslöser gefertigt. Sie und ihr
Lehrer hätten ihre Beziehung stets geheim gehalten. Die Beklagten hätten die Fotografie
mit einem Rotfilter bearbeitet, um einen Lolitaeffekt zu erzielen.
Im Telefonat ihres Vaters mit einer Mitarbeiterin der
Beklagten habe ihr Vater gleich zu Beginn des Telefonats klargestellt, dass er
nicht der Rechtsanwalt der Klägerin sei, er habe sich daher nur als Vater
geäußert. Er kenne aber den Gegenstand des Prozesses und könne hierzu Auskunft
erteilen. Er habe nicht erklärt, dass die Klägerin eine sexuelle Beziehung mit
dem Lehrer unterhalten habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Unterlassung
der angegriffenen Äußerungen verlangen. Es handele sich um einen Bericht über
das Intim- und Sexualleben in einem Zeitraum, in dem die Klägerin gerade 16
Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen sei. Es liege ein Eingriff in die
Intimsphäre vor. Der Abdruck von intimen Briefen der Klägerin ermögliche einen
Einblick in die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin. Die Klageanträge zu 3)
und 6) (Bildnis auf dem Sofa) seien aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG sowie
den §§ 97 Abs. 1, 72 UrhG gerechtfertigt.
An der Berichterstattung der Beklagten in identifizierender
Form bestehe kein öffentliches Interesse. Die Klägerin sei keine Person des
öffentlichen Lebens. Die Beklagten würden verkennen, dass die Klägerin in dem
in Bezug genommenen Strafverfahren Opfer und nicht Täter sei.
Die Klägerin könne von den Beklagten Auskunft gemäß Antrag
zu 7) verlangen. Diese diene einerseits zur Ermittlung der Höhe einer
eventuellen Entschädigung, ferner im Hinblick auf die urheberrechtlichen
Ansprüche der Klägerin (Bildnis auf dem Sofa) zur Berechnung des
Schadensersatzes. Insoweit sei auch die Auskunft über die Höhe des erzielten
Gewinns als gewichtiger Bemessungsfaktor erforderlich.
Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, die Klageanträge
auf eine konkrete Berichterstattung zu beziehen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage
K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt.“,
wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der
Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:“…“wie geschehen ab …2016 im
Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Wege der Stufenklage
dazu zu verurteilen,in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen,aa) die
Beklagte zu 1): In welchen Printausgaben die in den Klageanträgen 1) – 3)
wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils enthalten waren, unter
Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder Seitenzahl),
Verkaufszahlen, Verkaufspreise sowie des mit den jeweiligen Ausgaben erzielten
Gewinns;bb) die Beklagte zu 2): In welchem Zeitraum die in den Klageanträgen 4)
– 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt nach
Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar waren,
wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden sowie Rechnung zu legen über
die mit direkt zuzuordnender Werbung erzielten Gewinne;in der zweiten Stufe zur
Zahlung eines nach Auskunftserteilung der Höhe nach zu beziffenden
Schadensersatzes,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei im Strafverfahren
gegen den Lehrer von ihrem Vater anwaltlich vertreten worden.
Der Vater der Klägerin habe im Telefonat vor der
Berichterstattung private Details zur Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und
dem Lehrer verraten.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe durch
ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse an ihrer Person geweckt. Sie
habe ihre Privatsphäre selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Ferner habe die
Klägerin sich im Interview mit dem Playboy zu ihrem Beziehungsstatus geäußert.
Insbesondere habe sie ihren Traumpartner in einem Widerspruch zum Lehrer
(sportlich) beschrieben. Die Klägerin stelle als Playboy-Bunny ein Vorbild für
andere junge Frauen dar. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der
Liebesbeziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer und ihrem Auftreten im Playboy.
Die Äußerungen ihres Vaters als ihr Rechtsanwalt seien der Klägerin in diesem
Zusammenhang wie eigene Äußerungen zuzurechnen. Ihr Vater habe sich auch zu den
Liebesbriefen eingelassen.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die
Berichterstattung Themen aus ihrer Zeit als 16-Jährige aufgreife. Denn die
Klägerin sei mittlerweile volljährig.
Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der
Berichterstattung über verbotene Beziehungen zwischen Schülern und Lehrern.
Die Klägerin könne weder Auskunft noch Schadensersatz
verlangen. Die Klägerin könne selbst recherchieren, wo die streitgegenständliche
Berichterstattung platziert gewesen sei. Auch die Verkaufszahlen könne die
Klägerin selbst ermitteln. Die Klägerin könne über erzielte Gewinne der
Beklagten keine Auskunft verlangen, insoweit fehle es bereits an einem
Kausalzusammenhang zwischen den Veröffentlichungen und den generierten
Werbeeinnahmen. Für eine Geldentschädigung fehle es bereits an einem
schwerwiegenden Eingriff. Falls das Begehren der Klägerin auf eine
Gewinnabschöpfung abziele, sei diese unzulässig.
Die Neufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom
06.03.2018 (Bl. 205 d.A.) stelle eine Einschränkung der bisherigen Anträge dar.
Es sei auch nach der BGH-Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen
Äußerungen durch Bezugnahme auf den Kontext zu konkretisieren.
Die Klägerin hat vor der erkennenden Kammer einen
Rechtsstreit gegen den Lehrer geführt (Az. 2-03 O 130/17), in dem es unter
anderem um Äußerungen des Lehrers sowie die Weitergabe von Briefen und
Bildnissen ging.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Über den Antrag zu
7 b) war noch nicht zu entscheiden, da die Klägerin ihr Begehren insoweit im
Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend macht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen
(a)-i)) gemäß Anlage K2 und K3 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1
Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Äußerungen greifen unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 [BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Die Klägerin ist durch die angegriffenen Äußerungen
erkennbar. Dies ergibt sich aus der bildlichen Abbildung sowie der
Namensnennung und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick
durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16]
Rn. 19 – Tim B.).
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 [BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10] Rn. 12 – Comedy-Darstellerin;
BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 – VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446
[BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96] – Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre
gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung,
deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht
wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen
ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich
privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer
Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist
(BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere
Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05]). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem
Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will,
ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art
und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der
Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09]
Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten
in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der
Intimsphäre.
Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität
kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren
Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht
und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt
(BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht
gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder
Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). So
soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion
professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für
den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität
damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in
mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der
Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung
zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen
sein (BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller).
Der Intimbereich soll darüber hinaus auch schon dann als
verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne
dass besondere Umstände, wie etwa familiäre Beziehungen, diese
Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend
erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre
eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem
Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug
ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des
Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die
Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625 [OLG Hamburg 14.02.1979 – 2
Ws 431/78]).
Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch
die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, Urt.
v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, BeckRS 2018, 19228 Rn. 27) der Betroffene
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hat ein verurteilter
Täter selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch
sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht und detailliert
seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert, so verliert der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich an Bedeutung (BGH NJW 2009,
3576 [BGH 26.05.2009 – VI ZR 191/08] Rn. 27 – Kannibale von Rotenburg). Auf der
anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den
Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn
sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner
Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem
grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu
den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und
über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen
sind (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael
Schumacher). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem
Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine
Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer
generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG
München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12
Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem
Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim-
bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, Urt. v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17,
BeckRS 2018, 19228 Rn. 27). Eine Selbstöffnung soll auch dann nicht vorliegen,
wenn durch die Berichterstattung ein neuer, eigenständiger Bereich der
Privatsphäre betroffen ist (Erman/Klass, a.a.O. unter Verweis auf KG ZUM-RD
2011, 333; LG Köln AfP 2012, 584 [LG Köln 01.06.2012 – 28 O 792/11]; LG Köln
ZUM-RD 2013, 146, 148).
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).
Die Beklagte zu 1) kann sich nach den oben dargestellten
Grundsätzen nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin den Schutz
gegenüber den angegriffenen Äußerungen aufgrund einer Selbstöffnung (bzw.
Selbstbegebung) verloren hätte.
aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind
nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer
den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.
Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass
die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der
richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das
Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre
zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der
Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem
folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.
Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von
lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit
wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den
„Richtigen“ gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim
„Richtigen“ wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass
die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben
soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat.
Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück.
Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich
hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch
mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und
Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände
geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.
Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu
seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige
Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15];
Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass,
wenn sich die Klägerin – unkonkret – im Hinblick auf künftige Beziehungen
äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.
Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier
streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass
die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat
und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat.
Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet,
dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet
werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die
Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht
(vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens – wie
hier – deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem
die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und
ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.
bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind
auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) – im konkreten Umfang und
Wortlaut zwischen den Parteien streitigen – angeführten Angaben des Vaters der
Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung
zugeführt worden.
Insoweit können grundsätzlich – abhängig vom Einzelfall –
nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der
Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern
offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 12 –
Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden
Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 – 2-03 O
275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 – 27 O 866/02]: Äußerung
des Betroffenen „durch“ einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den
Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und
insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu
berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man
davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar
wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten
Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier
streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen.
Hierbei ist zunächst der Kontext der Berichterstattung zu
berücksichtigen, wie ihn auch die Beklagte zu 1) vorträgt, nämlich der
Strafprozess gegen den ehemaligen Lehrer der Klägerin. In diesem ging es, so
stellt es auch die Beklagte zu 1) dar, im Wesentlichen darum, dass der
ehemalige Lehrer sich der Klägerin nicht mehr nähern sollte und gegen
vorangegangene Gewaltschutzanordnungen verstoßen hatte. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung auch die mündliche Verhandlung in dem
Strafverfahren noch nicht begonnen hatte und dementsprechend weitere Umstände
noch nicht in öffentlicher mündlicher Verhandlung offenbart worden waren. In
diesem Zusammenhang hatte der Lehrer der Beklagten zu 1) intime und private
Details offenbart, die aber in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund soll sich der Vater der Klägerin wie
von der Beklagten zu 1) angeführt geäußert haben. Die Beklagte zu 1) gibt
insoweit wortwörtliche Äußerungen wieder, was die Klägerin angreift. Aber
diesen wortwörtlichen Äußerungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Vater
der Klägerin über eine sexuelle Beziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer
berichtet hat. Vielmehr soll er geschildert haben, dass von seiner Tochter eine
„Schwärmerei“ ausgegangen sei und dass sie dem Lehrer einen
„ersten Brief“ geschickt habe. Sodann wird der Vater der Klägerin mit
der Angabe zitiert, dass er dem Lehrer Konsequenzen angedroht habe, wenn er
seine Tochter nicht in Ruhe lasse. All dem lässt sich nicht entnehmen, dass die
Klägerin und der Lehrer überhaupt eine Beziehung bzw. „Affäre“
(Äußerung zu 1 h)) geführt haben. Die Äußerungen des Vaters des Klägers sind
insoweit nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret. Auch dass die
Klägerin und der Lehrer „verlobt“ gewesen seien oder sich so
bezeichnet hätten, ist dem nicht zu entnehmen. Die Berichterstattung der
Beklagten zu 1) geht daher insgesamt auch über dasjenige, was der Vater der
Klägerin selbst offenbart hat, sowohl im Detailgrad als auch im Hinblick auf
die Eingriffsintensität deutlich hinaus, so dass die angegriffenen Äußerungen
von einer solchen Selbstöffnung nicht erfasst wären.
Dies gilt letztlich auch für die Äußerung zu 1 g)
„Schon als 13-jährige himmelte sie ihren Lehrer an.“ Denn selbst wenn
man die öffnenden Äußerungen des Vaters dahingehend auslegt, dass der Klägerin
zurechenbar über eine Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer berichtet
werden dürfte, ist jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt lediglich 13 Jahre alt war, von dieser Selbstöffnung nicht umfasst.
Diese Information ist auch von nicht unerheblicher Relevanz, denn sie erlaubt
einen Einblick in das Gefühlsleben der damals noch deutlich minderjährigen
Klägerin. Darüber hinaus wird es – darauf weist letztlich auch die Beklagte zu
1) hin – als unschicklich empfunden, wenn ein junges Mädchen sich in ihren
Lehrer verliebt.
Die Abwägung des Schutzinteresses aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
GG mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fällt hier zu Lasten der Beklagten zu 1) aus.
Die Kammer hat bei der gebotenen Abwägung neben dem
Gesamtkontext der Berichterstattung berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1)
über eine intime und sexuelle Liebesbeziehung der Klägerin berichtet und
dadurch diesen Bereich der Persönlichkeit der Öffentlichkeit offenbart hat. Es
oblag der Beklagten zu 1) bei einer Berichterstattung über diesen Bereich des Persönlichkeitsrechts
der Klägerin, zurückhaltend, umsichtig und in für den Betroffenen möglichst
schonender Art und Weise zu berichten. Ferner war zu berücksichtigen, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der von der Beklagten zu 1) dargestellten Begebenheiten und
damit zum Zeitpunkt der mit ihrem Lehrer geführten Beziehung minderjährig war,
während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die
Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass – auch
auf Betreiben der Klägerin – ein Strafverfahren gegen ihren Lehrer geführt
worden ist, in dem der Umstand, dass die Klägerin und der Lehrer eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der angegriffenen
Berichterstattung der Beklagten zu 1) durchgeführt wurde.
In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits selbst mit Aktaufnahmen im
Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war hier einzubeziehen, dass die
Beziehung, die Gegenstand der Berichterstattung war, mehrere Jahre zurück liegt
und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Zudem handelte
es sich um Umstände, die die Klägerin in ihrer Zeit als Minderjährige
betreffen.
Weiter hat die Kammer in der Abwägung einbezogen, dass
grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion über
Beziehungen zwischen Schülern und ihren Lehrern besteht, ferner, dass über den
Fall auch andere Medien berichtet haben.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
der Klägerin, ggf. durch ihren Vater, hat die Kammer nach den oben
dargestellten Grundsätzen als Teil der Abwägung zu Gunsten der Beklagten zu 1)
berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) besteht eine
innere Beziehung zwischen dem Verhältnis der Klägerin zu ihrem Lehrer und der
Tätigkeit der Klägerin als Model und Playmate aus Sicht des Durchschnittslesers
nicht. Die Beklagte zu 1) stützt sich insoweit auf die Äußerungen des Vaters
der Klägerin, der gesagt haben soll, dass die Klägerin mit ihrem Posieren als
Playmate „in die Offensive“ gegangen sei, nachdem ihr ehemaliger
Lehrer der Klägerin nachgestellt hatte. Insoweit ist auch aus Sicht des
Durchschnittsempfängers die Äußerung des Vaters dahingehend zu verstehen, dass
die Klägerin nicht wegen der von ihr geführten Beziehung mit ihrem ehemaligen
Lehrer als Model tätig wurde, sondern weil dieser ihr nachgestellt hatte.
Die Klägerin ist auch nicht als Person des öffentlichen
Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu
vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit
erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist
und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert hat.
Die Kammer hat auch eingestellt, dass die Klägerin
vorgetragen hat, dass sie ihre Beziehung mit ihrem ehemaligen Lehrer stets
geheim gehalten hat. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die
Beklagte zu 1) kann sich diesbezüglich jedoch nicht auf ein reines Bestreiten
zurückziehen. Denn die Beklagte zu 1) hat vom ehemaligen Lehrer der Klägerin
umfassende Informationen über die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem
Lehrer erhalten. Die Klägerin hat auch das Strafurteil des Amtsgerichts M gegen
den Lehrer vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass selbst die Eltern der Klägerin
„erst mit einiger zeitlicher Verzögerung“ von der Beziehung erfahren
hatten (Anlage K1, S. 3, Bl. 28 d.A.). Es hätte vor diesem Hintergrund der Beklagten
zu 1) jedenfalls eine gewisse Darlegungslast oblegen, Umstände darzutun, die
dem Vortrag der Klägerin und ihres Lehrers widersprechen, dass die Beziehung
geheim gehalten worden sei. Auch soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass die
Beziehung den Eltern der Klägerin bekannt gewesen sei, führt dies nicht dazu,
dass hierdurch die Beziehung der Klägerin zum Lehrer auch zulässigerweise
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung wird (vgl. BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Weiter war im Hinblick auf das – noch nicht mündlich
verhandelte – Strafverfahren gegen den Lehrer der Klägerin einzubeziehen, dass
die Klägerin in diesem Verfahren nicht als Täterin, sondern als Tatopfer
auftrat. Soweit sich die Beklagte zu 1) daher auf Rechtsprechung bezieht, die
ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über ein Strafverfahren zum
Gegenstand hatte (Klageerwiderung, S. 13, Bl. 92 d.A.: BVerfG NJW 1973, 1226
[BVerfG 05.06.1973 – 1 BvR 536/72] – Lebach; BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005
– VI ZR 286/04] – Autobahnraser; BVerfG NJW 2009, 3357 – Fußballligaspieler),
so musste auch die Beklagte zu 1) bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen,
dass das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers einer besonders schonenden
Behandlung bedarf und eine identifizierende Berichterstattung daher noch
zurückhaltender zu erfolgen hat (vgl. Müller, NJW 2007, 1617, 1618; vgl. auch
BGH NJW 1988, 1984, 1985 [BGH 24.11.1987 – VI ZR 42/87]: stärkere Pflicht zur
Zurückhaltung bei Berichterstattung über Gerichtsverfahren ohne
strafrechtlichen Einschlag). Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG
10.06.2009 – 1 BvR 1107/09] – Fußballligaspieler), während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird. Würde man an die Berichterstattung über das
Tatopfer dieselben Maßstäbe anlegen wie an diejenige über den Täter, so wäre
dies geeignet, Tatopfer generell aufgrund der allein hierdurch zu befürchtenden
öffentlichen Berichterstattung an der Erstattung von Anzeigen und der
Verfolgung von Tätern zu hindern.
Nach alledem überwiegt vorliegend das Schutzinteresse der
Klägerin die Interessen der Beklagten zu 1).
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) ferner
Unterlassung im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus
den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu
2)).
Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit
zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und
einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein
Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der
Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen
Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (siehe oben, auch zur
Selbstöffnung). Dieser Schutz kann auch das geschriebene Wort umfassen.
Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre vor herabsetzenden, vor
allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris). Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut
geschützt, sondern – wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber
stehenden Interessen erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das
Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011
– 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).
Die hier erforderliche Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten
der Beklagten zu 1) aus.
Die angegriffene Berichterstattung enthält einen – in
Handschrift der Klägerin abgebildeten – Brief der Klägerin, die über ihre tiefe
Liebe zu ihrem ehemaligen Lehrer berichtet. In diesem Brief offenbart die
Klägerin Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit
ebenso wie der ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind. Darüber
hinaus enthält die angegriffene Berichterstattung ein weiteres Zitat, in dem
die Klägerin über sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet. Auch dieser
Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich. Dies gilt auch für die
dritte mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung aus einem Brief, denn auch
hier wird das innerste Gedankenleben der damals minderjährigen Klägerin der
Öffentlichkeit dargeboten.
Insgesamt war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der Erstellung und Absendung der Briefe minderjährig war und diese
Briefe im Vertrauen auf die private und wohl auch geheim gehaltene Beziehung
(s.o.) ihrem (ehemaligen) Lehrer überlassen hat. Ein eventuelles
Informationsinteresse bezüglich dieser Briefe überwiegt jedenfalls nicht.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
rechtfertigt die Veröffentlichung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die
Äußerungen des Vaters der Klägerin als Selbstöffnung zu Lasten der Klägerin
begreift. Denn der Vater der Klägerin hat nach dem Vortrag der Beklagten zu 1)
lediglich geäußert, dass die Klägerin einen „ersten Brief“ an ihren
Lehrer geschrieben habe. Er hat daher lediglich – in Bezug auf den Inhalt der
Briefe völlig ohne Informationsgehalt – offenbart, dass die Klägerin überhaupt
Briefe geschrieben hat. Was in den Briefen stand, hat der Vater der Klägerin
hingegen nicht offengelegt (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 –
VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael Schumacher). Damit konnte die Beklagte zu 1)
aber nicht Umstände aus dem Bereich der Privat- und Intimsphäre, die sich
allein aus dem Inhalt der Briefe ergeben, der Öffentlichkeit mitteilen.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu
1) die Briefe vom Lehrer der Klägerin deutlich nach Ende der Beziehung erhalten
hat und insoweit eine Einwilligung der Klägerin in die Weitergabe zum Zwecke
der Veröffentlichung – für die Beklagte zu 1) erkennbar – nicht vorlag. Der
Lehrer der Klägerin war dementsprechend auch zur Weitergabe nicht berechtigt
(dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 – 2-03 O 130/17, ZD 2018, 271 =
BeckRS 2017, 141348 Rn. 72 ff.). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist auch einzustellen, wenn Informationen rechtswidrig beschafft
wurden, auch wenn die Veröffentlichung solcher Informationen unter
Berücksichtigung der Schutzfunktion des Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall –
insbesondere aufgrund eines öffentlichen Interesses hieran – zulässig sein kann
(BGH NJW 2015, 782 [BGH 30.09.2014 – VI ZR 490/12] Rn. 20). Letzteres war hier
aber wie oben dargestellt nicht der Fall.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 3) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527
[BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06] – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22
S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine
Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte
Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR
2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).
Nach diesen Voraussetzungen war die Veröffentlichung hier
unzulässig. Jedenfalls im Hinblick auf das Bildnis gemäß Antrag zu 3 a) sind
sich die Parteien einig, dass es sich um ein privates Bildnis handelt. Ferner ist
unstreitig, dass die Klägerin in die Veröffentlichung beider Bildnisse gemäß
Antrag zu 3) nicht eingewilligt hat.
Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte
zuzuordnen. Sie betreffen Ereignisse, die zeitlich weit vor dem von der Beklagten
zu 1) angeführten zeitgeschichtlichen Ereignis – der Strafverhandlung gegen den
Lehrer der Klägerin – liegen. Es handelt sich bei den Bildnissen auch nicht um
kontextneutrale Fotos, deren Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung
über die Klägerin keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
bewirkt (vgl. BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover;
BVerfG NJW 2006, 2835 [BVerfG 13.06.2006 – 1 BvR 565/06]; BGH GRUR 2010, 1029,
1031 [BGH 13.04.2010 – VI ZR 125/08] – Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR
2002, 690, 692 [BGH 14.05.2002 – VI ZR 220/01] – Marlene Dietrich;
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20; eingehend LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 17.08.2017 – 2-03 O 424/16, ZUM 2018, 58 [OLG Köln 28.03.2017 – 1
RVs 281/16]).
Die Veröffentlichung der Bildnisse ist auch nicht aus dem
Grunde gerechtfertigt, dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit
ihrem Lehrer – freiwillig Aktfotografien für den Playboy hat fertigen und
veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier
streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der
Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.
Letztlich war auch hier als ein Teil der Gesamtabwägung zu
berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die beiden Bildnisse vom Lehrer der
Klägerin rechtswidrig erhalten hat (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017
– 2-03 O 130/17, BeckRS 2017, 141348 Rn. 62 ff.).
Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner
berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat.
Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2
DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen
Grundsätze an, da insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische
Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/17) – die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG
Köln K&R 2018, 501 [OLG Köln 18.06.2018 – 15 W 27/18] Rn. 6; Sydow/Specht,
DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017,
1057, 1060).
Die Klägerin kann ferner von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Äußerungen
(a)-j)) gemäß Anlagen K4 und K5 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG verlangen.
Insoweit wird bezüglich der Äußerungen gemäß Antrag zu 4)
a)-i) auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen, die auch mit
Blick auf die Beklagte zu 2) anzuwenden sind.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin umfasst darüber
hinaus auch das gemäß Antrag zu 4) j) von der Beklagten zu 2) veröffentlichte
Interview mit dem Lehrer der Klägerin. Insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Beklagte zu 2) ein Interview mit dem Lehrer der Klägerin
mit dem gemäß Antrag zu 4) j) ersichtlichen Inhalt veröffentlicht hat.
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse an ihrem Lehrer gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privat- bzw. Intimsphäre der Klägerin dar. Auf die obigen Ausführungen wird im
Übrigen verwiesen.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) auch Unterlassung
im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus den §§ 823,
1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu 5)).
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu Antrag
zu 2) verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin umfasst darüber hinaus auch die in
Anlage K3 (gemäß Antrag zu 2)) nicht enthaltene Äußerung gemäß Antrag zu 5):
„…“
Gemäß den obigen Ausführungen stellt sich auch die
Veröffentlichung dieses Zitats aus einem Brief der Klägerin als unzulässig dar,
da die Beklagte zu 2) Einblicke in die innerste und intime Gefühlswelt der
damals minderjährigen Klägerin offenbart.
Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 6) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Es wird auf die obigen Ausführungen zu Antrag zu 3)
verwiesen.
Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen
gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert
wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht
(vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95] –
Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.
Die Klägerin kann von den Beklagten (zu 1) und 2)) auch
Auskunft aus § 242 BGB verlangen, nicht jedoch im begehrten Umfang.
Insoweit haben die Parteien im Termin zur mündlichen
Verhandlung darüber gestritten, ob der von der Klägerin in Antrag zu 7 b)
formulierte Antrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes den
Auskunftsantrag stützt, weil aus Sicht der Beklagten Schadensersatz bereits
begrifflich (vgl. insoweit Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33
ff. KUG Rn. 16, 21), aber auch rechtlich anders zu behandeln sei als eine
Entschädigung.
Die Kammer legt den Antrag zu 7 b) unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen und der mündlichen
Verhandlung vom 06.09.2018 dahingehend aus, dass die Klägerin Auskunft sowohl
für die Bezifferung eines Entschädigungsanspruchs gestützt auf eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch für die Bezifferung eines
Schadensersatzanspruchs gestützt auf eine Urheberrechtsverletzung begehrt. Auf
S. 22 f. der Klageschrift (Bl. 22 f. d.A.) macht die Klägerin einen Anspruch
auf „Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts“
geltend, wobei sie im darauf folgenden Absatz ausdrücklich auf die Grundsätze
der Rechtsprechung zur Geldentschädigung rekurriert. Weiter schuldeten die
Beklagten „Schadensersatz für die Nutzung des ‚Sofa-Bildes'“
(Klageschrift, S. 24, Bl. 24 d.A.), den die Klägerin auf S. 22 der Klageschrift
auf die §§ 97, 72 UrhG gestützt hat.
Die Klägerin kann vorliegend Auskunft zur Berechnung ihres
Anspruchs auf Geldentschädigung verlangen.
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] – Der blaue Engel;
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 346a
m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Fricker, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 39). Der
Betroffene kann Unterrichtung über den Verbreitungsumfang und Auskunft darüber
verlangen, in welcher Auflagenhöhe und an welchen Personenkreis die unzulässige
Veröffentlichung gelangt ist (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 346a m.w.N.).
Dies gilt auch in Fällen der Geltendmachung einer Geldentschädigung (vgl. LG
Köln Urt. v. 27.4.2017 – 14 O 323/15, BeckRS 2017, 125934). So lag der Fall
auch hier.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass die Klägerin
sich im Rahmen des begehrten Auskunftsumfangs (in welchen Printausgaben,
Verkaufszahlen etc.) aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren könne,
folgt die Kammer dem nicht. Es ist den Beklagten unschwer möglich, die begehrte
Auskunft zu erteilen, die Klägerin ist hingegen ohne eigenes Verschulden in
Unkenntnis hierüber. Angesichts der Vielzahl der Regionalausgaben insbesondere
der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1) sind die begehrten Informationen entgegen
der Auffassung der Beklagten der Klägerin nicht ohne Weiteres zugänglich.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der
Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der
Geldentschädigung mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt
weiter aus, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt
ausgehen soll, wobei die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die
die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH
05.10.2004 – VI ZR 255/03] m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist Auskunft über die Höhe des
erzielten Gewinns hier nicht geschuldet. Denn es steht fest, dass die Beklagten
mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen Gewinne erzielen wollten, was
auch bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung zu berücksichtigen wäre.
Zwar kann bei der Verletzung von Bildnisrechten auch Auskunft über erzielte
Erlöse verlangt werden (Wandtke/Bullinger-Fricker, a.a.O., § 22 KUG Rn. 39
m.w.N.), dies gilt jedoch nur, wenn das Bildnis des Betroffenen werblich
vereinnahmt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] –
Blauer Engel). Der akzessorische Auskunftsanspruch soll nämlich nur dazu dienen,
dem Verletzten Aufklärung über Art und Umfang eines festgestellten Eingriffs zu
verschaffen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 348). Diese Voraussetzungen lagen
hier nicht vor.
Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf Auskunft ergibt
sich auch nicht aus den §§ 101 UrhG, 72 UrhG im Hinblick auf das Bildnis gemäß
Anträgen zu 2) a) und 4) a). Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie –
und nicht ggf. ihr Lehrer – Lichtbildnerin des streitgegenständlichen
Bildnisses ist. Auf das Bestreiten der Beklagten hin oblag es der Klägerin,
entsprechenden Beweis anzutreten. Die Klägerin hat insoweit nur ihre eigene
Parteivernahme angeboten, der die Beklagten widersprochen haben. Die Klägerin
hätte jedoch auch ihren Lehrer als Zeugen benennen oder die Originalbilddateien
vorlegen können.
Der Antrag ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen,
dass der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung von vornherein nicht
zusteht.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem
Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht
jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen
Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das
unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen
Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer
Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und
die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden
kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten
Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens
sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010,
763 [BGH 24.11.2009 – VI ZR 219/08], juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP 2012, 260 [BGH 20.03.2012 –
VI ZR 123/11], juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335 [OLG Celle 20.04.2000 –
13 U 160/99], juris-Rn.
11; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., §§ 33 ff.
KUG, Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beklagten
Details der Klägerin aus dem Bereich der Intim- und Privatsphäre veröffentlicht
haben, die zudem Umstände der Klägerin aus ihrer Kindheit betreffen.
Die Klägerin konnte von der Beklagten zu 2) aus den §§ 683,
677, 670 BGB auch Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen (Antrag
zu 8)), jedoch nicht im begehrten Umfang. Die Klägerin begehrt für die
Abmahnung den Ersatz aus einem Gegenstandswert von € 50.000,-. Im Rahmen der
Klage hat die Klägerin für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche
nur gegenüber der Beklagten zu 2) einen Streitwert von lediglich € 20.000,-
angegeben (Bl. 25 d.A.). Hieran muss sie sich auch für die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnkosten festhalten lassen. Sie konnte daher eine
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 20.000,- zzgl. Pauschale
und Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt € 1.171,67.
Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung
vorzubehalten. Die Frage, ob die klägerseits nach Hinweis der Kammer
vorgenommene Konkretisierung der Anträge auf die jeweiligen Berichterstattungen
(vgl. dazu nur BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 – VI ZR 314/10] Rn. 32 – IM „Christoph“)
als Klageänderung bzw. Teilklagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge
anzusehen war, konnte insoweit noch offenbleiben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.

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LG Hamburg – Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung privater Aufnahmen im Internet

Das LG
Hamburg hat mit
Urteil
vom 08.12.2017, Az. 324 O 72/17
entschieden, dass die eigene
Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet einem auf das Recht am eigenen
Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegensteht.

Leitsatz:
Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet
steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch
nicht zwingend entgegen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung
verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die
Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung
sowie die Erstattung von Abmahnkosten.             
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S.
S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der
Älteste der Kläger. 
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der
unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für
die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3)
produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen,
unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu
Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu
1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“
ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf
der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue
Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem
Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz
bewusst ins Rampenlicht“ mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte
Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der
„E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind,
namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein
Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von
ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich
in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das
jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.           
    
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5)
mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die
streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die
Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1),
2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7)
erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen
Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten
die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben
geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum
10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR
1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert
von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.             
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem
Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH
vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“
vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden
Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in
wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen,
enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls
der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben,
dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem
Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre
Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird
auf Anlage K10 verwiesen.        
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die
Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und
forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016
eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten
zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen
die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf
einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). 
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017
zugestellt.            
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind,
jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine
Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es
sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland
bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der
Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor
stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien.
Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem
Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre
Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der
Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten
beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu
sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit
offensichtlich um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend
unverzüglich von ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater
veröffentlichte Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten
ebenfalls beriefen und in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als
Beleg dafür herhalten, dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert
hätten, da H. K., was unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern
umgehend rechtliche Schritte eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich
aus den Medien entfernen zu lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt
der streitgegenständlichen Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von
den Beklagten als Anlagen BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos
durch ihre Eltern seien unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des
Erscheinungsbildes seien Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst
kurzzeitig aktuell. Ferner seien die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der
Verweis der Beklagten auf ihre, der Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice
Awards“ am 11.03.2017 sei vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was
unstreitig ist, auch bei jener Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras
getreten sei. Ferner führten auch die von den Beklagten beigebrachten
ausländischen Presseveröffentlichungen über sie, die Kläger (Anlage BK17),
nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es
sei aufgrund unterschiedlicher Bildnisschutzstandards in den verschiedenen
Rechtsordnungen nicht ersichtlich, ob ein Vorgehen gegen die ausländischen
Berichterstattungen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die
Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht
„präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen
Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe
und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei.
Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu
1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen
verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen
Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig
– noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere
bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da
die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge
berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H.
K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die
konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt,
da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen
von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde;
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend
indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein
zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden
Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre,
der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die
Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt. 
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger
vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer
in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden,
jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu
werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der
Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein
zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern
stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen
Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen
keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen
sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein
der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben.
Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger,
abzubilden.  
Die Kläger beantragen,
1. wie zu Ziff. I. erkannt;             
2. wie zu Ziff. II. erkannt;            
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;      
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR
1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen. 
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam
das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen,
dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im
Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4)
im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen
gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13)
sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die Kameras
gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die inkriminierten
Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen Bild nicht
verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit zu
berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren
Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die
Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren
Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der
Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4).
Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der
Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6).
2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem
unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den
streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein
Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf
der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch
nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der
Kläger angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“
erfolgt, denn das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K.
in der Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl.
Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die
Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten
streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K.
Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede
Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren
Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz
Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern
der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger
bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.   

Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2
tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte
ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten
Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen
dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an
der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie
konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt,
die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär
über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit
dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage
aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit
heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die
Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können.
Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die
Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und
stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die
Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur
gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße
Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die
Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür
sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in
den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären
Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit stattfindenden
Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der betroffenen Personen
bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen nicht an einem
besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich eines öffentlich
zugänglichen Grundstücks.    
   
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10)
bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos
von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst
noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von
der Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie
sich aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die
Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K.
auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die
Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter
anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten
unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie
von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die
Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten
abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine
Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die
die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).               
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung
des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz
gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.               
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.         

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.   
I.            
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im
tenorierten Umfang.              
1.           
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet
werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person
begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des
Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses
Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände
des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des
Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der
Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine
Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art.
10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer,
BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die
Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht
zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit
gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen
ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass
sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von
öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht
ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 –
Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst
schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung
Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der
Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob
die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob
sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier
der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen
befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass
die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.)
unzulässig war.         
2.           
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags
angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im
tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2)
und 4) am eigenen Bild.        
a)           
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen
ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit
eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich
gewesen.         
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in
die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG
hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche
anderweitige Anhaltspunkte.    
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor.
Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger
gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend
nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer
konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden
kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger
bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es
an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens
erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist.
Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im
Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der
Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit
anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest
stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede
stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala
in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung
gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen
von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade
nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch
für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war,
die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht
von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann.
Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht
daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der
Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen
müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete
vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit
unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab
Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera
bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu
schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die
Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als
Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer
tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von
Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem
streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest
hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die
gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute
00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten
beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine
Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)          
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich,
insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es
fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die
streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich
vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus
dem begleitenden Sprechertext.   
aa)        
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein
zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H.
K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt,
die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem
bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual
davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem
Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen
Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der
(Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala,
ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von
Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann
prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).           
bb)        
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der
offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten
Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre
Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen,
sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen
Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das
Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil
des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von
dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender
Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit
zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem
Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare
Medienöffentlichkeit nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.  
cc)         
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom
grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegend nicht
einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der
Kläger aus.
(1)         
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern
als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes
öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern
ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass
die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die
Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet
sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte.
Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private
Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und
beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in
einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige
Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet. 
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es
grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar
abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten
und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern
stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise
durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne
Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8
ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der
Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H.
K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines
Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen
ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung
der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs
„unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie
trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die
sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings
veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal
vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual
auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen
Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf
den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die
Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der
offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer
Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines
Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu
sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch
aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K.
umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies
geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt
sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht
entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen
bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht
verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im
Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind
insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht
ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der
Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen
Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht
mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie
auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13
Jahre, zurück.    
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch
nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit
der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden
ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung
ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus
anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht,
oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu
ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus
bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland
jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden
sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes
– durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden. Allein der Umstand,
dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit bestehe,
hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen und
hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten Videomaterials.
Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der Lebensmittelpunkt der
Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese dort geboren sind und
in den USA aufwachsen.    
(2)         
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger
zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in
dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu
sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht,
das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich
preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder
in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere
Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden.
Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit
grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben
ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten
Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert.
Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet
haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor,
dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten
ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt
hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher
ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn
jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter
aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung
ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind,
hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang
stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt
werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in
Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der
Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13
Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und
dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem
Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige
von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes
Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von
öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender
geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385;
BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des
Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere
die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur
Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört
es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das
Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101,
361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der
Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten
Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem
inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter abgebildet
sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer Mutter sprechen.
Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter getröstet (ab
Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen, wie H. K. sich
mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die Klägerin zu 2) von
ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die besonders geschützte
Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten Situationen jeweils die
elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass dies jeweils im Umfeld des
Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen geschah, ist vorliegend
unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift grundsätzlich auch dann
ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen, und entfällt
regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der
Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.). Letzteres kann
vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).      
3.           
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags
angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet
sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.               
a)           
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder
durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.       
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht,
dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen
fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag
der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend,
dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist
unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist
wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon
aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den
Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen
unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der
Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.    
b)          
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere
handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem
zeitgeschichtlichen Ereignis.               
(1)         
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden
Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der
Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger
gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich
des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das
Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die
Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf
den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind,
prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen
Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt
jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich
vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in
Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders
geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt insbesondere
für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf denen H. K.
die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre Hand auf
die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich von der
Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei manifestiert
sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.    
(2)         
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der
in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags
erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen
BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K.
in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n. T.“
eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes
irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein
zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich
zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der
vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere
„Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die
H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht zuletzt
im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten Instagram-Postings, auf
denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben ohne“ zu sehen ist,
sodass auch vor diesem Hintergrund ein zeitgeschichtliches Ereignis insoweit
nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den
Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den
Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches
Ereignis bejahen wollte, wären die Kläger durch ihre bloße Anwesenheit
allenfalls peripher von diesem betroffen. Eine Abbildung der Kläger wäre des
Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das Ereignis darzustellen. Auch auf den
in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation
des Fehlens eines BHs bei H. K. auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger
möglich gewesen.
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten
zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert
werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen
einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als
ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal
solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten
grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen
anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein
zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier
gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich,
dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin
Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen
machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und
S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.         
 (3)        
Die streitgegenständliche Berichterstattung dient nach allem
in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten
Angelegenheiten der Kläger. 
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der
oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten
Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede
stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was
freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert,
rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis.
Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger
vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.     
4.           
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die
Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweiligen Verfügungen
der Kammer wurden nicht als endgültige Regelungen anerkannt, und auch sonst
sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen
könnten.            
II.           
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem
Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten
Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die
Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können
die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die
Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung
ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.         
1.           
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das
Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend
gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der
zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken.
Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die
Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei
Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit
Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl.
Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der
Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.   
2.           
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage
K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend
gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch
der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei
Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12).
Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos
bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene
Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung
einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht
zu beanstanden. 
3.           
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4.
dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor
ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten
begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem
Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend
gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten
gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können
abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich
die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.      
4.           
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.       
III.         
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1
sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.            
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.         
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.         

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LG Frankfurt a.M. – Löschungsanspruch bei Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass ein
Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei
Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.
Die Berufung ist anhängig: 
OLG Frankfurt am Main – AZ: 16 U 12/18

Leitsätze:

1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy
veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich
ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden,
dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der
Betroffenen zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte
ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der
Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten.
Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer
Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit
zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige
und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte
historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere
und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien.
Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin
verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime
Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen
und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle
Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch
minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür
sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)
…,           wenn dies
geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.           Abs. 43
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare
Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach
geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser
ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte
wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten
Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich
gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39
(BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim
halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1
BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von
Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern
den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass
– auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte
Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben
entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen
seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094
(BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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OLG Hamm – Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit Urteil
vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal
Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen
muss.
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O
254/17

Tenor:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.März 2018
für  R e c h t 
erkannt:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte
bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de
hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom
23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin
verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu ¾ die Verfügungsklägerin und zu ¼
die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der
Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Verfügungsklägerin
ist eine in X tätige Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal ###.de
registriert ist.
In das Bewertungsportal
stellte ihre Patientin Frau T unter dem 23.6.2017 eine Bewertung ein, die unter
anderem folgende Punkte enthielt: „Die Kommunikation von Frau W ist
problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine
Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau W waren zum Teil
falsch…“
Die Bewertung enthielt
darüber hinaus weitere Äußerungen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
Die Verfügungsklägerin
erhielt von der Bewertung erstmals am 30.6.2017 Kenntnis und beanstandete diese
nachfolgend. Die Verfügungsbeklagte stellte daraufhin zunächst die Bewertung
offline. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurde die Bewertung am
10.10.2017 wieder veröffentlicht.
Die Parteien haben
erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob wegen des vorprozessualen
Zeitablaufs ein Verfügungsgrund fehle, ferner, ob es sich bei den beanstandeten
Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, oder um Werturteile, die
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Das Landgericht hat dem
Antrag insoweit stattgegeben. Es hat zur Unterlassung der Behauptungen
verurteilt, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, und
die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien zum Teil falsch.
Durch die
Wiederveröffentlichung der Wertungen am 10.10.2017 habe die Verfügungsbeklagte
ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Verfügungsklägerin aus den
Nutzungsrichtlinien verletzt. Bei den Passagen handele es sich um
Tatsachenbehauptungen zu gravierenden Behandlungsfehlern oder ähnlichen
schweren Vorwürfen. Insoweit stelle die Veröffentlichung eine Verletzung von
Nebenpflichten aus dem Nutzungsvertrag dar. Überdies handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts führten. Dagegen lägen keine geschützten
Meinungsäußerungen vor, weil die streitgegenständlichen Behauptungen dem Beweis
zugänglich und deshalb als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien.
Dagegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten, die das Begehren auf vollständige
Antragsabweisung weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung,
dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Klägerin erst ca. 4
Monate nach Kenntnisnahme der Bewertung die einstweilige Verfügung beantragt
und noch in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass begehrt habe.
Es bestünden auch keine
Verfügungsansprüche. Soweit sich die Klägerin auf Angaben aus der
Patientenkartei der Frau T stütze, bestehe insoweit ein Verwertungsverbot wegen
der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Beklagte rügt die
Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr der letzte nachgelassene Schriftsatz
der Klägerin erst unmittelbar mit dem Urteil zugestellt worden sei. Inhaltlich
bestreitet die Beklagte die in dem Schriftsatz vom 17.11.2017 aufgestellten
Behauptungen.
Unterlassungsansprüche
ergäben sich nicht aus einer angeblichen Verletzung von Nutzungsrichtlinien,
weil es auch bei Premiumkunden keine Nebenpflichten gebe, die Bewertungen auf
Einhaltung der Nutzungsrichtlinien zu überprüfen. Überdies würden die
Nutzungsrichtlinien in schwerwiegenden Fällen empfehlen, gerade keine Bewertung
zu verfassen.
Es liege auch keine
Verletzung von vorprozessualen Prüfpflichten vor. Die für eine Prüfung von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe die
Beklagte erfüllt. Sie habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Pflichtverletzung
lasse sich auch nicht aus der Verletzung einer sekundären Darlegungslast
herleiten, weil die maßgeblichen Fakten der Beklagten nicht bekannt seien.
In der beanstandeten
Äußerung zum Falschsein der Prothetiklösungen sei ein Werturteil zu sehen, das
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Überdies werde dadurch kein
Behandlungsfehler vorgeworfen.
Auch der Vorwurf
hinsichtlich unterlassener Aufklärung/Beratung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Essen (9O 254/17) teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Der Verfügungsgrund der
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Dabei sei auf die Wiederveröffentlichung am
10.10.2017 nach der Überprüfungsphase abzustellen.
Die Verfügungsansprüche
seien schon schuldrechtlich aufgrund der Nutzungsrichtlinien gegeben. Darüber
hinaus bestünden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Behauptung
unwahrer Tatsachen. Dabei seien auch die Behandlungsunterlagen ohne Verstoß
gegen § 203 StGB verwertbar. Die Störerhaftung ergebe sich daraus, dass die
Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der
erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und
die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Der Verfügungsgrund ist
gegeben.
Die am 23. 6. 2017 in
das Portal eingestellten Wertungen sind der Verfügungsklägerin erstmals am
30.6.2017 zur Kenntnis gelangt. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens ist
die beanstandete Bewertung am 10.10.2017 wieder veröffentlicht worden. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist sodann am 23.10.2017 beim
Landgericht eingegangen, also ca. 2 Wochen später. Durch das Zuwarten über
diesen Zeitraum ab dem 10.10.2017 ist die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Die
Zeit, die das Prüfungsverfahren erfordert hat, ist nicht zu berücksichtigen,
weil die Beklagte zur Prüfung verpflichtet war, gesetzte Fristen ausgenutzt
werden durften und in dieser Zeit bis zum 10.10.2017 ungeklärt war, ob es zu
einer erneuten Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederveröffentlichung kommen
würde. Würde man die Prüfungszeit bei der Frage des Wegfalles der
Eilbedürftigkeit berücksichtigten, wäre die beeinträchtigte Ärztin gezwungen,
alsbald eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Prüfungsverfahren würde
dann sinnlos werden.
2.
Die Verfügungsklägerin
hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: …. sie verzichtet auf … eine
Aufklärung / Beratung…
a.
Der Anspruch folgt aus
den §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.
aa.
Die beanstandete Äußerung
greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind insbesondere Ehre und
soziale Anerkennung, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die
Verfügungsklägerin aus der Sicht der bewertenden Frau T in maßgeblichen
Bereichen – hier der erforderlichen Aufklärung und Beratung – nicht genügt.
bb.
Es ist deshalb eine
Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und
seiner Berufsehre einerseits mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Kommunikationsfreiheit die Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit der Frau
T andererseits abzuwägen (vgl. dazu Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15
– ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.31).
 (1)
Hier überwiegt das
Interesse der Verfügungsklägerin, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung
um die Behauptung einer falschen Tatsache handelt.
Dabei sind
Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist dem Beweis
zugänglich. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie
sind der Beweisführung nicht zugänglich, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH v.
01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.33).
Für die bloße Vergabe
von Noten in einzelnen Teilgebieten hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen
einer Tatsachenbehauptung verneint. Dem folgt der Senat, weil man das
maßgebliche Kriterium in der Einstufung in eine Notenskala sehen kann, was
naturgemäß im Wesentlichen einen wertenden Charakter hat.
Das gilt jedoch nicht
für die hier streitige Äußerung. Es ist explizit der Verzicht auf Aufklärung
und Beratung – also deren völliges Fehlen – behauptet. Das ist weitergehend als
eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine
Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder
Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln
im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der
Behandlungsunterlagen verifizieren.
Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass der durchschnittliche Leser der Äußerung davon
ausgehe, dass der Verfasser ein medizinischer Laie sei, der zur Feststellung
eines Behandlungsfehlers regelmäßig nicht in der Lage ist. Zum einen ist der
Laie durchaus in der Lage, zu bemerken, wenn mit ihm – wie dies hier im Raume
steht –  über die Behandlung und die
Eingriffe gar nicht gesprochen wird. Zum anderen erschließt sich nicht, warum
die Leser derartige Darstellungen nicht für Tatsacheninformationen halten
sollen. Sie erwarten gerade fundierte Äußerungen als Entscheidungshilfe, was
mit der Annahme bloß laienhafter und damit unqualifizierter Äußerungen schwer
zu vereinbaren wäre.
Es liegt deshalb eine
Tatsachenbehauptung vor.
Es besteht auch die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
der Unrichtigkeit der Tatsache. Die Verfügungsklägerin hat detailliert unter
Beifügung der Karteikarte zum Behandlungsablauf nebst Aufklärung Stellung
genommen und die Unrichtigkeit der Behauptung unterlassener Aufklärung durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei durfte
Verfügungsklägerin auch Behandlungsunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten
offen legen.
Grundsätzlich hat ein
Patient zwar gem. §§ 823 II BGB, 203 I Nr.1 StGB einen Anspruch auf
Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten (vgl.
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1994 – 3 U 120/94 ZR  -; Juris unter Rz.3). Hier hat Frau T einen
solchen Anspruch allerdings nicht geltend gemacht. Stattdessen hat sie sich in
der Stellungnahme vom 03.09.2017  als
Zeugin zur Verfügung gestellt. Darin ist nach Auffassung des Senates ein
konkludentes Einverständnis in die Verwertung der Krankenunterlagen zu sehen,
zumal die Patientin T die aus ihrer Sicht relevanten, ansonsten der
Geheimhaltung unterliegenden Fakten in ihrer eidesstattlichen Versicherung
selbst offenbart hat.
Im Übrigen würde eine
fehlerhafte Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsgebot
führen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rdn.15a). Ein solches
würde aus den soeben genannten Gründen nicht eingreifen.
 (2)
Die Verfügungsbeklagte
haftet als Störerin.
Sie ist allerdings
nicht als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich die ins Netz
gestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht, also nicht nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten
Beiträge übernommen hat . (vgl. dazu das Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz. 17).
Sie ist aber mittelbare
Störerin.
Bei der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten hat der Provider tätig zu werden, wenn er mit einer
soweit konkreten Beanstandung des Betroffenen so konfrontiert wird, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen bejaht werden
kann (vgl. Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.24).
Der BGH hat dazu
Anforderungen an das Prüfungsverfahren gestellt (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43), die auf eine möglichst
umfassende Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen hinauslaufen. Diesen
Anforderungen ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen.
Nach Auffassung des
Senates hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht die richtigen Konsequenzen
gezogen. Schon nach dem Inhalt der Stellungnahmen der Frau T vom 12.07.2017 und
03.09.2017 hat es durchaus Gespräche und Erklärungen mit der Verfügungsklägerin
gegeben, so dass die pauschale Behauptung in der Bewertung so nicht weiter
bestehen bleiben konnte. Auch die Frau T selbst wollte jedenfalls ausweislich
der Stellungnahme vom 03.09.2017 keine fehlende Einwilligung in die Behandlung
insgesamt behaupten.
Auf dieser Basis durfte
die zuvor geäußerte Tatsachenbehauptung nicht unverändert wieder veröffentlicht
werden.
Die gleichwohl am
10.10.2017 erfolgte Wiederveröffentlichung begründete die Haftung als
mittelbare Störerin.
Die Beklagte war
deshalb in diesem Punkt antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
b.
Es kommt insoweit
deshalb nicht mehr darauf an, ob sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch
auch aus den Nutzungsrichtlinien ergibt.
3.
Die Verfügungsklägerin
hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: „die Prothetik Lösungen
von Frau M. W waren zum Teil falsch…“
a.
Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gem. den  §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 und 2 GG
aa.
Allerdings liegt auch
insoweit eine Tatsachenbehauptung vor.
Der Vorwurf einer
falschen prothetischen Lösung betrifft das Vorliegen von Behandlungsfehlern,
was auch aus der Sicht des Lesers der Bewertung dem Beweis zugänglich ist. Das
gilt indiziell deshalb, sowie Frau T in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2017
ausdrücklich unter Berufung auf die Äußerung von zwei Zahnärzten eine technisch
falsche Lösung für die Kronen beanstandet hat, und in der Stellungnahme vom 3.
9. 2017 detailliert darauf verweist, dass die Freiend-Brückengliedlösung
technisch fehlerhaft gewesen sei. Dazu macht sie Ausführungen zu den wirkenden
Kräften und zur Statik sowie dazu, dass der Zahn Nr. 12 einer einzelnen Krone
versorgt werden müsse. Die Patientin wollte also gerade die Tatsache eines
Behandlungsfehlers rügen. Das ist auch für den Leser erkennbar geworden, der
„falsch“ als dem objektiv dem Beweise zugänglich und als eine
Tatsachenbehauptung begreifen durfte.
bb.
Die Verfügungsbeklagte
haftet aber nicht als Störerin.
Sie hat in Erfüllung
der ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden
Prüfungspflichten Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt und weitergeleitet
(vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43).
Ob tatsächlich eine unwahre Behauptung in Form einer Fehlbehandlung vorgelegen
hat, oder ob die Behandlung lege artis gewesen ist, hat sich aus den
Stellungnahmen nebst Unterlagen nicht mit der für eine einstweilige Verfügung
notwendigen Wahrscheinlichkeit ergeben. Diese Frage lässt sich ohne
Sachverständigengutachten nicht feststellen. Zur Einholung ist die
Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet. Sie betreibt lediglich ein
Bewertungsportal. Ihr die Klärung von Fragen aufzuerlegen, für die
Gutachterkommissionen geschaffen worden und die gegebenenfalls durch Gerichte
zu klären sind, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.
Weil die Beweislast für
die Unrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit
zurückzuweisen.
b.
Ein Unterlassungsanspruch
folgt auch nicht aus § 280 BGB wegen eines Verstoßes gegen Nebenpflichten, die
sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben.
Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Nutzungsrichtlinien. Zutreffend ist, dass dort angegeben ist,
dass die Bewertung nicht veröffentlicht werden kann, wenn eines der sodann
benannten Kriterien erfüllt ist. Zutreffend ist auch, dass eines der Kriterien
näher spezifizierte besonders schwere Vorwürfe betrifft. Zugleich verweist die
Verfügungsbeklagte aber auf ihren Prüfprozess entsprechend der gegenwärtigen
Rechtslage, also auf die Prüfpflichten, wie sie etwa nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.43) bestehen. Eine solche Prüfung wäre jedoch
obsolet, wenn die Verfügungsbeklagte schon nach den Nutzungsrichtlinien bei dem
Vorliegen schwerwiegender Anschuldigungen unabhängig von einer Überprüfung die
Veröffentlichung unterlassen müsste. Es kann dann aber nicht festgestellt
werden, dass die Nutzungsrichtlinien weitergehende Rechte und Pflichten als die
nach der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten einräumen sollten. Für eine
solche Schwächung der eigenen Rechtsstellung durch die Verfügungsbeklagte
bestehen keine hinreichenden Motive und Anhaltspunkte.
Die Verfügungsbeklagte
hat aus den bereits erörterten Gründen die im Rahmen der Nutzungsrichtlinien
angesprochene, nach der Rechtslage geforderte Prüfung durchgeführt. Das führt
auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten.
Eine Haftung der
Verfügungsbeklagten ist damit nur teilweise gegeben. Die Entscheidung des
Landgerichts war insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92 ZPO.

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AG Brandenburg – Früherer Arbeitgeber kann keine Änderung des Facebook-Accounts des ehemaligen Arbeitnehmers verlangen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil
vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17
entschieden, dass der frühere Arbeitgeber
vom ehemaligen Arbeitnehmer keine Änderungen des von ihm ehemals angelegten
Firmen-Facebook-Accounts verlangen kann.

Leitsätze des Gerichts

1. Für Streitigkeiten zwischen einem (vormaligen)
Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen
Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG).
2. Zu der Frage, ob dem (vormaligen) Arbeitgeber gegenüber
dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung
von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook –
Accounts zur Seite steht (§ 667, § 823, § 862, § 858 BGB).

Tenor
1. Der Beschluss vom 01.09.2017 in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am
31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten
Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine
einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:
1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten –
Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Änderungen an der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
unter der Adresse:
https://www.facebook.com/I…
vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß der folgenden Ziffer 2.
erfolgen soll
und
2. dem Verfügungsbeklagten zudem aufgegeben, den auf der
Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
https://www.facebook.com/I…
unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ als
Homepage des Inhabers
dieser Facebook-Seite ausgewiesenen Eintrag:
www.i….com
zu ändern in:
www.i…-….com.
Der Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser
einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
Das ehemals zwischen den Prozessparteien bestehende
Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien
u.a. vereinbart:

„Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt
oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.

Die Verfügungsklägerin behauptet nunmehr, dass sie die
Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I…“ sei. In rechtlicher
Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.
Insofern habe es lediglich u.a. zu den Aufgaben des
Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser
sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma
(„www.i…-….com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009
bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser
Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis
zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch
betreut.
Auf dieser Facebook-Seite hätte sich unter anderem im linken
Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „Info“ befunden. Sei man diesem „Link“
gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen
habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i….com/impressum“
befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der
Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.
Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr hier vorträgt, dass er
die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie
– die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese
Behauptung sei bereits unglaubwürdig.
Auch die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die
streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von
Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde
von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der
Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische
Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim
Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.
Darüber hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte auch
entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser
Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der
Verfügungsklägerin eingetragen habe.
Der Verfügungsbeklagte würde jedoch allein über die
Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an
den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.
Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass dem
Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde,
sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem
Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der
Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom
04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten
Unionsmarke „I…“ beantragt.
Am 07. März 2017 habe der Verfügungsbeklagte dann eine
Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i….com“ auf seinen Namen registrieren
lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der
seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website
„www.i…-….com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.
Würde man aber die von dem Verfügungsbeklagten nunmehr
registrierte Domain/Website: „www.i….com“ aufrufen, würde man zu der am 19.
Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01.
März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.
Seit dem 21. August 2017 um 02:39 Uhr habe sich auf der hier
streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I…“ jedoch statt der
auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i…-….com“
dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH):
„www.i….com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich
somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten
(der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
Die am 21. August 2017 durch den Verfügungsbeklagten auf der
streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links
zu der Website/Domain von „www.i…-….com“ auf nunmehr: „www.i….com“ würde einen
vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Verfügungsklägerin darstellen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten sei es
hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich
seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese
Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.
Darüber hinaus würde sie – die Verfügungsklägerin – ihren
Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon
auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen
würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate
abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.
Der § 823 Abs. 1 BGB würde insofern
bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des
Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die
Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche
Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) umzuleiten.
Die Änderung des „Links“ auf der streitbefangenen
Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass
sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein
Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH)
existieren würden.
Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Die
Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem
Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung
von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der
Verfügungsklägerin richten.
Da jedoch der Zugang zu dieser Facebook-Seite jedoch nur
über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der
Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der
Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der
streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst
ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser
Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.
Der Verfügungsgrund wurde sich hier im Übrigen aus § 826 BGB unter
dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.

Unbeschadet davon würde das Vorgehen des Verfügungsbeklagten hier auch einen
wettbewerbsrechtlichen Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung nach
§ 3 und
§ 3a UWG darstellen. Das Handeln des
Verfügungsbeklagten würde nämlich auf eine Täuschung von Marktteilnehmern zu
Gunsten seines eigenen Unternehmens und zulasten des Betriebes der
Verfügungsklägerin darstellen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb auch nach
§ 12 Abs.
2 UWG hier entbehrlich.

Der Antrag zu 1. würde somit darauf abzielen, weitere geschäftsschädigende
Eingriffe in den Bestand dieser Facebook-Präsentation zu verändern. Der Antrag
zu 2. würde im Übrigen die schnelle Wiederherstellung der korrekten Angaben zur
Website der Verfügungsklägerin auf deren Facebook-Präsenz bezwecken.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 01.09.2017 aufrechtzuerhalten
und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom
01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Erlass einer
einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch
die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige
Verfügung aber auch unbegründet.
Die Verfügungsklägerin könne ihm nämlich bereits aus
rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite
vorzunehmen. Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen
„Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin
handelnden. Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am
07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen
angelegt.
Dies sei auch nicht auf Veranlassung der Verfügungsklägerin
erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die
Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die
Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung
ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.
Er würde auch nicht in den „Betrieb der Verfügungsklägerin“
eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht
zur Verfügung gestellt habe.
Sollte sich die Verfügungsklägerin im Übrigen hier auf das
damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich
zuständig und nicht das Amtsgericht.
Die Zugangsdaten zu dieser Facebook-Seite habe die
Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern
vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.
Im Übrigen würde diese Facebook-Seite auch nur „I…“ heißen
und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“
und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am
20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern
würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis
51 der Akte) – verweisen.
Dass von der Verfügungsklägerin vorgelegte Impressum würde
im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“ und
somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt
102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus
§§ 12 und 13ZPO in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der
Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.).
Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet.
Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem
Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen
der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I… noch einen
Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I… unter dem
Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667823862858 BGB), so dass nunmehr auch
der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem
Az.: 31
C 212/17
 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist.
Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile
zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden,
zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen
Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.;
Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des
Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der
Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber
immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige
Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt
zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG
dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst
noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ
wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten
Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso
ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004,
Az.: 1
BvR 1306/02
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 589
 f.).
Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier
aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten
auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits
am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ –
Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden,
so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser
Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.
Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber
bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und
dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an
niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von
der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte
mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist
(Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7
Sa 1013/14
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 497
ff.).
Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine
Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren
lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des
Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen
verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich
die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG
Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).
Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den
Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen”
Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen
kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen
wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw.
zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Insbesondere in Fällen, in denen Accounts privat und
dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob
gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher
Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild
abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege
einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber
bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch
das Gericht vorbei führt.
Eine verbindliche und wirksame Regelung zwischen den
Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im
Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom
31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:
 „Mit der Erfüllung
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen
niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
Da somit hier eine vertragliche Regelung der Parteien zu
diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des
rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person
diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte
und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist
somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die
Verfügungsklägerin registriert worden.
Jedoch bestand dieser Facebook-Account nicht schon vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der
Verfügungsklägerin. Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem
04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst
am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das
klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für
sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur
ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines
Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem
jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines
Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und
Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine
Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 ff.).
Dies könnte zwar ggf. zur Konsequenz haben, dass es hier
nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese
Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der
Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu
der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i…-.com“) aufwies (LG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a.
in: MMR
2014, Seiten 118
 ff.).
Zwar war insoweit auf dieser diese Facebook-Seite unter der
Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der
Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann
unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren
Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der
Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft
ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das
„Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend
ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2
HK O 54/11
, u.a. in: MMR
2012, Seiten 38
 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007,
Az.: 6 U 115/06, u.a.
in: MMR
2007, Seite 379
; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a.
in: MMR
2008, Seiten 682
 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07,
u.a. in: MMR 2007, Seite
791
; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Darüber hinaus kann eine solche „geschäftliche“ Nutzung
unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines
Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer –
wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen
zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine
Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich,
dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber
tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann
damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer
geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Auch ist der Name des Facebook-Accounts „I…“ und trägt die
Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der
Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“, so dass der Account-Name
„I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).
Jedoch ist der zugelassene Name der Internet-Domain der
Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i….com“. Zudem hat der
Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I…“ als seine eigene Unionsmarke
angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt
bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum
hier für den Verfügungsbeklagten spricht.
Ob die Verfügungsklägerin hierdurch ggf. in ihren Kennzeichen-
und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010,
Az.: C-569/08, u.a. in: MMR
2010, Seiten 538
 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29
U 3143/06
, u.a. in: MMR
2007, Seiten 115
 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i…com“
durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse
der Verfügungsklägerin („www.i…-….com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung
gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom
22.01.2014, Az.: I
ZR 164/12
, u.a. in: NJW
2014, Seiten 1534
 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012,
Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 475
 ff.), kann im hiesigen einstweiligen
Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.
Der Facebook-Account wurde aber wohl unstreitig auf eine
private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine
dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.
Des Weiteren wurde dieser Facebook-Account unstreitig auch
nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er
dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der
Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin
vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account
eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog,
blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses
Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und
stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der
Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur
Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese
Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den
Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen
„persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere
Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit
nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses
Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA
2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Etwaige Herausgabeansprüche eines ehemaligen Arbeitgebers
stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.
Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße
einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen
Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Aber auch für geschäftliche Daten ist die Rechtslage nicht
eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der
Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils
betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation
teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer
als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Im Übrigen müsste sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber
des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend
vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst
gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die
Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin
dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen
würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet
hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den
Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15
, u.a. in: MMR
2016, Seiten 778
 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).
Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account
mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I…“ aber nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch
gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim
Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013,
Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf
Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem
Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor
einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom
24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13
, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419
 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe
dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc.
p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil
vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a.
in: NJW 2009,
Seiten 1420
 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9
AZR 500/05
, u.a. in: NJW
2006, Seiten 3803
 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I
ZR 294/90
, u.a. in: NJW
1993, Seiten 1786
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6
SaGa 5/14
, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009,
Az.: 2
Sa 1438/08
, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991,
Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a.
in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Im Übrigen dürfte die vollständige Herausgabe von Daten
eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein.
Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine
Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch
hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich
dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert
verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand
durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die
vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der
Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.).
Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein
Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des
Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl
ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der
Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während
seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem
Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86,
u.a. in: NJW 1988, Seiten
1686
 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten
134
 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a.
in: ZD
2013, Seiten 460
 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12
, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27
 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
Sowohl Ansprüche auf Herausgabe als auch auf Unterlassung
würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein
Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine
Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in
anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In
vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten
schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein
Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung
risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).
Nur am Rande soll zudem noch ausgeführt werden, dass die
Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter
des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange
keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht
alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten
Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen
eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017,
Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht
auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr.
6 und § 711 ZPO.
Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des
Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht
schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf
5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21
U 9/16
, u.a. in: CR
2017, Seiten 454
 ff.).

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LG München I: Internationaler Zuständigkeit bei Klage gegen Hotelbewertungen

Das LG München I hat mit Urteil
vom 11.08.2017, Az. 33 O 8184/1
6 entschieden, dass eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten wirksam ist. Daher kann ein Online-Portal für Reise-
und Hotelbuchungen sowie Hotelbewertungen im geschäftlichen Bereich
zwischen Unternehmern wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren.




Leitsätze:
1. Die prozessualen Wirkungen einer
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug
auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen
materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen
werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster
Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu
ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht
wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht
zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich
nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach
deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall –
einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1
ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der
lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG
München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.:
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische und
lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in …
Die in Massachusetts, USA, ansässige Beklagte betreibt ein
Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter
bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei
nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein
„Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese
Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von
…“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch
selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu
den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen,
Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Die Klägerin ist Nutzerin der Plattform der Beklagten und
auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform
der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber
eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten
wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder
das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der
jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten
registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl.
Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
„Allgemeine Nutzungsbedingungen von …
Willkommen auf der Website oder auf mobilen Ressourcen wie
zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese
Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben,
Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten
einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen
und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht
vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“
und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner
und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht
sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser
Website bereitstellt.
Diese Website wird Ihnen unter der Voraussetzung angeboten,
dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen
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(…)
GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen
betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die
Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als
unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise
aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich
zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss.
Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle
Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz,
rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das
anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts
und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
(…).“
Die Klägerin hat sich mit mehreren Nutzern in der
Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen
akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der
Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über
den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu
ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten
geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 ließ die Klägerin
die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen
Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden
(vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6
sowie Email, Anlage K 7).
Die Klägerin trägt vor, vor einigen Monaten in dem Portal
der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und
zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die
streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet,
den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im
Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7
der Replik, Bl. 73/78 d. A.).
Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Das
Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den
hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg
der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in
München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen
Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine
deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an
deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte
bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass
den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen.
Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB
benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in
unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend
machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten,
welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden.
und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar,
welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs
sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise
beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin
der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten
einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht
die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.
Die Klägerin meint, die Klage sei auch begründet. Die
Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum
anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des
zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG
(siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d.
A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier
anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des
Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht
beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss.
Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie
den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der
rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die
Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu
nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.
Die vorgenannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber
der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei
substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende
Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme
aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von
Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so
hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung
rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.
Da die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen
sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer
Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu
erstatten.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https://
www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) „Sehr durchschnittlicher Stopover
Für nur eine Übernachtung auf der Fahrt nach Italien
gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und
Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste
dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013
angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr
und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls
durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht
gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück
selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“
b) „Seelenloses Gasthaus mit dem Charme einer
Autobahnraststaette
Auf unserer Allgäu Tour haben wir auch Station im Hotel …
in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir
jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein
„Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine
„Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine
Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte.
Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück
gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild,
dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser
Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten
der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf
Dauer nicht aufgehen.“
c) „unterirdischer Service kombiniert mit Arroganz
Als erstes viel uns der barsche und teilweise unverschämte
Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten
wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann
unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit
nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist
-komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck
oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und
sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber
dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“
d) „Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu
empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen!!!!
Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert.
Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den
veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir
selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof
in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a
– d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen
vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www…
aufrufbaren Portal zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40
Euro, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da das
Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen
Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von
Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse
die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem
gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12;
Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach
dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS
13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die .
Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den
Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht
wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts,
USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin
sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht
auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch
schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser
Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch
selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei
der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die
Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management
Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem
Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr
geltend machen werde.
Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und
lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die
angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die
Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen
insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der
Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen,
die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach
deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen
müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch,
gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe
ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise
gegeben (Bl. 91 d. A.).

Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist
international unzuständig.
I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen
Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und
Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1
eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit
der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die
ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts,
USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der
Website der Beklagten vereinbart werden soll.
II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist
wirksam.
1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien
an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten
Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages
(etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen
Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu
stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den
Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln
(vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und
3; BGH NJW 1997, 2885).
2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in
materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung
anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind
Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie
vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die
Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder,
unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in
der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines
Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage,
Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf
Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom,
BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42.
Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty,
BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt
der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl
ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags
oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den
Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in
welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat,
dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist
nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich
wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre
Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen
Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande
instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin
einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem
Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen
Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines,
Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser
Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, §
293 Rdnr. 17).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der
Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre
die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher
Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der
US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung
in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und
damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert.
Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im
Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es
sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte
darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren
Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent
gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit
einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES
RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall
einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im
Sinne von § 305c BGB gegeben.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach
materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das
Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich
ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen
ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im
vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl.
BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das
deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale
Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges
Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener
Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung
für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt
prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale
Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen
Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich §
38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1
U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage,
§ 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38
Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
38 Rdnr. 25).
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend
erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft
Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company,
einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB
(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr.
121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die
Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und
vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG
München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.;
Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/,
ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe
dazu oben A.II.1. bis 3.).
b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung
keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht,
und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig,
wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung
bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im
Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog.
Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher
Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite
der Beklagten.
bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird
die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften
gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten
Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und
insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der
ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende
Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden)
Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der
Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des
Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens
am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den
Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31.
Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche
an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen
Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel
ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den
inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit,
Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf
die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche)
Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der
internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl.
MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage,
IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international
unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.