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LG Bochum – Wettbewerber hat keinen Anspruch auf Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO

Ein Wettbewerber kann keinen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO abmahnen. Das hat das LG Bochum in dem Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 86/18 entschieden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien,
Bürobedarf und Werbemitteln im Internet
a)
gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen
Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich
anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu
informieren, die zum Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext
nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher
zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher
Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren
kann;
e)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen
Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer
an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die
Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die
Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung
der Klausel
„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport
übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des
Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an
der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim
Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer
angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich
des Mangels ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter)
das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten
abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen
benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen
hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig
ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von
Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu
informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw.
nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll,
insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus
welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für
Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung.
Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den
Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht
werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue
Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die
Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere
durch Verwendung der Klausel
„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen
schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen,
sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart
wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen
Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den
Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb
der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im
Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag
in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der
Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen
Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis
45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich
Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an
Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a.
das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil
erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine
fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine
uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese
beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird,
der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des
Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als
Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem
Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen
spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines
Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei
betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
dd.
das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts
auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit
der betroffenen Personen;
ee.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher
automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und,
falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite
sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene,
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die
Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner
Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem
Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die
Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung
schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im
Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248)
vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur
Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der
Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht
zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten
der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen
werden.
Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem
Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag
zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser
muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des
Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass
Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die
Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der
Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht
rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts
möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.