Kategorien
Uncategorized

BVerfG – Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen – Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen

Das BVerfG hat sich im Nichtannahmebeschluss
vom 18.02.2019,  Az. 1 BvR 2556/17
mit
der Darlegungslast in Bezug auf angebliches Filesharing durch ein
Familienmitglied auseinandergesetzt.
Rechteinhaber haben zur Durchsetzung ihrer Rechte in
Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit, zu Umständen aus dem ihrem
Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den
Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zwar ist ein Vortrag der
Eltern zu einer Täterschaft ihrer im selben Haushalt wohnenden volljährigen
Kinder nicht erzwingbar. Allerdings tragen sie das Risiko einer für sie
ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und
Beweisanforderungen nicht erfüllen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht
der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, derzufolge die
Eltern zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber
ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung
mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die
Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis
erlangt haben.
Die Pressemitteilung hatte ich schon hier
besprochen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2556/17 –
In dem Verfahren
über
die
Verfassungsbeschwerde
1.
der Frau E…,
2.
des Herrn E…,
– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Bernhard Knies
in Sozietät Knies &
Albrecht Rechtsanwälte,
Widenmayerstraße 34,
80538 München –
gegen
a) das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 -,
b) das Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 -,
c) das Urteil des
Landgerichts München I vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 –
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in
Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2019 einstimmig beschlossen:
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführer
wenden sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März
2017 – I ZR 19/16 -, juris – Loud) sowie gegen die vorinstanzlichen
Entscheidungen des Landgerichts (LG München I, Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O
5394/14 -, juris) und des Oberlandesgerichts (OLG München, Urteil vom 14.
Januar 2016 – 29 U 2593/15 -, juris).
Dem Ausgangsverfahren
liegt die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche wegen unerlaubten
öffentlichen Zugänglichmachens eines Musikalbums im Internet zugrunde.
1. Die Klägerin des
Ausgangsverfahrens ist Tonträgerherstellerin. Ihr stehen die ausschließlichen
Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum enthaltenen Musiktiteln zu. Die
Beschwerdeführer sind als Eheleute gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses.
Über diesen Internetanschluss wurde das verfahrensgegenständliche Musikalbum
mittels einer speziellen Software (sogenannte Filesharing-Software) im Rahmen
einer Internet-„Tauschbörse“ zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin des
Ausgangsverfahrens ließ die Beschwerdeführer daraufhin abmahnen. Die
Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von
Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss
während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten, dass eines ihrer
Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches Kind
das war, um es nicht zu belasten.
2. Das Landgericht
verurteilte die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von
Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen
Urheberrechtsverletzung. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen
aus, dass, wenn die Beschwerdeführer die Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber
entkräften wollten, es ihre Sache sei, darzulegen, ob und soweit bekannt welche
anderen Personen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter
der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Hinsichtlich der im Rahmen dieser sekundären
Darlegungslast vorgetragenen Umstände treffe sie bei Bestreiten auch die
Beweislast. Da die benannten Zeugen – die Kinder der Beschwerdeführer –
insoweit von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, seien die
Beschwerdeführer beweisfällig geblieben. Sie hätten die Grundlage der
tatsächlichen Vermutung für ihre täterschaftliche Verantwortung als
Anschlussinhaber nicht erschüttert.
Das Oberlandesgericht
änderte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung
teilweise ab, wies die Berufung im Übrigen aber zurück. Zur Begründung führte
das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien ihrer
sekundären Darlegungslast nicht in ausreichender Weise nachgekommen, da sie
sich im Einzelnen dazu hätten erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen
aus der Familie heraus gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof
wies die Revision zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im
Wesentlichen aus, die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beschwerdeführer
als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen hafteten, sei
zutreffend.
3. Die Beschwerdeführer
rügen die Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs finde keinen schonenden Ausgleich zwischen
den hier betroffenen Grundrechten im Sinne einer praktischen Konkordanz,
sondern falle einseitig zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Diesen werde nur
die Wahl gelassen, auf ihre Rechtsverteidigung zu verzichten. Die Entscheidung
sei inkonsequent und füge sich nicht in den Rahmen sonstiger Entscheidungen zum
Filesharing ein. Ein Beklagter stünde wohl besser, wenn er Nichtwissen um das
Verhalten seiner Angehörigen behaupte.
II.
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Insbesondere sind die Maßstäbe für die Lösung des Konflikts zwischen dem Schutz
des (geistigen) Eigentums und dem Schutz der Familie unter Berücksichtigung der
zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung in der
Verfassungsrechtsprechung so weit geklärt, dass sich aus ihnen die Beantwortung
der verfassungsrechtlichen Fragen ergibt, die der vorliegende Fall aufwirft.
Die Zivilgerichte haben Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte
nicht grundlegend verkannt.
1. Die Zivilgerichte
haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum
Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der
Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen
nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden
(vgl. BVerfGE 89, 1 <9>; 129, 78 <101 f.>; 142, 74 <101 Rn.
82>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere
Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen
der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 88, 145
<166>; 129, 78 <102>; 142, 74 <101 Rn. 82>) und die die
Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur
Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung
der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern
erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale
der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 <358>; 129, 78
<102>; 142, 74 <101 Rn. 82>). Dabei gibt das Grundgesetz den
Zivilgerichten regelmäßig keine bestimmte Entscheidung vor. Die Schwelle eines
Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall
von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet
(vgl. BVerfGE 129, 78 <102>; 134, 204 <234 Rn. 103>; 142, 74
<101 Rn. 83>).
2. Die
Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigt die
Beschwerdeführer zwar in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus
Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht stellt die Familie unter den besonderen
Schutz des Staates. Damit sind Bestimmungen unvereinbar, welche die Familie
schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten (vgl. BVerfGE 6, 55
<76>; 55, 114 <126 f.>). Familienmitglieder sind berechtigt, ihre
Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu
gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>; 80, 81 <92>). Der
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern
und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Die
Schutzgebote, Garantien und Rechte des Art. 6 Abs. 1 GG gelten für den
Gesamtbereich der Rechtsordnung und damit auch für das für die
Privatrechtsbeziehungen maßgebliche Bürgerliche Recht. Die Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts, besonders in seinen eine Wertung oder Abwägung
erfordernden Klauseln, muss den grundrechtlichen Grundsatznormen Rechnung tragen.
Dadurch, dass Anschlussinhabern – hier den Beschwerdeführern – zur Abwendung
ihrer täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im
Zivilprozess Tatsachenvortrag abverlangt wird, der das Verhalten ihrer
volljährigen Kinder betrifft und diese dem Risiko einer zivil- oder
strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzt, wird die in den Schutzbereich von
Art. 6 GG fallende innerfamiliäre Beziehung beeinträchtigt.
3. Die Beeinträchtigung
ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Grundrecht aus Art.
6 Abs. 1 GG steht der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht
entgegen, derzufolge die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für
ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches
ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon
tatsächliche Kenntnis erlangt haben. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich
die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in
Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches
Gewicht zu. Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den
angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis
praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74
<97 Rn. 71>) ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen
berührten Grundrechte ist bei Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet.
a) Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Anschlussinhaber, der eine
eigene Haftung für von seinem Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen
durch Dritte abwenden will, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast
vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen
in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris
Rn. 18 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, juris Rn. 37 –
Tauschbörse III; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 -, juris Rn. 13 –
Ego-Shooter). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Außerdem
hat nach § 138 Abs. 2 ZPO jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten
Tatsachen zu erklären. Dies verdeutlicht, dass auch dort, wo der
Verhandlungsgrundsatz gilt, das Verfahren auf Wahrheitsfindung ausgerichtet
ist. Die prozessuale Pflicht, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären,
besteht im Interesse fairer Verfahrensführung gegenüber Gericht und Gegner und
soll dem Richter die Findung des Rechts erleichtern (vgl. Stadler, in:
Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 138 Rn. 1; Olzen, ZZP 98, 1985, S. 403
<419>).
Zwar kennt auch das
Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und findet die
Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, eine
ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare
Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37 <44>). Entsprechendes dürfte
gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht (vgl. Leipold, in:
Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2005, § 138 Rn.
13). Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten
Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden (BVerfGE 56, 37
<44>).
b) Ein weitergehender
Schutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der
gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen – hier dem nach Art. 14 GG
geschützten Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG
  angemessen Rechnung zu tragen. Wie die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sich unter Beachtung der jeweils
betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen zu beurteilen ist, lässt sich
zwar nicht allgemein festlegen. Das Prozessrecht bietet aber für eine
abgestufte Darlegungs- und Beweislast geeignete Handhaben (vgl. BVerfGE 97, 169
<179>). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer
fairen Anwendung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl.
BVerfGE 52, 131 <145>; 117, 202 <240>). Darlegungs- und
Beweislasten sind in einer Weise zuzuordnen, die einen ausgewogenen Ausgleich
zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ermöglicht. Dabei
steht den Gerichten bei der Verfahrensgestaltung und erst recht bei der
inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles ein erheblicher Spielraum
zu. Allerdings verbietet es sich, einer Partei die Darlegung und den Nachweis
solcher Umstände in vollem Umfang aufzubürden, die nicht in ihrer Sphäre liegen
und deren vollständige Kenntnis bei ihr infolgedessen nicht erwartet werden
können, während die andere Partei über sie ohne weiteres verfügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 – 1 BvR 2110/93
-, juris Rn. 39).
c) In Anlegung dieser
Maßstäbe verletzt die Auslegung der entscheidungserheblichen Normen – § 97 Abs.
2 Satz 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO – durch den
Bundesgerichtshof und durch die Instanzgerichte in den angegriffenen
Entscheidungen nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Gerichte sind bei Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den
Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht
geworden.
aa) Mit den vorliegend
zur Anwendung gebrachten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast trägt der
Bundesgerichtshof der Tatsache Rechnung, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung
ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu
Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der
Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen.
Zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Inhaberin des Art. 14 GG
unterfallenden Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an
einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber
unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären
Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn ein Vortrag der
Eltern zu einer Täterschaft ihrer Kinder ist nach dieser Rechtsprechung gerade
nicht erzwingbar. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen
Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht
erfüllen. Dabei reicht die sekundäre Darlegungslast, die den Beschwerdeführern
abverlangt wird, auch nicht weiter als die Kenntnisse, welche die
Beschwerdeführer ohnehin bereits besitzen. Ob es darüber hinaus
verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, ihnen auch Nachforschungs- oder
Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedarf für den Ausgangsrechtsstreit keiner
Entscheidung.
Mit diesem Ausgleich
hält sich der Bundesgerichtshof im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Dem Schutz
der innerfamiliären Bindungen wird dadurch Rechnung getragen, dass die
Familienangehörigen sich nicht gegenseitig belasten müssen, wenn der konkret
Handelnde nicht ermittelbar ist. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen und
Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht
nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen
eine Haftung generell – also ohne prozessuale Folgen – ausschließen müsste. Die
zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess,
innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der
Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG
unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient
nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand,
mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum
Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in
ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den
Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, liegt
hierin kein verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt, den das
Bundesverfassungsgericht zu prüfen hätte.
bb) Aus den
europäischen Grundrechten ergibt sich nichts anderes. Insbesondere steht das
Recht der Europäischen Union nicht schon der Anwendbarkeit der Grundrechte des
Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das Unionsrecht nicht abschließend
zwingende Vorgaben macht, bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar
(vgl. BVerfGE 142, 74 <113 Rn. 117>). In dem Rahmen, in dem den
Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte
folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der
Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist
für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht
harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall.
Bei der Frage der
Determinierung des deutschen Rechts durch die Urheberrechtsrichtlinie und die
Durchsetzungsrichtlinie ist somit zu klären, inwieweit diese den Eingriff in
das Tonträgerherstellerrecht und die Rechtsdurchsetzung abschließend regeln
(vgl. BVerfGE 142, 74 <113 Rn. 117>). Hier kommen mitgliedstaatliche
Spielräume insbesondere im Rahmen der Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Urheber-
und Schutzrechtsverletzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 142, 74 <114 Rn. 119;
vgl. dazu Ohly, Gutachten F zum 70. Deutschen Juristentag, 2014, S. F 103).
Dies gilt insbesondere auch für das nicht harmonisierte Zivilverfahrensrecht,
hier § 138 ZPO.
Auch die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Filesharing im Vorabentscheidungsverfahren
„Bastei Lübbe/Strotzer“ (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-149/17,
ECLI:EU:C:2018:841) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Soweit der
Gerichtshof der Europäischen Union davon ausgeht, dass ein quasi absoluter
Schutz der Familienmitglieder des Inhabers eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, den Anforderungen
von Art. 8 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 1 der
Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG nicht gerecht werde (EuGH, Urteil vom 18.
Oktober 2018, C-149/17, ECLI:EU:C:2018:841, Rn. 52), steht dies in Einklang mit
der Anwendung von § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO in
der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche die
unionsrechtlichen Anforderungen an die Grundrechtsprüfung bereits zutreffend
abbildet.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.
Masing Paulus  Christ

Kategorien
Uncategorized

BVerfG – zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 18.
Februar 2019, Az. 1 BvR 2556/17 heute zur
Darlegungslast bei
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien geäußert.

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6
Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines
Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den
Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung
begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit
heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares
gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht
zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder
Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber
im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus
Art.  6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder
nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen
dieses Schweigens.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber
eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels
einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum
Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die
Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von
Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss
während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer
Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das
Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung
und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche
Erwägungen der Kammer:
Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des
Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der
die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst.
Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer
Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt.
Die Auslegung der  entscheidungserheblichen Normen – § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85
Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO – durch den Bundesgerichtshof und durch
die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art.
6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als
Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.
Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des
Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der
Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die
Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken,
welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon
Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer
Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den
Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO
hinreichend beachtet.
Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen
und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie
gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren.
Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen
geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten
Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz
ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen
Durchsetzung von Grundrechtspositionen – hier dem nach Art. 14 GG geschützten
Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG –
angemessen Rechnung zu tragen.
Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber
zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine
Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen
Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis
zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden
Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer
effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber
unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären
Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn
Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret
Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und
Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen
und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht
nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen
eine Haftung generell – also ohne prozessuale Folgen – ausschließen müsste. Die
zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess,
innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der
Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG
unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient
nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand,
mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum
Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in
ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den
Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt
dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus
gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder
Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts
anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der
Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das
Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die
Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den
Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte
folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der
Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist
für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht
harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.