Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28.06.2017, Az. 1 Rb Ss 540/16
entschieden, dass das in § 4a
Abs.1 Satz 3 BDSG aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung
zur Weitergabe von Daten eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer
Einwilligung Aufgeforderten erfüllt, der nicht übereilt zustimmen, sondern die
Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter
der Vorschrift gebiete eine restriktive Auslegung. Die Einwilligung im datenschutzrechtlichen
Sinne sei von der rechtfertigenden
Einwilligung im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Eine
solche Rechtfertigung komme aber nur in Betracht, wenn der Einwilligende nach
den objektiven Umständen imstande ist, Bedeutung und Tragweite des
Rechtsgutsverzichts zu beurteilen.
entschieden, dass das in § 4a
Abs.1 Satz 3 BDSG aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung
zur Weitergabe von Daten eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer
Einwilligung Aufgeforderten erfüllt, der nicht übereilt zustimmen, sondern die
Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter
der Vorschrift gebiete eine restriktive Auslegung. Die Einwilligung im datenschutzrechtlichen
Sinne sei von der rechtfertigenden
Einwilligung im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Eine
solche Rechtfertigung komme aber nur in Betracht, wenn der Einwilligende nach
den objektiven Umständen imstande ist, Bedeutung und Tragweite des
Rechtsgutsverzichts zu beurteilen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen – einen niedergelassen Arzt – mit
Urteil vom 02.05.2016 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 EUR verurteilt,
weil er am 25.02.2014 im Rahmen seiner Arztpraxis in W. bei R. auf Veranlassung
von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser
Untersuchung an diesen weitergeleitet hatte, ohne dass der Patient zuvor sein
schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe
erklärt hatte. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde,
mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils angetragen.
Urteil vom 02.05.2016 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 EUR verurteilt,
weil er am 25.02.2014 im Rahmen seiner Arztpraxis in W. bei R. auf Veranlassung
von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser
Untersuchung an diesen weitergeleitet hatte, ohne dass der Patient zuvor sein
schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe
erklärt hatte. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde,
mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils angetragen.
II.
Dem zulässigen Rechtsmittel kann ein – zumindest vorläufiger – Erfolg
nicht versagt bleiben. 1. Entgegen der
Bewertung der Verteidigung liegt ein zur Einstellung des Verfahrens führendes
Hindernis nicht vor. Dass gegen den Verfolgten ein berufsrechtliches Verfahren
geführt und dieses gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war, bewirkt
einen Strafklageverbrauch nicht, da berufsgerichtliche Sanktionen lediglich
disziplinarischen und keinen bestrafenden Charakter haben (BVerfGE 21, 378, 384
ff.; BVerfGE 27, 180, 184 f.) und die Ahndung im Rahmen des ärztlichen
Berufsrechts anhand spezifischer Sonderregelungen erfolgt, die außerhalb des
Strafrechts liegen (Rehborn, GesR 2004, 170, 174).
nicht versagt bleiben. 1. Entgegen der
Bewertung der Verteidigung liegt ein zur Einstellung des Verfahrens führendes
Hindernis nicht vor. Dass gegen den Verfolgten ein berufsrechtliches Verfahren
geführt und dieses gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war, bewirkt
einen Strafklageverbrauch nicht, da berufsgerichtliche Sanktionen lediglich
disziplinarischen und keinen bestrafenden Charakter haben (BVerfGE 21, 378, 384
ff.; BVerfGE 27, 180, 184 f.) und die Ahndung im Rahmen des ärztlichen
Berufsrechts anhand spezifischer Sonderregelungen erfolgt, die außerhalb des
Strafrechts liegen (Rehborn, GesR 2004, 170, 174).
2. Jedoch hält die gerichtliche Beweiswürdigung einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand, denn diese ist lückenhaft. Aus den Urteilsgründen
ergibt sich insoweit lediglich, dass der Zeuge R. mit der auf Veranlassung
seines früheren Arbeitgebers bei ihm zuvor durchgeführten Vorsorgeuntersuchung
G 25 einverstanden gewesen war und sein Einverständnis auch schriftlich erklärt
hatte. Bezüglich der nachfolgenden Abgabe einer Urinprobe lässt sich den
Urteilsgründen aber lediglich entnehmen, dass der Patient durch eine Arzthelferin
auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines
Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer
schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit
positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden
war. Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, ob sich der Betroffene zu
der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe gegenüber der Arzthelferin geäußert
hat und er ob er ggf. in Kenntnis der Bedeutung einer solchen Erklärung mit der
Durchführung eines Drogentests einverstanden gewesen war.
Überprüfung nicht stand, denn diese ist lückenhaft. Aus den Urteilsgründen
ergibt sich insoweit lediglich, dass der Zeuge R. mit der auf Veranlassung
seines früheren Arbeitgebers bei ihm zuvor durchgeführten Vorsorgeuntersuchung
G 25 einverstanden gewesen war und sein Einverständnis auch schriftlich erklärt
hatte. Bezüglich der nachfolgenden Abgabe einer Urinprobe lässt sich den
Urteilsgründen aber lediglich entnehmen, dass der Patient durch eine Arzthelferin
auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines
Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer
schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit
positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden
war. Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, ob sich der Betroffene zu
der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe gegenüber der Arzthelferin geäußert
hat und er ob er ggf. in Kenntnis der Bedeutung einer solchen Erklärung mit der
Durchführung eines Drogentests einverstanden gewesen war.
a. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, der vorliegend auch für den
Betroffenen zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG), handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1
BDSG). Besondere Arten personenbezogener Daten sind dabei Angaben über die
Gesundheit (§ 3 Abs. 9 BDSG). Unter Erheben ist das Beschaffen von Daten über
den Betroffenen zu verstehen (§ 3 Abs. 3 BDSG), wohingegen unter den Begriff
des Verarbeitens das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten fällt (§
3 Abs. 4 BDSG). Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren
Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG), übermitteln das
Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den
Dritten weitergegeben werden (§ 3 Abs.4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG). Dabei ist
unerheblich, ob der Täter die Daten durch Angestellte hat erheben lassen, denn
verantwortliche Stelle ist insoweit jede Person, die personenbezogene Daten für
sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag
vornehmen lässt (§ 3 Abs.7 BDSG). Vorliegend steht danach aufgrund der auch in
subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass der
Betroffene durch die Auswertung des durchgeführten Drogenscreenings, die
Erfassung der Daten und die Weitergabe dieser an den Arbeitgeber personenbezogene
Daten des Zeugen R. erhoben und verarbeitet hat.
Betroffenen zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG), handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1
BDSG). Besondere Arten personenbezogener Daten sind dabei Angaben über die
Gesundheit (§ 3 Abs. 9 BDSG). Unter Erheben ist das Beschaffen von Daten über
den Betroffenen zu verstehen (§ 3 Abs. 3 BDSG), wohingegen unter den Begriff
des Verarbeitens das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten fällt (§
3 Abs. 4 BDSG). Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren
Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG), übermitteln das
Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den
Dritten weitergegeben werden (§ 3 Abs.4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG). Dabei ist
unerheblich, ob der Täter die Daten durch Angestellte hat erheben lassen, denn
verantwortliche Stelle ist insoweit jede Person, die personenbezogene Daten für
sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag
vornehmen lässt (§ 3 Abs.7 BDSG). Vorliegend steht danach aufgrund der auch in
subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass der
Betroffene durch die Auswertung des durchgeführten Drogenscreenings, die
Erfassung der Daten und die Weitergabe dieser an den Arbeitgeber personenbezogene
Daten des Zeugen R. erhoben und verarbeitet hat.
b. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten war
vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch
keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG).
Dass die vom Zeugen R. im Rahmen der G 25 Untersuchung erteilte schriftliche
Zustimmung zur Datenweitergabe an seine Arbeitgeber auch die Erhebung und
Verarbeitung der Daten aus dem Drogenscreening erfasst hätte, ist den
Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine solche schriftliche Einwilligung ist
jedoch erforderlich, soweit nicht wegen besondere Umstände eine andere Form
angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen,
da die Schriftform eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung
Aufgeforderten erfüllt (Beck-OK-BDSG/Kühling, 18. Edition vom 1.11.2016, § 4a
Rn. 49). Dieser soll nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten,
sich seiner Entscheidung bewusst zu werden (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Der
Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet daher eine restriktive Auslegung
(Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Auch sind besondere und eine andere Form
rechtfertigende Umstände, wie etwa eine besondere Eilbedürftigkeit im Interesse
des Betroffenen, vorliegend nicht ersichtlich.
vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch
keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG).
Dass die vom Zeugen R. im Rahmen der G 25 Untersuchung erteilte schriftliche
Zustimmung zur Datenweitergabe an seine Arbeitgeber auch die Erhebung und
Verarbeitung der Daten aus dem Drogenscreening erfasst hätte, ist den
Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine solche schriftliche Einwilligung ist
jedoch erforderlich, soweit nicht wegen besondere Umstände eine andere Form
angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen,
da die Schriftform eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung
Aufgeforderten erfüllt (Beck-OK-BDSG/Kühling, 18. Edition vom 1.11.2016, § 4a
Rn. 49). Dieser soll nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten,
sich seiner Entscheidung bewusst zu werden (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Der
Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet daher eine restriktive Auslegung
(Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Auch sind besondere und eine andere Form
rechtfertigende Umstände, wie etwa eine besondere Eilbedürftigkeit im Interesse
des Betroffenen, vorliegend nicht ersichtlich.
Da der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen auch um das
Schriftformerfordernis wusste, ist auch die Annahme einer vorsätzlichen
Tatbestandsverwirklichung nicht zu beanstanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG),
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandsirrtums liegen nicht vor (§ 11
Abs.1 OWiG.
Schriftformerfordernis wusste, ist auch die Annahme einer vorsätzlichen
Tatbestandsverwirklichung nicht zu beanstanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG),
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandsirrtums liegen nicht vor (§ 11
Abs.1 OWiG.
3. Jedoch ist die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne (§ 4
Abs.1 BDSG). von der rechtfertigenden Einwilligung im
ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zwar schützen
Ordnungswidrigkeitentatbestände zumeist nicht unmittelbar individuelle
Rechtsgüter, sondern Allgemeininteressen (Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage
2012, Vor § 1 Rn. 22; vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 275), jedoch ist es der Zweck
des Bundesdatenschutzgesetzes den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch
den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird (§ 1 Abs.1 BDSG). Das allgemeine Persönlichkeit stellt ein anerkanntes
individuelles Rechtsgut dar (siehe nur Beck-OK-StGB/Momsen/Savic, 32 Edition
vom 1.9.2016, § 32 Rn. 19), so dass eine rechtfertigende Einwilligung
grundsätzlich möglich ist (ebenso Kohlhaas/Erbs/Ambs, Strafrechtliche
Nebengesetze, 211. Ergänzungslieferung, 11/2016, § 4a BDSG Rn. 2) und zwar
unbeschadet eines datenschutzrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 4a Abs.1
Satz 3 BDSG), zumal ein Verstoß hiergegen letztendlich nur zu einem Anspruch
auf Löschung der Daten führt (Kohlhaas/Erbs/Ambs a.a.O.).
Abs.1 BDSG). von der rechtfertigenden Einwilligung im
ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zwar schützen
Ordnungswidrigkeitentatbestände zumeist nicht unmittelbar individuelle
Rechtsgüter, sondern Allgemeininteressen (Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage
2012, Vor § 1 Rn. 22; vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 275), jedoch ist es der Zweck
des Bundesdatenschutzgesetzes den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch
den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird (§ 1 Abs.1 BDSG). Das allgemeine Persönlichkeit stellt ein anerkanntes
individuelles Rechtsgut dar (siehe nur Beck-OK-StGB/Momsen/Savic, 32 Edition
vom 1.9.2016, § 32 Rn. 19), so dass eine rechtfertigende Einwilligung
grundsätzlich möglich ist (ebenso Kohlhaas/Erbs/Ambs, Strafrechtliche
Nebengesetze, 211. Ergänzungslieferung, 11/2016, § 4a BDSG Rn. 2) und zwar
unbeschadet eines datenschutzrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 4a Abs.1
Satz 3 BDSG), zumal ein Verstoß hiergegen letztendlich nur zu einem Anspruch
auf Löschung der Daten führt (Kohlhaas/Erbs/Ambs a.a.O.).
4. Ob die Voraussetzungen einer solchen rechtfertigenden Einwilligung
(vgl. hierzu KK-OWiG/Rengier, 4. Auflage 2014, Vor § 15 Rn. 13) hier gegeben
waren, hat das Amtsgericht aber weder festgestellt noch sich näher damit
auseinandergesetzt. Insoweit wird sich die Tatrichterin in der neuen
Hauptverhandlung insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine
mündliche rechtfertigende Einwilligung überhaupt ausdrücklich oder zumindest
konkludent erklärt wurde oder ob der Zeuge R. lediglich den Anweisungen der
Arzthelferin Folge geleistet hat. Auch muss der Einwilligende nach seiner Reife
imstande gewesen sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu
beurteilen, weshalb das Amtsgericht neben den intellektuellen Fähigkeiten des
Patienten und den äußeren Umständen der Erklärung in seine Abwägung auch wird
einstellen müssen, ob der Zeuge um die möglichen Folgen einer solches
„Drogenscreenings“ wusste oder solche in Kauf genommen hat bzw. ob er
hierüber und etwaige Verweigerungsrechte zuvor durch die Arzthelferin oder auf
sonstige Weise, etwa im Rahmen der G 25 Untersuchung, ausdrücklich aufgeklärt
worden war.
(vgl. hierzu KK-OWiG/Rengier, 4. Auflage 2014, Vor § 15 Rn. 13) hier gegeben
waren, hat das Amtsgericht aber weder festgestellt noch sich näher damit
auseinandergesetzt. Insoweit wird sich die Tatrichterin in der neuen
Hauptverhandlung insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine
mündliche rechtfertigende Einwilligung überhaupt ausdrücklich oder zumindest
konkludent erklärt wurde oder ob der Zeuge R. lediglich den Anweisungen der
Arzthelferin Folge geleistet hat. Auch muss der Einwilligende nach seiner Reife
imstande gewesen sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu
beurteilen, weshalb das Amtsgericht neben den intellektuellen Fähigkeiten des
Patienten und den äußeren Umständen der Erklärung in seine Abwägung auch wird
einstellen müssen, ob der Zeuge um die möglichen Folgen einer solches
„Drogenscreenings“ wusste oder solche in Kauf genommen hat bzw. ob er
hierüber und etwaige Verweigerungsrechte zuvor durch die Arzthelferin oder auf
sonstige Weise, etwa im Rahmen der G 25 Untersuchung, ausdrücklich aufgeklärt
worden war.
III.
Es bestand kein Anlass, das Verfahren einer anderen Abteilung des
Amtsgericht Karlsruhe zuzuweisen (§ 79 Abs.6 OWiG).
Amtsgericht Karlsruhe zuzuweisen (§ 79 Abs.6 OWiG).