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AG Kerpen beschränkt das virtuelle Hausrecht von Forenbetreibern

Das AG Kerpen hat
mit dem Urteil
vom 10.04.2017, 102 C 297/16
entschieden, dass es kein grenzenloses
virtuelles Hausrecht gibt, auch wenn ein solches zweifelsfrei bestehe. Das
virtuelle Hausrecht werde durch vertragliche oder schuldrechtliche Beziehungen
beeinflusst. Der Nutzer als Vertragspartner des Forenbetreibers sei letztlich
nicht mehr beliebiger Dritter. 
Eine Kontensperrung sei vor dem Hintergrund des
§ 241 Abs. 2 BGB und der dort statuierten Rücksichtnahmepflichten nicht
anlasslos und im Falle des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten nicht ohne
vorherige und erfolglose Abmahnung zulässig. Die Frist der ordentlichen
Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrags beträgt demnach in entsprechender
Anwendung von § 624 S. 2 BGB sechs Monate.
Der gesperrte
Nutzer konnte sich im vorliegenden Fall erfolgreich gegen die Teilbeschränkung seiner Nutzerrechte durch den Forenbetreiber zur Wehr setzen. Das AG Kerpen hat
entschieden, dass der Forenbetreiber die sofortige Sperrung des Benutzerkontos
bis zum Ende der Laufzeit des Forennutzungsvertrages aufheben muss. Die
fristlose außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages scheiterte an einer
fehlenden vorherigen erfolglosen Abmahnung. Auch wenn die ordentliche Kündigung
rechtswirksam erfolgt ist, muss das Benutzerkonto zumindest bis zum Ende der
6-monatigen Kündigungsfrist wieder geöffnet werden.
Zwar besteht nach
Ansicht des Richters des AG Kerpen ein virtuelles Hausrecht des
Forenbetreibers. Dieser darf sein virtuelles Hausrecht im konkreten Fall,
aufgrund der bestehenden Rücksichtnahmepflichten im Rahmen eines
Schuldverhältnisses, jedoch nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung nutzen,
um einzelne Benutzerkonten zu sperren oder die Nutzung zu beschränken.
Die Entscheidung macht deutlich,
dass Mitgliedern von Online-Foren und Internet-Boards, aufgrund von
Forennutzungsverträgen mit den Forenbetreiber, eigene
schuldrechtliche Ansprüche gegen Forenbetreiber zustehen können.

Forenbetreiber müssen sich bewusst sein, dass in den Vertragsschluss
einbezogene Forennutzungsregeln immer auch einer AGB-Prüfung standhalten müssen, um
Anwendung zu finden. 


Je deutlicher die Teilnahme an einem Forum bewusst auf
Dauer angelegt ist und sich umfangreiche Möglichkeiten zur privaten
Kommunikation bieten, desto mehr ist auch der Nutzer vor einer sofortigen
Sperrung seines Benutzerkontos geschützt.

        
Leitsatz:
Die Frist der
ordentlichen Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrags beträgt in
entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB sechs Monate.
Tatbestand:
Die Parteien
streiten über den Zugang zu einem Benutzerkonto in einem Internetforum.  
Der Beklagte
betreibt unter der Internetadresse „ww.l.de“ eine Internetseite, die
sich mit Drohnen befasst. Die Seite beinhaltet auch einen Forenbereich, zu dem
sich interessierte Personen unter Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen
des Forums „anmelden“ können.     
Die
Nutzungsbedingungen unterhalten insbesondere die folgenden Passagen:
„Forenregeln        
6       
(…)   
3.0 Strengstens
verboten
3.1. Keine
Werbung – poste keine rein werblichen Aussagen für deine Webseite, Produkte,
Leistungen, usw. Möchtest du das Forum werblich nutzen, melde dich bitte vorab
beim Betreiber.        
(…)   
Nutzungsbedingungen
(…)   
Allgemeines
(…) Da in
diesem Forum keine anonymen Beiträge verfasst werden können, ist eine
Registrierung notwendig, wobei weder diese noch Nutzung und Zugang zum Form
verlangt, erklagt oder erzwungen werden können. Die Administratoren und
Moderatoren behalten sich das Recht vor, Benutzer jederzeit und ohne Angabe von
Gründen zu löschen oder vorübergehend zu sperren. (…)“        
Zum weiteren
Inhalt der Nutzungsbedingungen wird auf Anlage K1, Bl. 6ff GA, Bezug genommen.        
Der Kläger
meldete sich unter dem 09.11.2015 für das Forum unter Anerkennung der
Nutzungsbedingungen an, wobei er sich den Nicknamen „U“ gab und als
Registrierungs-Emailadresse die Adresse “ U@g…..de “ angab.   
In der Folgezeit
beteiligte sich der Kläger in dem von dem Beklagten betriebenen Internetforum.
Insgesamt verfasste er über 900 Beiträge, wobei sich einige dieser Beiträge
thematisch mit den Drohnen des Herstellers „Z“ befassten. Mit
Hinblick hierauf schrieb unter dem 09.01.2016 ein weiterer Forennutzer in einem
Beitrag: „ist das nicht langsam ein bißchen viel Werbung für z / den U1?“
(Bl. 75, 78 GA). Unter dem 25.01.2016 äußerte der Kläger in einem seiner
Beiträge, er habe mit dem Leiter der europäischen Niederlassung der Firma Z
telefoniert habe (Bl. 75 GA). Unter dem 27.01.2016 postete er einen
umfangreichen Beitrag zu einem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Handel
erhältlichen Drohnenmodell, dem „U1“ (Bl. 19, 23 GA). Unter dem
05.02.2016 äußerte er, er könne bei einem Drohnenhändler für zukünftige Käufer
hinsichtlich etwaiger Vergünstigungen „ein gutes Wort (…) einlegen (es
folgt ein zwinkernder Smiley)“. Für die Beiträge im einzelnen wird auf die
Anlagen B1 und B9 (Bl. 27, 77ff GA) Bezug genommen.     
Unter dem
18.05.2016 postete der Kläger einen Beitrag mit einer Beschreibung des
Lieferumfangs des Drohnenmodells „U1“ des Herstellers Z. Der Beitrag
ist eingeleitete mit dem folgenden Passus:        
„Hallo @all,
ich habe endlich meinen U1 bekommen und freue mich wie Hulle, einfach nur GEIL.
Besser wie Weihnachten, meint Ihr, das war von Z so gewollt?(es folgt ein
Smiley)“       
Der Beitrag enthält
außerdem zwei Fotos. Eines zeigt den Kläger an einem Tisch sitzend mit dem zu
der Drohne gehörenden Verpackungskarton, im Hintergrund des Bildes sind
Werbebanner des Herstellers Z zu erkennen, u.a. für eine Drohne des Typs
„U2“. Das zweite Bild zeigt den Lieferumgang der Drohne, auf einem
Tisch drapiert, im Hintergrund sind wiederum Werbebanner und weitere Drohnen zu
erkennen. Zur weiteren Veranschaulichung wird auf Anlage B2 (Bl.29 GA) Bezug
genommen.
Der Kläger
betreibt – unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Forum des Beklagten – einen
eigenen Youtube-Videokanal, indem er Videos zu den Drohnen der Firma Z
veröffentlicht. Unter seinen Videos befindet sich der Hinweis, er erhalte
Unterstützung von dem Hersteller „Z“ sowie eines Drohnenhändlers
(vgl. Bl. 81f GA).    
Zeitnah nach dem
Beitrag von 18.05.2016 wandte sich der Beklagte per privater Nachricht an den
Kläger und erkundigte sich, ob dieser mit seinen Forenbeiträgen gewerbliche
Zwecke verfolge. Hierzu sah er sich durch die Beiträge des Klägers in dem von
ihm – dem Beklagten – betriebenen Forum, aber auch durch den Youtube-Kanal des
Klägers veranlasst. (Bl. 20f GA). Kurz darauf schränkte der Beklagte den
Zugriff des Klägers auf dessen Benutzerkonto ein. Der Kläger konnte fortan –
wohl ab dem 19.05.2016 (Anlage K2, Bl. 11 GA unten) – zwar noch im Forum
mitlesen, hatte aber keinen Zugriff mehr auf seine privaten Nachrichten und
konnte keine Forenbeiträge mehr verfassen.   Unter
dem 23.05.2016 kam es zu weiterem Email-Verkehr der Parteien, der Kläger
forderte den Beklagten auf, sein Benutzerkonto wieder freizuschalten. Der
Beklagte äußerte hierauf unter anderem, er werde weitere Emails des Klägers
nicht mehr beantworten, eine Aufhebung der Sperrung erfolgte nicht (Bl. 4,
Anlage K2, Bl. 11 GA).     
Unter dem
15.06.2016 ließ der Kläger den Beklagten ergebnislos zur Aufhebung der Sperrung
auffordern, der Beklagte monierte auch gegenüber der beauftragten
Rechtsanwältin, dass der Kläger in seinem Forum werblich tätig geworden sei.
Für die anwaltliche Tätigkeit wandte der Kläger einen Betrag in Höhe von 179,27
EUR auf. 
Der Kläger
behauptet,    
er befasse sich
nur im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten mit Drohnen, er sei im Forum des Beklagten
nicht gewerblich tätig geworden. Seine Kenntnisse über die Modelle des
Herstellers Z habe er durch gezieltes Nachfragen beim Hersteller, etwa im
Rahmen einer Spielwarenmesse, erhalten (Bl. 39f GA). Er sei nicht für den
Hersteller Z tätig und sei dies auch nie gewesen (Bl. 53, Anlage K5, Bl. 54
GA). Der Verweis unter seinen Youtube-Videos beziehe sich darauf, dass er von
den dort genannten Unternehmen die Erlaubnis bekommen habe, deren Logos und
Namen zu verwenden – hierfür habe er sich bedanken wollen (Bl. 44 GA). Der
Beitrag vom 18.05.2016 sei entstanden, als er seine vorbestellte Drohne bei
einem Händler in der Nähe von I abgeholt habe, er habe aus Freude sein Video
(aus dem das gepostete Foto stammt) direkt in den Räumlichkeiten des Händlers
aufgenommen, die Werbebanner seien dort vorhanden gewesen (Bl. 40f GA).  
Die Klage ist dem
Beklagten am 20.09.2016 zugestellt worden, mit Schriftsatz vom 14.10.2016
erklärte der Beklagte die außerordentliche und fristlose Kündigung des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrags, hilfsweise die ordentliche Kündigung,
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er erteilte dem Kläger im Übrigen ein
virtuelles Hausverbot (Bl. 22 GA). Auf diesen Schriftsatz hat die Klägerseite
mit eigenem Schriftsatz vom 17.11.2016 reagiert.  
Der Kläger
beantragt,     
1. den Beklagten
zu verurteilen, dem Kläger seinen im l.de registrierten Account mit dem
Nicknamen „U“ und der dahinterstehenden E-Mail-Adresse U@g…..de
vollumfänglich wieder freizuschalten und dem Kläger mit dem vorstehenden
Nicknamen wieder sämtliche Rechte, insbesondere das Senden und Empfangen von
persönlichen Nachrichten möglich zu machen;   
2. den Beklagten
zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 179,27 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 2 GA).       
Der Beklagte
beantragt, 
die Klage
abzuweisen (Bl. 18 GA).     
Der Beklagte
behauptet, der Kläger habe durch werbliche Tätigkeit gegen die
Nutzungsbedingungen verstoßen.  
Das Gericht hat
am 13.03.2017 mündlich zur Sache verhandelt und beide Parteien angehört sowie
rechtliche Hinweise erteilt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl.
84ff GA). Es wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die
Verfahrensakte Bezug genommen.  
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage hat auch in der Sache Erfolg. 
I.      
Der Kläger kann
von dem Beklagten die Aufhebung der Teilsperrung seines Benutzerkontos sowie
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangen.
1. Klageantrag zu
1):      
Der Kläger hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung der Teilsperrung seines aus
dem Tenor ersichtlichen Benutzerkontos aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Forennutzungsvertrag.
Dieser ist nach
den allgemeinen Regeln der §§ 145ff BGB dadurch zustande gekommen, dass der
Kläger sich in dem Forum des Beklagten „angemeldet“ hat und dieser
den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat. Er berechtigt den Kläger
dazu, Beiträge im Forum des Beklagten zu posten und auch die im Übrigen dort
angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung
persönlicher Nachrichten, zu nutzen.     
Nach Auffassung
des Gerichts handelt es sich dabei, dass der Beklagte das von ihm betriebene
Internetforum öffentlich „online“ stellt und es ermöglicht, dass
jedermann sich dort „anmeldet“, sofern er die entsprechenden Daten
für die Kontenanlegung eingibt, um eine Willenserklärung, um ein
Vertragsangebot (§ 145 BGB) an einen unbestimmten, aber hinreichend
bestimmbaren Personenkreis (sog. invitatio ad incertas personas), namentlich an
diejenigen Besucher der Internetseite, die ihre Daten in die Anmeldemaske
einpflegen. Es liegt demgegenüber keine bloße Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (invitatio ad offerendum) vor. Dem Verhalten des Beklagten lässt sich
im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der hinreichende Rechtsbindungswillen
entnehmen, demjenigen, der sich „anmeldet“ den Zugang zum Forum zu
gewähren. Für die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht insbesondere,
dass der Beklagte sein Forum mit Nutzungsbedingungen ausgestattet hat, die ein
Anmeldender im Laufe des Anmeldeprozesses zu akzeptieren hat. Für einen
Rechtsbindungswillen spricht auch, dass ein anonymes Posten ohne Anmeldung im
Forum des Beklagten nicht möglich ist (gegen die Annahme eines
Rechtsbindungswillen in solchen Fällen wohl Maume, MMR 2007, 620 (621); aA wohl
Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406 (409f)) Es ist aus dem Parteivortrag nicht
etwa ersichtlich, dass er neu angemeldete Nutzer zunächst manuell
„prüft“ und über die Eingehung von vertraglichen Beziehungen mit
ihnen gesondert entscheidet.      
Auch der Kläger
handelte mit Rechtsbindungswillen. Sein Verhalten, sich unter Akzeptanz der
Nutzungsbedingungen und Angabe einer Emailadresse mit einem Nicknamen
anzumelden, kann nach § 133, § 157 BGB nur eine Annahme des Angebots des
Beklagten darstellen. Dies gilt auch deshalb, weil der sich mit einem Namen
anmeldende Nutzer regelmäßig ein Interesse daran haben wird, sich nicht nur auf
das Posten eines Beitrags zu beschränken, sondern auch in Folgediskussionen
teilzunehmen und ggf. unter seinem „Nicknamen“ oder „Avatar“
eine eigene „Online-Identität“ zu schaffen (so auch LG München I,
Urteil vom 25.10.2006 – 30 O 11973/05).        
a.      
Dieser Vertrag
besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fort.      
Der zwischen den
Parteien geschlossene Vertrag ist ein „Dauerschuldverhältnis“ im
Sinne von § 314 BGB, denn aus ihm folgen während seiner Laufzeit ständig neue
Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten (so auch: Feldmann/Heinrichs, CR 2007,
406 (410)). Der Kläger als angemeldeter Nutzer erhält die Möglichkeit, Beiträge
zu posten und die übrige Infrastruktur zu nutzen (siehe oben), der Beklagte
stellt diese zur Verfügung. Beide sind gegenseitig insbesondere auch zur
Rücksichtnahme verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Gerade die Tatsache, dass ein
privates Postfach angeboten wird, zeigt auch, dass die Beziehungen auf gewisse
Dauer angelegt sind.      
Der Vertrag ist
nicht dadurch beendet worden, dass er Beklagte die Nutzungsrechte des Klägers
im Nachgang an den Beitrag vom 18.05.2016 einschränkte und dem Kläger die Schreibrechte
nahm. Für eine Vertragsbeendigung durch eine Kündigung fehlt es insoweit schon
an einer entsprechenden Willenserklärung des Beklagten. Dem Verhalten des
Beklagten kann nach Maßgabe von § 133, § 157 BGB von einem verobjektivierten
Empfängerhorizont her nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte habe
die Vertragsbeziehung mit dem Kläger vollends beenden wollen. Hierfür spricht
insbesondere, dass er das Benutzerkonto des Klägers nicht gelöscht oder
vollends deaktiviert hat, sondern nur die Schreibrechte des Klägers
eingeschränkt hat. Gerade darauf hat der Beklagte auch im Rahmen der mündlichen
Anhörung Wert gelegt (vgl. Bl. 85, 85R GA).      
Der Vertrag ist
auch durch die Kündigungserklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14.10.2016
noch nicht beendet.
Die ausdrücklich
erklärte fristlose Kündigung des Beklagten konnte das Vertragsverhältnis
vorliegend nicht beenden. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß
§ 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB lagen nicht vor. Die fristlose Kündigung setzt nach
dieser Vorschrift voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger
Grund kann insbesondere darin bestehen, dass eine Partei ihre Pflichten aus dem
Vertrag verletzt. In diesem Fall ist Voraussetzung für eine außerordentliche
und fristlose Kündigung eine vorangegangene, erfolglose Abmahnung.  
Nach diesem
Maßstab konnte der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich und
fristlos kündigen.   
Allenfalls kommt
ein Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen als „wichtiger
Grund“ in Betracht. Die Nutzungsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 2, Abs.
3 BGB Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden,
sie konkretisieren die vertraglichen Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten
des Klägers als Forennutzer insbesondere dahingehend, dass er im Rahmen seiner
Forenaktivitäten nicht (ge-)werblich tätig werden darf. Dabei kann hier im
Ergebnis aber dahinstehen, ob der Kläger durch die im Tatbestand ausgeführten
Beiträge zu den Drohnen der Firma Z gegen diese Verhaltenspflichten verstoßen
hat. Es fehlt für die Annahme einer zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund an
einer erforderlichen erfolglosen Abmahnung. 
Der Beklagte hat
den Kläger zu keinem Zeitpunkt erfolglos abgemahnt. Ein Verhalten des Beklagten,
dass als Abmahnung eines womöglich vertragswidrigen Verhaltens verstanden
werden könnte (§§ 133, 157 BGB analog), liegt in der Kontaktaufnahme und der
nachfolgenden Beschränkung der Nutzungsrechte im Nachgang an den Forenbeitag
vom 18.05.2016. Diese Abmahnung war aber nicht erfolglos. Nach der
Kontaktaufnahme und nach der Teilsperrung seines Nutzerkontos, hat der Kläger
keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, dass als Verstoß gegen die
Nutzungsbedingungen in Betracht kommt. Auch der Beklagte hat im Rahmen der
mündlichen Verhandlung bekundet, es sei nichts (ge-)werbliches mehr gepostet
worden (Bl. 85, 85R GA). Dass der Kläger unabhängig von seiner Mitgliedschaft
in dem Forum des Beklagten auf seinem Youtube-Kanal im weiteren zeitlichen
Verlauf Videos veröffentlicht hat, die bei unbefangener Betrachtung den
Eindruck erwecken, er stehe zu dem Drohnenhersteller Z in Verbindung, ist kein
Verstoß gegen Vertragspflichten aus dem Forennutzungsvertrag.
Eine Abmahnung zu
einem früheren Zeitpunkt hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, es ist auch
nicht ersichtlich, dass er sich den substanzlosen – und auch aus dem übrigen
Parteivortrag nicht verifizierbaren – Klägervortrag zu „immer wieder“
erfolgten „unberechtigten Abmahnungen“ (Bl. 3 GA) zu eigen machte,
insbesondere auch auf den gerichtlichen Hinweis zur fehlenden erfolglosen
Abmahnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht. Auch der Kläger hält an
diesem Vortrag nicht fest. Die Parteien haben vielmehr im Rahmen der mündlichen
Anhörung übereinstimmend ausgeführt, eine Kontaktaufnahme wegen des Verhaltens
des Klägers im Forum des Beklagten sei erstmals im Nachgang an den Beitrag vom
18.05.2016 erfolgt.
Es ist auch nicht
ersichtlich, dass besondere Umstände hier die Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 S. 3
BGB entbehrlich sein ließen. Insbesondere kann dies nicht deshalb angenommen
werden, weil der Kläger ein vertragswidriges Verhalten bestreitet.   
Dass
Vertragsverhältnis ist auch durch eine ordentliche Kündigung derzeit noch nicht
beendet. Zwar kann ein unbefristet geschlossenes Dauerschuldverhältnis
„ordentlich“, also unter Einhaltung einer angemessenen Frist
gekündigt werden, denn die Parteien haben das ordentliche Kündigungsrecht nicht
ausgeschlossen (Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Rn. 13 mwN). Es steht
grundsätzlich, und auch bei Forennutzungsverträgen der hier vorliegenden Art,
den Parteien frei, über den Fortbestand vertraglicher Beziehungen privatautonom
zu entscheiden.        
Die
Kündigungsfrist beträgt jedoch im vorliegenden Fall in Anlehnung an § 624 S. 2
BGB 6 Monate, der Forennutzungsvertrag ist erst im Monat Mai 2017 beendet, der
Zugang (§ 130 BGB) der Kündigungserklärung ist erst im November 2016 erfolgt,
denn die Klägerseite hat die Kündigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 14.10.2016
– soweit nachweisbar – erst am 17.11.2016 erhalten (vgl. Schriftsatz vom
17.11.2016, Bl. 38 GA).     
Der
Forennutzungsvertrag ist ein nicht typisiertes Dauerschuldverhältnis. In einem
solchen Fall ist für die Bestimmung der Frist der ordentlichen Kündigung auf
die Regelungen zu den typisierten Dauerschuldverhältnissen zurückzugreifen
(BGH, Urteil vom 28.02.1973 – III ZR 212/70 = NJW 1972, 1182; Urteil vom
25.05.1993 – X ZR 79/92 = NJW-RR 1993, 1460), im vorliegenden Fall auf § 624 S.
2 BGB.      
Es ist für die
Bestimmung der Kündigungsfrist auf die dienstvertraglichen Vorschriften der §§
611ff BGB zurückzugreifen, denn der Forennutzungsvertrag kommt von den
gesetzlich typisierten Verträgen dem Dienstvertrag am nächsten. Der
Forenbetreiber bietet am ehesten Dienste im Sinne der §§ 611ff BGB an, denn er
verschafft eine Teilnahmemöglichkeit an einer virtuellen Gemeinschaft mit den
einhergehenden Kommunikations- und Informationsgelegenheiten. Hierbei handelt
es sich um nicht erfolgsbezogene Umstände, die aber auch nur bedingt
„dienstvertraglich“ genannt werden können (weswegen die Annahme eins
typengemischten Vertrags ausgeschlossen ist), gerade da der Forenbetreiber die
Kommunikation und die Information durch die Schaffung einer Plattform für eine
Vielzahl von Personen nur mediatisiert, aber nicht selber aktiv erbringt.       
Sofern
Feldmann/Heinrichs ohne Begründung von der Anwendbarkeit von § 671 BGB ausgehen
(CR 2006, 406 (411)), folgt das Gericht dem nicht.      
b.       Im Rahmen der fortbestehenden
Vertragsbeziehungen hat der Beklagte auch keine Berechtigung, dem Kläger die
Schreibrechte zu entziehen, wie er dies im vorliegenden Fall getan hat.   
Etwas anderes
folgt insbesondere nicht aus den Nutzungsbedingungen des Forums.       
Soweit diese
vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder
gesperrt werden können (s.oben), so verstößt diese Regelung gegen das Verbot
der unangemessenen Benachteiligung in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §
305, 307, 308 Nr. 4 BGB. Letztlich erlaubte diese AGB-Klausel im Falle ihrer
Wirksamkeit nämlich dem Beklagten, den Vertragsinhalt nach eigenem Gutdünken
jederzeit und ohne jede Zumutbarkeitskontrolle anzupassen und einzelne Nutzer
in ihren vertraglichen Rechten zu beschneiden. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass in Ziffer 3.9 der „Forenregeln“ die Sperrung nur
für Fälle des Verstoßes gegen die Regeln stellt (vgl. hierzu Anlage K1, Bl. 6
GA). Soweit sich beide Klauseln widersprechen, geht dies in Anwendung von §
305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender, für die Prüfung nach §
307, § 308 Nr. 4 BGB ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, dies
ist die oben getroffene Auslegung.    
Gesetzliche
Regelungen, die den Beklagten zur Teilsperrung des Benutzerkontos berechtigten,
sind nicht ersichtlich, insbesondere sind §§ 320 Abs. 1 und 273 BGB hier
tatbestandlich nicht einschlägig.        
Auch mit Hinblick
auf das sog. „virtuelle Hausrecht“ (hierzu: LG Bonn, Urteil vom
16.11.1999 – 10 O 457/99 = CR 2000, 245; LG München I, Urteil vom 25.10.2016 –
30 O 11973/05 = CR 2007, 264 m. Anm. Redeker; LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008
– 315 O 326/08 = CR 2007, 120; Maume, MMR 2007, 620; Feldmann/Heinrichs, CR
2006, 406) war der Beklagte nicht befugt, das Benutzerkonto des Klägers
einzuschränken wie geschehen. Zwar steht auch nach Auffassung des Gerichts –
unabhängig von der teils streitigen dogmatischen Herleitung – dem Betreiber
einer Internetseite ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich zu. Dieses Hausrecht
ist aber nicht grenzenlos, sondern kann insbesondere durch vertragliche,
schuldrechtliche Beziehungen überlagert werden.        
Dies ist
vorliegend der Fall. Durch die Aufnahme von vertraglichen Beziehungen zu dem
Kläger hat sich der Beklagte der freien Ausübung seines virtuellen Hausrechts
begeben. Der Kläger ist nicht mehr ein beliebiger Dritter, sondern
Vertragspartner des Beklagten. Dies wirkt sich insbesondere vor dem Hintergrund
von § 241 Abs. 2 BGB dahingehend aus, dass auch eine Teil-Kontensperrung
gegenüber dem Kläger nicht anlasslos erfolgen konnte und im Falle eines
Verstoßes gegen vertragliche Pflichten nicht ohne vorherige, erfolglose
Abmahnung auf das virtuelle Hausrecht gestützt werden konnte. 
2. Klageantrag zu
2):      
Der Anspruch auf
Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit den
Vorschriften des RVG. Indem der Beklagte per Mail angab, weitere Mails des
Klägers nicht mehr zu beantworten, hat er hinreichend „ernsthaft und
endgültig“ zu erkennen gegeben, dem Kläger den vollen Zugang zu seinem
Benutzerkonto nicht wieder gewähren zu wollen und sich damit in Verzug gesetzt.
Der angesetzte Gegenstandswert von 3.000,00 EUR ist – auch wenn der Kläger
tatsächlich keine gewerblichen Zwecke verfolgen sollte – vor dem Hintergrund
von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht zu beanstanden.       
II.     
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO. 
Maßgeblich für
die Höhe der Sicherheitsleistung war nicht der Streitwert, sondern der
überschlägig geschätzte Vollstreckungsschaden (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage
2016, § 709 Rn. 3ff).   
Der Streitwert
wird auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt.     
Hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung beruht die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und
§§ 52 Abs. 2 GKG analog, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG analog.     

In Anwendung
dieser Vorschriften kann der Streitwert auf 5.000,00 EUR geschätzt werden, wenn
es für die Streitwertfestsetzung an jeglichen Anhaltspunkten fehlt (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Schätzung“, OLG
Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 – 10 WF 113/08 = MDR 2009, 634). Hier war
jedoch von nur 3.000,00 EUR auszugehen, nachdem die Klägerseite ihr Interesse
selbst nur in dieser Höhe beziffert.