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BGH: Tauschbörse III – Das Urteil im Volltext

findet sich hier.

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BGH: Tauschbörse II – Das Urteil im Volltext

findet sich hier.

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Die Debcon kennt die BGH-Urteile vom 11.06.2015 schon – und hat diese ausgewertet! Es wird Sturm kommen, ein böser Sturm ….

Die Inkassobude Debcon GmbH mit dem Geschäftsführer Rechtsanwalt Sebastian Wulf an der Spitze muss entweder hellseherische Fähigkeiten besitzen oder über einen speziellen Draht zum BGH nach Karlsruhe verfügen.

Nicht anders ist es zu erklären, dass die neuen Bettel-Schreiben aus Witten, Bottrop oder whereever nun klar und deutlich aufzeigen, dass die abgemahnten Anschlussinhaber nach Auswertung der letztinstanzlichen Urteile des BGH (Tauschbörse I, Tauschbörse II, Tauschbörse III) keine Chance zur Verteidigung haben.

Und nicht nur das die Urteile des BGH wirken direkt auf die Ansprüche, welche nach meiner Auffassung nicht bestehen, gegen meine Mandantschaft. So schon die Überschrift.

Im Folgenden nun der nette Brief:

Klare Urteile des
höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre
Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches
Sehr geehrte
Damen und Herren,
die lange Rede
der letzten Monate und unsere zahlreichenden Versuche, der für Ihre
Mandantschaft günstigeren außergerichtlichen Klärung der berechtigten Ansprüche
hat seit dem 11.06.2015 durch drei klare BGH-Urteile einen kurzen Sinn – Ihre
Mandantschaft ist zu der Zahlung des o.g. Anspruchsverpflichtet! Jetzt wird es
Zeit sich nochmals zu bemühen.
Der BGH ist das
oberste Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und somit die
höchste Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Gerade vor dem Hintergrund
obliegt es Ihnen, aufgrund der Einstands/Pflichten Ihrer Mandantschaft in
diesem vergleichbaren Fall die aktuellen Entscheidungen des BGH nochmals näher
zu bringen. Falls Ihnen noch nicht bekannt, verweisen wir dazu auf die
Internetpräsenz des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:
http://juris.bundesgerichtshof.de
Am 11.06.201 g hatte
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich in drei Verfahren zu
entscheiden, in denen Anschlussinhaber gegen Urteile zugunsten der
Rechteinhaber Revision eingelegt hatten. In allen drei Verfahren wurde die
Revision der Anschlussinhaber zugunsten der Rechteinhaber abgewiesen und die für
die Rechteinhaber günstigen lnstanzurteile bestätigt:
Dabei wurden
insbesondere folgende- oftmals im Bereich der Urheberrechtsverletzungen in
Tauschbörsen genannten – Fallkonstellationen nunmehr letztinstanzlich im Sinne
der Medienindustrie entschieden:
1. möglicher Ermittlungsfehler
Dass bloße
pauschale Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung/Rückverfolgung der
ip-Adresse durch spezialisierte Ermittlungsunternehmen ist nicht ausreichend,
sofern nicht dezidiert Umstände vorliegen, bzw. vorgetragen werden, dass eine
Ermittlung/Rückverfolgung der ip-Adresse tatsächlich fehlerhaft ist und nicht
nur sein kann.
2. Störerhaftung
Sofern der
Anschlussinhaber nicht glaubhaft und exakt nachvollziehbar im Rahmen des
alternativen Sachvortrages darlegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt
selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss haben, haftet der
Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung als Störer. Ein
pauschales
Bestreiten reicht ebenfalls nicht aus. Nach Ansicht von Rechtsexperten werden Anschlussinhaber
es schwer haben, durch pauschales Bestreiten und vorformulierte Erklärungen der
Haftung für von Ihren Internet-Anschlüssen begangene Urheberrechtsverletzungen
zu entgehen.
3. Aufsichtspflichtverletzung
Erziehungsberechtigte
haben nach Ansicht der entscheidenden Richter den entstandenen Schadenaufgrund
einer Aufsichtspflichtverletzung zu erstatten, sofern hier nicht nachweisbar
dem Kind die
Teilnahme an
Tauschbörsen verboten wurde und das Kind über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an Tauschbörsen belehrt wurde. Eine pauschale Weisung an Kinder, sich
rechtmäßig zu verhalten, ist
ebenfalls nicht
ausreichend. Hier wird noch einmal darauf verwiesen, dass es für Filesharing
eine spezielle Software auf dem Rechner installiert sein muss, für die man Admin-Rechte
benötigt, die einem minderjährigem Kind mit solch einer Tragweite nicht
anvertraut werden kann.
4.Schadenshöhe
Die Berechnung
der Höhe von Schadenersatzansprüchen anhand der Methode der Lizenzanalogie hat
der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt und dabei neben einem Schadenersatz
in Höhe von schon € 200,00 pro Musiktitel – wohl unstrittig bei Filmwerken
deutlich mehr – auch Gegenstandswerte von € 80.000,00 – € 200.000,00 für die
anwaltliche Abmahnung von Anschlussinhabern nicht beanstandet.
Dabei ist es
sogar irrelevant, ob das ganze oder nur Teile des Werkes illegal verbreitet
wurden.
Die neue,
höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt die Rechtsposition unserer
Auftraggeber enorm; selbstverständlich sehen wir uns in der Pflicht, im Lichte
dieser Entwicklung die Rechte unserer Auftraggeber noch stärker – auch vor den
ordentlichen Gerichten – zu vertreten und durchzusetzen.
Der
Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die sog. Internetpiraterie zu einer
existenzbedrohlichen Bedrohung für die Musik- und Filmindustrie geworden ist.
Aus diesem Grunde
appellieren wir nochmal an Ihre Mandantschaft – aber auch aufgrund der Schadensminderungspflicht
an Sie -, und geben die Möglichkeit, sich noch heute, spätestens jedoch mit Ablauf
des 24.06.2015 instinktiv zu erkundigen um diesen langwierigen, mit Kosten
verbundenen,
Rechtsstreit zu
beenden.
Unter
Berücksichtigung der sicherlich gerichtlich durchsetzbaren Höhe hat Ihre
Mandantschaft durch Vergleichszahlung in Höhe von
€ 452,33
bis zum dem
vorgenannten Termin die Möglichkeit, den unter der o.g. lnkassonummer geführten
Rechtsstreit endgültig und gegenseitig – wenn auch ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht im Übrigen – zu beenden.
Sollte eine
Einmalzahlung über die genannte Summe nicht möglich sein, lassen Sie uns
aussagekräftige Unterlagen über die finanzielle Situation Ihrer Mandantschaft zukommen;
wir werden sodann ein entsprechendes, angemessenes Ratenzahlungsangebot
unterbreiten.
Mjt freundlichen Grüßen
Wulf

Debcon GmbH


Was die Debcon GmbH aber vergisst mitzuteilen ist, dass die von ihr geltend gemachten angeblichen Verstöße eben gerade nicht von spezialisierten Ermittlungsunternehmen festgestellt worden sind, sondern von Unternehmen deren Ergebnisse höchst umstritten sind.

Die Debcon GmbH vergisst daneben noch ein paar weitere Grundsatzurteile des BGH zum Thema Filesharing, wie etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.

Aber das lernen, die dann, wenn sie tatsächlich klagen würden.