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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.