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LG Trier zu den Anforderungen eines Impressums beim YouTube-Channel

Das LG Trier hat
sich im Urteil
vom 21.07.2017, Az.: 11 O 258/16
mit der Fragestellung beschäftigt, welche
Anforderungen an ein Impressum auf YouTube zu stellen sind.
Vor dem LG Trier
stritten die Parteien über die Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wegen eines
vermeintlichen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht
beziehungsweise Impressumspflicht ausgesprochen wurde.
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien einzeln dort benannte Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Dies gilt nach
gefestigter Rechtsprechung auch im Social-Media-Bereich wie auf Facebook,
Internetmarktplätze,
Twitter und YouTube.
Diesen Pflichten
soll die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nachgekommen sein und
wurde abgemahnt.
Der Beklagte war
Inhaber eines kommerziellen YouTube-Channels. Dort war seine Homepage als
Impressum angegeben. Auf der genannten Homepage war wiederum im Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt.
Der Betreiber der
YouTube-Seite hatte somit nur auf seine Website allgemein verlinkt, ohne konkret
Worte wie „Kontakt“ oder „Impressum“ zu verwenden.
Dieser Link war
somit ein sog. nicht-sprechender
Link
.
Bei einem
sprechenden Link hingegen weiß der Nutzer bereits vor seinem Klick, welche
Seite erscheint. So ist www.ra-gerth.de ein
nicht-sprechender und im Gegensatz dazu www.ra-gerth.de/impressum
ein sprechender Link mit der klaren Aussage: Nach Klick kommen Sie direkt zur
Impressumsseite.
Die Richter des
LG Trier entschieden nun, dass auch ein nicht-sprechender, allgemeiner Link auf
die eigene Website ausreichend sei, sofern der Verbraucher bei einem zweiten
Klick dort dann auf ein Impressum gelangen kann und wiesen damit die
ausgesprochene Abmahnung als unbegründet zurück.
Beurteilung von Fachanwalt Jan Gerth:
Das Gericht
stützt sich zwar bei seiner Begründung auf eine Entscheidung des BGH (Urt.
v. 20.07.2006 – Az.: I ZR 228/03
), ignoriert dabei aber wichtige
Unterschiede.
Denn der BGH
urteilte in dem hinzugezogenen Urteil weitaus differenzierender als das LG
Trier zur Frage der leichten Erkennbarkeit (Hervorhebungen durch RA Gerth):
„[24] (1) Zweck
der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten
und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar
und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt
tritt. Die erforderlichen Informationen
müssen deshalb u. a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen
Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für
weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem
Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe
„Kontakt“ und „Impressum“
.“
Dabei nimmt der
BGH weiter an, dass zwei Schritte ausreichen, um durch diese die unmittelbare
Erreichbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Der BGH formuliert das so:
„[28] (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert
nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei
Schritten zu den benötigten Informationen gelangt
(vgl. Fezer/Mankowski aaO
§ 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002,
1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a. A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415,
417; Woitke, NJW 2003, 871, 873). Das
Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes
Suchen
.“
Die im Urteil des
LG Trier vertretene Ansicht erscheint zunächst vertretbar praxistauglich,
realitätsnah; entspricht sie doch dem Nutzerverhalten. Denn nach Ansicht des
BGH verfüge ein durch die Website angesprochener Verbraucher über die
Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen (BGH,
Urteil v. 7.4.2005 – I ZR 314/02
).
Das LG Trier
scheint hier aber einige Dinge vermengt oder einfach übersehen zu haben.
Denn dem von den
Richtern zitierten BGH-Urteil ging es nur um eine konkrete Webseite und die
dort gewählte Ausgestaltung. In dem Fall des LG Trier hingegen ging es um  unterschiedliche Online-Auftritte: YouTube-Channel
& Homepage mit verlinktem Impressum.
Zu der Frage des
fehlenden Links von dem YouTube-Channel zum Impressum findet sich im Urteil des
LG Trier nichts. Es spricht einiges dafür, dass die Richter diesen Umstand übersehen
und/oder ignoriert haben. Ob sich daher diese Ansicht durchsetzen wird bleibt
abzuwarten. Bis dahin sollten Betreiber von Onlineauftritten einen sprechenden
Link zu verwenden oder das Wort „Impressum“ bzw. „Kontakt“ einem Link zur
Anbieterkennzeichnung voranzustellen.

LG Trier Urteil
vom 21.07.2017 – Az.: 11 O 258/16
Tenor
In dem
Rechtsstreit (…) hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch (…)
als Einzelrichter auf Grund des Sachstands vom 21.07.2017 ohne mündliche
Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht
erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid
das Amtsgerichts (…) vom 13.01.2015, Az: (…) wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
2. Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Parteien
streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte
betrieb im Jahre 2014 auf der Plattform youtube eine Internetpräsenz, auf
welcher sie für eine Software (…) warb. Auf der youtube-Seite war die
Homepage (…) aufgeführt. Auf der Homepage wiederum war unter Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt. Die Klägerin vertreibt eine ebensolche von ihr
hergestellte Software.
Die Klägerin ließ
die Beklagte durch eine Kanzlei unter dem 13.06.2014 abmahnen. Dadurch
entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.
Die Klägerin
behauptet, die Beklagte habe keine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare
und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5
Telemediengesetzes auf ihrer youtube-Präsenz vorgesehen. Von der youtube-Seite
habe kein Link auf die Webseite (…).de geführt. Die Beklagte habe die
Unterlassungserklärung abgegeben. Der Mahnbescheid sei an einen Büroservice
weitergeleitet worden.
Die Klägerin hat
zunächst am 12.12.2014 ein Mahnverfahren gegen die Beklagte angestrengt und
dort eine Hauptforderung in Höhe von 413,90 € gegen die Beklagte geltend
gemacht. Das Amtsgericht hat den Mahnbescheid an die Beklagte unter deren
Adresse (…) zustellen lassen. Der Zusteller hat die Zustellanschrift
berichtigt in (…) und das Schriftstück am 20.12.2014 dort in einen zur
Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Verrichtung. eingelegt.
Daraufhin hat das Amtsgericht (…) am 13.01.2015 einen Vollstreckungsbescheid
erlassen, der der Beklagten am 25.11.2016 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom
01.12.2016, eingegangen bei Gericht am 01.12.2016, hat die Beklagte Einspruch
eingelegt.
Die Klägerin
beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 13.01.2015 (…)
wird aufrechterhalten.
Die Beklagte
beantragt, die Klage unter Aufhebung des in der Sache ergangenen
Vollstreckungsbescheids aufzuheben.
Sie trägt vor,
der Anspruch sei verjährt, da der Mahnbescheid der Beklagten nicht zugestellt
worden sei, Dieser sei an eine Bekannte des Ehemannes der Beklagten aufgrund
eines privaten Nachsendeauftrags des Ehemannes weitergeleitet worden. Auf der
Homepage habe es einen Link gegeben, der auf die Homepage (…) verwiesen habe.
Die Videos hätten über eine Einbettung zur eigenen Webseite verfügt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht
Trier ist international nach Art.
7 Nr. 2 EuGWO
, örtlich nach §
14 Abs. 2 UWG
und sachlich nach § 13 UWG ausschließlich
zuständig.
Ein Anspruch der
Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2
UWG
auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch der
Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die
youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte.
Diese sind
erfüllt, wenn die youtube-Seite über einen Link mit der Homepage der Beklagten
verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchstens einem Link die
Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208/03
). Nach der Rechtsprechung des BGH
kann in einer solchen zweifachen Verlinkung eine leicht erkennbare und
unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.
Wäre im
vorliegenden Fall von der youtube-Seite der Beklagten ein Link auf die Homepage
gegeben gewesen, so hätte dies ausgereicht. Auf der Homepage war mit einem Link
die Anbieterkennzeichnung unter Impressum sofort zu erkennen.
Die Klägerin
konnte nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Verlinkung auf
die Homepage (…) existierte, auf der wiederum eine ausreichende
Anbieterkennzeichung vorhanden war. Die Beklagte hat insoweit substantiiert
vorgetragen, dass die auch auf der klägerseits vorgelegten Anlage K1 zu sehende
Angabe (…) mit der Homepage verlinkt gewesen sei.
Die Klägerseite
hat dies bestritten, ohne Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Damit ist sie
aber beweisfällig geblieben, da sie für die Voraussetzungen ihres
Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweisbelastet ist. Auf dem von ihr
vorgelegten Screenshot ist nicht zu erkennen, dass die Seite nicht verlinkt
ist. Ein Link könnte auf der auf Seite 2 der Anlage K1 zu sehenden Adresse der
Homepage der Beklagten gegeben sein.
In der
Unterlassungserklärung der Beklagten ist auch kein Anerkenntnis hinsichtlich
der Nicht-Verlinkung zu sehen, da die Beklagte ihre Unterlassungserklärung
ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgab.
Der Anspruch der
Klägerin ist darüber hinaus auch verjährt.
Ansprüche nach § 12 UWG verjähren gemäß § 11 Abs. 1 UWG nach sechs
Monaten. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 11 Abs. 2 UWG spätestens am
13.06.2014, da die Klägerin mit diesem Tage die Beklagte abmahnte.
Die
Verjährungsfrist ist demnach am 13.12.2014 abgelaufen, da sie nicht gehemmt
wurde. Die Übermittlung des Mahnbescheids am 20.12.2014 an die Adressse (…)
wirkt insoweit nicht nach § 167 ZPO auf den Tag der Antragstellung am
12.12.2014 zurück, da es sich um keine wirksame Zustellung handelte. Die
Zustellungsurkunde bewirkt keinen Beweis dafür, dass der Mahnbescheid
tatsächlich zugestellt wurde. Dies gilt zum einen für die Beklagte, die unter
der Adresse, an die der Mahnbescheid zugestellt worden sein soll, weder gewohnt
noch ihren Firmensitz gehabt hat.
Die
Zustellungsurkunde beweist aber auch nicht, dass an die Person, die den
Büroservice betrieben hat, zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid war unter
dem Namen der Klägerin an die Adresse adressiert, der Büroservice wurde im
Mahnbescheid nicht genannt. Ob und bei wem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen
wurde, ist insoweit unklar. Eine Bevollmächtigung im Sinne der § 170 bis 172
ZPO liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte einen Nachsendeauftrag gestellt
hätte. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Mahnantrag der
Beklagten zugehen werde, da diese an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr
wohnte. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin
nicht vorgetragen hat, dass der Beklagten der Mahnantrag tatsächlich zugegangen
ist.

Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.