Mit Urteil vom 2.2.2016
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund
(DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem „DFB-Reglement für
Spielervermittlung“ anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen
das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der
einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen
war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und
Vertragsverlängerungen berät.
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund
(DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem „DFB-Reglement für
Spielervermittlung“ anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen
das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der
einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen
war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und
Vertragsverlängerungen berät.
Hintergrund:
Der beklagte DFB ist
Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des
Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das
„DFB-Reglement für Spielervermittlung“, das – vereinfacht – u.a.
folgende sieben Einzelregelungen enthält:
Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des
Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das
„DFB-Reglement für Spielervermittlung“, das – vereinfacht – u.a.
folgende sieben Einzelregelungen enthält:
(1) Vereine, die
Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB
registrieren.
Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB
registrieren.
(2) Die gleiche
Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in
Anspruch nehmen.
Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in
Anspruch nehmen.
(3) Vereine und
Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie
in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder
eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.
Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie
in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder
eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.
(4) Vereine und
Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller
vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler
geleistet wur-den.
Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller
vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler
geleistet wur-den.
(5) Vereine sind
verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang
mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet
werden.
verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang
mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet
werden.
(6) Vereine sind
verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als
Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag
zu zahlen.
verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als
Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag
zu zahlen.
(7) Vereinen und Fußballspielern
wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines
Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu
leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.
wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines
Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu
leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.
Da die
Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur
mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler
verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern
einzuhalten.
Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur
mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler
verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern
einzuhalten.
Die klagende Firma
nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der
Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit
der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen
betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den
Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor,
welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot,
eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei
unzulässig.
nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der
Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit
der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen
betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den
Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor,
welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot,
eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei
unzulässig.
Die Entscheidung des
Landgerichts:
Landgerichts:
Mit Urteil vom
29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und
7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber
hinausgehenden Antrag wies es zurück.
29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und
7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber
hinausgehenden Antrag wies es zurück.
Gegen das Urteil legten
sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein,
allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des
Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.
sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein,
allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des
Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.
Die
Berufungsentscheidung des OLG:
Berufungsentscheidung des OLG:
Mit seiner Entscheidung
vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem
es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte,
allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem
es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte,
allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil
ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und
6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der
Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.
ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und
6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der
Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.
Zur Begründung führt
das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien
unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der
Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als
Vermittlerin an die „Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen
und der FIFA“ sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden
zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der
Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch
Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und
Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese
Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht
feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis
von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.
das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien
unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der
Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als
Vermittlerin an die „Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen
und der FIFA“ sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden
zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der
Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch
Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und
Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese
Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht
feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis
von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.
Die Unzulässigkeit der
Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die
Verpflichtung zur Vorlage eines „erweiterten Führungszeugnisses“
unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen
des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich,
dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die
Verpflichtung zur Vorlage eines „erweiterten Führungszeugnisses“
unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen
des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich,
dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Die Berufung der
klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr),
die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen
unzulässig.
klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr),
die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen
unzulässig.
Die übrigen Regelungen
(4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.
(4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.
Mit der Verpflichtung
der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter
Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das
als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von
Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die
Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen
Interessen auszurichten.
der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter
Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das
als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von
Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die
Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen
Interessen auszurichten.
Mit der Regelung zu 5.
verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer
an sachfremden – d.h. nicht sportlichen – Interessen ausgerichteten Einflussnahme
der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer
an sachfremden – d.h. nicht sportlichen – Interessen ausgerichteten Einflussnahme
der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
Mit dem Verbot, im
Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die
Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine
Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den
legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass
minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers
abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland
gebracht werden.
Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die
Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine
Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den
legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass
minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers
abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland
gebracht werden.
Die Entscheidung ist im
Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.
Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
Pressestelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Pressesprecher: Richter
am Oberlandesgericht Frankfurt am Main Ingo Nöhre, Zeil 42, D-60313 Frankfurt
am Main
am Oberlandesgericht Frankfurt am Main Ingo Nöhre, Zeil 42, D-60313 Frankfurt
am Main
Telefon: +49 (0) 69
1367 8499
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