Ein Profifotograf, der im Auftrag eines Hotels Fotos von
diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt,
verzichtet damit nicht auf das Recht der Nennung seines Namens. Mit dieser
Begründung hat das Amtsgericht München einem Fotografen einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zugesprochen.
diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt,
verzichtet damit nicht auf das Recht der Nennung seines Namens. Mit dieser
Begründung hat das Amtsgericht München einem Fotografen einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zugesprochen.
Foto und Fotograf
Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins
Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.
Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die
Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem
Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu
einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der
Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs
Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der
Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz
in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite
den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem
Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu
einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der
Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs
Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der
Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz
in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite
den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen
Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das
Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf
allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner
Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem
Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die
„unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht
der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des
Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat
das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder
prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen
benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des
Fotographen wurden dessen Rechte verletzt. Die Höhe des Schadens hat das
Gericht wie folgt berechnet. Es ging -wie in der Rechtsprechung des
Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der
Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13
der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der
Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an
den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende
Teilbetrag von 655,96 Euro.
Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen
Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das
Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf
allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner
Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem
Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die
„unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht
der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des
Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat
das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder
prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen
benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des
Fotographen wurden dessen Rechte verletzt. Die Höhe des Schadens hat das
Gericht wie folgt berechnet. Es ging -wie in der Rechtsprechung des
Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der
Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13
der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der
Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an
den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende
Teilbetrag von 655,96 Euro.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen
142 C 11428/15
142 C 11428/15
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.