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AG München: Falsche eBay-Bewertung ist Pflichtverletzung des Kaufvertrages

Eine falsche Bewertung einer eBay-Transaktion stellt eine
Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar und führt zu einem
Löschungsanspruch des falsch Bewerteten.
Der Kläger aus 58809 Neuenrade bot auf der eBay-Plattform
unter seinem Verkäufernamen einen ?Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im
Best/Neu- Zustand, keine 100 Betriebsstunden? zum Verkauf an. In der
Beschreibung dazu hieß es:
?Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert?.
Der Beklagte aus Neubiberg bei München kaufte am 12.03.16
unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7500 ?. Das Gerät wurde
von dem Kläger an den Beklagten mit der Originalverpackung versandt. Der
Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung
ab: ?Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein
Risiko!!!?. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1
Prozent herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur
Zurücknahme der Bewertung auf.
Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker
sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er
die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde.
Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen
Karton von Burmester.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der
zuständige Richter verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm
abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG
gestellten Formular ?Antrag auf Bewertungslöschung? zuzustimmen.
?Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen
Kaufvertrags trifft den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße
Bewertung im eBay-Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion
abzugeben.
Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay-Auktion sind
ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBbay, da damit
anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit
Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen
lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden.
Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung
bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf
eBbay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider. Danach besteht eine
Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen?, so das
Urteil.
Die Bewertung des Beklagten ?keine Originalverpackung?
war unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung
gehandelt hat.
Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des
E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er
ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.
Durch die Abgabe der falschen Bewertung ist, so das
Urteil, dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte
entstanden. ?Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trägt ganz
wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit
letztlich als Kaufpreis gezahlt
wird.(?) Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung
beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen.(?) Die Bewertung
eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen
führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und
einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht?, so das Urteil.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.9.16, Aktenzeichen
142 C 12436 /16
Das Urteil ist rechtskräftig.