Das
AG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, entschieden, dass wenn
eine einzige IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden zweimal
(um 2:39 und um 9:59 Uhr) dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet würde, dies
auf eine falsche Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse hindeutet. Dies könne
technische Ursachen haben oder auf eine Manipulation seitens des Personals des
Providers zurückzuführen sein. In einem solchen Fall könne der Rechteinhaber
nicht nachweisen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den
Anschlussinhaber erfolgt ist.
AG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, entschieden, dass wenn
eine einzige IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden zweimal
(um 2:39 und um 9:59 Uhr) dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet würde, dies
auf eine falsche Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse hindeutet. Dies könne
technische Ursachen haben oder auf eine Manipulation seitens des Personals des
Providers zurückzuführen sein. In einem solchen Fall könne der Rechteinhaber
nicht nachweisen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den
Anschlussinhaber erfolgt ist.
Tatbestand:
Der
Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2013 ließ die Klägerin den
Beklagten abmahnen, weil dieser am 16.06.2013 im Zeitraum von 02:37:49 bis
09:59:30 Uhr die ihr an dem Film „Seelen“ zustehenden Rechte verletzt
haben soll.
Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2013 ließ die Klägerin den
Beklagten abmahnen, weil dieser am 16.06.2013 im Zeitraum von 02:37:49 bis
09:59:30 Uhr die ihr an dem Film „Seelen“ zustehenden Rechte verletzt
haben soll.
Der
Internetdienstanbieter erteilte der Klägerin dahingehend Auskunft, dass die IP
Adresse 80.137.176.203 am 16.06.2013 um 02:39:46 Uhr, als auch um 09:59:30 Uhr
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.
Internetdienstanbieter erteilte der Klägerin dahingehend Auskunft, dass die IP
Adresse 80.137.176.203 am 16.06.2013 um 02:39:46 Uhr, als auch um 09:59:30 Uhr
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.
Die
in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebende Ehefrau des Beklagten hat die
Rechtsverletzung nicht begangen.
Die
Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film zu sein. Der Beklagte habe
den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des
Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen
angeboten. Dies sei mit der Software PFS von der hiermit beauftragten Firma J.
GmbH zuverlässig ermittelt worden. Der Internetdienstanbieter habe zudem
zutreffend Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlusses
erteilt. Eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, liege bereits aus mathematischen
bzw. statistischen Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.
Die
Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu
ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie ein
Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten
von 506,00 EUR zu (1,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR
zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).
Die
Klägerin beantragt,
die
Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der
jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015
sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der
jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015
sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Klage abzuweisen.
Der
Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu
haben. Ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie habe sich zu
keiner Zeit auf seinem oder einem in seinem Haushalt befindlichen Rechner
befunden. Er verfüge auch nicht über Tauschbörsensoftware.
Am
16.06.2013, einem Sonntag, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden
geschlafen. Sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen. Nach seiner Kenntnis habe
auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt.
Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.
Insofern
sei davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung
in Anspruch genommen werde. In der Vergangenheit habe es erhebliche Fehler bei
der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen
Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von
IP-Adressen gegeben.
Der
Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
unter der angegebenen IP-Adresse die streitgegenständlichen Dateien zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Zudem bestreitet er, dass die
genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum seinem Anschluss
zugeordnet gewesen sei.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Klage ist unbegründet.
zulässige Klage ist unbegründet.
Der
Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Beklagte ist nicht
passivlegitimiert. Es fehlt an einer
tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es
insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten
IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt.
Ermittelt
wurde nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt, auch wenn sich die
Klägerseite hier auf einen Zeitraum von 02:37:49 bis 09:59:30 Uhr beruft.
Während der gesamten Dauer wurde nur eine IP-Adresse ermittelt, weshalb sich
der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich
zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine
fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der
Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können,
anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen
Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht
zu Lasten der Klägerin.
Zwar
wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein
Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des
gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet.
Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt
aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.
Die
Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der
angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten,
nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt worden ist. Daher liege
eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen bzw. statistischen
Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.
Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der
angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten,
nämlich um 02:39:46 Uhr und um 09:59:30 Uhr, abgefragt worden ist. Daher liege
eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen
„unzutreffenden“ Ergebnis führen sollte, bereits aus mathematischen bzw. statistischen
Gründen jenseits aller Wahrscheinlichkeiten.
Dieser
Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts
gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der
Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene
IP-Adressen zu Grunde liegen.
Zunächst
ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten
hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem
Anschluss beachtlich ist.
Dem
Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der
Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse
zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen
bzw. Ungereimtheiten aufzeigen.
Dies
überzeugt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegendem nicht. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung
durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick
in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu
substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand der
Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade
vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist.
Hierfür bietet der Beklagte
zum Beweis das Zeugnis seiner Ehefrau an.
Zudem
dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen
Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“
Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen
zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der
Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem
Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte
durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem
falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder
durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird.
dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen
Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer „echten“
Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen
zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der
Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem
Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte
durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem
falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder
durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird.
Allein
anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben
IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich
dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.
Nach
§ 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr
zu erachten ist.
Weniger
als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein
bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht
zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht
verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv
wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive
Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für
die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche
Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr
erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für „eher wahr als
falsch“ hält, also eine „überwiegende Überzeugung“ genügt (so
Schweizer aaO S 482 ff), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der
Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen
(Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im
Schadensersatzprozess, 1975, S 153 ff) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze
und führen letztlich zur legalen Beweistheorie zurück (Katzenmeier ZZP 117
(2004), 193 f m. w. N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des
Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht
beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung
der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des
ZPR, S 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK/Prütting
Rn 38 f; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S 8; Katzenmeier ZZP 117
(2004), 213 ff mwN). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S 118 f) rühren sie
an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
Mehr
als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit
zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren
(Prütting aaO § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf
das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich
menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der
Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung
machen (Katzenmeier ZZP 117 (2004), 195 f, 201 f m. w. N.). Rechtsfehlerhaft
ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden
konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“
begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925;
NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
Bei
einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem
Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen
Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider,
jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine
absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen
Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine
fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler
erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen
würde.
Dies
ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge
aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der
IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde
liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden
Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch
nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden
ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten
Rechtsverletzung liegen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher
Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen
Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.
Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverabreitung zum Teil
fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung
und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die
Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein
Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber
auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der
Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch
bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und
Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten
Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein
Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der
abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur
fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können
nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen
genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von
Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht
die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache
Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und
ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering
ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten
wird.
Auch
an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch
Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte
Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von
Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz
arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet
werden können.
Bei
der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann
schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des
Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen
Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für
Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die
IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet
gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und
Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an
den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.
Es
mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch
abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der
Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine
fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert
jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer
IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und
Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben
Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls
würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für
die Überzeugungsgewinnung.
Fakt
ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in
zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der
Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich
durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit
zum Gegenstand von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings
zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein
und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der
notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur
fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher
nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse, die
ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls
reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so
weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im
vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.
Dies
widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des
BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf
die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:
„Das
Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell
gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen.
Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden,
dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine
Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen
durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden
haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht
schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller
Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der
Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der
Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und
zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit
der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer
etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten
strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien,
Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.“
Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell
gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen.
Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden,
dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine
Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen
durch die im Auftrag der U. AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden
haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht
schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller
Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der
Dienststelle ReSA der U. AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der
Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und
zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit
der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer
etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten
strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien,
Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.“
(BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39,
juris)
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39,
juris)
In
dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer
Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das
Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der
strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen
bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem
nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080
Audiodateien. Insofern ist der zugrundeliegende Sachverhalt bereits nicht mit
dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene
tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der
Vorinstanzen lediglich auf revisible Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des
BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei
jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der
IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen
Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an,
die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.
Auch
der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider
nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls
in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen
können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der
Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt,
dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen
zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass
sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich
auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der
jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.
Eine
Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung
über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden
Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits
unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen
Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, 711 ZPO.
Der
Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
…
…