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OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar über zu internierende Flüchtlinge als „Hassrede“ einstufen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom
25.06.2018, Az. 15 W 86/18 -entschieden, dass Facebook einen als
„Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig
sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und
Medien veröffentlichte Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie
freiwillig das Land verlassen!“ ist nicht vom Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gedeckt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Facebook das Posting:
„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land
verlassen!“ als Hassrede einstuft und löscht. Auch darf das Netzwerk den
Nutzer, der den Kommentar hinterlassen hat, zeitweilig sperren. Das Grundrecht
der Meinungsfreiheit, das zwischen Privaten ohnehin nur mittelbar wirke, stehe
dem nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom
25.06.2018, Az.: 15 W 86/18).

Facebook löschte
Kommentar
Der Antragsteller, ein Facebook-Nutzer, kommentierte in den
vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem
Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange
internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28.05.2018
blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018
löschte Facebook einen solchen Beitrag, weil er gegen die
Gemeinschaftsstandards des Unternehmens verstoße, insbesondere gegen Standards
hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den
Antragsteller für 30 Tage von allen Aktivitäten.
Betroffener Nutzer
beruft sich auf Meinungsfreiheit
Der Antragsteller beantragte im Weg der einstweiligen
Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn
wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele
sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
OLG: Facebook durfte
Eintrag als Hassrede behandeln
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers
als „Hassrede“ im Sinn der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei
nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge
auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards
unzulässig sei.
Grundrecht der
Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt
Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der
Einwanderungsgesetze hinaus, meint das OLG. Aus dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Grundrechte seien Abwehrrechte des
Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalteten zwischen Privaten, also hier
zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall
angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook
berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.