Urteil vom 16. März 2016
– VIII ZR 146/15
– VIII ZR 146/15
Der Bundesgerichtshof
hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher
unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines
Fernabsatzvertrages gehindert ist.
hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher
unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines
Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Der Kläger hatte bei
der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014
ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis
auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine
„Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des
Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden
Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der
Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die
Matratzen zurück.
der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014
ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis
auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine
„Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des
Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden
Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der
Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die
Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der
Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf
deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe,
damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger
aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der
„Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf
deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe,
damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger
aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der
„Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Die auf Rückzahlung des
Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem
für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht
entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die
Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet
geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht
erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein
effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.
Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen
der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem
für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht
entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die
Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet
geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht
erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein
effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.
Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen
der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses
von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen
in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa
indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger
Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der
Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich
einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die
der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen
in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa
indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger
Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der
Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich
einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die
der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 16. März
2016
2016
§ 312b BGB aF
Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]
sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
[…]
§ 312d BGB aF
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher
steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]
steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]
(2) Die Widerrufsfrist
beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von
Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von
Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
[…]
§ 355 BGB aF
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem
Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
[…]
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501