Das OLG Frankfurt hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 16 U 72/17 entschieden, dass der Betreiber eines Forums
oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer
Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.
vom 21.12.2017, Az. 16 U 72/17 entschieden, dass der Betreiber eines Forums
oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer
Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an eine Rüge, die an den Betreiber
eines Internetforums gerichtet ist, damit diesen eine Prüfpflicht trifft, ob
eine von einem Dritten eingestellte Äußerung Rechte des Rügenden verletzt.
eines Internetforums gerichtet ist, damit diesen eine Prüfpflicht trifft, ob
eine von einem Dritten eingestellte Äußerung Rechte des Rügenden verletzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Agentur für …, nimmt den Beklagten, einen
Verein, dessen Zweck der Verbraucherschutz und der Schutz vor Spams ist, auf
Untersagung der Veröffentlichung zweier von einem „User“ namens
„A“ in dem Internetportal des Beklagten eingestellten Texte in
Anspruch, die negativ über die Klägerin sowie eine B GmbH und eine C GmbH (mit
der Klägerin verbunden) berichten. Hilfsweise verlangt sie deren Löschung.
Verein, dessen Zweck der Verbraucherschutz und der Schutz vor Spams ist, auf
Untersagung der Veröffentlichung zweier von einem „User“ namens
„A“ in dem Internetportal des Beklagten eingestellten Texte in
Anspruch, die negativ über die Klägerin sowie eine B GmbH und eine C GmbH (mit
der Klägerin verbunden) berichten. Hilfsweise verlangt sie deren Löschung.
Die angegriffenen Texte sind in einem sogenannten
„Forum“ auf der Internetseite des Beklagten eingestellt, in dem der
Beklagte dritten Personen gestattet zwecks „Erfahrungsaustausch“ und
für „Aufklärungsarbeit“ Veröffentlichungen vorzunehmen. Die Klägerin hat
den Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2016 (Anlage K 4) wegen zweier bestimmter
Beiträge darauf hingewiesen, dass diese „ehrenrührige und schmähende
Erklärungen“ enthielten, dem eine eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der Klägerin beigefügt (Bl, 68 d.A.) und ihn unter anderem
aufgefordert, „Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen“. Der
Beklagte ist untätig geblieben. Die Klägerin hat behauptet, alle
„streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen“ seien „schlichtweg
unzutreffend“. Ferner liege eine Meinungsäußerung vor, die eine
„Schmähung“ der Klägerin darstelle.
„Forum“ auf der Internetseite des Beklagten eingestellt, in dem der
Beklagte dritten Personen gestattet zwecks „Erfahrungsaustausch“ und
für „Aufklärungsarbeit“ Veröffentlichungen vorzunehmen. Die Klägerin hat
den Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2016 (Anlage K 4) wegen zweier bestimmter
Beiträge darauf hingewiesen, dass diese „ehrenrührige und schmähende
Erklärungen“ enthielten, dem eine eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der Klägerin beigefügt (Bl, 68 d.A.) und ihn unter anderem
aufgefordert, „Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen“. Der
Beklagte ist untätig geblieben. Die Klägerin hat behauptet, alle
„streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen“ seien „schlichtweg
unzutreffend“. Ferner liege eine Meinungsäußerung vor, die eine
„Schmähung“ der Klägerin darstelle.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat dies damit begründet, dass die Klage unschlüssig,
weil nicht hinreichend begründet sei. Die Klägerin habe nämlich nicht
dargelegt, durch welche Äußerungen des sich über zwei Seiten erstreckenden
Textes sie sich in ihren Rechten verletzt sehe und welche Tatsachenbehauptungen
inwiefern unwahr seien. Ferner sei nicht ersichtlich, warum „die
Werbeblöcke“ sie in ihren Rechten verletzten. Die Klägerin gehe auch nicht
auf den Einwand ein, dass es sich um Zitate aus „Zeitschrift1“ und
handele.
weil nicht hinreichend begründet sei. Die Klägerin habe nämlich nicht
dargelegt, durch welche Äußerungen des sich über zwei Seiten erstreckenden
Textes sie sich in ihren Rechten verletzt sehe und welche Tatsachenbehauptungen
inwiefern unwahr seien. Ferner sei nicht ersichtlich, warum „die
Werbeblöcke“ sie in ihren Rechten verletzten. Die Klägerin gehe auch nicht
auf den Einwand ein, dass es sich um Zitate aus „Zeitschrift1“ und
handele.
Es sei auch nicht ausreichend, dass der Klägervertreter im
Termin erklärt habe, die erwähnten „Cold calls“ seien durch nichts
belegt. Es handele sich insoweit um Meinungsäußerungen, weil die Beurteilung,
dass diese „verbotene Cold Calls“ seien eine rechtliche Bewertung
darstelle.
Termin erklärt habe, die erwähnten „Cold calls“ seien durch nichts
belegt. Es handele sich insoweit um Meinungsäußerungen, weil die Beurteilung,
dass diese „verbotene Cold Calls“ seien eine rechtliche Bewertung
darstelle.
Hinsichtlich erwähnter Strafanzeigen wegen versuchten
Betruges habe die Klägerin nicht dargelegt, ob es solche gegeben habe. Ohnehin
würde dies allenfalls das Verbot dieser konkreten Äußerung rechtfertigen.
Betruges habe die Klägerin nicht dargelegt, ob es solche gegeben habe. Ohnehin
würde dies allenfalls das Verbot dieser konkreten Äußerung rechtfertigen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der
sie in erster Linie ihre beiden erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt,
hilfsweise den Klageantrag auf das Verbot dreier Äußerungen einschränkt,
nämlich zu untersagen folgende Passagen zu veröffentlichen sowie hilfsweise sie
zu löschen:
sie in erster Linie ihre beiden erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt,
hilfsweise den Klageantrag auf das Verbot dreier Äußerungen einschränkt,
nämlich zu untersagen folgende Passagen zu veröffentlichen sowie hilfsweise sie
zu löschen:
„Thema … D …
Die Geschäftsleute warnen sich untereinander. Aber
vielleicht haben auch Wettbewerber auf Unterlassung der Wettbewerbsverstöße
geklagt und nichts anderes sind diese verbotenen Cold Calls, so dass man in
einen neuen Firmenmantel gewechselt ist …
vielleicht haben auch Wettbewerber auf Unterlassung der Wettbewerbsverstöße
geklagt und nichts anderes sind diese verbotenen Cold Calls, so dass man in
einen neuen Firmenmantel gewechselt ist …
Aus dem Thread von (…).de raubzitiere ich mal den User Y
vom …:
vom …:
Zitat von Y …
Um diesen Beitrag das gleiche Schicksal zu ersparen,
beschränke ich mich auf eine reine Meinungsäußerung: Ich halte die D für
absolut unseriös. …
beschränke ich mich auf eine reine Meinungsäußerung: Ich halte die D für
absolut unseriös. …
… In einzelnen Fällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten
Betrugs … und Beschwerden bei der Z.“
Betrugs … und Beschwerden bei der Z.“
In ihrer Begründung rügt die Klägerin zunächst, dass das
Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, dass die Antragstellung deshalb zu
weit sei, weil die unwahren Behauptungen nicht „extrahiert“ worden
seien. Es habe ihr keine Gelegenheit gegeben, den Antrag neu zu fassen. Der
Klägervertreter habe im Verhandlungstermin erläutert, dass die drei jetzt mit
dem Hilfsantrag wiedergegebenen Zitate „als Tatsachenbehauptungen“
bzw. „Schmähungen“ „selbsterklärend“ seien.
Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, dass die Antragstellung deshalb zu
weit sei, weil die unwahren Behauptungen nicht „extrahiert“ worden
seien. Es habe ihr keine Gelegenheit gegeben, den Antrag neu zu fassen. Der
Klägervertreter habe im Verhandlungstermin erläutert, dass die drei jetzt mit
dem Hilfsantrag wiedergegebenen Zitate „als Tatsachenbehauptungen“
bzw. „Schmähungen“ „selbsterklärend“ seien.
Sie vertritt die Auffassung, dass es sich entgegen der
Meinung des Landgerichts nicht „hauptsächlich um Meinungsäußerungen“
handele. Der Vorwurf von „Cold Calls“ meine unerwünschte, ohne
Einverständnis erfolgende Werbeanrufe bei möglichen Interessenten zu
Werbezwecken. Dies stelle einen deutlichen Tatsachenkern dar. Dasselbe gelte
für Strafanzeigen wegen versuchten Betruges bzw. Beschwerdeverfahren bei der
Z“. Der Klägervertreter habe im Termin erklärt, dass es solche
Strafanzeigen nicht gebe. Es sei fehlerhaft, ihr für diese Negativtatsachen die
Beweislast zuzuschieben. Ihr seien solche Verfahren ebenso wie auch Beschwerden
bei der Z nicht bekannt geworden.
Meinung des Landgerichts nicht „hauptsächlich um Meinungsäußerungen“
handele. Der Vorwurf von „Cold Calls“ meine unerwünschte, ohne
Einverständnis erfolgende Werbeanrufe bei möglichen Interessenten zu
Werbezwecken. Dies stelle einen deutlichen Tatsachenkern dar. Dasselbe gelte
für Strafanzeigen wegen versuchten Betruges bzw. Beschwerdeverfahren bei der
Z“. Der Klägervertreter habe im Termin erklärt, dass es solche
Strafanzeigen nicht gebe. Es sei fehlerhaft, ihr für diese Negativtatsachen die
Beweislast zuzuschieben. Ihr seien solche Verfahren ebenso wie auch Beschwerden
bei der Z nicht bekannt geworden.
Eine „Schmähung“ sieht die Klägerin in der
Äußerung, der Verfasser halte sie „für absolut unseriös“.
Äußerung, der Verfasser halte sie „für absolut unseriös“.
Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten vertritt
die Klägerin unter Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2017 (VI ZR
123/16) die Auffassung, dass der Beklagte als Betreiber des Internet-Portals
Störer sei, weil er sich die Äußerungen bewusst und vorsätzlich zu eigen mache.
Dem Beklagten scheine es um „absichtliche Schädigung aus betagten Veröffentlichungen“
zu gehen, weil die in den Äußerungen zitierten Veröffentlichungen nahezu zehn
Jahre (beim Einstellen in das Portal) alt gewesen seien. Selbst Ansprüche wegen
Wettbewerbsverstößen seien hier bereits seit fünf Jahren verjährt gewesen. Unter
Bezug auf eine Entscheidung des EuGH meint die Klägerin, ihr stehe ein
„Recht zum Vergessen“ zu. Hinzu komme ein solches Recht, wenn
Beiträgen durch Zeitablauf jede Aktualität fehle, und dadurch ein falsches Bild
des Unternehmens gezeichnet werde.
die Klägerin unter Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2017 (VI ZR
123/16) die Auffassung, dass der Beklagte als Betreiber des Internet-Portals
Störer sei, weil er sich die Äußerungen bewusst und vorsätzlich zu eigen mache.
Dem Beklagten scheine es um „absichtliche Schädigung aus betagten Veröffentlichungen“
zu gehen, weil die in den Äußerungen zitierten Veröffentlichungen nahezu zehn
Jahre (beim Einstellen in das Portal) alt gewesen seien. Selbst Ansprüche wegen
Wettbewerbsverstößen seien hier bereits seit fünf Jahren verjährt gewesen. Unter
Bezug auf eine Entscheidung des EuGH meint die Klägerin, ihr stehe ein
„Recht zum Vergessen“ zu. Hinzu komme ein solches Recht, wenn
Beiträgen durch Zeitablauf jede Aktualität fehle, und dadurch ein falsches Bild
des Unternehmens gezeichnet werde.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er vertritt die Auffassung, dass er schon deshalb nicht für
die Äußerungen hafte, weil er sie sich zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht
habe. Denn er habe die Äußerungen keiner redaktionellen Bearbeitung unterzogen
und auch nicht auf die Abmahnung der Klägerin reagiert.
die Äußerungen hafte, weil er sie sich zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht
habe. Denn er habe die Äußerungen keiner redaktionellen Bearbeitung unterzogen
und auch nicht auf die Abmahnung der Klägerin reagiert.
Auch die User des Portals, so meint der Beklagte weiter,
hätten nur auf die Informationen von anderen Portalen hingewiesen und aus deren
Quellen zitiert, ohne sich diese zu eigen zu machen. Als Tatsachenbehauptungen
über im Internet verbreitete Äußerungen seien sie wahr. Die Klägerin könne
deshalb dem Beklagten und den Usern nicht untersagen, aus den Quellen zu
zitieren.
hätten nur auf die Informationen von anderen Portalen hingewiesen und aus deren
Quellen zitiert, ohne sich diese zu eigen zu machen. Als Tatsachenbehauptungen
über im Internet verbreitete Äußerungen seien sie wahr. Die Klägerin könne
deshalb dem Beklagten und den Usern nicht untersagen, aus den Quellen zu
zitieren.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs könne die Klägerin, so
der Beklagte, nicht geltend machen, denn die angeblichen konkreten Verletzungen
seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zudem habe der Beklagte in
der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, auf
welche Umstände die Klägerin ihren Anspruch stütze.
der Beklagte, nicht geltend machen, denn die angeblichen konkreten Verletzungen
seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zudem habe der Beklagte in
der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, auf
welche Umstände die Klägerin ihren Anspruch stütze.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf
Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das
„Forum“ eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823
Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der
Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.
Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das
„Forum“ eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823
Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der
Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin schon
nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in
ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr
sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter
im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen
müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem
Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten
kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im
Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.
nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in
ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr
sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter
im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen
müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem
Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten
kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im
Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.
Da der Beklagte auf seiner Internetseite nur ein
„Forum“ zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben
können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt
eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.
„Forum“ zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben
können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt
eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.
a) Der Beklagte ist nicht unmittelbarer Störer.
Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem
Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht
hat. Von einem Zu-eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der
Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf
seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit
fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017,
2029 (BGH 04.04.2017 – VI ZR 123/16) Rn. 18).
Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht
hat. Von einem Zu-eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der
Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf
seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit
fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017,
2029 (BGH 04.04.2017 – VI ZR 123/16) Rn. 18).
Für ein Zu-eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber
eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten
Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda).
Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt
und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der
Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.
eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten
Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda).
Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt
und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der
Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.
Für ein Zu-eigen-Machen ist es nicht ausreichend, dass der
Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der
eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei
für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf
der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis
vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil
solches nicht vorgetragen ist.
Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der
eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei
für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf
der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis
vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil
solches nicht vorgetragen ist.
b) Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer.
Von § 1004 Abs. 1 BGB umfasst ist neben dem unmittelbaren
Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung
adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.
Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung
adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.
aa) Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in
diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rz. 34). Bejaht hat der
Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen
Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen
übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser
eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die
Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden
ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert
werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte
Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die
Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen
Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung
insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht
worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des
Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des
Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in
diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rz. 34). Bejaht hat der
Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen
Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen
übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser
eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die
Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden
ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert
werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte
Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die
Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen
Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung
insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht
worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des
Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des
Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als
mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der – hier
unterstellten – Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser
„A“ mit, weil er die Abteilung „Forum“ auf seiner
Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt.
Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts,
weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als
rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der
Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne
diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten
Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der
Voraussetzung, dass er „willentlich“ an der Herbeiführung der
Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.
mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der – hier
unterstellten – Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser
„A“ mit, weil er die Abteilung „Forum“ auf seiner
Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt.
Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts,
weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als
rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der
Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne
diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten
Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der
Voraussetzung, dass er „willentlich“ an der Herbeiführung der
Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.
bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er
später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem
Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 (BGH 27.03.2007 – VI
ZR 101/06)). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm
eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 (BGH 27.03.2012 – VI ZR 144/11);
BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 (BGH 25.10.2011 – VI ZR 93/10)). Wird ihm die
Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung
verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu
entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des
Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und
tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden,
so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur
Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 (BGH
27.03.2007 – VI ZR 101/06)(BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06), Rn. 9; BGH NJW 2016,
2106 (BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15) Rn. 23).
aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er
später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem
Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 (BGH 27.03.2007 – VI
ZR 101/06)). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm
eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 (BGH 27.03.2012 – VI ZR 144/11);
BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 (BGH 25.10.2011 – VI ZR 93/10)). Wird ihm die
Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung
verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu
entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des
Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und
tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden,
so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur
Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 (BGH
27.03.2007 – VI ZR 101/06)(BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06), Rn. 9; BGH NJW 2016,
2106 (BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15) Rn. 23).
Eine solche Kenntnis des Beklagten kann hier nicht ohne
weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar,
denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf
Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf
Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 (BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15)
Rn. 23).
weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar,
denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf
Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf
Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 (BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15)
Rn. 23).
(1) Hinsichtlich der angegriffenen Tatsachenaussagen ist
eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen,
ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften „Cold
Calls“ zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen
wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.
eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen,
ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften „Cold
Calls“ zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen
wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.
(2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst,
ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder
Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem
Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007,
2558 (BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06)). Der Klägervertreter hat vor dem
Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige
Schmähkritik im Text „selbsterklärend“ sei. Eine solche sieht die
Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz „Ich
halte die D für absolut unseriös.“
ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder
Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem
Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007,
2558 (BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06)). Der Klägervertreter hat vor dem
Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige
Schmähkritik im Text „selbsterklärend“ sei. Eine solche sieht die
Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz „Ich
halte die D für absolut unseriös.“
Dabei mag unterstellt werden, dass es sich um eine reine
Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen
seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der
Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im
Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik
herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende
Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der
Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1
GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter
engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 (BGH
16.12.2014 – VI ZR 39/14) Rn. 18 f.).
Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen
seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der
Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im
Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik
herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende
Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der
Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1
GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter
engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 (BGH
16.12.2014 – VI ZR 39/14) Rn. 18 f.).
Die durch Tatsachen erläuterte Beurteilung der
Geschäftsmethoden eines Unternehmens als „absolut unseriös“ ist nach
diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in
Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt
sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme „Ich halte…“ mit den
vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis
der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös
beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor („A“)
geschilderten – und insoweit auch nicht angegriffenen – eigenen Erfahrungen.
Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen
ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin
zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer
„Opfer“, mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen
gemachte Einschätzung „absolut unseriös“ ist eine zusammenfassende,
tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen
Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.
Geschäftsmethoden eines Unternehmens als „absolut unseriös“ ist nach
diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in
Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt
sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme „Ich halte…“ mit den
vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis
der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös
beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor („A“)
geschilderten – und insoweit auch nicht angegriffenen – eigenen Erfahrungen.
Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen
ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin
zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer
„Opfer“, mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen
gemachte Einschätzung „absolut unseriös“ ist eine zusammenfassende,
tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen
Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.
cc) Der Beklagte ist auch nicht deshalb als mittelbarer
Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung
durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.
Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung
durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.
Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs-
oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom
Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden
Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines
Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann,
ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag
Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f.
und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139(i) Rn. 24; vgl. auch
Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl.,
Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im
Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung,
bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu
ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls
eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen
einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags
entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag
Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter
Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein
Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme
des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht
nachkommt.
oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom
Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden
Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines
Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann,
ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag
Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f.
und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139(i) Rn. 24; vgl. auch
Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl.,
Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im
Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung,
bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu
ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls
eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen
einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags
entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag
Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter
Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein
Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme
des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht
nachkommt.
Hier hat zwar die Klägerin den Beklagten mit dem
vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, „Rücksprache bei
dem direkten Verletzer zu nehmen“ und der Beklagte hat nichts unternommen.
Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung
gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret
gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer
bejaht werden kann.
vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, „Rücksprache bei
dem direkten Verletzer zu nehmen“ und der Beklagte hat nichts unternommen.
Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung
gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret
gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer
bejaht werden kann.
(1) Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung von
„A“ vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von
„Zeitschrift1“ enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht
gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend
Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser
Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im
vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.
„A“ vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von
„Zeitschrift1“ enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht
gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend
Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser
Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im
vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.
(2) Hinsichtlich der
zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur
Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass „ehrenrührige und
schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz
augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B.
„In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich
halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung
hereingefallen ist.“).
zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur
Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass „ehrenrührige und
schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz
augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B.
„In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich
halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung
hereingefallen ist.“).
Damit wird durch Wiederholung des angegriffenen Textes im
Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig
und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich
behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise,
dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C
GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte
Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die
Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen
gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des
Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so
konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung
des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der
angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit
„z.B.“ einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes,
insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab „Ich vermute, dies
…“, fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung
gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält
damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.
Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig
und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich
behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise,
dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C
GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte
Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die
Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen
gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des
Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so
konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung
des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der
angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit
„z.B.“ einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes,
insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab „Ich vermute, dies
…“, fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung
gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält
damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.
Lediglich die in dem Schreiben in Bezug genommene und
beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin
enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig,
dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die
Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die
Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie
nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich
im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte
ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der
Zeitschrift „Zeitschrift2“ aus dem Jahr 2008 wird lediglich über
Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen
und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er
tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese
Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen
begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass
D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu
dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den
Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.
beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin
enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig,
dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die
Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die
Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie
nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich
im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte
ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der
Zeitschrift „Zeitschrift2“ aus dem Jahr 2008 wird lediglich über
Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen
und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er
tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese
Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen
begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass
D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu
dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den
Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.
Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der
Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.
Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.
Mangels ordnungsgemäßer Einleitung eines Prüfverfahrens
gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung
zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung
zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
2. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Texte steht der
Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder
Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus
zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die
Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes „Recht zum Vergessen“
berufen.
Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder
Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus
zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die
Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes „Recht zum Vergessen“
berufen.
a) Nach deutschem Recht gewährt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein „Recht auf Vergessen“. Die
Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen
werden. Eine Ausnahme wird – soweit ersichtlich – allein für natürliche
Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung,
diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer
„Persönlichkeitsschaden“ droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker,
7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen
Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 (BGH 17.10.2012 – VIII ZR 226/11) auf
Löschung eines Berichts in den „Altmeldungen“ einer Wochenzeitung
abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines
Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus
Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der
Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des
Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 (BGH 30.10.2012 – VI ZR
4/12)).
Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein „Recht auf Vergessen“. Die
Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen
werden. Eine Ausnahme wird – soweit ersichtlich – allein für natürliche
Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung,
diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer
„Persönlichkeitsschaden“ droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker,
7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen
Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 (BGH 17.10.2012 – VIII ZR 226/11) auf
Löschung eines Berichts in den „Altmeldungen“ einer Wochenzeitung
abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines
Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus
Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der
Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des
Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 (BGH 30.10.2012 – VI ZR
4/12)).
Auch hier können die nur ausnahmsweise gegebenen
Voraussetzungen für ein „Recht auf Vergessen“ nicht bejaht werden.
Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein
„schwerer Persönlichkeitsschaden“ nur ausnahmsweise in Betracht
kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von „A“ nicht so alt, dass er kaum
noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den
Artikel in „Zeitschrift1“ aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt.
Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren
Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der
zitierte Bericht aus der Zeitschrift „Zeitschrift2“ zwar aus dem Jahr
20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass
die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen
Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs – und dies wird mit der Klage
nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per „Cold
Call“ angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten
worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung
eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann
zwischen dem … (Eintrag) und dem … (Aufforderung zur Löschung) weitere
dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum,
um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen
Geschäftspraktiken mehr.
Voraussetzungen für ein „Recht auf Vergessen“ nicht bejaht werden.
Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein
„schwerer Persönlichkeitsschaden“ nur ausnahmsweise in Betracht
kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von „A“ nicht so alt, dass er kaum
noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den
Artikel in „Zeitschrift1“ aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt.
Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren
Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der
zitierte Bericht aus der Zeitschrift „Zeitschrift2“ zwar aus dem Jahr
20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass
die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen
Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs – und dies wird mit der Klage
nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per „Cold
Call“ angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten
worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung
eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann
zwischen dem … (Eintrag) und dem … (Aufforderung zur Löschung) weitere
dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum,
um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen
Geschäftspraktiken mehr.
b) Ein Anspruch auf Löschung allein wegen der fehlenden
Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014,
2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten
Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen
spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im
Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu
einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer
Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen
Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen
wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon
bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden
Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher
Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei
dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein
bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der
Abwägung ist zudem zu sehen, dass die „Gefahr einer Perpetuierung und
Streuung“ bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem
einzelnen Homepage-Betreiber.
Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014,
2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten
Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen
spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im
Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu
einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer
Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen
Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen
wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon
bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden
Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher
Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei
dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein
bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der
Abwägung ist zudem zu sehen, dass die „Gefahr einer Perpetuierung und
Streuung“ bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem
einzelnen Homepage-Betreiber.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, auch
des angefochtenen Urteils, ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
des angefochtenen Urteils, ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.