Das OLG Frankfurt
a.M. (Beschluss vom 16.09.2015 – Az.: 16 W 47/15) hat
sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren
befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der
Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf
den verwalteten Domains verantwortlich sind.
a.M. (Beschluss vom 16.09.2015 – Az.: 16 W 47/15) hat
sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren
befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der
Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf
den verwalteten Domains verantwortlich sind.
In dem dem
Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsstreit ging um die Frage, ob ein Registrar
für die Domain-Inhalte seiner Kunden mit haftbar ist.
Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsstreit ging um die Frage, ob ein Registrar
für die Domain-Inhalte seiner Kunden mit haftbar ist.
Erstinstanzlich
hatte das LG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 05.08.2015 – Az.: 2-03 O 306/15) diese Frage bereits verneint. Die
Richter am Oberlandesgericht Frankfurt haben im Ergebnis die Entscheidung der
Vorinstanz bestätigt und eine Haftung von Domain-Registraren für
rechtsverletzende Handlungen der eigenen Kunden abgelehnt.
hatte das LG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 05.08.2015 – Az.: 2-03 O 306/15) diese Frage bereits verneint. Die
Richter am Oberlandesgericht Frankfurt haben im Ergebnis die Entscheidung der
Vorinstanz bestätigt und eine Haftung von Domain-Registraren für
rechtsverletzende Handlungen der eigenen Kunden abgelehnt.
Nach Ansicht der
Frankfurter Richter seien Domain-Registrare lediglich dafür zuständig, die
technischen und administrativen Voraussetzungen zur Nutzung einer bestimmten
Second-Level-Domain zu schaffen.
Frankfurter Richter seien Domain-Registrare lediglich dafür zuständig, die
technischen und administrativen Voraussetzungen zur Nutzung einer bestimmten
Second-Level-Domain zu schaffen.
Domain-Registrare
seien lediglich technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es sei, die
Second-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Er konnektiere die von dem
Kunden gewünschte Domain und trage sie in den primären Name-Server der Registry
für das Domain-Name-System ein.
seien lediglich technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es sei, die
Second-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Er konnektiere die von dem
Kunden gewünschte Domain und trage sie in den primären Name-Server der Registry
für das Domain-Name-System ein.
An der
Speicherung von Informationen und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der
Daten sei der Domain-Registrar jedoch nicht beteiligt. Nach Funktion und
Aufgabenstellung sei der Domain-Registrar daher eher mit einem Access-Provider
vergleichbar als mit einem Host-Provider.
Speicherung von Informationen und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der
Daten sei der Domain-Registrar jedoch nicht beteiligt. Nach Funktion und
Aufgabenstellung sei der Domain-Registrar daher eher mit einem Access-Provider
vergleichbar als mit einem Host-Provider.
Die Richter des
OLG Frankfurt am Main formulierten dies wie folgt:
OLG Frankfurt am Main formulierten dies wie folgt:
„Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die vom
BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung
des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den
Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar
hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren
Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten
Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung“
[Rn. 22] nicht gerecht.
BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung
des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den
Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar
hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren
Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten
Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung“
[Rn. 22] nicht gerecht.
a. Domain-Registrare sind technische
Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb
generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar
konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den
primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.
Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb
generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar
konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den
primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.
aa. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain
[…] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen,
dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain
Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der
dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des
Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe
der IP-Adresse.
[…] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen,
dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain
Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der
dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des
Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe
der IP-Adresse.
Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt
sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber
der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu
machen.
sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber
der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu
machen.
[…]
Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen,
dass es dem Domain-Registrar – anders als dem Host-Provider auch nicht möglich
ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite
selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die
Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren
Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer
bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr
nutzbar ist, d.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind
nicht mehr erreichbar.“
dass es dem Domain-Registrar – anders als dem Host-Provider auch nicht möglich
ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite
selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die
Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren
Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer
bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr
nutzbar ist, d.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind
nicht mehr erreichbar.“