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LG Frankfurt a.M.: Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 30.04.2018 , Az. 2-03 O 430/17 in Bezug auf die  Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste entschieden, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die unter Verwendung des Facebook-Messenger nicht öffentlich zwischen nur zwei Personen erfolgt sind, nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 NetzDG fallen..


Leitsätze:
1.Der Anwendungsbereich des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG ist
unklar und daher auslegungsbedürftig.
2.Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die unter Verwendung
des Facebook-Messenger nicht öffentlich zwischen nur zwei Personen erfolgt
sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Netz DG.
Gründe:
I.            
Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft
über Daten von Nutzern der Beteiligten.  
Die Beteiligte betreibt die Webseite www.facebook.com und
den zugehörigen Facebook-Dienst. Ferner betreibt die Beteiligte den
Facebook-„Messenger“, der es Nutzern ermöglicht, Nachrichten an
bestimmte Personen oder bestimmte Gruppen von Personen zu schicken. Für die
Nutzung des „Messengers“ ist eine Anmeldung bei der Beteiligten
erforderlich. Einerseits können alle angemeldeten Facebook-Nutzer den
„Messenger“ benutzen. Der Messenger kann darüber hinaus auch von
Nutzern genutzt werden, die nicht über einen Facebook-Account verfügen, sondern
sich lediglich mit einer Handynummer und ihrem Namen anmelden. Auch Nutzer, die
sich lediglich mit ihrer Handynummer anmelden, können mit anderen angemeldeten
Nutzern in Kontakt treten. Die Beteiligte verweist insoweit auf die Webseite
https://newsroom.fb.com/news/2015/06/sign-up-for-messenger-without-a-facebook-account/,
auf der es u.a. heißt:               
„Sign
Up for Messenger, Without a Facebook Account
With
Messenger, we’ve been focused on creating the best messaging experience
possible by giving people a fun and easy way to connect and express themselves
with friends and contacts. If you’re in Canada, the United States, Peru or
Venezuela, we are starting to roll out a new way for you to sign up for
Messenger – without a Facebook account.       
With this
update, more people can enjoy all the features that are available on Messenger
– including photos, videos, group chats, voice and video calling, stickers and
more. All you need is a phone number.       
Here’s how
it works:     
•On the
Messenger welcome screen, you will now see an option that says „Not on
Facebook?“          
•From
there, you can sign up with your name, phone number and a photo.    
For those
who have Facebook accounts, there are many benefits to using your Facebook
credentials when signing up for Messenger. People can easily message with their
Facebook friends and contacts, access their Facebook messages and take
advantage of multi-device messaging across mobile devices, the web and
tablets.“     
Über diesen „Messenger“ wurden ab dem 16.08.2017
verschiedene Nachrichten versandt, darunter ein Video sowie zwei
Sprachnachrichten in afghanischer Sprache. Gerichtet waren diese an Freunde und
Familienangehörige der Antragstellerin. Für den Inhalt wird auf Anlage AS 1,
Bl. 16 ff. d.A., verwiesen. Darin wird die Antragstellerin unter anderem als
„größte schlampe“ und „Schandfleck für die Familie“
bezeichnet. Weiter wurde ein Video, das die Antragstellerin zeigt, mit einem
Foto einer ausgedruckten E-Mail, die angeblich von der Antragstellerin stammt,
versandt (Anlage AS 2, Bl. 22 d.A.). Absender waren die Nutzer mit den
Nutzernamen „…“, „…“ und „…“, wobei die
ersten beiden Accounts nach dem Senden der Nachrichten deaktiviert wurden. Die
Nachrichten waren unter
https://www.facebook.com/messages/requests/t/100021503709510 abrufbar.           
Die Antragstellerin wandte sich an das Beschwerdemanagement
der Beteiligten, auf Anlage AS 3, Bl. 23 ff. d.A., wird verwiesen.        
Auf der Webseite der Beteiligten heißt es u.a.
(https://de-de.facebook.com/help/1561485474074139):           
„Was sind Facebook-Dienste? 
Facebook bietet eine Vielzahl an Produkten und Diensten,
einschließlich Kommunikations- und Werbeplattformen. Viele dieser Produkte und
Dienste – z. B. die mobile Facebook-App, Messenger und Paper – sind Teil des
Facebook-Benutzererlebnisses. Andere Dienste wie Slingshot, Rooms oder die
Internet.org-App bieten unabhängigere Erlebnisse (z. B. musst du dich dort
möglicherweise nicht mit deinem Facebook-Konto registrieren oder anmelden).
Bestimmte Dienste wie die Seitenmanager-App oder Audience Insights sind
Produkte, die wir unseren Unternehmenspartnern anbieten, z. B. Werbekunden.
Alle diese Dienste unterliegen unserer Datenrichtlinie, in der definiert ist,
wie wir die bereitgestellten Informationen sammeln, verwenden und offenlegen.
In einigen Fällen können für bestimmte Produkte und Dienste ergänzende
Nutzungsbedingungen gelten, die wir dir im Rahmen dieser Dienste mitteilen.    
Beachte bitte, dass in einzelnen Fällen für von uns
angebotene Produkte und Dienste eigene Datenrichtlinien und Nutzungsbedingungen
gelten können.“             
Ferner heißt es im Hilfebereich der Beteiligten (Anlage B1,
Bl. 53 d.A.):              
„Was ist die Messenger-App und warum werde ich
aufgefordert, sie zu installieren?  
Wir migrieren die Nachrichtenfunktion von der mobilen
Facebook-Webseite zur Messenger-App. Daher bitten wir alle Personen, die
Messenger-App zu installieren und Nachrichten ab jetzt über diese App zusenden.      
           
Wenn Du Messenger installiert hast, findest Du sämtliche
Nachrichten und Kontakte bereits in der App. Du kannst Deine Nachrichten auch
weiterhin auf der Facebook-Webseite sehen. Öffne auf Deinem Computer oder
Mobiltelefon einen Browser und gehe zu www.facebook.com“.    
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein
Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe. Die Beteiligte sei als soziales
Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG anzusehen. Eine Aufspaltung eines
sozialen Netzwerkes in seine unterschiedlichen Funktionen widerspreche dem Sinn
und Zweck des NetzDG. Der Begriff „Plattform“ sei aus Nutzersicht zu
bestimmen. Für den Nutzer stelle sich das Angebot der Beteiligten als eine
einheitliche Plattform und ein einheitliches soziales Netzwerk dar. Der
Messenger stelle lediglich eine zusätzliche Kommunikationsfunktion innerhalb
des sozialen Netzwerks der Beteiligten dar. Durch die Äußerungen seien die in §
1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht.     
Sinn und Zweck des NetzDG sei es, bei Hasskriminalität und
anderen strafbaren Inhalten eine effektive Bekämpfung und Verfolgung zu
ermöglichen. Grund hierfür sei insbesondere die zunehmende Verbreitung von
strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie der Beteiligten
gewesen.     
Der Anwendungsbereich des NetzDG sei nicht abhängig davon,
ob Inhalte öffentlich zugänglich gemacht würden.     
Es sei der Beteiligten anhand der Angaben (Benutzername des
Versenders sowie des Empfängers sowie übermittelter Text) auch möglich, die
betroffenen Nutzer zu identifizieren. Dass der Aufwand für die Ermittlung
unzumutbar sei, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar.       
Die Antragstellerin beantragt,  
der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft
zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform www.facebook.com
registrierten Nutzer unter den Nutzernamen „…“, „…“ und
„…“, die unter diesem Nutzernamen unter anderem unter der URL
https://www.facebook.com/messages/requests/t/100021503709510 Nachrichten, unter
anderem an Frau … verschickt haben, durch Angabe jeweils der folgenden, bei
der Beteiligten gespeicherten Daten:  
IP-Adressen, die von den Nutzern für das Hochladen und
Versenden des Videos und der Bilddatei sowie das Versenden der Nachrichten
verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des
Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone
(Uploadzeitpunkt),             
a)           
Namen der Nutzer,       
b)          
E-Mail-Adressen der Nutzer,    
c)           
IP-Adressen, die von den Nutzern zuletzt für einen Zugriff
auf ihr Nutzerkonto unter den Nutzernamen „…“, „…“ und
„…“ verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter
Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone
(Zugriffszeitpunkt).    
Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages.            
Die Beteiligte trägt vor, dass der „Messenger“
über eine von den Facebook-Diensten separate Plattform betrieben werde. Er
werde über eine Smartphone-App genutzt, die sich von der Smartphone-App der
Facebook-Dienste unterscheide. Über die Webseite www.messenger.com könne er
auch über einen Desktop-Rechner genutzt werden. Die über den Messenger
versandten Nachrichten seien nicht öffentlich.               
Die Beteiligte ist der Auffassung, dass § 14 Abs. 3 TMG
gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auf den Facebook-Messenger keine Anwendung finde.
Der Gesetzgeber habe aufgrund von Kritik am ersten Entwurf des NetzDG, dass
aufgrund der Definition des Anwendungsbereichs auch E-Mail-Dienste und
Messenger-Dienste erfasst seien, den Begriff „auszutauschen“
gestrichen. Messenger-Dienste sollten nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich
vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Dies ergebe sich auch aus den
Bußgeldleitlinien des Bundesamts für Justiz (Anlage B5, Bl. 101 d.A.). Das
NetzDG solle ferner nur Inhalte erfassen, die einer bestimmten Gruppe von
Nutzern, allen Nutzern oder der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht
würden.
Die Informationen der Antragstellerin reichten nicht aus, um
es der Beteiligten zu ermöglichen, die gewünschten Daten zur Verfügung zu
stellen. Hierfür benötige die Beteiligte entweder die URL des Profils oder die
individuelle Nutzer-ID des Nutzers. Die von der Antragstellerin genannte URL
sei eine dynamische URL, die einen Facebook-Nutzer zu seinen empfangenen
Nachrichten führe.         
§ 14 Abs. 3 TMG gestatte schon von vornherein keine Auskunft
über IP-Adressen, denn hierbei handele es sich nicht um Bestands-, sondern um
Verkehrsdaten.             
II.           
Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es
der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und
Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen.             
Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier
streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG („soziale Netzwerke“) nicht
eröffnet.               
1. Die Antragstellerin stützt sich auf § 14 Abs. 3 TMG, der
in seiner Neufassung lautet:               
„(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im
Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter
Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“   
§ 1 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:     
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die
mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu
bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder
der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter
selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses
Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation
oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.     
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den
Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland
weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes
1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b,
130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder
269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.   
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/13013, S. 18 f.) führt
zum Anwendungsbereich aus:        
„Durch das Abstellen auf den bestimmungsgemäßen
Gebrauch sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind,
dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des
NetzDG fallen. Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale,
Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich.              
Durch das Streichen des Wortes „auszutauschen“
sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z.B. E-Mail- oder
Messengerdienste) nicht unter das Gesetz fallen. Dies ergibt sich auch aus dem
eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von „Plattformen“.
Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf
Kommunikationsräume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von
Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet.“
2. Die Auslegung des Anwendungsbereichs des NetzDG in § 1
Abs. 1 NetzDG ist unklar und daher auslegungsbedürftig.               
a. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ermitteln, dass das
NetzDG bestimmte „Telemediendiensteanbieter“ erfassen soll. Es könnte
vor diesem Hintergrund bereits fraglich sein, ob das Angebot von
Telekommunikationsdiensten, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG nicht unter das TMG
fallen sollen, überhaupt von der Norm erfasst ist (so Guggenberger, NJW 2017,
2577, 2578). Als solche Telekommunikationsdienste werden nach h.M. auch
sogenannte „Over-the-Top“-Dienste wie Messenger (z.B. Skype oder
Whatsapp) gezählt (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 26.02.2018 – 13 A
17/16, BeckRS 2018, 3494; VG Köln MMR 2016, 141 (VG Köln 11.11.2015 – 21 K
450/15); Grünwald/Nüßling, MMR 2016, 91 m.w.N.; Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl.
2018, § 1 Rn. 26 m.w.N.). Zu beachten ist insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber
offenkundig davon ausgeht, dass § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG auch auf Messenger
Anwendung finden kann, ansonsten hätte es der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3
NetzDG nicht bedurft. Daher dürfte – auch nach dem Schutzzweck von § 14 Abs. 3
TMG – der Anwendungsbereich für diese Norm nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG bestimmt
werden und nicht nach § 11 Abs. 3 TMG. Ansonsten ergäbe die Ausnahme von
Individualkommunikation keinen Sinn.
b. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit, ob die
Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auch für die hier streitgegenständlichen
Nachrichten gilt, ob also der Facebook „Messenger“ ein „soziales
Netzwerk“ (im Sinne einer „Plattform im Internet, die dazu bestimmt
ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der
Öffentlichkeit zugänglich machen“) ist, oder aber eine „Plattform,
die zur Individualkommunikation dient“. Nach der Gesetzesbegründung fallen
jedenfalls E-Mail(Plattformen) nicht unter das NetzDG.   
Das Bundesamt für Justiz hält bei
„Messengerdiensten“ den Anwendungsbereich nicht für eröffnet
(NetzDG-Bußgeldleitinien, 22.03.2018, Anlage B5, S. 3 f.; vgl. auch
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Fragen/1.html),
ohne jedoch auf die hier zwischen den Parteien aufgeworfenen Abgrenzungsfragen
einzugehen.         
In der Literatur wird diskutiert, ob unter die Ausnahme nach
§ 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG neben E-Mail- auch Messenger-Dienste wie z.B. Skype und
Whatsapp fallen. Die Abgrenzung von Massen- und Individualkommunikation sei
keinesfalls eindeutig. Einige der Dienste böten nämlich verschiedene
Kommunikationsmöglichkeiten in bzw. mit (großen) Gruppen und damit
„Kommunikationsräume“ (Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG
Rn. 48; Spindler, K&R 2017, 533, 534; Spindler, GRUR 2018, 365, 367).
Teilweise wird vertreten, dass, soweit bei solchen Plattformen eine
Unterscheidung sinnvollerweise möglich sei, jedenfalls nur die Komponente der
Massenkommunikation dem NetzDG unterfalle (Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578).
Demgegenüber wird in der Kritik an der Gesetzesregelung teilweise ganz konkret
nicht auf die Plattform an sich, sondern an die jeweilige Kommunikation
abgestellt. Große WhatsApp-Gruppen könnten kaum noch als
„nicht-öffentlich“ bezeichnet werden, während kleine Twittergruppen
bzw. „Follower“ den sozialen Netzwerken zuzuschlagen sein könnten
(Spindler, GRUR 2018, 365, 367; Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG
Rn. 48, 61).         
c. Problematisch ist mit Blick auf den Wortlaut der Regelung
vorliegend, dass der Gesetzgeber bei der Unterscheidung der sozialen Netzwerke
und der Dienste zur Individualkommunikation von „Plattformen“ spricht
und hierbei davon auszugehen scheint, dass diese Plattformen unproblematisch
voneinander zu trennen seien. Dies ist jedoch in der Praxis nicht der Fall.
Dies zeigt einerseits die oben angeführte Literatur. Aber auch der hiesige
Sachverhalt offenbart, dass die Trennung im Einzelfall kaum möglich ist.             
Die Beteiligte zieht sich insoweit darauf zurück, dass ihr
„Messenger“ eine „separate Plattform“ sei. Der Kammer ist
jedoch bekannt – und dies ergibt sich auch aus den Hilfestellungen der
Beteiligten („Du kannst Deine Nachrichten auch weiterhin auf der
Facebook-Webseite sehen.“) -, dass der „Messenger“ der Beteiligten
auch über die Webseite www.facebook.com genutzt werden kann. Die Funktion der
Übersendung von nicht-öffentlichen Nachrichten unter Nutzern der
„Plattform Facebook“ war bis vor wenigen Jahren vollständig, auch bei
der mobilen Nutzung, integriert. Die Beteiligte hat mittlerweile eine Trennung
durchgeführt, die nach ihrem Vortrag technisch vollständig sein soll. Da
allerdings die Funktionen des „Messenger“ auch über die Webseite
www.facebook.com genutzt werden können, ist jedenfalls insoweit aus Sicht der
Nutzer die Messenger-Funktion auch als ein Teil der „Plattform
Facebook“ anzusehen. Hieraus folgt, dass im hiesigen Fall die
„Plattform Facebook“ und die „Plattform
Individualkommunikation“ gerade nicht trennscharf unterschieden werden
können. Dies untermauert auch die Beteiligte, indem sie u.a. den
„Messenger“ als „Teil des Facebook-Benutzererlebnisses“
bezeichnet, während sie andere ihrer Dienste als „unabhängigere
Erlebnisse“ ansieht (s. https://de-de.facebook.com/help/1561485474074139).
Eine „Plattform“ im Sinne des NetzDG kann daher sowohl der Definition
des „sozialen Netzwerks“ unterfallen, weil dort Inhalte mit anderen
Nutzern geteilt werden können, als auch gleichzeitig und bestimmungsgemäß
Indivualkommunikation ermöglichen. Dementsprechend ist die Bestimmung des
Anwendungsbereichs über den Wortlaut „Plattform“ in § 1 Abs. 1 S. 1
und 3 NetzDG nicht hilfreich.   
d. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Anwendungsbereich
in § 1 Abs. 1 NetzDG im Wege einer „Regel/Ausnahme“-Regelung definiert
wird. Um dem Ziel des Gesetzes, einer wirksamen Bekämpfung von
persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, zu genügen, ist daher nach der
Gesetzessystematik der Anwendungsbereich des „sozialen Netzwerks“
nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG eher weit, die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG
tendenziell eher eng zu fassen.        
e. Nach Auffassung der Kammer sollen – unter
Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut,
Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung – durch
das NetzDG jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt
sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum
einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der „Plattformen, die zur
Individualkommunikation bestimmt sind“, ausnehmen soll. Aus der
Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter,
dass nur „Kommunikation, (die sich) typischerweise an eine Mehrzahl von
Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet“ nicht in den Anwendungsbereich
fallen soll.              
Nach der Gesetzesbegründung war Anlass für die Schaffung des
NetzDG u.a. eine „Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und
insbesondere in den sozialen Netzwerken“ (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Die
Debattenkultur im Netz sei oft aggressiv, verletzend und nicht selten
hasserfüllt. Hassrede und rassistische Hetze könnten jede und jeden aufgrund
der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der
Sexualität diffamieren. Auch „Fake News“ sollten bekämpft werden
können (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Hiervon erfasst sein sollten sowohl der
„Austausch von Inhalten mit anderen Nutzern in einer geschlossenen
Netzgemeinschaft („gated community“) als auch die Verbreitung von
Inhalten in der Öffentlichkeit“ (BT-Drs. 18/12356, S. 12).            
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das NetzDG auch und
insbesondere geschaffen wurde, um Inhalte „löschen“ zu können, in der
Regel binnen 24 Stunden (BT-Drs. 18/12356, S. 12). Auch dies spricht dafür,
dass es sich bei den betroffenen, zu löschenden Nachrichten um solche handelt,
die an eine bestimmte Öffentlichkeit gerichtet sind. Denn jedenfalls
Nachrichten, die nur zwischen zwei Personen im Wege der
„Individualkommunikation“ ausgetauscht werden, können in der Regel
auch vom Empfänger gelöscht werden. Von ihnen geht anschließend – über den
ursprünglichen Gehalt hinaus – keine weitere persönlichkeitsrechtsverletzende
Wirkung aus. Anders ist dies bei Nachrichten, die vom Betroffenen nicht
gelöscht werden können, so dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung
perpetuiert. Nur für diese besteht daher ein Bedarf an der Löschung.       
f. Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die
jeweils durch den „Messenger“ der Beteiligten nur zwischen jeweils
zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und
Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine „Öffentlichkeit“ im oben
dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation
nicht beteiligt war. 
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier
verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen
insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen
Strafvorschriften erfüllen können und daher eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte.
Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf,
die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die
Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich
jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation
eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit
des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht
ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen
Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung
durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2
NetzDG, der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an
Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542).             
Nach alledem konnte im Ergebnis offenbleiben, ob
Messenger-Dienste wie der der Beteiligten generell oder nur im konkreten
Einzelfall vom Anwendungsbereich des NetzDG erfasst sind. Denn jedenfalls die
hier betroffenen Kommunikationsvorgänge zwischen lediglich zwei Personen
unterfallen dem Anwendungsbereich des NetzDG nicht.               
g. Auf die weiteren Fragen, insbesondere, ob die
Antragstellerin auch Auskunft über Verkehrsdaten verlangen kann (vgl. insoweit
§ 15 Abs. 5 S. 4 TMG, der u.a. auf § 14 Abs. 3 TMG verweist) oder ob die der
Beteiligten von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Informationen
hinreichend zur Erteilung der Auskunft sind, kam es nach alledem nicht mehr an.               
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG,
die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.