Das LG Frankfurt a.M. hat im Urteil vom
14.03.2019, Az. 2-03 O 440/18 eine Einordnung des Begriffs
„Plagiat“ als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung vorgenommen.
14.03.2019, Az. 2-03 O 440/18 eine Einordnung des Begriffs
„Plagiat“ als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung vorgenommen.
Leitsatz
Ob die Äußerung, es
liege ein „Plagiat“ vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung
anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei
kann es – neben dem Empfängerhorizont – insbesondere darauf ankommen, ob der
Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B.
indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden
und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.
liege ein „Plagiat“ vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung
anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei
kann es – neben dem Empfängerhorizont – insbesondere darauf ankommen, ob der
Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B.
indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden
und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.
Zum Begriff des
„Dritten“ als Empfänger einer Äußerung.
„Dritten“ als Empfänger einer Äußerung.
Tenor
Die einstweilige
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 wird mit der Maßgabe
bestätigt, dass es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollstrecken an seinem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt wird,
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 wird mit der Maßgabe
bestätigt, dass es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollstrecken an seinem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt wird,
Dritten gegenüber zu
behaupten,
behaupten,
„Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt.“,
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt.“,
wenn dies in Gestalt
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
Im Übrigen wird die
einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 aufgehoben und
der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 aufgehoben und
der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin 20% und der Verfügungsbeklagte 80%
zu tragen.
Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin 20% und der Verfügungsbeklagte 80%
zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch
den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch
den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien (im
Folgenden statt und statt ) streiten im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Äußerungen in einer E-Mail.
Folgenden statt und statt ) streiten im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Äußerungen in einer E-Mail.
Die Klägerin ist seit
dem Jahr … als … aktiv. Sie ist Autorin verschiedener Bücher und Rednerin.
dem Jahr … als … aktiv. Sie ist Autorin verschiedener Bücher und Rednerin.
Der Beklagte ist ein
Verband mit über 1800 Mitgliedern in Deutschland, die im Bereich … tätig
sind. Zu seinen Aufgaben gehören die … etc. Die Mitgliederzeitschrift des
Beklagten („…“) erscheint seit dem Jahr … im B Verlag.
Verband mit über 1800 Mitgliedern in Deutschland, die im Bereich … tätig
sind. Zu seinen Aufgaben gehören die … etc. Die Mitgliederzeitschrift des
Beklagten („…“) erscheint seit dem Jahr … im B Verlag.
Die Klägerin ist u.a.
Autorin des Sachbuchs „A“, das erstmals im Jahr 2006 im B Verlag
erschien und mittlerweile in 3. Auflage (…) erhältlich ist. Sie war bis Ende
2017 Mitglied des Beklagten.
Autorin des Sachbuchs „A“, das erstmals im Jahr 2006 im B Verlag
erschien und mittlerweile in 3. Auflage (…) erhältlich ist. Sie war bis Ende
2017 Mitglied des Beklagten.
Anfang November 2018
wurde der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in dem streitgegenständlichen
Buch der Klägerin ein Hinweis auf eine Akkreditierung des Beklagten mit Abdruck
des Logos des Beklagten enthalten sei. Der Vorstand des Beklagten trat sodann
zusammen und beschloss, in einer gemeinsam abgestimmten E-Mail den Geschäftsführer
des B Verlages zu bitten, die entsprechenden Stellen aus dem Buch zu entfernen.
wurde der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in dem streitgegenständlichen
Buch der Klägerin ein Hinweis auf eine Akkreditierung des Beklagten mit Abdruck
des Logos des Beklagten enthalten sei. Der Vorstand des Beklagten trat sodann
zusammen und beschloss, in einer gemeinsam abgestimmten E-Mail den Geschäftsführer
des B Verlages zu bitten, die entsprechenden Stellen aus dem Buch zu entfernen.
Am 08.11.2018 versandte
der Beklagte unter der E-Mail-Adresse „v“ die aus Anlage 8 (Bl. 62
d.A.) ersichtliche E-Mail, die an Herrn D vom B Verlag gerichtet war und in
„CC“ an sechs weitere Personen geleitet wurde. Die E-Mail hat unter
anderem folgenden Inhalt:
der Beklagte unter der E-Mail-Adresse „v“ die aus Anlage 8 (Bl. 62
d.A.) ersichtliche E-Mail, die an Herrn D vom B Verlag gerichtet war und in
„CC“ an sechs weitere Personen geleitet wurde. Die E-Mail hat unter
anderem folgenden Inhalt:
„Lieber Herr D,
eine Journalistin kam
mit der Bitte auf uns zu, eine Klärung der Behauptung von Frau Z
herbeizuführen, dass sie eine Y-Akkreditierung einer ‚Ausbildung zum …‘
hätte.
mit der Bitte auf uns zu, eine Klärung der Behauptung von Frau Z
herbeizuführen, dass sie eine Y-Akkreditierung einer ‚Ausbildung zum …‘
hätte.
Hierzu stellt der
Vorstand der Y fest:
Vorstand der Y fest:
Frau Z hat niemals eine
Akkreditierung für eine derartige Aus-/ oder Weiterbildung durch die Y erhalten
Akkreditierung für eine derartige Aus-/ oder Weiterbildung durch die Y erhalten
Die Akkreditierung
wurde der Kollegin … erteilt. Sie hat diese 2016 zurückgezogen (siehe Anhang)
wurde der Kollegin … erteilt. Sie hat diese 2016 zurückgezogen (siehe Anhang)
Frau Z ist seit Ende
2017 nicht mehr Mitglied in der Y
2017 nicht mehr Mitglied in der Y
Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des … X: <Titel, Jahr, Verlag>, 1997; S. 227 ff.
Dieser wird in Frau Z Buch nicht genannt oder gar zitiert.Der Vorstand der Y
bittet Sie hiermit, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und die Nutzung
des Y Logos und die Behauptung, der Akkreditierung zu unterlassen. Beides ist
für die Y, die … und schlussendlich auch für den B Verlag als der die
‚Zeitschrift für … veröffentlichen Verlag diskreditierend.‘ Wenn das Werk
noch ausgeliefert wird, dann bitten wir Sie hiermit, die entsprechenden Stellen
zu schwärzen oder die Auslieferung zu stoppen.Mit freundlichen GrüßenIhr
…“
Plagiat aus dem Buch des … X: <Titel, Jahr, Verlag>, 1997; S. 227 ff.
Dieser wird in Frau Z Buch nicht genannt oder gar zitiert.Der Vorstand der Y
bittet Sie hiermit, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und die Nutzung
des Y Logos und die Behauptung, der Akkreditierung zu unterlassen. Beides ist
für die Y, die … und schlussendlich auch für den B Verlag als der die
‚Zeitschrift für … veröffentlichen Verlag diskreditierend.‘ Wenn das Werk
noch ausgeliefert wird, dann bitten wir Sie hiermit, die entsprechenden Stellen
zu schwärzen oder die Auslieferung zu stoppen.Mit freundlichen GrüßenIhr
…“
Bei den als
„CC“ in der E-Mail genannten Empfänger handelt es sich – mit einer
Ausnahme – um Mitglieder des Vorstands des Beklagten. Die ebenfalls in
„CC“ gesetzte Frau E betreut beim B Verlag die „Zeitschrift für
…“.
„CC“ in der E-Mail genannten Empfänger handelt es sich – mit einer
Ausnahme – um Mitglieder des Vorstands des Beklagten. Die ebenfalls in
„CC“ gesetzte Frau E betreut beim B Verlag die „Zeitschrift für
…“.
Die Klägerin ließ den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 erfolglos abmahnen (Anlage
15, Bl. 69 d.A.).
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 erfolglos abmahnen (Anlage
15, Bl. 69 d.A.).
Auf den Antrag vom
10.11.2018 hin hat die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2018 – einstweilige
Verfügung (Bl. 74 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt,
10.11.2018 hin hat die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2018 – einstweilige
Verfügung (Bl. 74 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt,
Dritten gegenüber zu
behaupten,
behaupten,
„Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt oder gar
zitiert.“,
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt oder gar
zitiert.“,
wenn dies in Gestalt
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
Gegen die einstweilige
Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2019 Widerspruch
eingelegt.
Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2019 Widerspruch
eingelegt.
Darüber hinaus erwirkte
die Klägerin vor dem Landgericht Deggendorf eine einstweilige Verfügung (Az: 32
O 591/18) gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, die am 14.11.2018
erging. Das Landgericht Deggendorf hob die einstweilige Verfügung mit Urteil
vom 19.02.2019 auf (Anlage AG 7, Anlage ASt 15).
die Klägerin vor dem Landgericht Deggendorf eine einstweilige Verfügung (Az: 32
O 591/18) gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, die am 14.11.2018
erging. Das Landgericht Deggendorf hob die einstweilige Verfügung mit Urteil
vom 19.02.2019 auf (Anlage AG 7, Anlage ASt 15).
Die Klägerin behauptet,
dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, eine Akkreditierung der Y zu
besitzen. Lediglich in der (aktuellen) 3. Auflage des streitgegenständlichen
Buches sei auf S. 275 und 276 eine Werbeanzeige der „Akademie …“
enthalten (Anlage 9, Bl. 63 d.A.), aber nicht mehr in der neuen Auflage, die
zurzeit in Arbeit sei. Bei der genannten Akademie handele es sich um ein
gemeinsames Projekt der Klägerin zusammen mit einer Kollegin namens …, die
eine entsprechende Akkreditierung bis 2016 hatte.
dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, eine Akkreditierung der Y zu
besitzen. Lediglich in der (aktuellen) 3. Auflage des streitgegenständlichen
Buches sei auf S. 275 und 276 eine Werbeanzeige der „Akademie …“
enthalten (Anlage 9, Bl. 63 d.A.), aber nicht mehr in der neuen Auflage, die
zurzeit in Arbeit sei. Bei der genannten Akademie handele es sich um ein
gemeinsames Projekt der Klägerin zusammen mit einer Kollegin namens …, die
eine entsprechende Akkreditierung bis 2016 hatte.
Die Klägerin trägt vor,
dass X in seinem Buch auf insgesamt 7 Seiten auf die … eingehe (dort S. 228
ff.) (Anlage 11, Bl. 65 d.A.). Es handele sich um eine fernöstliche These, die
in dieser Form schon seit Jahrtausenden praktiziert werde. Bei ihrem Werk
handele es sich nicht um ein Plagiat, sondern um die Weiterentwicklung einer
Idee. Auf den Ideengeber und dessen Publikationen habe die Klägerin in ihrem
Werk mehrfach hingewiesen, nämlich in den Angaben in ihrem Buch zur Autorin
sowie im Literaturverzeichnis auf S. 272 (Anlage 13, Bl. 67 d.A.). Hierbei habe
sie auch auf den Titel der Originalpublikation des Buchs von X verwiesen,
„…“.
dass X in seinem Buch auf insgesamt 7 Seiten auf die … eingehe (dort S. 228
ff.) (Anlage 11, Bl. 65 d.A.). Es handele sich um eine fernöstliche These, die
in dieser Form schon seit Jahrtausenden praktiziert werde. Bei ihrem Werk
handele es sich nicht um ein Plagiat, sondern um die Weiterentwicklung einer
Idee. Auf den Ideengeber und dessen Publikationen habe die Klägerin in ihrem
Werk mehrfach hingewiesen, nämlich in den Angaben in ihrem Buch zur Autorin
sowie im Literaturverzeichnis auf S. 272 (Anlage 13, Bl. 67 d.A.). Hierbei habe
sie auch auf den Titel der Originalpublikation des Buchs von X verwiesen,
„…“.
Die Klägerin habe nicht
den Text von X übernommen und diesen als eigenen dargestellt.
den Text von X übernommen und diesen als eigenen dargestellt.
Die Klägerin ist der
Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine
konkrete und widerlegbare Tatsachenbehauptung handele. Diese sei auch Dritten
gegenüber erfolgt, jedenfalls in Person des Geschäftsführers des B Verlages und
seiner Assistentin.
Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine
konkrete und widerlegbare Tatsachenbehauptung handele. Diese sei auch Dritten
gegenüber erfolgt, jedenfalls in Person des Geschäftsführers des B Verlages und
seiner Assistentin.
Auch der Begriff des
Zitats sei nicht feststehend. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass eine
Nennung in Fußnoten erfolge, was auch in Publikationen des Antragsgegners nicht
durchgehend praktiziert werde.
Zitats sei nicht feststehend. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass eine
Nennung in Fußnoten erfolge, was auch in Publikationen des Antragsgegners nicht
durchgehend praktiziert werde.
beantragt,
die einstweilige
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 zu bestätigen.
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 den Antrag der Antragstellerin vom
10.11.2018 zurückzuweisen.
einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 den Antrag der Antragstellerin vom
10.11.2018 zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
dass der Empfänger der E-Mail der Geschäftsführer des B Verlages und ein
jahrzehntelanger enger Geschäftspartner des Beklagten sei. Es treffe zu, dass
die Klägerin X auf keiner Seite ihres Buches zitiere. Die Beklagte habe X
vielmehr lediglich versteckt erwähnt und Werke von X in ihrem
Literaturverzeichnis aufgeführt. Hinweise auf das Werk von X im Text selbst
fänden sich nicht.
dass der Empfänger der E-Mail der Geschäftsführer des B Verlages und ein
jahrzehntelanger enger Geschäftspartner des Beklagten sei. Es treffe zu, dass
die Klägerin X auf keiner Seite ihres Buches zitiere. Die Beklagte habe X
vielmehr lediglich versteckt erwähnt und Werke von X in ihrem
Literaturverzeichnis aufgeführt. Hinweise auf das Werk von X im Text selbst
fänden sich nicht.
Der Beklagte ist der
Auffassung, dass ihm eine Aussage untersagt worden sei, die er so tatsächlich
nicht getätigt habe. Die Klägerin könne nicht die Unterlassung der Behauptung
„gegenüber Dritten“ verlangen. Es fehle an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Auffassung, dass ihm eine Aussage untersagt worden sei, die er so tatsächlich
nicht getätigt habe. Die Klägerin könne nicht die Unterlassung der Behauptung
„gegenüber Dritten“ verlangen. Es fehle an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Der Beklagte habe schon
keine Behauptung aufgestellt. Der Empfängerkreis der streitgegenständlichen
E-Mail bestehe aus einem geschlossenen Kreis und dem Geschäftsführer des B
Verlages. Es handele sich im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder um eine reine
„Selbstinformation“, in Bezug auf den Geschäftsführer des Verlages um
eine interne Äußerung ohne Außenwirkung. Die Plagiatseinschätzung in der E-Mail
habe der Vorstand des Beklagten lediglich beiläufig geäußert. Die Aufforderung,
Stellen zu schwärzen, beziehe sich unmissverständlich auf die Schwärzung des
Logos und der unwahren Akkreditierungsbehauptung.
keine Behauptung aufgestellt. Der Empfängerkreis der streitgegenständlichen
E-Mail bestehe aus einem geschlossenen Kreis und dem Geschäftsführer des B
Verlages. Es handele sich im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder um eine reine
„Selbstinformation“, in Bezug auf den Geschäftsführer des Verlages um
eine interne Äußerung ohne Außenwirkung. Die Plagiatseinschätzung in der E-Mail
habe der Vorstand des Beklagten lediglich beiläufig geäußert. Die Aufforderung,
Stellen zu schwärzen, beziehe sich unmissverständlich auf die Schwärzung des
Logos und der unwahren Akkreditierungsbehauptung.
Die Äußerung, es
handele sich um ein Plagiat, sei als Meinungsäußerung anzusehen, da ihm die
erforderliche Beweiszugänglichkeit fehle. Der Beklagte habe zum Ausdruck
gebracht, dass die von der Antragstellerin bearbeiteten „Z“ ein
Plagiat „aus“ dem X-Buch sein, nämlich von dessen „…“.
handele sich um ein Plagiat, sei als Meinungsäußerung anzusehen, da ihm die
erforderliche Beweiszugänglichkeit fehle. Der Beklagte habe zum Ausdruck
gebracht, dass die von der Antragstellerin bearbeiteten „Z“ ein
Plagiat „aus“ dem X-Buch sein, nämlich von dessen „…“.
Es fehle auch an einem
Verfügungsgrund.
Verfügungsgrund.
Der Beklagte rügt
ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt er
insbesondere die kurze Fristsetzung in der klägerischen Abmahnung an, wobei in
der sehr kurzen Frist noch ein Wochenende enthalten gewesen sei.
ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt er
insbesondere die kurze Fristsetzung in der klägerischen Abmahnung an, wobei in
der sehr kurzen Frist noch ein Wochenende enthalten gewesen sei.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch war
die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 16.11.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer teilweisen und im Übrigen zu ihrer
Aufhebung.
die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 16.11.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer teilweisen und im Übrigen zu ihrer
Aufhebung.
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen
Äußerung gemäß den §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen eines
unzulässigen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn auch nicht
im begehrten Umfang.
den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen
Äußerung gemäß den §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen eines
unzulässigen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn auch nicht
im begehrten Umfang.
Wegen der Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite
nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen
Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56
Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite
nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen
Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56
Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das
Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des
Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
abzuwägen.
Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des
Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
abzuwägen.
Bei der angegriffenen
Äußerung handelt es sich um eine .
Äußerung handelt es sich um eine .
aa.
Bei der Frage, ob eine
Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als
Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der
fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 , juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht,
ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine
Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung
so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund
tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen
Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck
von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als
Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der
fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 , juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht,
ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine
Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung
so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund
tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen
Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck
von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Maßgeblich für die
Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der
Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte
Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.;
BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz;
Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das
Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter
Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung
mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder
II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn.
90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., §
6 Rn. 90 m.w.N.).
Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der
Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte
Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.;
BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz;
Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das
Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter
Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung
mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder
II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn.
90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., §
6 Rn. 90 m.w.N.).
bb.
Die Rechtsprechung hat
sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezeichnung als
Plagiat als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen sei.
sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezeichnung als
Plagiat als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen sei.
Im Fall des OLG München
(OLG München GRUR-RR 2004, 309) waren die Parteien Wettbewerber auf dem Markt
von Zeitschriften, die Zeitschriften mit den Titeln „Frau im Trend“
und „Frau von heute“ herausgaben. Streitgegenständlich war dort die
Äußerung: „Wer das Original mit einem billigen Plagiat angreift, muss damit
rechnen, dass wir uns zur Wehr setzen – wenn es sein muss auch mit gleichen
Mitteln.“ Das OLG München führte aus, dass der Begriff des Plagiats im
allgemeinen Sprachgebrauch als unrechtmäßige Nachahmung eines von einem anderen
geschaffenen Werks verstanden werde. Dabei sei die Unrechtmäßigkeit der
Nachahmung wesentlicher Begriffsbestandteil, wie die Überlegung zeigt, dass
dessen Verwendung für eine vom Schöpfer der Vorlage gestattete Nachahmung
gänzlich unüblich wäre. Dass es bei dem Begriff „Plagiat“ an einer
solchen Beweiszugänglichkeit fehlt, ergebe sich schon daraus, dass damit die
Unrechtmäßigkeit einer Handlung zum Ausdruck gebracht werden solle. Zwar
könnten einfache Rechtsbegriffe wie „Eigentum“ oder „Leihe“
im allgemeinen Sprachgebrauch als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden. Die
Frage nach der Unrechtmäßigkeit einer Nachahmung sei aber angesichts deren
generellen Zulässigkeit von derart vielschichtiger und durch Bewertungen
geprägter Art, dass sie rechtlichen und nicht tatsächlichen Gehalt hat und
deshalb einem Beweis nicht zugänglich sei. Weitere Angaben, die den Vorwurf im
Tatsächlichen konkretisiert hätten, seien nicht gemacht worden. Bei dieser
Sachlage sei die Verwendung des Begriffs „Plagiat“ zu substanzarm,
als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könne, und müsse als reine
Meinungsäußerung angesehen werden.
(OLG München GRUR-RR 2004, 309) waren die Parteien Wettbewerber auf dem Markt
von Zeitschriften, die Zeitschriften mit den Titeln „Frau im Trend“
und „Frau von heute“ herausgaben. Streitgegenständlich war dort die
Äußerung: „Wer das Original mit einem billigen Plagiat angreift, muss damit
rechnen, dass wir uns zur Wehr setzen – wenn es sein muss auch mit gleichen
Mitteln.“ Das OLG München führte aus, dass der Begriff des Plagiats im
allgemeinen Sprachgebrauch als unrechtmäßige Nachahmung eines von einem anderen
geschaffenen Werks verstanden werde. Dabei sei die Unrechtmäßigkeit der
Nachahmung wesentlicher Begriffsbestandteil, wie die Überlegung zeigt, dass
dessen Verwendung für eine vom Schöpfer der Vorlage gestattete Nachahmung
gänzlich unüblich wäre. Dass es bei dem Begriff „Plagiat“ an einer
solchen Beweiszugänglichkeit fehlt, ergebe sich schon daraus, dass damit die
Unrechtmäßigkeit einer Handlung zum Ausdruck gebracht werden solle. Zwar
könnten einfache Rechtsbegriffe wie „Eigentum“ oder „Leihe“
im allgemeinen Sprachgebrauch als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden. Die
Frage nach der Unrechtmäßigkeit einer Nachahmung sei aber angesichts deren
generellen Zulässigkeit von derart vielschichtiger und durch Bewertungen
geprägter Art, dass sie rechtlichen und nicht tatsächlichen Gehalt hat und
deshalb einem Beweis nicht zugänglich sei. Weitere Angaben, die den Vorwurf im
Tatsächlichen konkretisiert hätten, seien nicht gemacht worden. Bei dieser
Sachlage sei die Verwendung des Begriffs „Plagiat“ zu substanzarm,
als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könne, und müsse als reine
Meinungsäußerung angesehen werden.
Im Fall des LG Hamburg
(LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2016 – 324 O 510/15, BeckRS 2016, 21501; bestätigt
durch OLG Hamburg, Urt. v. 29.01.2019 – 7 U 192/16 – noch nicht veröffentlicht)
stritten die Parteien um eine umfangreiche Äußerung, bei der sich der Beklagte
kritisch mit Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des OLG Frankfurt am
Main im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzte und die
Schutzlosigkeit wissenschaftlicher Autoren monierte. Obwohl der dortige
Beklagte Überschriften wortgleich übernommen und Texte teils nur umformuliert
habe, sei das Landgericht Frankfurt a.M. dem Einwand gefolgt, er habe sich
lediglich an die Gedankengänge „angelehnt“. Gerade weil Wissenschaftsprosa
sachlich und neutral daherkomme, dürfe – immer aus urheberrechtlicher Sicht –
abgeschrieben werden. Erstaunlicherweise betone das Landgericht Frankfurt a.M.,
dass bloße Abschnittsumstellungen genügten, um einem etwaigen Schutz als
wissenschaftlicher Konzeption auszuweichen. Mit seinem Hilfsantrag griff der
Kläger unter anderem die Äußerungen an, er habe sich „daraus
bedient“, aus dem Werk „abgeschrieben“ und „Überschriften
wortwörtlich übernommen“. Das LG Hamburg befand, dass es sich bei diesen
Äußerungen im Gesamtkontext um Meinungsäußerungen handele. So dürfe die
Übernahme kleinerer Satzfragmente, die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig
anzusehen waren, wertend und zusammenfassend mit der Äußerung „daraus
bedient“ beschrieben werden. Gleiches gelte für die Äußerung in Bezug auf
das „Abschreiben“. Die Äußerung, der Kläger habe „Überschriften
wortwörtlich übernommen“ sei im Gesamtkontext als Meinungsäußerung
anzusehen, da der Beklagte die Urteilsgründe wertend zusammengefasst und
dargestellt habe. Prozessual sei davon auszugehen, dass der Kläger einzelne
Gliederungs- oder Kapitelüberschriften wörtlich als Thema verwendet habe.
Soweit die Behauptung als Tatsachenbehauptung verstanden werde, sei diese wahr.
(LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2016 – 324 O 510/15, BeckRS 2016, 21501; bestätigt
durch OLG Hamburg, Urt. v. 29.01.2019 – 7 U 192/16 – noch nicht veröffentlicht)
stritten die Parteien um eine umfangreiche Äußerung, bei der sich der Beklagte
kritisch mit Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des OLG Frankfurt am
Main im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzte und die
Schutzlosigkeit wissenschaftlicher Autoren monierte. Obwohl der dortige
Beklagte Überschriften wortgleich übernommen und Texte teils nur umformuliert
habe, sei das Landgericht Frankfurt a.M. dem Einwand gefolgt, er habe sich
lediglich an die Gedankengänge „angelehnt“. Gerade weil Wissenschaftsprosa
sachlich und neutral daherkomme, dürfe – immer aus urheberrechtlicher Sicht –
abgeschrieben werden. Erstaunlicherweise betone das Landgericht Frankfurt a.M.,
dass bloße Abschnittsumstellungen genügten, um einem etwaigen Schutz als
wissenschaftlicher Konzeption auszuweichen. Mit seinem Hilfsantrag griff der
Kläger unter anderem die Äußerungen an, er habe sich „daraus
bedient“, aus dem Werk „abgeschrieben“ und „Überschriften
wortwörtlich übernommen“. Das LG Hamburg befand, dass es sich bei diesen
Äußerungen im Gesamtkontext um Meinungsäußerungen handele. So dürfe die
Übernahme kleinerer Satzfragmente, die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig
anzusehen waren, wertend und zusammenfassend mit der Äußerung „daraus
bedient“ beschrieben werden. Gleiches gelte für die Äußerung in Bezug auf
das „Abschreiben“. Die Äußerung, der Kläger habe „Überschriften
wortwörtlich übernommen“ sei im Gesamtkontext als Meinungsäußerung
anzusehen, da der Beklagte die Urteilsgründe wertend zusammengefasst und
dargestellt habe. Prozessual sei davon auszugehen, dass der Kläger einzelne
Gliederungs- oder Kapitelüberschriften wörtlich als Thema verwendet habe.
Soweit die Behauptung als Tatsachenbehauptung verstanden werde, sei diese wahr.
Der EGMR (NJW 2015, 759
Rn. 61) betrachtete die Äußerung, Dr. ID habe in seinem „Mutter’s
Buch“ aus dem Buch von Dr. Spock „Baby und Kinderfürsorge“
abgeschrieben, als eindeutige Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteil.
Das sei unumstritten. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer darüber
beklagt, dass er wegen der Parteilichkeit der Sachverständigen keine
Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen.
Rn. 61) betrachtete die Äußerung, Dr. ID habe in seinem „Mutter’s
Buch“ aus dem Buch von Dr. Spock „Baby und Kinderfürsorge“
abgeschrieben, als eindeutige Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteil.
Das sei unumstritten. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer darüber
beklagt, dass er wegen der Parteilichkeit der Sachverständigen keine
Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen.
Der BGH hat den gegen
einen Schriftsteller erhobenen Vorwurf des Plagiats nicht als bloße
Meinungsäußerung in Form einer persönlich gefärbten Schlussfolgerung aus
Tatsachen angesehen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet
ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH GRUR
1960, 500, 502). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass man mit dem Begriff
des Plagiats die Vorstellung von einem geistigen Diebstahl verbinde, bei dem
fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben werde (BGH GRUR 1960, 500, 503).
einen Schriftsteller erhobenen Vorwurf des Plagiats nicht als bloße
Meinungsäußerung in Form einer persönlich gefärbten Schlussfolgerung aus
Tatsachen angesehen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet
ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH GRUR
1960, 500, 502). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass man mit dem Begriff
des Plagiats die Vorstellung von einem geistigen Diebstahl verbinde, bei dem
fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben werde (BGH GRUR 1960, 500, 503).
Das OLG Köln geht davon
aus, dass der Begriff des Plagiats vom konkreten Verwendungszusammenhang
abhängt (OLG Köln NJW-RR 2002, 1341, 1342 ). Der auf ein bestimmtes Unternehmen
bezogene Plagiatsvorwurf hinsichtlich eines Taschenlampenmodells in einer
Publikumszeitschrift sei – ohne Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten – als
Meinungsäußerung anzusehen.
aus, dass der Begriff des Plagiats vom konkreten Verwendungszusammenhang
abhängt (OLG Köln NJW-RR 2002, 1341, 1342 ). Der auf ein bestimmtes Unternehmen
bezogene Plagiatsvorwurf hinsichtlich eines Taschenlampenmodells in einer
Publikumszeitschrift sei – ohne Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten – als
Meinungsäußerung anzusehen.
Das OLG Frankfurt a.M.
hat einen Plagiatsvorwurf nicht lediglich eine Meinungsäußerung im Sinne eines
bloßen Werturteils angesehen, da er zugleich die tatsächliche Behauptung des
Vorliegens eines Nachahmungstatbestands enthalte, der als Vorwurf geistigen
Diebstahls geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen (OLG Frankfurt a.M. (6. Senat) GRUR 1991, 687 ).
hat einen Plagiatsvorwurf nicht lediglich eine Meinungsäußerung im Sinne eines
bloßen Werturteils angesehen, da er zugleich die tatsächliche Behauptung des
Vorliegens eines Nachahmungstatbestands enthalte, der als Vorwurf geistigen
Diebstahls geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen (OLG Frankfurt a.M. (6. Senat) GRUR 1991, 687 ).
Die Kammer hat in einem
der in der Äußerung vor dem LG Hamburg diskutierten Verfahren die Äußerung, der
(dortige) Kläger habe zwei Hauptkapitel der Habilitationsschrift beinahe
vollständig abgeschrieben und ein Plagiat begangen, als Tatsachenbehauptung
angesehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2013 – 2-03 O 26/13), wobei auch
insoweit der konkrete Kontext und das Verschweigen anderer Informationen eine
Rolle spielten.
der in der Äußerung vor dem LG Hamburg diskutierten Verfahren die Äußerung, der
(dortige) Kläger habe zwei Hauptkapitel der Habilitationsschrift beinahe
vollständig abgeschrieben und ein Plagiat begangen, als Tatsachenbehauptung
angesehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2013 – 2-03 O 26/13), wobei auch
insoweit der konkrete Kontext und das Verschweigen anderer Informationen eine
Rolle spielten.
cc.
In Anwendung der oben
dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen
Einzelfalls ist die streitgegenständliche Äußerung, bei den „Z“
handele es sich um ein Plagiat aus dem Buch von X, der nicht genannt oder gar
zitiert werde, nach Auffassung der Kammer als Tatsachenbehauptung anzusehen.
dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen
Einzelfalls ist die streitgegenständliche Äußerung, bei den „Z“
handele es sich um ein Plagiat aus dem Buch von X, der nicht genannt oder gar
zitiert werde, nach Auffassung der Kammer als Tatsachenbehauptung anzusehen.
Denn der Beklagte
bezieht sich mit seiner Äußerung auf ganz konkrete Textstellen im Buch von X,
nämlich dort die Seiten 227 ff. Er erhebt ferner den Vorwurf, dass die Klägerin
diese Quelle nicht genannt oder zitiert habe. Der Durchschnittsleser in der
Rolle des hiesigen Empfängers, der einen Verlag leitet und darin auch
Zeitschriften herausgibt, versteht die streitgegenständliche Äußerung daher so,
dass die Klägerin Elemente und Texte aus dem Buch von X übernommen habe, ohne
dies in irgend einer Form zu kennzeichnen oder den Ursprungsautor zu nennen
bzw. zu zitieren. Im Bereich des Verlagswesens – also aus Sicht des Empfängers
– ist von einem Verständnis des Plagiats auszugehen, bei dem wissenschaftliche
Standards berücksichtigt werden. In diesem Empfängerkreis ist der Vorwurf des
Plagiats daher umso mehr dahingehend zu verstehen, dass eine Übernahme
konkreter Inhalte – hier sogar bezeichnet mit Seitenangaben – erfolgt sein
soll. Darüber hinaus bittet der Beklagte den Empfänger konkret um Anpassungen
im streitgegenständlichen Buch der Klägerin, auch wenn sich dies wohl auf die
Angabe zur Akkreditierung und der Verwendung des Logos beziehen dürfte. Aus der
Aufforderung wird jedoch für den Empfänger deutlich, dass sich der Beklagte
konkret gegen bestimmte Inhalte im Buch der Klägerin, das im Verlag des
Empfängers herausgegeben wurde, wendet.
bezieht sich mit seiner Äußerung auf ganz konkrete Textstellen im Buch von X,
nämlich dort die Seiten 227 ff. Er erhebt ferner den Vorwurf, dass die Klägerin
diese Quelle nicht genannt oder zitiert habe. Der Durchschnittsleser in der
Rolle des hiesigen Empfängers, der einen Verlag leitet und darin auch
Zeitschriften herausgibt, versteht die streitgegenständliche Äußerung daher so,
dass die Klägerin Elemente und Texte aus dem Buch von X übernommen habe, ohne
dies in irgend einer Form zu kennzeichnen oder den Ursprungsautor zu nennen
bzw. zu zitieren. Im Bereich des Verlagswesens – also aus Sicht des Empfängers
– ist von einem Verständnis des Plagiats auszugehen, bei dem wissenschaftliche
Standards berücksichtigt werden. In diesem Empfängerkreis ist der Vorwurf des
Plagiats daher umso mehr dahingehend zu verstehen, dass eine Übernahme
konkreter Inhalte – hier sogar bezeichnet mit Seitenangaben – erfolgt sein
soll. Darüber hinaus bittet der Beklagte den Empfänger konkret um Anpassungen
im streitgegenständlichen Buch der Klägerin, auch wenn sich dies wohl auf die
Angabe zur Akkreditierung und der Verwendung des Logos beziehen dürfte. Aus der
Aufforderung wird jedoch für den Empfänger deutlich, dass sich der Beklagte
konkret gegen bestimmte Inhalte im Buch der Klägerin, das im Verlag des
Empfängers herausgegeben wurde, wendet.
Ob diese Form der
Übernahme aus einem Buch in ein anderes Buch ohne Angabe von Quellen erfolgt
ist, ist dem Beweis zugänglich, da der Beklagte hier konkrete Anknüpfungspunkte
beibringt.
Übernahme aus einem Buch in ein anderes Buch ohne Angabe von Quellen erfolgt
ist, ist dem Beweis zugänglich, da der Beklagte hier konkrete Anknüpfungspunkte
beibringt.
Die Äußerung ist in
dieser Form unwahr. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer
Behauptung trägt hier der Beklagte, da sich um eine Äußerung handelt, die als
ehrenrührig anzusehen ist.
dieser Form unwahr. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer
Behauptung trägt hier der Beklagte, da sich um eine Äußerung handelt, die als
ehrenrührig anzusehen ist.
Der Beklagte hat die
konkrete Übernahme von Texten oder Teilen hieraus im vorliegenden Fall jedoch
nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin dargelegt, dass sie die
Ideen von X weiter entwickelt und weiter ausgeführt habe und dass sich X auf
sieben Seiten seines Buches mit den „…“ auseinandersetze, während
sie hierauf aufbauend ein ganzes Buch konzipiert habe.
konkrete Übernahme von Texten oder Teilen hieraus im vorliegenden Fall jedoch
nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin dargelegt, dass sie die
Ideen von X weiter entwickelt und weiter ausgeführt habe und dass sich X auf
sieben Seiten seines Buches mit den „…“ auseinandersetze, während
sie hierauf aufbauend ein ganzes Buch konzipiert habe.
Die danach gebotene
Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt hier zulasten des Beklagten aus. An
der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen
besteht in der Regel – und auch hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 – Grüne
Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31).
Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt hier zulasten des Beklagten aus. An
der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen
besteht in der Regel – und auch hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 – Grüne
Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31).
Soweit der Beklagte
argumentiert, dass die streitgegenständliche Passage in seiner E-Mail lediglich
beiläufig und ohne weitere Bedeutung vorgebracht worden sei, folgt die Kammer
dem nicht. Die streitgegenständliche E-Mail ist aus Sicht des Empfängers zu
betrachten. In ihr heißt es, dass der Vorstand des Beklagten bestimmte Dinge
feststelle. Nach dem sich anschließenden Doppelpunkt folgt eine Auflistung von
vier „Bullet Points“. Diese enthalten jeweils ganz konkrete
Äußerungen (niemals eine Akkreditierung, Akkreditierung wurde Frau … erteilt,
Klägerin seit Ende 2017 nicht mehr Mitglied) und im – weder optisch noch sonst
wie getrennt oder abgehoben – vierten Punkt die hier streitgegenständliche
Äußerung, die dementsprechend aus Sicht des Empfängers gleichberechtigt neben
den ersten drei Punkten steht. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt,
dass es sich bei der E-Mail – erkennbar auch für den Empfänger – um einen
abgestimmten Text handelt („Hierzu stellt der Vorstand der Y fest
…“) und nicht um eine spontane E-Mail mit quasi heruntergetippten, nicht
wohlüberlegten Gedanken.
argumentiert, dass die streitgegenständliche Passage in seiner E-Mail lediglich
beiläufig und ohne weitere Bedeutung vorgebracht worden sei, folgt die Kammer
dem nicht. Die streitgegenständliche E-Mail ist aus Sicht des Empfängers zu
betrachten. In ihr heißt es, dass der Vorstand des Beklagten bestimmte Dinge
feststelle. Nach dem sich anschließenden Doppelpunkt folgt eine Auflistung von
vier „Bullet Points“. Diese enthalten jeweils ganz konkrete
Äußerungen (niemals eine Akkreditierung, Akkreditierung wurde Frau … erteilt,
Klägerin seit Ende 2017 nicht mehr Mitglied) und im – weder optisch noch sonst
wie getrennt oder abgehoben – vierten Punkt die hier streitgegenständliche
Äußerung, die dementsprechend aus Sicht des Empfängers gleichberechtigt neben
den ersten drei Punkten steht. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt,
dass es sich bei der E-Mail – erkennbar auch für den Empfänger – um einen
abgestimmten Text handelt („Hierzu stellt der Vorstand der Y fest
…“) und nicht um eine spontane E-Mail mit quasi heruntergetippten, nicht
wohlüberlegten Gedanken.
Hiergegen spricht auch
nicht der anschließende Absatz, in dem der Beklagte sich nur noch auf die
Nutzung seines Logos und die Behauptung einer Akkreditierung bezieht und
diesbezüglich um Schwärzung bittet. Denn dadurch werden einzelne Stellen im
Buch bezeichnet, die geschwärzt werden sollen. Die Äußerung, dass es sich bei
dem Werk der Klägerin insgesamt um ein Plagiat handele, bleibt hiervon
unberührt.
nicht der anschließende Absatz, in dem der Beklagte sich nur noch auf die
Nutzung seines Logos und die Behauptung einer Akkreditierung bezieht und
diesbezüglich um Schwärzung bittet. Denn dadurch werden einzelne Stellen im
Buch bezeichnet, die geschwärzt werden sollen. Die Äußerung, dass es sich bei
dem Werk der Klägerin insgesamt um ein Plagiat handele, bleibt hiervon
unberührt.
Die Klägerin kann
hingegen nicht verlangen, dass der Beklagte die Äußerung, die Klägerin
„zitiere“ X nicht, unterlässt. Denn insoweit hat die Klägerin nicht
glaubhaft gemacht, dass sie X an einer Stelle des Buchs zitiert hat. Es trifft
zu, dass die Klägerin Werke von X in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt hat
und dass sie ihn in der Selbstdarstellung als Inspiration nennt. Die Klägerin
argumentiert, dass es sich bei ihrem Werk nicht um eine wissenschaftliche
Publikation, sondern um ein Sachbuch handele. Die Angabe von Werken im
Literaturverzeichnis sei insoweit ausreichend, da dies den entsprechenden
Gepflogenheiten entspreche.
hingegen nicht verlangen, dass der Beklagte die Äußerung, die Klägerin
„zitiere“ X nicht, unterlässt. Denn insoweit hat die Klägerin nicht
glaubhaft gemacht, dass sie X an einer Stelle des Buchs zitiert hat. Es trifft
zu, dass die Klägerin Werke von X in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt hat
und dass sie ihn in der Selbstdarstellung als Inspiration nennt. Die Klägerin
argumentiert, dass es sich bei ihrem Werk nicht um eine wissenschaftliche
Publikation, sondern um ein Sachbuch handele. Die Angabe von Werken im
Literaturverzeichnis sei insoweit ausreichend, da dies den entsprechenden
Gepflogenheiten entspreche.
Der Beklagte hat jedoch
vorgetragen, dass die Klägerin an keiner Stelle in ihrem Buch eine Quelle
„zitiere“. Der „Duden“ definiert den Begriff des
„Zitierens“ als „eine Stelle aus einem gesprochenen oder
geschriebenen Text unter Berufung auf die Quelle wörtlich wiedergeben“.
Unter einem Zitat wird im Rahmen schriftlicher Texte entweder die wörtliche
Wiedergabe in Anführungszeichen unter Angabe einer Quelle verstanden, im hier
streitgegenständlichen Kontext kann hier auch die Benennung in einer Fußnote
(oder Endnote) zu einer konkreten Textstelle oder eine anderen Form der
Quellenangabe verstanden werden. Beide Alternativen als Äußerung des Beklagten
sind nach bisherigem Stand wahr, da die Beklagte zwar Literatur nennt, diese
aber eben nicht einer konkreten Textstelle zuordnet.
vorgetragen, dass die Klägerin an keiner Stelle in ihrem Buch eine Quelle
„zitiere“. Der „Duden“ definiert den Begriff des
„Zitierens“ als „eine Stelle aus einem gesprochenen oder
geschriebenen Text unter Berufung auf die Quelle wörtlich wiedergeben“.
Unter einem Zitat wird im Rahmen schriftlicher Texte entweder die wörtliche
Wiedergabe in Anführungszeichen unter Angabe einer Quelle verstanden, im hier
streitgegenständlichen Kontext kann hier auch die Benennung in einer Fußnote
(oder Endnote) zu einer konkreten Textstelle oder eine anderen Form der
Quellenangabe verstanden werden. Beide Alternativen als Äußerung des Beklagten
sind nach bisherigem Stand wahr, da die Beklagte zwar Literatur nennt, diese
aber eben nicht einer konkreten Textstelle zuordnet.
Soweit der Beklagte die
Auffassung vertritt, dass er die streitgegenständliche Äußerung nicht getätigt
habe und schon deshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, folgt die
Kammer dem nicht. Die streitgegenständliche Äußerung im Tenor des Beschlusses
der Kammer stellt eine Verkürzung der Äußerung des Beklagten in der
streitgegenständlichen E-Mail dar, die durch die Bezugnahme auf die konkrete
Gestalt in Anlage 8 und gleichzeitig durch Wiedergabe der E-Mail in der
Antragsfassung hinreichend konkret die Äußerung des Beklagten in ihrem
Gesamtkontext erfasst.Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der
Verbotstenor des Beschlusses der Kammer auch nicht zu weit. Der Beklagte ist
insoweit der Auffassung, dass ihm nicht untersagt werden könne, „Dritten
gegenüber“ die Äußerung zu tätigen. Hierbei verkennt der Beklagte, dass
jedenfalls der Empfänger der streitgegenständlichen E-Mail für den Beklagten
als Dritter anzusehen ist. Gleiches dürfte für die in „CC“ genannte
weitere Mitarbeiterin des Verlages gelten, wobei es hierauf letztlich nicht
mehr ankommt.
Auffassung vertritt, dass er die streitgegenständliche Äußerung nicht getätigt
habe und schon deshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, folgt die
Kammer dem nicht. Die streitgegenständliche Äußerung im Tenor des Beschlusses
der Kammer stellt eine Verkürzung der Äußerung des Beklagten in der
streitgegenständlichen E-Mail dar, die durch die Bezugnahme auf die konkrete
Gestalt in Anlage 8 und gleichzeitig durch Wiedergabe der E-Mail in der
Antragsfassung hinreichend konkret die Äußerung des Beklagten in ihrem
Gesamtkontext erfasst.Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der
Verbotstenor des Beschlusses der Kammer auch nicht zu weit. Der Beklagte ist
insoweit der Auffassung, dass ihm nicht untersagt werden könne, „Dritten
gegenüber“ die Äußerung zu tätigen. Hierbei verkennt der Beklagte, dass
jedenfalls der Empfänger der streitgegenständlichen E-Mail für den Beklagten
als Dritter anzusehen ist. Gleiches dürfte für die in „CC“ genannte
weitere Mitarbeiterin des Verlages gelten, wobei es hierauf letztlich nicht
mehr ankommt.
Zu „Dritten“
gehören – insoweit ist dem Beklagten zu folgen – nicht die Personen eines
Unternehmens, die Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse innehaben (vgl. zum
Wettbewerbsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 2.18d
m.w.N.), also insbesondere nicht die Mitglieder des Vorstands des Beklagten.
Der Geschäftsführer des B Verlages und seine Assistentin stehen jedoch
außerhalb des Beklagten und sind somit als Dritte anzusehen.
gehören – insoweit ist dem Beklagten zu folgen – nicht die Personen eines
Unternehmens, die Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse innehaben (vgl. zum
Wettbewerbsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 2.18d
m.w.N.), also insbesondere nicht die Mitglieder des Vorstands des Beklagten.
Der Geschäftsführer des B Verlages und seine Assistentin stehen jedoch
außerhalb des Beklagten und sind somit als Dritte anzusehen.
Auch die für den
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im
Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige
Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im
Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige
Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die
Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Der Verfügungsgrund der
Dringlichkeit liegt vor. Die E-Mail wurde am 08.11.2018 versandt, die Klägerin
hat ihren Antrag unter dem 12.11.2018 eingereicht.
Dringlichkeit liegt vor. Die E-Mail wurde am 08.11.2018 versandt, die Klägerin
hat ihren Antrag unter dem 12.11.2018 eingereicht.
Soweit der Beklagte
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf prozessuale
Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG rügt, führte dies nicht zur
Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß
vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und
Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW
2017, 2985 Rn. 7).
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf prozessuale
Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG rügt, führte dies nicht zur
Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß
vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und
Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW
2017, 2985 Rn. 7).
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt hat, teils unterlegen
ist.
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt hat, teils unterlegen
ist.
Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.