sieht das so aus:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1797/15 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
|
– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Widenmayerstraße 34, 80538 München –
Widenmayerstraße 34, 80538 München –
gegen
|
das Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015
– 21 S 3340/14 – |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2016
einstimmig
der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2016
einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht
des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Filesharings im Internet.
des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Filesharings im Internet.
I.
1. Der Beschwerdeführer, der wie seine Familie Russisch und
Deutsch spricht, wurde von der Inhaberin der umfassenden Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem russischsprachigen Film „Pregnant, aka Beremenniy“
wegen einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in
Form des unbefugten Weitergebens der Filmdatei in einer Tauschbörse
(sogenanntes unerlaubtes Filesharing) auf Schadensersatz verklagt. Konkreter
Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Internetanschlusses
für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.
Deutsch spricht, wurde von der Inhaberin der umfassenden Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem russischsprachigen Film „Pregnant, aka Beremenniy“
wegen einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in
Form des unbefugten Weitergebens der Filmdatei in einer Tauschbörse
(sogenanntes unerlaubtes Filesharing) auf Schadensersatz verklagt. Konkreter
Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Internetanschlusses
für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.
2. Das Amtsgericht München hat die Klage auf Zahlung von
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil
vom 13. Januar 2014 abgewiesen (142 C 15970/13).
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil
vom 13. Januar 2014 abgewiesen (142 C 15970/13).
3. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München I vom 20. August
2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. August 2015, zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt (21 S 3340/14).
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München I vom 20. August
2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. August 2015, zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt (21 S 3340/14).
a) Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des
Films zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt habe. Der
streitgegenständliche Film sei unstreitig über seinen Internetanschluss
hochgeladen worden. Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer
IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche grundsätzlich eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, seinen Internetanschluss seiner Ehefrau
und seinen beiden Töchtern zur Nutzung überlassen zu haben. Es könne offen
bleiben, ob mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet
sein könne, denn jedenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende
sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Stehe der Beweisführer, wie regelmäßig
der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers, außerhalb
des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, könne vom Prozessgegner
im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache
und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände
verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses treffe insoweit eine sekundäre
Darlegungslast (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -,
BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80>). Dieser genüge er grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob
andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten
und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. In diesem Umfang sei der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80 f.>). Eine Umkehr der Beweislast sei mit der sekundären
Beweislast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale
Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für
seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (unter Verweis auf
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend
habe der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen
zu sein. Seine Familienmitglieder hätten Zugriff auf das Internet gehabt. Diese
habe er belehrt, dass es strengstens untersagt sei, über den Anschluss illegale
Dateien aus Tauschbörsen zu laden. Er habe alle Familienangehörigen
hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls befragt. Sie hätten
bestritten, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Auch habe er versucht, zu
überprüfen, ob sich Spuren des Films auf dem Computer befänden, dabei aber
nichts finden können.
Beschwerdeführer das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des
Films zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt habe. Der
streitgegenständliche Film sei unstreitig über seinen Internetanschluss
hochgeladen worden. Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer
IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche grundsätzlich eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, seinen Internetanschluss seiner Ehefrau
und seinen beiden Töchtern zur Nutzung überlassen zu haben. Es könne offen
bleiben, ob mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet
sein könne, denn jedenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende
sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Stehe der Beweisführer, wie regelmäßig
der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers, außerhalb
des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, könne vom Prozessgegner
im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache
und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände
verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses treffe insoweit eine sekundäre
Darlegungslast (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -,
BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80>). Dieser genüge er grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob
andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten
und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. In diesem Umfang sei der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80 f.>). Eine Umkehr der Beweislast sei mit der sekundären
Beweislast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale
Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für
seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (unter Verweis auf
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend
habe der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen
zu sein. Seine Familienmitglieder hätten Zugriff auf das Internet gehabt. Diese
habe er belehrt, dass es strengstens untersagt sei, über den Anschluss illegale
Dateien aus Tauschbörsen zu laden. Er habe alle Familienangehörigen
hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls befragt. Sie hätten
bestritten, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Auch habe er versucht, zu
überprüfen, ob sich Spuren des Films auf dem Computer befänden, dabei aber
nichts finden können.
b) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen
mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die
Rechtsverletzung begangen, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
plausibel und genüge damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denn bei der
vom Internetanschluss des Beschwerdeführers begangenen Rechtsverletzung sei es
denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese verantwortlich sei. Dass
unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen hätten, habe der
Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Insoweit habe er lediglich
vortragen lassen, sein Internetanschluss sei durch ein individuelles Passwort
geschützt.
verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen
mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die
Rechtsverletzung begangen, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
plausibel und genüge damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denn bei der
vom Internetanschluss des Beschwerdeführers begangenen Rechtsverletzung sei es
denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese verantwortlich sei. Dass
unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen hätten, habe der
Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Insoweit habe er lediglich
vortragen lassen, sein Internetanschluss sei durch ein individuelles Passwort
geschützt.
c) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder
eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er jedoch hiervon nicht
ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob
die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast
ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er seinen
Familienmitgliedern glaube, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen
hätten, und diese daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kämen, sie
aber dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, sei zum einen
widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch
eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der
sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr
konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter
dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen
guten Glauben schenken wolle – als Täter in Betracht kämen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen,
wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, und sei in diesem Umfang
auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8.
Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Dieser
Nachforschungspflicht sei der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht
hinreichend nachgekommen. Er habe sich mit der pauschalen Auskunft seiner
Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden
Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen
Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen
Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es
fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer des Beschwerdeführers
dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein
Tauschbörsenprogramm befunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei Anlegung
eines gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des
Sachvortrags der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder
eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er jedoch hiervon nicht
ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob
die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast
ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er seinen
Familienmitgliedern glaube, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen
hätten, und diese daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kämen, sie
aber dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, sei zum einen
widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch
eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der
sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr
konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter
dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen
guten Glauben schenken wolle – als Täter in Betracht kämen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen,
wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, und sei in diesem Umfang
auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8.
Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Dieser
Nachforschungspflicht sei der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht
hinreichend nachgekommen. Er habe sich mit der pauschalen Auskunft seiner
Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden
Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen
Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen
Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es
fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer des Beschwerdeführers
dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein
Tauschbörsenprogramm befunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei Anlegung
eines gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des
Sachvortrags der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
d) Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung
unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 8.
Januar 2014 (I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze.
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung
unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 8.
Januar 2014 (I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze.
4. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts München I.
Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts München I.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1
GG, weil das Landgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die
Revision nicht zugelassen habe.
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1
GG, weil das Landgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die
Revision nicht zugelassen habe.
Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des
Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 hat die
Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären
Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus
eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem
Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und
eindeutig geklärt gewesen. Es hat die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO damit in unhaltbarer Weise gehandhabt und den Beschwerdeführer
dadurch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 hat die
Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären
Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus
eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem
Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und
eindeutig geklärt gewesen. Es hat die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO damit in unhaltbarer Weise gehandhabt und den Beschwerdeführer
dadurch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen
Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn
sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang
zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67,
90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die
fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht
(vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202
<204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1
<7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung
steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn
sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang
zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67,
90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die
fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht
(vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202
<204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1
<7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung
steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das
Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 nicht. Die Annahme des
Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die
angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist – bezogen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I – nicht haltbar.
Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu
diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG
Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 9 S 433/14, 9 S 433/14
<59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 – 42 C
368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 –
161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August
2014 – 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg,
Urteil vom 30. September 2014 – 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG
Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 – 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28
f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 – 57 C 1312/14 -,
juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 – 2 O 252/14 -, juris,
Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 W 47/13 -,
juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom
9. Juli 2014 – 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München
I, Urteil vom 5. September 2014 – 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – 57 C 15659/13 -, juris, Rn.
23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 – 2 BvR
1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 nicht. Die Annahme des
Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die
angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist – bezogen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I – nicht haltbar.
Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu
diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG
Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 9 S 433/14, 9 S 433/14
<59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 – 42 C
368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 –
161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August
2014 – 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg,
Urteil vom 30. September 2014 – 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG
Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 – 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28
f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 – 57 C 1312/14 -,
juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 – 2 O 252/14 -, juris,
Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 W 47/13 -,
juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom
9. Juli 2014 – 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München
I, Urteil vom 5. September 2014 – 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – 57 C 15659/13 -, juris, Rn.
23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 – 2 BvR
1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Es ist deutlich abzusehen, dass auch im Fall
der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits der Klage
gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof inzwischen
konkretisierten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>) stattgegeben würde, so dass dem Beschwerdeführer durch die
Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25
f.>).
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Es ist deutlich abzusehen, dass auch im Fall
der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits der Klage
gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof inzwischen
konkretisierten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>) stattgegeben würde, so dass dem Beschwerdeführer durch die
Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25
f.>).
a) Das Landgericht München I hat festgestellt, dass der
Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er
sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage,
weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen,
nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge.
Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar
theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die
Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer
Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend
sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn
dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade
nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in
Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der
Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau
oder eine seiner Töchter dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht
zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle – als Täter in
Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen
Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur
feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner
eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen,
seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben.
Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft
worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden
habe.
Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er
sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage,
weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen,
nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge.
Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar
theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die
Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer
Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend
sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn
dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade
nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in
Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der
Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau
oder eine seiner Töchter dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht
zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle – als Täter in
Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen
Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur
feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner
eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen,
seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben.
Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft
worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden
habe.
b) Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner die sekundäre
Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom 11. Juni 2015 davon aus, dass
ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe
keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche
Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er erteilte dem
Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der
Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum
für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe,
ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die
Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf
die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich
festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend
sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und
pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).
Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom 11. Juni 2015 davon aus, dass
ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe
keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche
Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er erteilte dem
Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der
Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum
für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe,
ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die
Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf
die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich
festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend
sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und
pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).
c) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren lediglich
seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die
Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent)
abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort
möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich – unter (konkludentem)
Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage – auf die generell bestehende
Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein
unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde
die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers – trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen –
nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch
diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers
zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder
zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>).
seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die
Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent)
abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort
möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich – unter (konkludentem)
Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage – auf die generell bestehende
Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein
unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde
die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers – trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen –
nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch
diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers
zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder
zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
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Kessal-Wulf
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König
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