Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in
digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne
von § 46 Abs. 1 RVG. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag
durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines
Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw.
digitalisierten Verfahrensakte besteht. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt
(insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws
49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere
Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu
der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte
Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen
Ausdrucke ersetzt verlangt.
digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne
von § 46 Abs. 1 RVG. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag
durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines
Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw.
digitalisierten Verfahrensakte besteht. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt
(insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws
49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere
Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu
der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte
Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen
Ausdrucke ersetzt verlangt.
Leitsatz:
1.Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in
digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne
von § 46 Abs. 1 RVG.
digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne
von § 46 Abs. 1 RVG.
2.Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag
durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines
Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw.
digitalisierten Verfahrensakte besteht.
durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines
Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw.
digitalisierten Verfahrensakte besteht.
3.Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt (insoweit Fortführung
von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws 49/12), dass den
Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs-
und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu der zur Verfügung
gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits
ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt
verlangt.
von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws 49/12), dass den
Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs-
und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu der zur Verfügung
gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits
ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt
verlangt.
Gründe:
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers richtet sich
vorliegend ausschließlich gegen die Ablehnung der Erstattung von Ablichtungen
(Nummer 7000 Ziffer 1a VV RVG).
vorliegend ausschließlich gegen die Ablehnung der Erstattung von Ablichtungen
(Nummer 7000 Ziffer 1a VV RVG).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.03.2017 hat der
Beschwerdeführer wegen des Ausdrucks von 37.216 Seiten der Verfahrensakten eine
Dokumentenpauschale für Kopien in einer Gesamthöhe von 5.599,90 € geltend
gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.08.2017 ist diese auf 92,50 €
reduziert worden, indem nur Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten von 500
Seiten anerkannt worden sind.
Beschwerdeführer wegen des Ausdrucks von 37.216 Seiten der Verfahrensakten eine
Dokumentenpauschale für Kopien in einer Gesamthöhe von 5.599,90 € geltend
gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.08.2017 ist diese auf 92,50 €
reduziert worden, indem nur Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten von 500
Seiten anerkannt worden sind.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der
sofortigen Beschwerde vom 21.08.2018. Eine Begründung für die Geltendmachung
der Erstattung von Ablichtungen im Umfang von 37.216 Seiten ist erstmals in der
Beschwerdeschrift vom 06.03.2018 durch den Beschwerdeführer vorgetragen worden.
sofortigen Beschwerde vom 21.08.2018. Eine Begründung für die Geltendmachung
der Erstattung von Ablichtungen im Umfang von 37.216 Seiten ist erstmals in der
Beschwerdeschrift vom 06.03.2018 durch den Beschwerdeführer vorgetragen worden.
Die Beschwerde ist statthaft gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m.
§ 33 Abs. 3 RVG und formgerecht gem. § 33 Abs. 7 RVG als auch innerhalb der
gesetzlichen Frist von 2 Wochen gem. § 33 Abs. 3 S. RVG erhoben worden. Der
Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Dass die Beschwerde
zunächst ohne Begründung eingereicht worden ist, lässt die Zulässigkeit nicht
entfallen. Die Begründung, die erst mit Schriftsatz vom 06.03.2018 nachgeholt
worden ist, ist insoweit allerdings nur zulässig, soweit sie keinen neuen
Sachvortrag enthält.
§ 33 Abs. 3 RVG und formgerecht gem. § 33 Abs. 7 RVG als auch innerhalb der
gesetzlichen Frist von 2 Wochen gem. § 33 Abs. 3 S. RVG erhoben worden. Der
Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Dass die Beschwerde
zunächst ohne Begründung eingereicht worden ist, lässt die Zulässigkeit nicht
entfallen. Die Begründung, die erst mit Schriftsatz vom 06.03.2018 nachgeholt
worden ist, ist insoweit allerdings nur zulässig, soweit sie keinen neuen
Sachvortrag enthält.
Über die Rechtsbeschwerde hat, da die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat durch den
Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat durch den
Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Nummer 7000 Ziffer 1a VV RVG erhält der Rechtsanwalt
die Aufwendung für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet,
soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten
war. Bei dieser Beurteilung ist auf einen objektiven Maßstab als auch auf den
Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten abzustellen (ständige
Rechtsprechung; vergleiche Hartmann Kostengesetz 43. Auflage VV 7000 zum RVG
Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat der Rechtsanwalt dabei einen gewissen
und auch nicht zu engen Ermessensspielraum, was er für eine sachgerechte
Bearbeitung benötigt, eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht indes
nicht aus.
die Aufwendung für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet,
soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten
war. Bei dieser Beurteilung ist auf einen objektiven Maßstab als auch auf den
Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten abzustellen (ständige
Rechtsprechung; vergleiche Hartmann Kostengesetz 43. Auflage VV 7000 zum RVG
Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat der Rechtsanwalt dabei einen gewissen
und auch nicht zu engen Ermessensspielraum, was er für eine sachgerechte
Bearbeitung benötigt, eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht indes
nicht aus.
Im vorliegenden Fall hat der Pflichtverteidiger die komplette
Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen
bekommen. Die Akte war damit inklusive aller Nebenbände in digitalisierter Form
dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden.
Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen
bekommen. Die Akte war damit inklusive aller Nebenbände in digitalisierter Form
dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden.
Vom Grundsatz sind danach sämtliche zum Ausgleich
angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46
Abs. 1 RVG anzusehen. Der Pflichtverteidiger ist durch die vorliegend gewählte
digitalisierte Übersendung der Verfahrensakte zum Verbleib in der Lage, auf
sämtliche Informationen aus der Akte Zugriff nehmen zu können, sie mithin
sachgerecht zu bearbeiten. Dieser Grundsatz kann allerdings durch
entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da – wie das Oberlandesgericht
Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 (Az.: 2 Ws 98/17) zutreffend
ausführt – derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur
ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten
Verfahrensakte besteht. Daraus folgt, dass nach wie vor die Notwendigkeit
bestehen kann, zur sachgerechten Bearbeitung einer Rechtssache zusätzlich zu
der digitalisiert zur Verfügung gestellten Akte auch Teile davon in Papierform
zu erstellen. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt indes allerdings auch
(insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws
49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine
besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies
„zusätzlich“ zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte,
die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er
diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt. Es geht damit nicht um die bei
der Staatskasse liegende Beweislast, ob eine Auslagenersatz entfällt, sondern
darum, ob ein zusätzlicher Auslagenersatz ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn
die sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglich worden ist und die
diesbezüglichen Kosten erbracht bzw. ersetzt worden sind.
angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46
Abs. 1 RVG anzusehen. Der Pflichtverteidiger ist durch die vorliegend gewählte
digitalisierte Übersendung der Verfahrensakte zum Verbleib in der Lage, auf
sämtliche Informationen aus der Akte Zugriff nehmen zu können, sie mithin
sachgerecht zu bearbeiten. Dieser Grundsatz kann allerdings durch
entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da – wie das Oberlandesgericht
Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 (Az.: 2 Ws 98/17) zutreffend
ausführt – derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur
ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten
Verfahrensakte besteht. Daraus folgt, dass nach wie vor die Notwendigkeit
bestehen kann, zur sachgerechten Bearbeitung einer Rechtssache zusätzlich zu
der digitalisiert zur Verfügung gestellten Akte auch Teile davon in Papierform
zu erstellen. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt indes allerdings auch
(insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws
49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine
besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies
„zusätzlich“ zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte,
die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er
diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt. Es geht damit nicht um die bei
der Staatskasse liegende Beweislast, ob eine Auslagenersatz entfällt, sondern
darum, ob ein zusätzlicher Auslagenersatz ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn
die sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglich worden ist und die
diesbezüglichen Kosten erbracht bzw. ersetzt worden sind.
Der Senat folgt hier in Übereinstimmung mit den
Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Beschluss vom 03.11.2014, RVG
Report 2015, 106; OLG Köln, StraFo 2010, 131, OLG Celle RVG Report 2016, 417,
dass zur Erfüllung des erhöhten Darlegungs- und Begründungsaufwands jedenfalls
Gründe, die wie vorliegend im Ergebnis nur der Bequemlichkeit dienen, nicht
ausreichend sind. Derartige Mehraufwendungen sind durch die Verfahrensgebühren
bereits erfasst.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Beschluss vom 03.11.2014, RVG
Report 2015, 106; OLG Köln, StraFo 2010, 131, OLG Celle RVG Report 2016, 417,
dass zur Erfüllung des erhöhten Darlegungs- und Begründungsaufwands jedenfalls
Gründe, die wie vorliegend im Ergebnis nur der Bequemlichkeit dienen, nicht
ausreichend sind. Derartige Mehraufwendungen sind durch die Verfahrensgebühren
bereits erfasst.
Ebenfalls nicht überzeugend ist der erstmals der in der
Begründung vom 06.03.2018 vorgetragene Einwand, dass der Mandant, der der
deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war und sich in Untersuchungshaft
befand, selbstlesend die Akte zur Kenntnis nehmen musste. Es ist ständige
Rechtsprechung und insoweit – soweit ersichtlich – übereinstimmende
Rechtsprechung unter den Oberlandesgerichten, dass die Erstellung eines
Aktenduplikats für den Mandanten, soweit es zulässig ist, ohnehin nicht
erstattungspflichtig ist. Das Argument, dass der Antragsteller die in PDF Form
digitalisierten Aktenteile nicht bearbeiten konnte, überzeugt ebenfalls nicht.
Maßstab ist insoweit die durchschnittliche Ausstattung und die
durchschnittlichen technischen Kenntnisse eines durchschnittlichen
Rechtsanwalts. Dies zu Grunde gelegt, ist die Bearbeitung einer digitalisierten
Verfahrensakte jetziger Stand der Technik und der zu erwartenden Kenntnisse.
Der Einwand, dass auch Richter und Staatsanwälte regelmäßig auf die Papierakten
zurückgreifen, greift ebenfalls nicht durch, da dies teilweise durch
Besonderheiten in der Prozessordnung geboten ist, die das Gericht, nicht aber
den Verteidiger binden. Soweit sie im Übrigen der Bequemlichkeit dienen, steht
dies auch dem Antragsteller frei, ist aber nicht als notwendige
„sachgemäße“ Bearbeitung gesondert erstattungsfähig.
Begründung vom 06.03.2018 vorgetragene Einwand, dass der Mandant, der der
deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war und sich in Untersuchungshaft
befand, selbstlesend die Akte zur Kenntnis nehmen musste. Es ist ständige
Rechtsprechung und insoweit – soweit ersichtlich – übereinstimmende
Rechtsprechung unter den Oberlandesgerichten, dass die Erstellung eines
Aktenduplikats für den Mandanten, soweit es zulässig ist, ohnehin nicht
erstattungspflichtig ist. Das Argument, dass der Antragsteller die in PDF Form
digitalisierten Aktenteile nicht bearbeiten konnte, überzeugt ebenfalls nicht.
Maßstab ist insoweit die durchschnittliche Ausstattung und die
durchschnittlichen technischen Kenntnisse eines durchschnittlichen
Rechtsanwalts. Dies zu Grunde gelegt, ist die Bearbeitung einer digitalisierten
Verfahrensakte jetziger Stand der Technik und der zu erwartenden Kenntnisse.
Der Einwand, dass auch Richter und Staatsanwälte regelmäßig auf die Papierakten
zurückgreifen, greift ebenfalls nicht durch, da dies teilweise durch
Besonderheiten in der Prozessordnung geboten ist, die das Gericht, nicht aber
den Verteidiger binden. Soweit sie im Übrigen der Bequemlichkeit dienen, steht
dies auch dem Antragsteller frei, ist aber nicht als notwendige
„sachgemäße“ Bearbeitung gesondert erstattungsfähig.
Eine darüber hinausgehende Besonderheit im vorliegenden
Verfahren, die den aus § 46 Absatz 1 RVG folgenden Grundsatz zu durchbrechen
vermag, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Verfahren, die den aus § 46 Absatz 1 RVG folgenden Grundsatz zu durchbrechen
vermag, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Inwieweit der dem Antragsteller hier (wohl) aus Gleichheitsgesichtspunkten
vom Rechtspfleger für 500 Seiten zugesprochene Aufwandsersatz nach Nummer 7000
Ziffer 1a VV RVG zurückzufordern ist, da im Kostenrecht das
Verschlechterungsverbot nicht gilt, hat der Senat nicht zu entscheiden.
vom Rechtspfleger für 500 Seiten zugesprochene Aufwandsersatz nach Nummer 7000
Ziffer 1a VV RVG zurückzufordern ist, da im Kostenrecht das
Verschlechterungsverbot nicht gilt, hat der Senat nicht zu entscheiden.