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LG Stuttgart zur Sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 24 O
256/18 zum ewigen Streitthema der Sekundären Darlegungslast in
Filesharing-Fällen  entschieden, dass der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dann genügt, wenn er bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf.
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des
Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist
abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits
welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h.
inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung
erleichtern. Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen
Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche
Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als
Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).