Das Amtsgericht Nürnberg hat mit dem Urteil vom 25. Oktober 2017, Az. 32 C 3784/17 entschieden, dass Eltern für ihre Kinder auch bei der Nutzung des Internets haften. Über die Pressemitteilung hatte ich schon hier bereichtet. Nun liegt das Urteil im Volltext vor.
Zur Überzeugung des AG Nürnberg ist die Rechtsprechung des BGH nämlich dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern
genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten
Anschlussinhaber zu erfolgen hat.
genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten
Anschlussinhaber zu erfolgen hat.
Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich
eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter
Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB).
eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter
Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB).
Im Hinblick
darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen
Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der
Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine
Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und
zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im
Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind,
die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der
Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner
minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen
zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur
auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige
Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung
möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die
diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu
suchen.
darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen
Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der
Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine
Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und
zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im
Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind,
die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der
Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner
minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen
zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur
auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige
Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung
möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die
diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu
suchen.