Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale
Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht
grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei
der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig
eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts
dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner
Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser
Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichten
Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt,
dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer
gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den
Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig
ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.
Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht
grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei
der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig
eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts
dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner
Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser
Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichten
Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt,
dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer
gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den
Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig
ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.
Sachverhalt:
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1783/17
betrifft eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der der Beschwerdeführerin
die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, ohne dass sie zuvor
vorprozessual abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden war.
Die Beschwerdeführerin ist ein journalistisches Recherchenetzwerk und
veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel über den Verlauf einer
Aufsichtsratsitzung eines Unternehmens, welche Korruptionsvorwürfe zum Inhalt
hatte. Dieses Unternehmen beantragte beim Landgericht Köln den Erlass einer
einstweilen Verfügung mit dem Inhalt, der Beschwerdeführerin aufzugeben, die
Veröffentlichung der Protokolle ihrer Aufsichtsratssitzung zu unterlassen. Dem
Antrag, von dem die Beschwerdeführerin zunächst nichts erfuhr, war keine
Abmahnung der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Das Landgericht Köln erließ
die einstweilige Verfügung, ohne sie zu begründen oder die Beschwerdeführerin
vorher anzuhören. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags und seiner Begründung
erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung und Akteneinsicht Kenntnis.
betrifft eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der der Beschwerdeführerin
die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, ohne dass sie zuvor
vorprozessual abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden war.
Die Beschwerdeführerin ist ein journalistisches Recherchenetzwerk und
veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel über den Verlauf einer
Aufsichtsratsitzung eines Unternehmens, welche Korruptionsvorwürfe zum Inhalt
hatte. Dieses Unternehmen beantragte beim Landgericht Köln den Erlass einer
einstweilen Verfügung mit dem Inhalt, der Beschwerdeführerin aufzugeben, die
Veröffentlichung der Protokolle ihrer Aufsichtsratssitzung zu unterlassen. Dem
Antrag, von dem die Beschwerdeführerin zunächst nichts erfuhr, war keine
Abmahnung der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Das Landgericht Köln erließ
die einstweilige Verfügung, ohne sie zu begründen oder die Beschwerdeführerin
vorher anzuhören. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags und seiner Begründung
erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung und Akteneinsicht Kenntnis.
2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2421/17 betrifft eine
Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin, ein Presseverlag, zum Abdruck
einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich
verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde. Im Mai 2017
veröffentlichte ein von der Beschwerdeführerin herausgegebenes Magazin einen
Artikel über einen Fernsehmoderator, inwieweit dieser als Eigentümer und
Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Der Moderator (im Folgenden
Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin im
Eilverfahren Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Pressekammer des
Landgerichts Hamburg wies seine Anträge zurück. Die Beschwerdeführerin wusste
weder von den Verfügungsanträgen noch wurden ihr die Zurückweisungen
mitgeteilt. Auf den vierten Antrag des Antragstellers erging im Beschwerdeverfahren
am 5. Oktober 2017 dann ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die
Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Dabei
wurden dem Antragsteller wiederholt
telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, die der Beschwerdeführerin nicht zur
Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Zustellung des
Beschlusses erstmals von dem gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren.
Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin, ein Presseverlag, zum Abdruck
einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich
verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde. Im Mai 2017
veröffentlichte ein von der Beschwerdeführerin herausgegebenes Magazin einen
Artikel über einen Fernsehmoderator, inwieweit dieser als Eigentümer und
Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Der Moderator (im Folgenden
Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin im
Eilverfahren Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Pressekammer des
Landgerichts Hamburg wies seine Anträge zurück. Die Beschwerdeführerin wusste
weder von den Verfügungsanträgen noch wurden ihr die Zurückweisungen
mitgeteilt. Auf den vierten Antrag des Antragstellers erging im Beschwerdeverfahren
am 5. Oktober 2017 dann ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die
Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Dabei
wurden dem Antragsteller wiederholt
telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, die der Beschwerdeführerin nicht zur
Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Zustellung des
Beschlusses erstmals von dem gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. a) Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit –
der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichwertigkeit der prozessualen
Stellung der Parteien vor dem Richter – folgt, dass ein Gericht im Presse- und
Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag
einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn in
Pressesachen häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt hieraus
kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs als solche der Gegenseite verborgen bleibt. Ebenso wenig
gilt dies im Gegendarstellungsrecht. Jedenfalls in den Fällen, in denen es um
eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, besteht regelmäßig kein Grund, von
einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzusehen.
der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichwertigkeit der prozessualen
Stellung der Parteien vor dem Richter – folgt, dass ein Gericht im Presse- und
Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag
einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn in
Pressesachen häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt hieraus
kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs als solche der Gegenseite verborgen bleibt. Ebenso wenig
gilt dies im Gegendarstellungsrecht. Jedenfalls in den Fällen, in denen es um
eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, besteht regelmäßig kein Grund, von
einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzusehen.
b) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen
über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne
des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen.
Insbesondere dürfen sie davon ausgehen, dass das Presserecht von dem
Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen
eine Berichterstattung vorzugehen. Dies gilt vor allem im
Gegendarstellungsrecht, für welches das Bundesverfassungsgericht stets betont
hat, dass es von einer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist.
Angesichts der durch das Internet ständig aktualisierten Online-Angebote und
die sozialen Medien beschleunigten Möglichkeiten der Weiterverbreitung von
Informationen kann es im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten
sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher
Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen.
über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne
des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen.
Insbesondere dürfen sie davon ausgehen, dass das Presserecht von dem
Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen
eine Berichterstattung vorzugehen. Dies gilt vor allem im
Gegendarstellungsrecht, für welches das Bundesverfassungsgericht stets betont
hat, dass es von einer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist.
Angesichts der durch das Internet ständig aktualisierten Online-Angebote und
die sozialen Medien beschleunigten Möglichkeiten der Weiterverbreitung von
Informationen kann es im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten
sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher
Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen.
Die Annahme einer Dringlichkeit setzt sowohl seitens des
Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine zügige Verfahrensführung
voraus. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der Entscheidung
des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es
gebietet. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche
Entscheidung nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht
Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und
gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage
zu entscheiden.
Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine zügige Verfahrensführung
voraus. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der Entscheidung
des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es
gebietet. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche
Entscheidung nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht
Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und
gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage
zu entscheiden.
c) Über eine einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen
der Presse oder über den Abdruck einer Gegendarstellung wird deshalb nicht
selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne
weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag ganz
aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag
vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die
Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu
erwidern. Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert
und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.
der Presse oder über den Abdruck einer Gegendarstellung wird deshalb nicht
selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne
weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag ganz
aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag
vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die
Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu
erwidern. Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert
und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.
Danach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das
Gericht in solchen Eilverfahren gegen Medienunternehmen auch vorprozessuale
Möglichkeiten einbezieht, die es ihnen erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag
zu äußern. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem
Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden.
Gericht in solchen Eilverfahren gegen Medienunternehmen auch vorprozessuale
Möglichkeiten einbezieht, die es ihnen erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag
zu äußern. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem
Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden.
Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit genügen solche vorprozessuale Erwiderungsmöglichkeiten
allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Erwiderungen dem Gericht
vorliegen. Der Verfügungsantrag hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens muss
dafür in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen
Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden,
die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung
müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch
sein und der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des
Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Im
Gegendarstellungsrecht müssen sowohl das Abdruckverlangen als auch die
Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sein und muss der
Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen
mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht haben. Nur dann ist
sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu
dem Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern.
Waffengleichheit genügen solche vorprozessuale Erwiderungsmöglichkeiten
allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Erwiderungen dem Gericht
vorliegen. Der Verfügungsantrag hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens muss
dafür in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen
Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden,
die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung
müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch
sein und der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des
Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Im
Gegendarstellungsrecht müssen sowohl das Abdruckverlangen als auch die
Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sein und muss der
Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen
mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht haben. Nur dann ist
sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu
dem Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern.
Demgegenüber ist dem Antragsgegner prozessuales Gehör zu
gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde beziehungsweise
wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder
der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet
wird als in der Abmahnung beziehungsweise dem Abdruckverlangen. Gehör ist auch
zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO
erteilt, von denen die Gegenseite nicht oder erst nach Erlass einer für sie
nachteiligen Entscheidung erfährt. Alle Hinweise müssen, insbesondere sofern
sie mündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich
nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis
gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen
Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen
wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah
mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Rechtsauskünfte darauf zielen,
einen Antrag nachzubessern, oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten
oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abgeben. Soweit
Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies auch im Falle der Ablehnung
eines Antrags unverzüglich mitzuteilen.
gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde beziehungsweise
wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder
der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet
wird als in der Abmahnung beziehungsweise dem Abdruckverlangen. Gehör ist auch
zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO
erteilt, von denen die Gegenseite nicht oder erst nach Erlass einer für sie
nachteiligen Entscheidung erfährt. Alle Hinweise müssen, insbesondere sofern
sie mündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich
nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis
gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen
Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen
wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah
mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Rechtsauskünfte darauf zielen,
einen Antrag nachzubessern, oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten
oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abgeben. Soweit
Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies auch im Falle der Ablehnung
eines Antrags unverzüglich mitzuteilen.
2. Diesen Grundsätzen genügen die angegriffenen Beschlüsse
nicht.
nicht.
a) Das Landgericht Köln hat über den Antrag auf einstweilige
Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung entschieden, sondern auch ohne
eine vorherige ordnungsgemäße Abmahnung durch die Antragstellerin und ohne eine
Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dadurch hatte die
Beschwerdeführerin, die von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis
hatte, keine Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts ihre Sicht der
Dinge darzulegen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine
Überraschungsentscheidung erforderlich gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel
nicht zu gefährden.
Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung entschieden, sondern auch ohne
eine vorherige ordnungsgemäße Abmahnung durch die Antragstellerin und ohne eine
Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dadurch hatte die
Beschwerdeführerin, die von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis
hatte, keine Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts ihre Sicht der
Dinge darzulegen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine
Überraschungsentscheidung erforderlich gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel
nicht zu gefährden.
b) Dass das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten
Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung stattgab, ohne das vorprozessuale
Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass ein Gegendarstellungsanspruch
unberechtigt sei. Dies gilt erst recht für einen Verfahrensablauf, bei dem die
Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren
Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten
Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung stattgab, ohne das vorprozessuale
Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass ein Gegendarstellungsanspruch
unberechtigt sei. Dies gilt erst recht für einen Verfahrensablauf, bei dem die
Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren
Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.
Auch einseitig erteilte Hinweise haben die prozessuale
Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der
Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten
Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter
Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz
teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte
Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche
Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit
vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese
der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar
ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde.
Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“ genügen den Dokumentations-anforderungen
nicht.
Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der
Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten
Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter
Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz
teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte
Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche
Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit
vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese
der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar
ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde.
Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“ genügen den Dokumentations-anforderungen
nicht.