Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos des
Ex-Partners gelöscht bzw. an diesen zurückgegeben werden. Das hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 entschieden. Dies
gebietet die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber
zu befinden, wem „Einblick das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“.
Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so der BGH.
Ex-Partners gelöscht bzw. an diesen zurückgegeben werden. Das hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 entschieden. Dies
gebietet die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber
zu befinden, wem „Einblick das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“.
Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so der BGH.
Die BGH-Richter schlossen sich in wesentlichen Punkten den vorbefassten Gerichten LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf an. Danach ist das
Einverständnis für intime Aufnahmen in der Regel zeitlich auf die Dauer der
Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die
Löschung verlangen kann, wenn die Beziehung beendet ist.
Einverständnis für intime Aufnahmen in der Regel zeitlich auf die Dauer der
Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die
Löschung verlangen kann, wenn die Beziehung beendet ist.
Im aktuellen Fall hatte ein Berufsfotograf laut Urteil von
seiner verheirateten Geliebten mit deren Einverständnis zahlreiche digitale
Fotos und Videos “ vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr“
sowie von ihrem Intimbereich gemacht. Die Frau war damit einverstanden.
seiner verheirateten Geliebten mit deren Einverständnis zahlreiche digitale
Fotos und Videos “ vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr“
sowie von ihrem Intimbereich gemacht. Die Frau war damit einverstanden.
Nachdem
die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die
Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht
bzw. zurückgibt.
die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die
Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht
bzw. zurückgibt.
Im Prozess ging es nur noch darum, ob der Fotograf das
Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der
Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem
Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei
fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete
dies verlangt.
Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der
Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem
Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei
fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete
dies verlangt.
Dieses Recht erstreckt sich aber nach dem Urteil nicht auf
Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche
Aufnahmen dürfe der Ex-Partner als Erinnerung behalten.
Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche
Aufnahmen dürfe der Ex-Partner als Erinnerung behalten.
Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 im
Volltext.
Volltext.
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1985 verkaufte die
beklagte Stadt an die Kläger ein 418 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem
Preis von 170 DM/m2. In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger, das
Grundstück entsprechend einem künftigen Bebauungsplan mit einem Einzel- oder
Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten nach den Vorschriften der
Bauaufsichtsbehörde zu bebauen. Die Beklagte behielt sich ein Wiederkaufsrecht
mit einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren seit der Eintragung der Kläger als
Eigentümer u.a. für den Fall eines Weiterverkaufs vor. Ausgenommen von dem Wiederkaufsrecht
waren Veräußerungen an Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten. Im Falle der
Ausübung des Wiederkaufsrechts hatte die Beklagte den Kaufpreis zuzüglich eines
nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bemessenen Zuschlags, den Verkehrswert
der Aufbauten und der Außenanlagen sowie die von den Klägern aufgewendeten
Erschließungskosten zu zahlen. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das
Grundstück von den Klägern mit einem Eigenheim bebaut.
beklagte Stadt an die Kläger ein 418 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem
Preis von 170 DM/m2. In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger, das
Grundstück entsprechend einem künftigen Bebauungsplan mit einem Einzel- oder
Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten nach den Vorschriften der
Bauaufsichtsbehörde zu bebauen. Die Beklagte behielt sich ein Wiederkaufsrecht
mit einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren seit der Eintragung der Kläger als
Eigentümer u.a. für den Fall eines Weiterverkaufs vor. Ausgenommen von dem Wiederkaufsrecht
waren Veräußerungen an Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten. Im Falle der
Ausübung des Wiederkaufsrechts hatte die Beklagte den Kaufpreis zuzüglich eines
nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bemessenen Zuschlags, den Verkehrswert
der Aufbauten und der Außenanlagen sowie die von den Klägern aufgewendeten
Erschließungskosten zu zahlen. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das
Grundstück von den Klägern mit einem Eigenheim bebaut.
Die Kläger informierten im November 2006 die Beklagte, dass
sie beabsichtigten, das Grundstück zu einem Preis von 450.000 € zu verkaufen.
Die Beklagte teilte ihnen mit, dass sie ihr Wiederkaufsrecht ausüben werde; sie
bot ihnen aber an, die Ausübung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags
abzuwenden. Den Ausgleichsbetrag von 50.635,86 € berechnete die Beklagte in der
Weise, dass sie den aktuellen Bodenwert des Grundstücks (nach einem Wert von
280 €/m2) ermittelte, davon den von ihr nach dem Kaufvertrag für den Boden zu
zahlenden Wiederkaufspreis abzog sowie einen Abschlag wegen der Restlaufzeit
des Wiederkaufsrechts von nur noch acht Jahren vornahm. Die Parteien einigten
sich darauf, dass die Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung diesen Betrag an
die Beklagte zahlten, die ihrerseits die Löschung des Wiederkaufsrechts
bewilligte.
sie beabsichtigten, das Grundstück zu einem Preis von 450.000 € zu verkaufen.
Die Beklagte teilte ihnen mit, dass sie ihr Wiederkaufsrecht ausüben werde; sie
bot ihnen aber an, die Ausübung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags
abzuwenden. Den Ausgleichsbetrag von 50.635,86 € berechnete die Beklagte in der
Weise, dass sie den aktuellen Bodenwert des Grundstücks (nach einem Wert von
280 €/m2) ermittelte, davon den von ihr nach dem Kaufvertrag für den Boden zu
zahlenden Wiederkaufspreis abzog sowie einen Abschlag wegen der Restlaufzeit
des Wiederkaufsrechts von nur noch acht Jahren vornahm. Die Parteien einigten
sich darauf, dass die Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung diesen Betrag an
die Beklagte zahlten, die ihrerseits die Löschung des Wiederkaufsrechts
bewilligte.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des Ausgleichsbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Rückzahlung des Ausgleichsbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Die Ausgleichszahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hätte das
Wiederkaufsrecht nicht ausüben können, weil die Vereinbarung im notariellen
Kaufvertrag unwirksam sei. Das Wiederkaufsrecht widerspreche dem für Verträge
über die Bereitstellung von Bauland durch die Gemeinden an ortsansässige Bürger
geltenden Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Zwar sei die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich
zulässig, wenn diese an einen Einheimischen Bauland zu einem unterhalb des
Verkehrswerts liegenden Preis veräußere. Die dem Käufer dadurch auferlegte
Belastung dürfe aber nicht unangemessen sein. So verhalte es sich jedoch hier,
da die Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeit durch das Wiederkaufsrecht
für einen Zeitraum von dreißig Jahren bei einer Vergünstigung von 16,5 %
unverhältnismäßig sei. Die Unangemessenheit der 30jährigen Bindung werde auch
nicht dadurch ausgeglichen oder gemindert, dass die Beklagte das
Wiederkaufsrecht in den Fällen der Veräußerung an Nachkommen oder deren
Ehegatten nicht ausüben könne. An der Unangemessenheit der Vereinbarung über
das Wiederkaufsrecht ändere es schließlich nichts, dass die Beklagte den von
ihr errechneten Ausgleichsbetrag im Hinblick auf die geringe Restlaufzeit des
Wiederkaufsrechts von noch acht Jahren um ca. 20 % gekürzt habe.
Die Ausgleichszahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hätte das
Wiederkaufsrecht nicht ausüben können, weil die Vereinbarung im notariellen
Kaufvertrag unwirksam sei. Das Wiederkaufsrecht widerspreche dem für Verträge
über die Bereitstellung von Bauland durch die Gemeinden an ortsansässige Bürger
geltenden Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Zwar sei die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich
zulässig, wenn diese an einen Einheimischen Bauland zu einem unterhalb des
Verkehrswerts liegenden Preis veräußere. Die dem Käufer dadurch auferlegte
Belastung dürfe aber nicht unangemessen sein. So verhalte es sich jedoch hier,
da die Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeit durch das Wiederkaufsrecht
für einen Zeitraum von dreißig Jahren bei einer Vergünstigung von 16,5 %
unverhältnismäßig sei. Die Unangemessenheit der 30jährigen Bindung werde auch
nicht dadurch ausgeglichen oder gemindert, dass die Beklagte das
Wiederkaufsrecht in den Fällen der Veräußerung an Nachkommen oder deren
Ehegatten nicht ausüben könne. An der Unangemessenheit der Vereinbarung über
das Wiederkaufsrecht ändere es schließlich nichts, dass die Beklagte den von
ihr errechneten Ausgleichsbetrag im Hinblick auf die geringe Restlaufzeit des
Wiederkaufsrechts von noch acht Jahren um ca. 20 % gekürzt habe.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Kläger auf Grund des Vorbehalts (zu dessen Bedeutung: BGH, Urteil vom 8.
Februar 1984 – IVb ZR
52/82, NJW 1984,
2826; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214,
1216) die Rückzahlung des zur Ablösung des Wiederkaufsrechts geleisteten
Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
verlangen können, wenn die das Recht betreffende Vereinbarung unwirksam war.
Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
Kläger auf Grund des Vorbehalts (zu dessen Bedeutung: BGH, Urteil vom 8.
Februar 1984 – IVb ZR
52/82, NJW 1984,
2826; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214,
1216) die Rückzahlung des zur Ablösung des Wiederkaufsrechts geleisteten
Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
verlangen können, wenn die das Recht betreffende Vereinbarung unwirksam war.
Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht mit einer 30jährigen
Ausübungsfrist in dem Grundstückskaufvertrag der Parteien eine unangemessene
Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
darstellt.
Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht mit einer 30jährigen
Ausübungsfrist in dem Grundstückskaufvertrag der Parteien eine unangemessene
Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
darstellt.
a) Die Vorschrift des Baugesetzbuchs ist unmittelbar
anzuwenden, weil der Grundstückskaufvertrag ein städtebaulicher Vertrag im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
letzter Satzteil BauGB ist. Der für einen städtebaulichen Vertrag erforderliche
Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung (zu diesem Erfordernis:
Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, WM 2006, 300, 301) ergibt sich daraus,
dass die beklagte Stadt den Klägern das Grundstück als Bauplatz verkauft und
ihnen eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines (künftigen) Bebauungsplans
auferlegt hat. Der verbilligte Verkauf diente der Sicherung der Bauleitplanung
im Wege einer Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus durch die damals
ortsansässigen Kläger (vgl. zu diesem Zweck: Senat, Urteil vom 29. November
2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 103).
anzuwenden, weil der Grundstückskaufvertrag ein städtebaulicher Vertrag im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
letzter Satzteil BauGB ist. Der für einen städtebaulichen Vertrag erforderliche
Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung (zu diesem Erfordernis:
Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, WM 2006, 300, 301) ergibt sich daraus,
dass die beklagte Stadt den Klägern das Grundstück als Bauplatz verkauft und
ihnen eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines (künftigen) Bebauungsplans
auferlegt hat. Der verbilligte Verkauf diente der Sicherung der Bauleitplanung
im Wege einer Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus durch die damals
ortsansässigen Kläger (vgl. zu diesem Zweck: Senat, Urteil vom 29. November
2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 103).
b) Die Wirksamkeit der 30jährigen Ausübungsfrist für das
Wiederkaufsrecht ist allein an dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB und
nicht an den Vorschriften der §§305 ff.
BGB zu messen. Für städtebauliche Verträge verdrängt die spezialgesetzliche
Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB
grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff.
BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGB-Gesetz).
Die von dem Senat bisher offen gelassene Frage, ob das auch für Verträge gilt,
die nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wurden, also nach Inkrafttreten der
– in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausel
in Verbraucherverträgen eingefügten – Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB), kann auch hier
dahinstehen, da der zu beurteilende Vertrag aus dem Jahr 1985 stammt.
Wiederkaufsrecht ist allein an dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB und
nicht an den Vorschriften der §§305 ff.
BGB zu messen. Für städtebauliche Verträge verdrängt die spezialgesetzliche
Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB
grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff.
BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGB-Gesetz).
Die von dem Senat bisher offen gelassene Frage, ob das auch für Verträge gilt,
die nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wurden, also nach Inkrafttreten der
– in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausel
in Verbraucherverträgen eingefügten – Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB), kann auch hier
dahinstehen, da der zu beurteilende Vertrag aus dem Jahr 1985 stammt.
c) Dass die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der
Gemeinde zur Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als
Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich
nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 105; Urteil vom 13. Oktober 2006 – V
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn.12).
Gemeinde zur Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als
Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich
nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 105; Urteil vom 13. Oktober 2006 – V
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn.12).
d) Gegen dieses Gebot verstößt jedoch die vereinbarte
Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht (§ 503Satz
2 BGB aF = § 462 Satz 2 BGB) von dreißig Jahren.
Diese Frist ist angesichts der Höhe der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gewährten Verbilligung (von einem Verkehrswert von 198 DM/m2
zu einem Kaufpreis von 170 DM/m2) von 14,14 % unverhältnismäßig lang.
Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht (§ 503Satz
2 BGB aF = § 462 Satz 2 BGB) von dreißig Jahren.
Diese Frist ist angesichts der Höhe der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gewährten Verbilligung (von einem Verkehrswert von 198 DM/m2
zu einem Kaufpreis von 170 DM/m2) von 14,14 % unverhältnismäßig lang.
aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem
Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung,
wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem
Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der
Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum
sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 – V
ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn. 14). Die dem Käufer auferlegten Bindungen dürfen allerdings
nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die Zeit für die Ausübung eines
Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb begrenzt sein und die vereinbarte
Ausübungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der durch den
Preisnachlass dem Käufer gewährten Subvention stehen (vgl. Senat, Urteil vom
30. September 2005 –V ZR 37/05, NJW-RR
2006, 298, 300; Urteil vom 16. April 2010 – V
ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16).
Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung,
wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem
Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der
Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum
sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 – V
ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn. 14). Die dem Käufer auferlegten Bindungen dürfen allerdings
nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die Zeit für die Ausübung eines
Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb begrenzt sein und die vereinbarte
Ausübungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der durch den
Preisnachlass dem Käufer gewährten Subvention stehen (vgl. Senat, Urteil vom
30. September 2005 –V ZR 37/05, NJW-RR
2006, 298, 300; Urteil vom 16. April 2010 – V
ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16).
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei
Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an
Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur
Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig
erachtet (Urteil vom 20. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105), eine dreißig
Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als unverhältnismäßig
angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 – V
ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom
20. Mai 2011 – V ZR 76/10, NJW-RR
2011, 1582 Rn. 20).
Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an
Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur
Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig
erachtet (Urteil vom 20. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105), eine dreißig
Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als unverhältnismäßig
angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 – V
ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom
20. Mai 2011 – V ZR 76/10, NJW-RR
2011, 1582 Rn. 20).
Über zwanzig Jahre hinausgehende Bindungen des Käufers hat
der Senat bisher nur dann für verhältnismäßig erachtet, wenn die Höhe der dem
Käufer gewährten Subvention deutlich über die bei dem Einheimischenmodell
üblichen Abschläge von bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert hinausgegangen
war (Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn. 17 – bei Nachlässen von 70 % bzw. von 50 % gegenüber
dem Verkehrswert). In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention
in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um
Bindungsfristen von zehn Jahren, die zur Sicherung der mit dem
Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres zulässig
sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160
bis 200 DM/m2; Preis: 131 DM/m2, Nachlass zwischen 18,13% und 34,5 %; Urteil
vom 13. Oktober 2006 – V ZR 33/06, NJW-RR
2007, 962 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m2, Nachlass 50 DM/m2 = 14,1
%]).
der Senat bisher nur dann für verhältnismäßig erachtet, wenn die Höhe der dem
Käufer gewährten Subvention deutlich über die bei dem Einheimischenmodell
üblichen Abschläge von bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert hinausgegangen
war (Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 175/09, NJW
2010, 3505 Rn. 17 – bei Nachlässen von 70 % bzw. von 50 % gegenüber
dem Verkehrswert). In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention
in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um
Bindungsfristen von zehn Jahren, die zur Sicherung der mit dem
Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres zulässig
sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160
bis 200 DM/m2; Preis: 131 DM/m2, Nachlass zwischen 18,13% und 34,5 %; Urteil
vom 13. Oktober 2006 – V ZR 33/06, NJW-RR
2007, 962 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m2, Nachlass 50 DM/m2 = 14,1
%]).
cc) Über die Frage, ob eine 20 Jahre überschreitende Frist
für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde noch dem Gebot angemessener
Vertragsgestaltung entspricht, wenn sie mit einer verhältnismäßig geringen
Subvention einhergeht, hatte der Senat noch nicht zu entscheiden. Die Antwort
ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen in Fortführung der bisherigen
Rechtsprechung. Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des
Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von
Eigenheimen im Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen
Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger
als 20 % gegenüber dem Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot
angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde noch dem Gebot angemessener
Vertragsgestaltung entspricht, wenn sie mit einer verhältnismäßig geringen
Subvention einhergeht, hatte der Senat noch nicht zu entscheiden. Die Antwort
ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen in Fortführung der bisherigen
Rechtsprechung. Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des
Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von
Eigenheimen im Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen
Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger
als 20 % gegenüber dem Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot
angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
(1) (a) Der Käufer wird durch das – hier für den Fall des
Weiterverkaufs ausbedungene – Wiederkaufsrecht der Gemeinde in seiner Verfügungsfreiheit
beschränkt. Die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers ist der
Preis für den verbilligen Erwerb des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 104; Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 179/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16). Das
Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien (vgl. Hausmann, NJW
2010, 3508) ist im Vergleich zu anderen (nicht subventionierten)
Grundstücksverkäufen zum Nachteil des Käufers erheblich gestört, wenn ihm eine
langfristige Bindung durch ein Wiederkaufsrecht auferlegt wird, der keine oder
eine nur geringe Vergünstigung beim Kaufpreis gegenübersteht. Die Gemeinde
erlangt dadurch einen unverhältnismäßigen Vorteil, dass sie durch Ausübung
ihres Wiederkaufsrechts (oder das Verlangen nach einer Ablösezahlung) noch nach
Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten seit dem Verkauf die Vorteile aus den nach
der Veräußerung eingetretenen Bodenwertsteigerungen bei dem Käufer abschöpfen
kann, der dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Dieses
Missverhältnis wird nicht dadurch behoben, sondern in seinen Wirkungen nur
abgemildert, dass die Beklagte von den zur Ablösung des Wiederkaufsrechts von
den Käufern geforderten Beträgen Abschläge vornimmt, die umso höher sind, je
näher der das Wiederkaufsrecht begründende Weiterverkauf an das Ende der
Ausübungsfrist heranrückt.
Weiterverkaufs ausbedungene – Wiederkaufsrecht der Gemeinde in seiner Verfügungsfreiheit
beschränkt. Die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers ist der
Preis für den verbilligen Erwerb des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ
153, 93, 104; Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 179/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16). Das
Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien (vgl. Hausmann, NJW
2010, 3508) ist im Vergleich zu anderen (nicht subventionierten)
Grundstücksverkäufen zum Nachteil des Käufers erheblich gestört, wenn ihm eine
langfristige Bindung durch ein Wiederkaufsrecht auferlegt wird, der keine oder
eine nur geringe Vergünstigung beim Kaufpreis gegenübersteht. Die Gemeinde
erlangt dadurch einen unverhältnismäßigen Vorteil, dass sie durch Ausübung
ihres Wiederkaufsrechts (oder das Verlangen nach einer Ablösezahlung) noch nach
Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten seit dem Verkauf die Vorteile aus den nach
der Veräußerung eingetretenen Bodenwertsteigerungen bei dem Käufer abschöpfen
kann, der dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Dieses
Missverhältnis wird nicht dadurch behoben, sondern in seinen Wirkungen nur
abgemildert, dass die Beklagte von den zur Ablösung des Wiederkaufsrechts von
den Käufern geforderten Beträgen Abschläge vornimmt, die umso höher sind, je
näher der das Wiederkaufsrecht begründende Weiterverkauf an das Ende der
Ausübungsfrist heranrückt.
(b) Die Bestimmung der zulässigen Bindung des Käufers nach
dem Maß zu beurteilen, in dem der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert
zurückbleibt, ist nicht – wie die Revision meint – deshalb undurchführbar, weil
der Verkehrswert eines Grundstücks sich nicht exakt im Sinne einer
mathematischen Genauigkeit ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2013 – III ZR 345/12, BGHZ
198, 265 Rn. 20). Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des
Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der
Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit,
planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen),
gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990 – II ZR 164/89, juris Rn.
34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als Maßstab für die Feststellung
der Höhe der Verbilligung und damit als Beurteilungsgrundlage für die
Angemessenheit der Länge der zulässigen Bindung des Käufers nicht aus. In Bezug
auf den zugrunde zu legenden Verkehrswert stellt sich die Sachlage nicht anders
dar als in den Fällen, in denen anhand des Vergleichs von Verkehrswert und
Kaufpreis über das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB zu
entscheiden ist. Die Gemeinde muss bei einem verbilligten Verkauf im Wege des
Einheimischenmodells die Höhe des Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln;
diese ist nämlich nur bis zu einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des
Bodenwerts) zulässig, weil die Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss
(vgl. BayVGH, MittBayNot
1990, 259, 264).
dem Maß zu beurteilen, in dem der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert
zurückbleibt, ist nicht – wie die Revision meint – deshalb undurchführbar, weil
der Verkehrswert eines Grundstücks sich nicht exakt im Sinne einer
mathematischen Genauigkeit ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2013 – III ZR 345/12, BGHZ
198, 265 Rn. 20). Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des
Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der
Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit,
planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen),
gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990 – II ZR 164/89, juris Rn.
34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als Maßstab für die Feststellung
der Höhe der Verbilligung und damit als Beurteilungsgrundlage für die
Angemessenheit der Länge der zulässigen Bindung des Käufers nicht aus. In Bezug
auf den zugrunde zu legenden Verkehrswert stellt sich die Sachlage nicht anders
dar als in den Fällen, in denen anhand des Vergleichs von Verkehrswert und
Kaufpreis über das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB zu
entscheiden ist. Die Gemeinde muss bei einem verbilligten Verkauf im Wege des
Einheimischenmodells die Höhe des Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln;
diese ist nämlich nur bis zu einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des
Bodenwerts) zulässig, weil die Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss
(vgl. BayVGH, MittBayNot
1990, 259, 264).
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass
die verkaufende Gemeinde das Risiko zu tragen hat, wenn sie die Höhe der
gewährten Verbilligung und damit die zulässige Dauer einer Bindungsfrist falsch
einschätzt. Die vereinbarten Leistungen sind nicht den gesamten Umständen nach
angemessen (§11 Abs. 2 Satz 1 BauGB),
wenn dem Käufer eine lange Bindungsfrist wegen eines Preisnachlasses auferlegt
wird, den er tatsächlich nicht erhalten hat.
die verkaufende Gemeinde das Risiko zu tragen hat, wenn sie die Höhe der
gewährten Verbilligung und damit die zulässige Dauer einer Bindungsfrist falsch
einschätzt. Die vereinbarten Leistungen sind nicht den gesamten Umständen nach
angemessen (§11 Abs. 2 Satz 1 BauGB),
wenn dem Käufer eine lange Bindungsfrist wegen eines Preisnachlasses auferlegt
wird, den er tatsächlich nicht erhalten hat.
(2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der
Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde,
ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem
begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch
Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von
(planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl.
Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21.
Juli 2006 – V ZR 252/05, NJW-RR
2006, 1452 Rn. 14 ff.). Auch insoweit bestimmt sich die zulässige
Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des dem Käufer gewährten
Preisnachlasses (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 – V
ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 Rn. 21). Ist
von der Gemeinde kein oder nur ein geringer Nachlass gewährt worden, ist der
mit dem Verkauf des Grundstücks im Einheimischenmodell verfolgte Zweck dann
erreicht worden, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
(künftigen) Bebauungsplanes bebaut und – hier ohne Auferlegung einer
Nutzungsbeschränkung – über 20 Jahre zweckentsprechend genutzt wurde.
Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde,
ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem
begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch
Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von
(planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl.
Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21.
Juli 2006 – V ZR 252/05, NJW-RR
2006, 1452 Rn. 14 ff.). Auch insoweit bestimmt sich die zulässige
Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des dem Käufer gewährten
Preisnachlasses (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 – V
ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 Rn. 21). Ist
von der Gemeinde kein oder nur ein geringer Nachlass gewährt worden, ist der
mit dem Verkauf des Grundstücks im Einheimischenmodell verfolgte Zweck dann
erreicht worden, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
(künftigen) Bebauungsplanes bebaut und – hier ohne Auferlegung einer
Nutzungsbeschränkung – über 20 Jahre zweckentsprechend genutzt wurde.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso allerdings OLG
Düsseldorf, MittBayNot
2013, 336, 337) ist es für die Beurteilung der Angemessenheit der
30jährigen Ausübungsfrist schließlich unbeachtlich, dass die Beklagte ihr
Wiederkaufsrecht bei einem Weiterverkauf an Abkömmlinge des Käufers oder deren
Ehegatten nicht hätte ausüben können. Eine Verfügungsbeschränkung des Käufers,
die sich unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten städtebaulichen
Ziele und der Höhe der dem Käufer gewährten Subvention als unangemessen lang
darstellt, kann nicht deshalb verhältnismäßig sein, weil das Wiederkaufsrecht
in einem Sonderfall (der Weiterveräußerung an Abkömmlinge des Käufers oder
deren Ehegatten) nicht ausgeübt werden kann. Bedeutung hat diese Regelung nur
bei einem Weiterverkauf innerhalb einer für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
angemessenen Frist. Die vertragliche Bestimmung nimmt der Beklagten bei den
Verkäufen zur Übertragung des Grundbesitzes an die folgende Generation die von
ihr ansonsten nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung ab, ob das
Wiederkaufsrecht auf Grund der besonderen Umstände des Verkaufs (in der Familie
des Käufers) ausgeübt werden soll.
Düsseldorf, MittBayNot
2013, 336, 337) ist es für die Beurteilung der Angemessenheit der
30jährigen Ausübungsfrist schließlich unbeachtlich, dass die Beklagte ihr
Wiederkaufsrecht bei einem Weiterverkauf an Abkömmlinge des Käufers oder deren
Ehegatten nicht hätte ausüben können. Eine Verfügungsbeschränkung des Käufers,
die sich unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten städtebaulichen
Ziele und der Höhe der dem Käufer gewährten Subvention als unangemessen lang
darstellt, kann nicht deshalb verhältnismäßig sein, weil das Wiederkaufsrecht
in einem Sonderfall (der Weiterveräußerung an Abkömmlinge des Käufers oder
deren Ehegatten) nicht ausgeübt werden kann. Bedeutung hat diese Regelung nur
bei einem Weiterverkauf innerhalb einer für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
angemessenen Frist. Die vertragliche Bestimmung nimmt der Beklagten bei den
Verkäufen zur Übertragung des Grundbesitzes an die folgende Generation die von
ihr ansonsten nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung ab, ob das
Wiederkaufsrecht auf Grund der besonderen Umstände des Verkaufs (in der Familie
des Käufers) ausgeübt werden soll.
3. Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen,
weil der Rechtsstreit von dem Berufungsgericht richtig entschieden worden ist.
Ob der Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht insgesamt oder in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB
zur Verkürzung der vereinbarten auf eine angemessene Ausübungsfrist führt (vgl.
Senat, Urteil vom 20. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300 – betr. einen
Verkauf unter Geltung des Reichsheimstättengesetzes; Senat, Urteil vom 22. Juni
2007 – V ZR 260/06, NJW-RR
2007, 1608 Rn. 18 – betr. einen Verkauf zu einem Preis nach dem Verkaufsgesetz
der DDR vom 7. März 1990 – GBl. I 157) kann dahinstehen. Denn eine längere
Frist als zwanzig Jahre wäre nicht angemessen; die Weiterveräußerung des
Grundstücks durch die Kläger ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Da die Kläger das Grundstück dem Vertrag gemäß bebaut haben, kann ebenfalls
offen bleiben, ob die Vereinbarung einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren für
den Sonderfall des Weiterverkaufs des noch unbebauten Grundstücks aufrecht zu
erhalten wäre; hierfür könnte sprechen, dass in einem solchen Fall die Mitnahme
des Gewinnes aus der Bodenwertsteigerung durch den Käufer dem von der Gemeinde
mit dem Verkauf des Grundstücks als Bauplatz im Einheimischenmodell verfolgten
städtebaulichen Ziel in besonders krasser Weise widerspricht (vgl. BGH, Urteil
vom 22. September 1994 – IX
ZR 251/93, DNotZ
1995, 204, 207).
weil der Rechtsstreit von dem Berufungsgericht richtig entschieden worden ist.
Ob der Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht insgesamt oder in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB
zur Verkürzung der vereinbarten auf eine angemessene Ausübungsfrist führt (vgl.
Senat, Urteil vom 20. September 2005 – V
ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300 – betr. einen
Verkauf unter Geltung des Reichsheimstättengesetzes; Senat, Urteil vom 22. Juni
2007 – V ZR 260/06, NJW-RR
2007, 1608 Rn. 18 – betr. einen Verkauf zu einem Preis nach dem Verkaufsgesetz
der DDR vom 7. März 1990 – GBl. I 157) kann dahinstehen. Denn eine längere
Frist als zwanzig Jahre wäre nicht angemessen; die Weiterveräußerung des
Grundstücks durch die Kläger ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Da die Kläger das Grundstück dem Vertrag gemäß bebaut haben, kann ebenfalls
offen bleiben, ob die Vereinbarung einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren für
den Sonderfall des Weiterverkaufs des noch unbebauten Grundstücks aufrecht zu
erhalten wäre; hierfür könnte sprechen, dass in einem solchen Fall die Mitnahme
des Gewinnes aus der Bodenwertsteigerung durch den Käufer dem von der Gemeinde
mit dem Verkauf des Grundstücks als Bauplatz im Einheimischenmodell verfolgten
städtebaulichen Ziel in besonders krasser Weise widerspricht (vgl. BGH, Urteil
vom 22. September 1994 – IX
ZR 251/93, DNotZ
1995, 204, 207).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 – 9 O 416/10 –
Quelle: OpenJur https://openjur.de/u/842432.html