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OLG Brandenburg – Rechte und Pflichten des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte

Das OLG Brandenburg hat im Beschluss
vom 27.07.2018, Az.: 1 W 28/18
zu den Rechten und Pflichten des Betreibers
einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte Stellung genommen.
Erfüllt eine auf einer Internetplattform getätigte Äußerung
den Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB, so ist der Betreiber der Plattform
verpflichtet, die Äußerung zu löschen. Für den Tatbestand ist eine an Dritte
gerichtete ernsthafte Aufforderung erforderlich, eine bestimmte rechtswidrige
Tat zu begehen. Die Aufforderung muss über eine bloße Information und über eine
Unmutsäußerung oder Provokation hinausgehen. Der Betreiber der Plattform, der
den Beitrag gelöscht und dem Verfasser ein befristetes virtuelles Hausverbot
erteilt hat, ist nicht verpflichtet, diese Maßnahmen aufzuheben, wenn er schon
nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 NetzDG zur Löschung des Beitrags
verpflichtet war.




Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2018
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin
zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
7.500,00 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Nutzerin der von der Antragsgegnerin
betriebenen Internetplattform … und begehrt die Unterlassung der Löschung eines
von ihr auf dieser Plattform geposteten Kommentars sowie der vorübergehenden
Sperrung ihres Nutzerkontos.
Die Antragstellerin äußerte sich am … 2018 auf der
Internetplattform der Antragsgegnerin zu einem Zeitungsbericht der … über einen
tätlichen Angriff auf eine zwölfjährige Schülerin in … durch zwei unbekannte
Männer, von denen einer als südländisch aussehend beschrieben wurde, mit dem
Kommentar „Prügelt das Pack aus unserem Land“. Wegen den Einzelheiten des von
der Antragstellerin kommentierten Berichts wird auf den entsprechenden Ausdruck
(Bl. 31 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin entfernte diesen Kommentar unter Hinweis
auf ihre Gemeinschaftsstandards und sperrte das Nutzerkonto der Antragstellerin
für 30 Tage.
Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu der Unterlassung zu
verpflichten, sie für das Einstellen des streitgegenständlichen Kommentars,
sofern er sich auf Berichte über gewalttätige unprovozierte Angriffe von
Männern gegen minderjährige Kinder beziehe, zu sperren oder den Beitrag zu
löschen.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist durch
Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2018 mit der Begründung
zurückgewiesen worden, dass der streitgegenständliche Inhalt nicht mehr von den
Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei, da er eine Aufforderung zur
Anwendung von Gewalt gegen Ausländer beinhalte.
Gegen diesen ihr am 19. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat
die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, der am selben Tag bei
Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch
Beschluss vom 22. Juni 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, nachdem sie
insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO bestimmten Frist
eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin zur
Begründung der Löschung des streitgegenständlichen Kommentars und der Sperrung
des Nutzerkontos der Antragstellerin herangezogenen Gemeinschaftsstandards
wirksam in den zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag einbezogen worden
sind und für die streitgegenständlichen Maßnahmen eine hinreichende
Rechtsgrundlage darstellen. Die streitgegenständliche Äußerung verstößt
jedenfalls gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111
Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im
Rahmen des ihr als Betreiberin der Plattform … zustehenden virtuellen
Hausrechts (vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862) zu ihrer
Löschung und zur Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und zu ihrer Löschung
darüber hinaus gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war.
Auch im Internet kann der Eigentümer nach §§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
analog jemanden von der Nutzung seiner Hardware durch das Speichern von
Inhalten ausschließen (LG München I, CR 2007, 264). Das Hausrecht ist Ausdruck
der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die
Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt (vgl. BVerfG, NJW 1994,
36, 38 m.w.N.), und hat zur Folge, dass rechtlich erhebliche
Willensentscheidungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang einem Dritten der
Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit – bzw. hier der von der Antragsgegnerin
betriebenen Internetplattform – gestattet wird, keiner Rechtfertigung bedürfen
(vgl. BGH, NJW 2012, 1725 Rn. 8).
Dieses Recht besteht hier aufgrund der vertraglichen
Beziehung der Beteiligten zwar nicht uneingeschränkt. Die mit der
Antragstellerin eingegangene vertragliche Bindung lässt die hausrechtlichen
Befugnisse der Antragsgegnerin jedoch nicht vollständig entfallen, sondern hat
lediglich zur Folge, dass ihre grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich
die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), die unternehmerische Freiheit (Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG), die Ausübung ihrer Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG) sowie ihr Recht, sich durch die verhängten, der Erteilung eines Hausverbots
vergleichbaren Maßnahmen politisch zu positionieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG),
deutlich an Gewicht verlieren (vgl. BGH, NJW 2012, 1725 Rn. 14).
Bei der danach gebotenen Abwägung der beiderseitigen
Interessen waren die Löschung des Kommentars und die vorübergehende Sperrung
des Nutzerkontos der Antragstellerin vom Hausrecht der Antragsgegnerin umfasst.
Die streitgegenständliche Äußerung erfüllt den Tatbestand
des § 111 Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin zu deren Löschung schon nach
§§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war. Erforderlich ist
insoweit die an Dritte gerichtete ernsthafte Aufforderung, eine bestimmte
rechtswidrige Tat zu begehen. Die Aufforderung muss über eine bloße Information
und über eine Unmutsäußerung oder Provokation hinausgehen (vgl. BGH, NJW 1984,
1631). Erforderlich ist eine bewusst-finale Erklärung an die Motivation
anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (OLG Stuttgart, NStZ 2008, 36, 37).
Dabei sind bei der Deutung einer Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut der
sprachliche Kontext und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu
berücksichtigen, soweit diese für die Leser erkennbar sind. Es ist darauf
abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von
einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BGH, NJW
2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
Danach ist der objektive Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB
vorliegend erfüllt; eine schuldhafte Tatbegehung ist für die hier
streitgegenständlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht erforderlich
(Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen
Netzwerken vom 16. Mai 2017, BT-Drucks. 18/12356, Seite 19 f.). Durch die
Verwendung der Imperativform eines Verbs, das den Tatbestand der
Körperverletzung beinhaltet, bringt die Antragstellerin die an die
Allgemeinheit gerichtete Aufforderung zum Ausdruck, gegen die – derzeit
unbekannten – Täter körperliche Gewalt einzusetzen und damit unter Umgehung der
Strafverfolgungsbehörden sowie, sofern aufgrund ihrer Nationalität und ihres
Aufenthaltsstatus denkbar, unter Umgehung verwaltungsgerichtlicher Verfahren
Selbstjustiz zu üben. Die Aufforderung ist auch hinreichend bestimmt, da die
von den Erklärungsadressaten erwartete Tat ihrer Art und ihrem rechtlichen
Wesen nach konkretisiert wird. Da es sich bei § 111 Abs. 1 StGB um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, sind nähere Vorgaben zu Zeit, Ort und
speziellen Umständen der Tatausführung nicht erforderlich; es genügt vielmehr
die grobe Kennzeichnung des Deliktstypus (vgl. BayObLGSt 1992, 15, 19;
Münchener Kommentar/Bosch, StGB, 3. Auflage, § 111 Rn. 13). Daher ist es für
die Bewertung der Äußerung auch ohne Belang, dass die in dem Zeitungsbericht
beschriebenen Täter zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht bekannt waren.
Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Auslegung
kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine
lediglich parolenhafte Floskel mit Bezug zu benannten Personen, die
stellvertretend für eine vom Äußernden missbilligte gesellschaftliche oder
politische Institution stehen (vgl. BGH, NJW 1984, 1631). Die Antragstellerin
reagiert auf den Zeitungsbericht vielmehr mit der gezielten Aufforderung an
jeden Leser, auf das beschriebene Geschehen gleichermaßen durch die Begehung
einer Straftat zu reagieren.
Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen war
daher nicht nur die Löschung des Kommentars, sondern auch die vorübergehende
Sperrung des Nutzerkontos für einen Zeitraum von 30 Tagen gerechtfertigt.
Zunächst muss es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Hausrechts grundsätzlich
möglich sein, auf rechtswidrige Inhalte nicht nur mit einer Löschung, sondern
auch mit anderweitigen Maßnahmen zu reagieren. Darüber hinaus hat sie mit ihrem
Hinweis auf ihre Gemeinschaftsstandards zum Ausdruck gebracht, dass die
Äußerung ihrer politischen Einstellung widerspricht, so dass auch ihr
gegenläufiges Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG zu
berücksichtigen ist. Bei der danach zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer
Äußerung vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit gebotenen Abwägung der
betroffenen Interessen (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17) ist zu
berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gewählte Formulierung „aus
unserem Land“ eine gegen Ausländer gerichtete Intention beinhaltet, die im
Zusammenhang mit der vorherigen Aufforderung, an den gesuchten Personen eine
Körperverletzung zu verüben, über eine ablehnende Haltung hinausgeht und somit
ausländerfeindliche und rassistische Tendenzen aufweist. Demgegenüber ist die
nur vorübergehende Sperrung des – wenngleich mit der Übermittlung von Daten
einhergehenden – unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nutzerkontos für einen
relativ kurzen Zeitraum verhältnismäßig und daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.