Das OLG Hamm hat mit Urteil vom
28.01.2016, Az. I-4 U 75/15 das Urteil des LG
Bielefeld vom 04.03.2015 – 4 O 211/14 bestätigt, welches ich schon damals
als falsch
beurteilt hatte.
28.01.2016, Az. I-4 U 75/15 das Urteil des LG
Bielefeld vom 04.03.2015 – 4 O 211/14 bestätigt, welches ich schon damals
als falsch
beurteilt hatte.
Die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte feiert
das Urteil als großen Erfolg und garniert das Urteil auf der eigenen Homepage mit dem
süß-sauren moralinen Satz:
das Urteil als großen Erfolg und garniert das Urteil auf der eigenen Homepage mit dem
süß-sauren moralinen Satz:
„Die Nimrod Rechtsanwälte halten es
indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht
haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen.“
indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht
haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen.“
Für mich klingt dies nicht anders, als
der Kommentar des BGH-Anwalts Hermann
Büttner im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Morpheus-Falles,
welcher zur Erziehung der Kinder eben auch die Ohrfeige als legitimes Mittel
angesehen hat.
der Kommentar des BGH-Anwalts Hermann
Büttner im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Morpheus-Falles,
welcher zur Erziehung der Kinder eben auch die Ohrfeige als legitimes Mittel
angesehen hat.
Eben absolut lebensfremd.
Der Vorsitzende Richter des 1.
Zivilsenats Joachim Bornkamm wies das Ansinnen damals mit
überzeugender Begründung zurück.
Zivilsenats Joachim Bornkamm wies das Ansinnen damals mit
überzeugender Begründung zurück.
Die Begründung des 4. Zivilsenats unter
der Führung des ansonsten von mir geschätzten Vors. Richter am OLG Lopez Ramos
ist genauso falsch wie die Begründung des LG Bielefeld, zeigt aber wieder ganz
krass die Diskrepanz zwischen strafrechtlicher Verantwortung und deliktischer
zivilrechtlicher Verantwortlichkeit. Also z.B. ist ein 13jähriger für den strafrechtlich
relevanten Totschlag an einem gleichaltrigen nicht zur Verantwortung zu ziehen
sein soll, soll ein 12jähriger für eine Verletzung der Strafvorschriften des
Urhebergesetzes und der quasistrafrechtlichen Normen des BGB haftbar sein.
der Führung des ansonsten von mir geschätzten Vors. Richter am OLG Lopez Ramos
ist genauso falsch wie die Begründung des LG Bielefeld, zeigt aber wieder ganz
krass die Diskrepanz zwischen strafrechtlicher Verantwortung und deliktischer
zivilrechtlicher Verantwortlichkeit. Also z.B. ist ein 13jähriger für den strafrechtlich
relevanten Totschlag an einem gleichaltrigen nicht zur Verantwortung zu ziehen
sein soll, soll ein 12jähriger für eine Verletzung der Strafvorschriften des
Urhebergesetzes und der quasistrafrechtlichen Normen des BGB haftbar sein.
Im Lichte von §§ 1643, 1822 BGB halte ich es immer
noch für falsch, dass die Eltern einfach eine Unterlassungserklärung für den
Sohn hätten abgeben können. Meiner Meinung nach hätten sie das nicht einmal gedurft.
noch für falsch, dass die Eltern einfach eine Unterlassungserklärung für den
Sohn hätten abgeben können. Meiner Meinung nach hätten sie das nicht einmal gedurft.
Die beiden
Entscheidungen zeigen die Notwendigkeit
vernünftiger Beratung durch einen Fachanwalt. Auch und gerade schon im Stadium der Abmahnung.
Entscheidungen zeigen die Notwendigkeit
vernünftiger Beratung durch einen Fachanwalt. Auch und gerade schon im Stadium der Abmahnung.
Erst recht aber, wenn es
zu einer Klage bzw. einer einstweiligen Verfügung kommt.
zu einer Klage bzw. einer einstweiligen Verfügung kommt.
Was mich aber wirklich
stört ist aber der Versuch mit Moral zu kommen bzw. den Eltern zu unterstellen
sie seien moralisch verantwortlich gewesen, dass ihr Junior verklagt worden ist
und damit schlechte Eltern.
stört ist aber der Versuch mit Moral zu kommen bzw. den Eltern zu unterstellen
sie seien moralisch verantwortlich gewesen, dass ihr Junior verklagt worden ist
und damit schlechte Eltern.
Und das von
Rechtsanwälten, die es moralisch nicht verwerflich gefunden haben einen
12jährigen, ok bei der Klage war er dann 15, zu verklagen.
Rechtsanwälten, die es moralisch nicht verwerflich gefunden haben einen
12jährigen, ok bei der Klage war er dann 15, zu verklagen.
Moral hat immer 2 Seiten und damit meine ich nicht die hier gezeigte Doppelmoral.