Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 14.05.2018,
2-03 O 182/18 zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste entschieden, dass der Betreiber eines sozialen
Netzwerks seine Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines
rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen
kann.
2-03 O 182/18 zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste entschieden, dass der Betreiber eines sozialen
Netzwerks seine Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines
rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen
kann.
Leitsätze:
1.Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
2. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind.
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind.
3. Voraussetzung einer Sperre ist daher, dass der Ausschluss
sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Eine Sperre und Löschung
wegen einer Äußerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung von der
Meinungsfreiheit gedeckt ist.
sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Eine Sperre und Löschung
wegen einer Äußerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung von der
Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
Posts bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
Posts bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der
Antragsgegnerin folgenden Kommentar:
Antragsgegnerin folgenden Kommentar:
„Die pseudo-linke T ist ein Kriegstreiber erste Klasse!
War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der
Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!“
War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der
Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!“
Die Antragsgegnerin entfernte diesen Post am 22.04.2018 mit
folgender Begründung:
folgender Begründung:
„Offenbar entspricht ein von Dir geposteter Inhalt
nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Wir entfernen Beiträge, die Personen
basierend auf Rasse, Identität, nationale Herkunft, Religionszugehörigkeit,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen.“
nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Wir entfernen Beiträge, die Personen
basierend auf Rasse, Identität, nationale Herkunft, Religionszugehörigkeit,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen.“
Ferner sperrte die Antragsgegnerin den Antragsteller für 30
Tage.
Tage.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail
vom 25.04.2018 (Anlage KTB4) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
unter dem 09.05.2018 mit der Mitteilung, dass nach weiterer Prüfung der Inhalt
wieder hergestellt sei.
vom 25.04.2018 (Anlage KTB4) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
unter dem 09.05.2018 mit der Mitteilung, dass nach weiterer Prüfung der Inhalt
wieder hergestellt sei.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das LG
Frankfurt a.M. national und örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Denn die Sperre
und die Entfernung des Posts wirken sich am Wohnsitz des Antragstellers im
Gerichtsbezirk des LG Frankfurt a.M. aus.
Frankfurt a.M. national und örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Denn die Sperre
und die Entfernung des Posts wirken sich am Wohnsitz des Antragstellers im
Gerichtsbezirk des LG Frankfurt a.M. aus.
2. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gestützt
auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB die Unterlassung der Sperre und der Löschung
aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB die Unterlassung der Sperre und der Löschung
aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
a. Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag
des Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 (KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16) Rn. 56 m.w.N.). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
des Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 (KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16) Rn. 56 m.w.N.). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
b. Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928).
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928).
Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483), was insbesondere
dazu führt, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf der Plattform kundtun darf.
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483), was insbesondere
dazu führt, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf der Plattform kundtun darf.
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99); dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018
– 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99); dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018
– 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).
Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG
gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung
erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den
Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das
Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu
verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017
– M 26 K 16.5928 Rn. 27 – juris). Bei nachhaltigem, beleidigenden Verhalten
soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden
(vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris).
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG
gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung
erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den
Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das
Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu
verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017
– M 26 K 16.5928 Rn. 27 – juris). Bei nachhaltigem, beleidigenden Verhalten
soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden
(vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris).
Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlagen KTB1, KTB2) entgegen. Diese können
zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte
können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden
(vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); LG Köln Urt. v.
4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26
K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlagen KTB1, KTB2) entgegen. Diese können
zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte
können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden
(vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); LG Köln Urt. v.
4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26
K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Fraglich ist weiter, ob vor einer Sperre der Nutzer angehört
bzw. abgemahnt werden muss (so KG Berlin NJW-RR 2005, 1630 (KG Berlin
05.08.2005 – 13 U 4/05) zur Sperrung eines eBay-Accounts; AG Kerpen MMR 2017,
642 (AG Kerpen 10.04.2017 – 102 C 297/16) zur Kündigung eines
Internet-Forennutzungsvertrages; a.A. OLG Brandenburg MMR 2017, 258 (OLG
Brandenburg 09.01.2017 – 6 W 95/16) zur Sperrung eines eBay-Accounts).
bzw. abgemahnt werden muss (so KG Berlin NJW-RR 2005, 1630 (KG Berlin
05.08.2005 – 13 U 4/05) zur Sperrung eines eBay-Accounts; AG Kerpen MMR 2017,
642 (AG Kerpen 10.04.2017 – 102 C 297/16) zur Kündigung eines
Internet-Forennutzungsvertrages; a.A. OLG Brandenburg MMR 2017, 258 (OLG
Brandenburg 09.01.2017 – 6 W 95/16) zur Sperrung eines eBay-Accounts).
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom
Antragsteller ebenfalls angeführten NetzDG (vgl. zum Anwendungsbereich LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2018, 2-03 O 430/17; zur Frage der
Verfassungswidrigkeit des NetzDG vgl. nur Liesching, MMR 2018, 26;
Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 2593; Gersdorf, MMR 2017, 439; Hong, Das NetzDG
und die Vermutung für die Freiheit der Rede, Verfassungsblog v. 09.01.2018,
Antragsteller ebenfalls angeführten NetzDG (vgl. zum Anwendungsbereich LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2018, 2-03 O 430/17; zur Frage der
Verfassungswidrigkeit des NetzDG vgl. nur Liesching, MMR 2018, 26;
Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 2593; Gersdorf, MMR 2017, 439; Hong, Das NetzDG
und die Vermutung für die Freiheit der Rede, Verfassungsblog v. 09.01.2018,
§ 3 Abs. 1 NetzDG sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks – hier
die Antragsgegnerin – ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang
mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten muss. Nach § 3 Abs. 2
NetzDG muss das Verfahren insbesondere gewährleisten, dass rechtswidrige
Inhalte unverzüglich entfernt oder gesperrt werden. Rechtswidrige Inhalte in
diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 3 NetzDG Inhalte, die den Tatbestand der §§ 86,
86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in
Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht
gerechtfertigt sind.
c. Die streitgegenständliche Äußerung rechtfertigte ihre
Löschung und die Sperrung des Antragstellers nicht. Sie stellt eine noch von
der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar.
Löschung und die Sperrung des Antragstellers nicht. Sie stellt eine noch von
der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als
Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es
entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP
2013, 389 (BVerfG 24.07.2013 – 1 BvR 444/13), juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es
entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP
2013, 389 (BVerfG 24.07.2013 – 1 BvR 444/13), juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
Meinungsäußerungen sind danach nur als unzulässig zu
behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich
liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug
vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine
Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter
Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799;
Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die
Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 (BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR
2979/10) Rn. 30 m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden
Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der
abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
(BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44).
behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich
liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug
vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine
Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter
Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799;
Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die
Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 (BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR
2979/10) Rn. 30 m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden
Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der
abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
(BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44).
d. Der Antragsteller hat vorliegend die Zeitung
„t“ als
„t“ als
– „pseudo-links“,
– „Kriegstreiber erste Klasse“ und
– „Hetzblättchen“
bezeichnet.
Insoweit ist eine Unzulässigkeit der Äußerung nicht bereits
aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die „t“ als juristische Person
z.B. nicht beleidigungsfähig wäre (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 13 m.w.N.), zumal durch die Bezeichnung durch den Antragsteller
auch ihre leitenden Personen betroffen sein können.
aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die „t“ als juristische Person
z.B. nicht beleidigungsfähig wäre (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 13 m.w.N.), zumal durch die Bezeichnung durch den Antragsteller
auch ihre leitenden Personen betroffen sein können.
Die Äußerungen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen
jedoch jeweils als zulässig anzusehen.
jedoch jeweils als zulässig anzusehen.
Die Äußerung „pseudo-links“ stellt eine zulässige
Meinungsäußerung dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die
„t“ ist, wie der Kammer bekannt ist, eine Zeitung, die durchaus auch
für politische Meinungen bekannt ist und dementsprechend auch solche –
wertenden – Bezeichnungen grundsätzlich hinnehmen muss. Zwar ist aus Sicht des
Durchschnittsempfängers der Äußerung möglicherweise der Vorwurf zu entnehmen,
dass die „t“ tatsächlich nicht „links“ eingestellt sei.
Dies ist jedoch Bestandteil der zulässigen Meinungsäußerung des Antragstellers.
Meinungsäußerung dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die
„t“ ist, wie der Kammer bekannt ist, eine Zeitung, die durchaus auch
für politische Meinungen bekannt ist und dementsprechend auch solche –
wertenden – Bezeichnungen grundsätzlich hinnehmen muss. Zwar ist aus Sicht des
Durchschnittsempfängers der Äußerung möglicherweise der Vorwurf zu entnehmen,
dass die „t“ tatsächlich nicht „links“ eingestellt sei.
Dies ist jedoch Bestandteil der zulässigen Meinungsäußerung des Antragstellers.
Auch die Bezeichnung als „Kriegstreiber erste
Klasse“ ist nicht als Schmähkritik anzusehen (vgl. insoweit auch BGH NJW
1974, 1762). Bereits die Konnotierung mit „erster Klasse“ legt eine
wertende Betrachtung nahe. Die Bezeichnung als „Kriegstreiber“ ist
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar darauf gerichtet, dass das
Verhalten der „t“ in eine bestimmte Richtung hin gewertet werden
solle. Der Durchschnittsleser entnimmt dem die Wertung des Antragstellers, dass
die „t“ bzw. Autoren der „t“ gegenüber Kriegen eine
bestimmte – ggf. befürwortende – Position einnimmt bzw. einnehmen, wobei dies
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar überspitzt ist. Bei der Bezeichnung
als „Kriegstreiber“ musste der Antragsteller auch nicht diejenigen
Tatsachen mitteilen, auf die er seine Bewertung möglicherweise stützt (vgl. BGH
NJW 1974, 1762 (BGH 18.06.1974 – VI ZR 16/73)).
Klasse“ ist nicht als Schmähkritik anzusehen (vgl. insoweit auch BGH NJW
1974, 1762). Bereits die Konnotierung mit „erster Klasse“ legt eine
wertende Betrachtung nahe. Die Bezeichnung als „Kriegstreiber“ ist
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar darauf gerichtet, dass das
Verhalten der „t“ in eine bestimmte Richtung hin gewertet werden
solle. Der Durchschnittsleser entnimmt dem die Wertung des Antragstellers, dass
die „t“ bzw. Autoren der „t“ gegenüber Kriegen eine
bestimmte – ggf. befürwortende – Position einnimmt bzw. einnehmen, wobei dies
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar überspitzt ist. Bei der Bezeichnung
als „Kriegstreiber“ musste der Antragsteller auch nicht diejenigen
Tatsachen mitteilen, auf die er seine Bewertung möglicherweise stützt (vgl. BGH
NJW 1974, 1762 (BGH 18.06.1974 – VI ZR 16/73)).
Wie oben dargestellt, ist die „t“ als
meinungsstarkes Medium bekannt. Sie muss daher im Meinungskampf ggf. auch harte
und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen, sofern diese nicht
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Dies ist hier der
Fall.
meinungsstarkes Medium bekannt. Sie muss daher im Meinungskampf ggf. auch harte
und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen, sofern diese nicht
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Dies ist hier der
Fall.
Auch die Äußerung, dass die „t“ ein
„Hetzblättchen“ sei, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen als
noch zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Denn auch insoweit können
meinungsstarke Äußerungen von Autoren der „t“ eine solche
Überspitzung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit rechtfertigen. Dass
die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist, ist für die Kammer hier
nicht ersichtlich.
„Hetzblättchen“ sei, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen als
noch zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Denn auch insoweit können
meinungsstarke Äußerungen von Autoren der „t“ eine solche
Überspitzung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit rechtfertigen. Dass
die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist, ist für die Kammer hier
nicht ersichtlich.
Die Kammer hat im Übrigen im Rahmen der Interessen der
hiesigen Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre
Entscheidung (lediglich) damit begründet hat, dass sie Beiträge entferne,
„die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft,
Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Behinderung angreifen“, was entsprechend ihren Gemeinschaftsstandards den „Hassbotschaften“
entspricht.
hiesigen Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre
Entscheidung (lediglich) damit begründet hat, dass sie Beiträge entferne,
„die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft,
Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Behinderung angreifen“, was entsprechend ihren Gemeinschaftsstandards den „Hassbotschaften“
entspricht.
Auf die hier streitgegenständliche Äußerung trifft jedoch
keiner dieser Punkte zu. Der Antragsteller macht der „t“ insofern
„nur“ politische Vorwürfe, jedoch nicht solche, die die von der
Antragsgegnerin angeführten Gründe wie Rasse, Identität etc. enthalten.
keiner dieser Punkte zu. Der Antragsteller macht der „t“ insofern
„nur“ politische Vorwürfe, jedoch nicht solche, die die von der
Antragsgegnerin angeführten Gründe wie Rasse, Identität etc. enthalten.
Auch die übrigen von der Antragsgegnerin gestellten
Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards rechtfertigen die Sperre hier
nicht. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt die Antragsgegnerin den
Nutzern auf, keine „Rechte einer anderen Person“ zu verletzen. In
Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen behält sich die Antragsgegnerin vor, Inhalte
zu entfernen,
Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards rechtfertigen die Sperre hier
nicht. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt die Antragsgegnerin den
Nutzern auf, keine „Rechte einer anderen Person“ zu verletzen. In
Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen behält sich die Antragsgegnerin vor, Inhalte
zu entfernen,
„wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese
Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.“
Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.“
Anlage KTB3 enthält die Gemeinschaftsstandards der
Antragsgegnerin. In diesen kündigt sie an, Berichte mit „bedrohlicher
Sprache“ zu prüfen und „glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die
sich an einzelne Personen richten“ zu entfernen. Ferner untersagt sie u.a.
„Mobbing und Belästigung“, was die Antragsgegnerin als Inhalte
versteht, mit denen „absichtlich Privatpersonen getroffen werden sollen,
um diese herabzuwürdigen oder zu beschämen“ und
„Hassbotschaften“, die der dem Antragsteller gegebenen Begründung
entsprechen.
Antragsgegnerin. In diesen kündigt sie an, Berichte mit „bedrohlicher
Sprache“ zu prüfen und „glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die
sich an einzelne Personen richten“ zu entfernen. Ferner untersagt sie u.a.
„Mobbing und Belästigung“, was die Antragsgegnerin als Inhalte
versteht, mit denen „absichtlich Privatpersonen getroffen werden sollen,
um diese herabzuwürdigen oder zu beschämen“ und
„Hassbotschaften“, die der dem Antragsteller gegebenen Begründung
entsprechen.
Unabhängig davon, ob unter Berücksichtigung der Drittwirkung
der Grundrechte eine Sperre allein auf diese Bedingungen gestützt werden
könnte, liegen hier – wie oben dargestellt – bereits die entsprechenden
Voraussetzungen der angeführten Löschgründe nicht vor.
der Grundrechte eine Sperre allein auf diese Bedingungen gestützt werden
könnte, liegen hier – wie oben dargestellt – bereits die entsprechenden
Voraussetzungen der angeführten Löschgründe nicht vor.
Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller jedenfalls vor der
Sperre hätte anhören müssen (s.o.), konnte offenbleiben, da nicht ersichtlich
ist, dass eine solche Anhörung erfolgt ist.
Sperre hätte anhören müssen (s.o.), konnte offenbleiben, da nicht ersichtlich
ist, dass eine solche Anhörung erfolgt ist.
Es konnte ferner offenbleiben, ob im Einzelfall eine
Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich
genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen
Verhaltens des Nutzers – ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des
Plattformbetreibers – wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl.
insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris; vgl. wohl auch VG
Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4K 762/17.Mz – noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen
könnten. Denn insoweit ist weder in der Begründung der Antragsgegnerin für die
Sperre noch auf die Abmahnung des Antragstellers hin ersichtlich bzw.
dargelegt, dass solche Umstände hier vorlagen.
Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich
genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen
Verhaltens des Nutzers – ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des
Plattformbetreibers – wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl.
insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris; vgl. wohl auch VG
Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4K 762/17.Mz – noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen
könnten. Denn insoweit ist weder in der Begründung der Antragsgegnerin für die
Sperre noch auf die Abmahnung des Antragstellers hin ersichtlich bzw.
dargelegt, dass solche Umstände hier vorlagen.
d. Wenn nach alledem die Löschung und Sperrung aufgrund der
streitgegenständlichen Äußerung im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden kann,
dann kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin die
Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung künftig unterlässt (vgl.
insoweit auch LG Berlin, Beschl. v. 23.03.2018 – 31 O 21/18 – als
Beschlussverfügung ohne Begründung – juris).
streitgegenständlichen Äußerung im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden kann,
dann kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin die
Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung künftig unterlässt (vgl.
insoweit auch LG Berlin, Beschl. v. 23.03.2018 – 31 O 21/18 – als
Beschlussverfügung ohne Begründung – juris).
e. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 (BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 (BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers hin zwar die
Sperre wieder aufgehoben, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit
besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH
19.03.1998 – I ZR 264/95) – Brennwertkessel).
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers hin zwar die
Sperre wieder aufgehoben, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit
besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH
19.03.1998 – I ZR 264/95) – Brennwertkessel).
f. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht auf § 890 ZPO.
beruht auf § 890 ZPO.
3. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
nötige Verfügungsgrund liegt vor.
nötige Verfügungsgrund liegt vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Bemessung
des Streitwerts auf en §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.
des Streitwerts auf en §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.