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LG Frankfurt a. M. – Minderung des Privatsphärenschutzes durch Posten von Fotos auf eigener Facebook-Seite eines Fußball-Hooligans

Das LG Frankfurt am Main mit Urteil
vom 05.10.2017, Az. 3 O 352/16
 hatte
über die Minderung des Privatsphärenschutzes durch Posten von Fotos auf eigener
Facebook-Seite zu entscheiden.  Die
Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: „Klägerin“) ist die
Verlegerin einer Zeitung und Betreiberin einer dazugehörigen Webseite. Am
25.06.2016 (online am 29.06.2016) veröffentlichte die Klägerin unter der
Überschrift „Hooligans – Einblick in die Kampfzone hinter der Tür“
einen Beitrag mit einem Bildnis des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden:
„Beklagter“), der im Zentrum der Aufnahme steht und die Arme hochreißt.
Auf seinem Bauch ist eine Tätowierung „hooligan“ in alten Lettern zu
erkennen. Das Bildnis ist mit der Bildunterschrift „Nicht beim Matchen,
sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer Hooligan während der EM in
Frankreich“ versehen. Das Bildnis wurde am 18.06.2016 anlässlich eines
Vorrundenspiels der Europameisterschaft 2016 von einem Agenturfotografen
aufgenommen. Es kam in der Folge wiederholt zu Berichterstattung, bei der
jeweils Bildnisse des Beklagten verwendet wurden. Der Beklagte postete auf
seinem Facebook-Profil zwischen Juli 2015 und Juni 2016 vielfach Fotos, auf
denen mehrere Abgebildete den „Hitlergruß“ zeigen. Am 18.06.2016
postete er das streitgegenständliche Bildnis mit der Beschriftung
„Hooligan Camarero“ bzw. mit einem Bericht sowie weitere Bildnisse
von sich, die dem streitgegenständlichen ähneln. Der Beklagte hat die Klägerin
erfolglos abgemahnt, forderte die Löschung des Fotos im Internetangebot und
Zahlung von 50.000 Euro.
Leitsatz:
1.
Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung in Pose
fotografieren lässt und anschließend das dabei geschaffene Bildnis selbst
öffentlich auf Facebook postet, mindert selbstgewählt seinen
Privatsphärenschutz, was in der gebotenen Abwägung Berücksichtigung finden
kann.
2.
Die Bezeichnung als „Hooligan“ stellt eine
Meinungsäußerung dar.
3.
Zur Einwilligung in eine Bildnisveröffentlichung mittels der
AGB der UEFA.
4.
Zum Zusammenhang eines Bildnisses mit einem Ereignis der
Zeitgeschichte.

Tenor:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte und
Widerkläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der
Veröffentlichung eines Bildnisses.
Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden:
„Klägerin“) ist die Verlegerin der F Zeitung (F) und betreibt die
Webseite www.f…. Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden:
„Beklagter“) ist ungarischer Staatsbürger und lebt in Spanien.
Am 25.06.2016 (online am 29.06.2016) veröffentlichte die
Klägerin auf S. 12 der F in der Rubrik Feuilleton unter der Überschrift
„Hooligans – Einblick in die Kampfzone hinter der Tür“ den aus Anlage
K1 (Anlage K1, Bl. 60 d.A.) ersichtlichen und als Gastbeitrag gekennzeichneten
Beitrag. In diesem Beitrag heißt es u.a.:
„Die Fußball-Euromeisterschaft hat wieder einmal
bewiesen, dass wir ein Hooligan-Problem haben …
Gäbe es eine Tür zur Szene, sie wäre fensterlos, stabil,
hätte an der Außenseite keine Klinke …
…“
Der Beitrag ist mit einem Bildnis des Beklagten illustriert,
der im Zentrum der Aufnahme steht und die Arme hochreißt. Auf seinem Bauch ist
klar eine Tätowierung „hooligan“ in alten Lettern zu erkennen. Das
Bildnis ist mit der Bildunterschrift „Nicht beim Matchen, sondern als
Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer Hooligan während der EM in
Frankreich“ versehen.
Das Bildnis wurde am 18.06.2016 anlässlich des
Vorrundenspiels der UEFA Europameisterschaft 2016 zwischen Island und Ungarn im
Stade Velodrome in Marseille aufgenommen, es gibt weitere Aufnahmen vom
Beklagten zu diesem Anlass (Anlagenkonvolut K3, Bl. 65 d.A.), bei denen wie
beim streitgegenständlichen Bild unter „Name des Autors“ jeweils
„dpa Picture-Alliance / P“ vermerkt ist. P war für die
Berichterstattung über das Spiel bei der UEFA als Agenturfotograf akkreditiert.
Anlässlich dieses Spiels kam es zu Gewaltexzessen, auch aus dem Block heraus, in
dem sich der Beklagte befand.
Es kam in der Folge wiederholt zu Berichterstattung, bei der
jeweils Bildnisse des Beklagten verwendet wurden.
Der Beklagte postete auf seinem Facebook-Profil am
11.07.2015 ein Foto, das ihn mit drei anderen Männern vor einer Fahne mit der
Aufschrift „YOMUS V.C.F.“ zeigt (Anlage K10, Bl. 133 d.A.).
Am 09.04.2016 postete der Beklagte ein Foto eines
„Yomus-Fanblocks“, auf dem mehrere Abgebildete den
„Hitlergruß“ zeigen (Anlage K13, Bl. 137 d.A.). Am 09.06.2016 postete
er ein Piktogramm, das Personen mit erhobenen Gegenständen, einen Polizisten
und eine am Boden liegende Person unter der Unterschrift „UEFA OKOLOEURO
2016“ zeigt und mit dem Kommentar „Hahaha“ versehen ist (Anlage
K15, Bl. 139 d.A.).
Am 18.06.2016 postete er ein Foto mit dem Kommentar
„Marseille“, auf dem er mit mehreren anderen Personen zu erkennen ist
(Anlage K18, Bl. 142 d.A.). Ferner postete er auch das streitgegenständliche
Bildnis mit der Beschriftung „Hooligan Camarero“ (Anlage K19, Bl. 144
d.A.) bzw. mit einem Bericht (Bl. 145 d.A.) sowie weitere Bildnisse von sich,
die dem streitgegenständlichen ähneln.
Der Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben
vom 12.09.2016 abmahnen (Anlage K7, Bl. 78 d.A.), forderte die Löschung des
Fotos im Internetangebot und Zahlung von € 50.000,- und machte geltend,
weitergehende Schadensersatzansprüche zu haben. Es kam zu weiterer
Korrespondenz (Anlagenkonvolut K8, Bl. 82 d.A.).
Die Klägerin behauptet, bei „YOMUS V.C.F.“ handele
es sich um eine rechtsextreme, antisemitische, spanisch-nationalistische
Fangruppe des FC Valencia.
Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten stehe ein
Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Beklagte habe durch den Kauf seines Tickets
und die Anerkennung der dem zu Grunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Anlage K9, Bl. 86 d.A.), dort Ziffer 11.1, in die
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses eingewilligt. Es handele
sich ferner um ein Bildnis der Zeitgeschichte, da Gegenstand der
Berichterstattung ein kritischer Bericht über die gewaltbereite Hooligan-Szene
gewesen sei. Der Beklagte habe sich in selbst gewählter Pose aus der Masse der
übrigen Zuschauer hervorgehoben und demonstrativ seinen Oberkörper mit dem
„Hooligan“-Tattoo gezeigt. Der Beklagte habe seine Zugehörigkeit zur
Hooligan-Szene demonstrativ zur Schau gestellt. Ein Anspruch auf Entschädigung
scheide ebenfalls aus.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1.
festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch gegen die
Klägerin zusteht, es zu unterlassen das nachfolgend abgebildete Foto
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich
zugänglich machen zu lassen und/oder in anderer Form zu veröffentlichen
und/oder in anderer Form veröffentlichen zu lassen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die
Klägerin auf Zahlung von € 50.000,- wegen der öffentlichen Zugänglichmachung
und/oder Veröffentlichung des unter Ziffer 1. abgebildeten Fotos hat;
3.
festzustellen, dass dem Beklagten kein über den
Zahlungsanspruch gemäß Ziffer 2. hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen
die Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Veröffentlichung
des Fotos gemäß Ziffer 1. zusteht.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
1.
die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung von
Ordnungsgeld bis zu € 50.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monate, zu
unterlassen, das im Klageantrag zu 1. abgebildete Foto mit der Untertitelung:
„Nicht beim Matchen, sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer
Hooligan während der EM in Frankreich.“ ohne Zustimmung des Beklagten und
Widerklägers öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich
machen zu lassen und/oder in anderer Form zu veröffentlichen und/oder in
anderer Form veröffentlichen zu lassen;
2.
festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte
verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger denjenigen Schaden zu ersetzen,
der ihm aus der Verbreitung des in Ziffer 1. genannten Fotos mit der dort
zitierten Untertitelung entstanden ist und/oder künftig entstehen wird;
3.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten und
Widerkläger zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung des in Ziffer 1
genannten Fotos mit der dortigen Untertitelung entstandenen immateriellen
Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, mindestens jedoch € 25.000,-.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die
Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte bestreitet, dass er der einzige mit der
dargestellten Körperhaltung oder nacktem Oberkörper im Stadion gewesen sei.
Der Beklagte behauptet, er gehöre keiner Hooligangruppe an.
Er habe wegen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos seine
Arbeitsstelle in Madrid verloren und sei angefeindet worden. Er sei an
Krawallen oder tätlichen Auseinandersetzungen weder direkt noch indirekt
beteiligt gewesen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich die durch die AGB
der UEFA erteilte Einwilligung nicht auf die Verwendung seines Bildnisses im
streitgegenständlichen Kontext erstrecke. Der streitgegenständliche Beitrag
befasse sich nicht mit dem konkreten, zugrunde liegenden Ereignis. Es sei auch
die zeitliche Grenze der Aktualität überschritten worden. Der Beitrag stelle
die unwahre Tatsachenbehauptung auf, dass der Beklagte in Verbindung mit den
Krawallen 2016 in Verbindung stehe. Aus den von ihm geposteten Bildern lasse
sich nicht darauf schließen, dass der Beklagte ein Hooligan oder gewalttätig
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO. Insbesondere liegt
das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Sie ist jedoch unbegründet.
1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf
Unterlassung der weiteren Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses
(Widerklageantrag zu 1.), ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§
823, 1004 BGB, 22 f. KUG.
Der Beklagte ist auf dem Bildnis erkennbar. Die Klägerin hat
das Bildnis auch gemäß § 22 f. KUG verbreitet.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum
nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten
gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI
ZR 125/12] Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).
a. Der Beklagte hat in die Verwendung seines Bildnisses im
hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht entsprechend § 22 S. 1 KUG
eingewilligt.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin
in Bezug genommenen AGB, dort Ziffer 11.1, der UEFA wirksam in den Vertrag
zwischen der UEFA und dem Beklagten einbezogen wurden (vgl. insoweit Ernst, AfP
2015, 401, 404) und ob diese Regelung zwischen der UEFA dem Beklagten auch für
die Verwendung durch den – unstreitig – akkreditierten Fotografen greift. Denn
die Einwilligung im Rahmen der AGB würde jedenfalls die hiesige
Berichterstattung nicht umfassen. Der Umfang einer Einwilligung ist
grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der
Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der
Einwilligung war (OLG München ZUM 2006, 936; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5.
Aufl. 2015, § 22 Rn. 21). Insoweit ist auch für Bildnisveröffentlichungen auf
die Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zurückzugreifen, so dass im
Zweifel nur diejenigen Verwendungen des Bildnisses von der Einwilligung umfasst
sind, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem
zugrundeliegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt
(Dreier/Schulze-Specht, a.a.O.).
Hier würde die Einwilligung des Beklagten gemäß Ziffer 11.1
der AGB der UEFA möglicherweise die Abbildung im Rahmen der Berichterstattung
unmittelbar über das sportliche Ereignis im Rahmen decken, z.B. das Zeigen von
Live-Bildern oder Bildern aus dem Stadion in Zusammenfassungen, wobei auch
schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte hierbei – wie geschehen – allein auf der
Grundlage dieser Einwilligung aus der Menge herausgegriffen werden dürfte (vgl.
OLG Frankfurt a.M. K&R 2016, 524; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2016 –
2-03 O 65/15, BeckRS 2016, 11760; Ernst, AfP 2015, 401, 404 m.w.N.). Der hier
streitgegenständliche Beitrag, der sich mit Hooligans allgemein befasst, wäre
hiervon nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht mehr gedeckt.
Ob im Übrigen durch die Pose des Beklagten eine konkludente
Einwilligung erteilt worden sein könnte, konnte offen bleiben, da auch insoweit
eine Einwilligung sich nicht auf die angegriffene Berichterstattung erstrecken
dürfte.
b. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen
Bildnisses war aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert
eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG,
Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des
Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem
Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen
auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale
Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht
schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR
2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn. 12 – Eisprinzessin Alexandra;
BGH GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Insoweit ist auch
die Aktualität des Ereignisses zu berücksichtigen. Je länger das Ereignis
zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder
„in der Menge verschwindet“ (Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhR, 4. Aufl.
2014, § 23 KUG Rn. 21; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132).
Dies kann z.B. bei einem Ereignis, das sechs Monate zurückliegt, fraglich sein
(KG Berlin, Urt. v. 28.04.2008 – 10 U 183/07, BeckRS 2010, 13006).
Weiter kann einzustellen sein, ob die Teilnahme an einer
Veranstaltung im Sinne einer Selbstöffnung den Privatsphärenschutz des
Betroffenen mindert (BeckOGK/Specht, 2017, § 823 BGB Rn. 264).
Nach diesen Grundsätzen stellt sich die
streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses des Beklagten in Abwägung der
widerstreitenden Interessen als zulässig dar.
Die streitgegenständliche Berichterstattung greift – wenige
Tage nach den Gewaltexzessen im Zusammenhang auch mit dem Spiel, dem der
Beklagte in Frankreich beiwohnte, und damit mit hinreichender Aktualität – das
Phänomen der Hooligan-Szene auf. Dies ergibt sich bereits aus der
Unterüberschrift, die ausdrücklichen Bezug auf die Hooligan-Problematik während
der Europameisterschaft nimmt. Die Gewaltexzesse während der
Europameisterschaft waren – wie der Kammer bekannt ist – auch Gegenstand
umfangreicher Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse
(vgl. insoweit auch OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 – 13 U 178/16]
Rn. 21 – juris). Der Beitrag steht mit dieser Berichterstattung und den
Vorfällen in einem dem Durchschnittsleser bekannten Gesamtkontext und weist
daher zu diesen einen hinreichenden Bezug auf. Dies gilt auch mit Blick darauf,
dass der als Gastbeitrag bezeichnete Artikel selbst keine Berichterstattung
über das konkrete Ereignis darstellt, sondern auf schriftstellerische Weise
Phänomene der Hooliganszene aufgreift und erläutert.
Auch das konkrete Bildnis des Beklagten ist im Zusammenhang
mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen. Dies gilt insbesondere, weil
es – unstreitig – den Block im Stadion zeigt, in dem während des Spiels Gewalt
auftrat und es daher die betroffenen Fans zeigt. Der Beklagte ist insoweit nur
eines der Mitglieder des Fanblocks. Er tritt – wie es das Bild zeigt – aus
dieser Masse jedoch deutlich heraus, indem er – möglicherweise auf etwas
stehend – deutlich über der Masse positioniert ist und eine Aufmerksamkeit
erzeugende Pose mit hochgereckten Armen, nacktem Oberkörper und zum Rufen
geöffneten Mund eingenommen hat. Dabei präsentiert der Beklagte deutlich das
auf seinem Bauch prominent angebrachte, in alten Lettern ausgestaltete Tattoo
„hooligan“.
Die Kammer hat bei der Abwägung insbesondere berücksichtigt,
dass der Beklagte im öffentlichem Raum bewusst die beschriebene Pose
eingenommen und nach dem Ereignis diese und ähnliche Bilder selbst auf seiner
Facebook-Seite gepostet hat, auch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung.
Der Privatsphärenschutz ist bei ihm daher – teils selbstgewählt – gemindert.
Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches
Informationsinteresse an den Gewaltexzessen, an denen Personen aus der
Hooligan-Szene beteiligt waren, und an den Hintergründen der Hooligan-Szene,
die der angegriffene Beitrag aufdeckt. Der Beklagte stellt im angegriffenen
Beitrag eine Symbolfigur für dieses Informationsinteresse dar. Dies gilt im
Besonderen, da der Beklagte – auch wenn er bestreitet, ein Hooligan zu sein
oder zur Hooligan-Szene zu gehören – sich selbst in der Öffentlichkeit mit der
eintätowierten Bezeichnung „hooligan“ inmitten eines Fanblocks in
martialischer Pose zeigt.
Insoweit kam es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagte
der Hooligan-Szene angehört, nahe steht oder mit ihr sympathisiert, wofür aber
die von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts Indizien darstellen könnten.
Denn die oben dargestellten Gründe und die konkrete Situation – im Fanblock, in
dem später Gewalt auftrat und in deutlicher Pose – verbunden mit dem
erheblichen öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen die
streitgegenständliche Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des
Beklagten.
Die Kammer hat bei der Abwägung auch die Bildunterschrift
„Nicht beim Matchen, sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer
Hooligan während der EM in Frankreich“ berücksichtigt. Insoweit war die
Bezeichnung des Beklagten als „Hooligan“ nicht als unwahre und damit
unzulässige Tatsachenbehauptung anzusehen, was auf die Abwägung nach den §§ 22,
23 KUG hätte durchschlagen können. Vielmehr ist die Bezeichnung
„Hooligan“ jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine
Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in
der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo
„hooligan“ und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine
Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen
ist (zur Bezeichnung als „Hooligan“ OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle
01.06.2017 – 13 U 178/16] Rn. 35 – juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als
„Rechtsextremist“ LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 – 2-03 O
132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als „(bekannter) Neonazi“ OLG
Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 – 4 U 101/15]).
Auch der weitere Inhalt der Bildunterschrift führt nicht zur
Unzulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung. Der Durchschnittsleser
entnimmt – entgegen der Auffassung des Beklagten – dieser bereits nicht, dass
der Beklagte an den im streitgegenständlichen Beitrag erläuterten gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen mehreren Hooligangruppierungen, dem
„Matchen“, teilnimmt oder teilgenommen hat. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass formuliert wird, dass der Beklagte „nicht“ beim „Matchen“
ist. Es wird insoweit allenfalls offen gelassen, ob der Beklagte auch an
solchen Auseinandersetzungen teilnehmen würde, zwingend drängt sich eine andere
Schlussfolgerung dem Leser jedoch nicht auf.
c. Angesichts der Zulässigkeit der angegriffenen
Berichterstattung kann der Beklagte auch nicht die Feststellung eventueller
Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin verlangen (Widerklageantrag zu 2.),
insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
d. Ebenso wenig kann der Beklagte den begehrten
immateriellen Schadensersatz verlangen (Widerklageantrag zu 3.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a ZPO.
Die Klage war durch die Erhebung und Verhandlung zur
Widerklage vollständig erledigt. Insoweit war gemäß § 91a ZPO nur noch über die
Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem die Parteien die
Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt
haben.
Die Klage war insgesamt erledigt. Die Klageanträge zu 1. und
3. decken sich im Wesentlichen mit den Widerklageanträgen zu 1. und 2. Dies
gilt auch im Hinblick auf die abweichende Formulierung der Widerklageanträge zu
1. und 2. gegenüber den Klageanträgen zu 1. und 3. Zwar beziehen sich die
Widerklageanträge, anders als die Klageanträge auch – und damit ergänzend – auf
den von der Klägerin und Widerbeklagten in ihrer Berichterstattung verwendeten
Untertitel. Zu berücksichtigen ist aber, dass die negative Feststellungsklage
die Folge der Abmahnung des Beklagten war, die auf die hier
streitgegenständliche, konkrete Berichterstattung Bezug nahm. Damit beziehen
sich Klage und Widerklage insoweit auf eben diesen konkreten Beitrag,
unabhängig von der konkreten Formulierung und Einbeziehung des Untertitels. Im Übrigen
hat auch der Beklagte mit seiner Widerklageschrift darauf hingewiesen, dass der
Klage und Widerklage zu Grunde liegende Sachverhalt „im Wesentlichen“
übereinstimme.
Auch der Klageantrag zu 2. ist vollständig erledigt, da er
mit dem Widerklageantrag zu 3. deckungsgleich ist. Zwar lautet der Klageantrag
auf Feststellung, dass dem Beklagten ein Betrag von € 50.000,- nicht zustehe,
während der Beklagte mit seinem Widerklageantrag zu 3. eine Entschädigung (nur)
von mindestens € 25.000,- geltend macht. Da es sich um eine Mindestangabe
handelt, bei der die tatsächliche Höhe der Entschädigung in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, und auch die vorgerichtliche Abmahnung durch den
Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt ist, würde die Stattgabe oder Abweisung
des Widerklageantrages zu 3. gleichzeitig auch die Feststellung umfassen, dass
z.B. ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Betrag von der Klägerin
nicht geschuldet ist.
Die Entscheidung über die Kosten führte insoweit zu einer
Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er aller Voraussicht nach
unterlegen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 ZPO.
Entscheidungsanalyse:
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf
Unterlassung der weiteren Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen
nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach
dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung
verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings eine Ausnahme, wenn es sich um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber
wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des
Abgebildeten verletzt werden. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen
Bildnisses war nach Ansicht des LG Frankfurt am Main zulässig. Das Gericht
führt in seinem Urteil hierzu aus, dass zum Begriff des Zeitgeschehens alle
Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sowie neben politischen und
gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören können. Ein
Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der
Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die streitgegenständliche Berichterstattung
greift – wenige Tage nach den Gewaltexzessen beim Fußballspiel und damit mit
hinreichender Aktualität – das Phänomen der Hooligan-Szene auf. Die
Gewaltexzesse während der Europameisterschaft waren Gegenstand umfangreicher
Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse. Der Beitrag steht
daher mit den Vorfällen in einem dem Durchschnittsleser bekannten
Gesamtkontext. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der als Gastbeitrag
bezeichnete Artikel selbst keine Berichterstattung über das konkrete Ereignis
darstellt, sondern auf schriftstellerische Weise Phänomene der Hooliganszene
aufgreift und erläutert. Auch das konkrete Bildnis des Beklagten ist im
Zusammenhang mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen. Dies gilt
insbesondere, weil es den Block im Stadion zeigt, in dem während des Spiels
Gewalt auftrat. Der Beklagte tritt aus dieser Masse deutlich heraus, indem er
sich mit einer Aufmerksamkeit erzeugenden Pose mit hochgereckten Armen und
nacktem Oberkörper derart präsentiert, dass das auf seinem Bauch prominent angebrachte,
in alten Lettern ausgestaltete Tattoo „hooligan“ zu sehen ist. Die
Kammer hat bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere
berücksichtigt, dass der Beklagte im öffentlichem Raum bewusst die beschriebene
Pose eingenommen und nach dem Ereignis diese und ähnliche Bilder selbst auf
seiner Facebook-Seite gepostet hat, auch im Zusammenhang mit einer
Berichterstattung. Der Privatsphärenschutz ist bei ihm daher teils
selbstgewählt gemindert. Nach Ansicht des Gerichts besteht ein erhebliches
Informationsinteresse an den Gewaltexzessen, an denen Personen aus der
Hooligan-Szene beteiligt waren, und an den Hintergründen der Hooligan-Szene,
die der angegriffene Beitrag aufdeckt. Der Beklagte stellt im angegriffenen
Beitrag eine Symbolfigur für dieses Informationsinteresse dar. Die konkrete
Situation im Fanblock verbunden mit dem erheblichen öffentlichen
Informationsinteresse rechtfertigen nach Dafürhalten des Gerichts die
streitgegenständliche Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des Beklagten.
Die Kammer hat bei der Abwägung auch die Bildunterschrift berücksichtigt.
Insoweit war die Bezeichnung des Beklagten als „Hooligan“ nicht als
unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptung anzusehen. Diese Bezeichnung
ist jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die
innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten,
seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo „hooligan“ und den
Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig anzusehen
ist. Angesichts der Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung kann der
Beklagte nicht die Feststellung eventueller Schadensersatzansprüche oder den
begehrten immateriellen Schadensersatz gegen die Klägerin verlangen.
Praxishinweis:
Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung in Pose
fotografieren lässt und anschließend das dabei geschaffene Bildnis selbst
öffentlich auf Facebook postet, mindert selbstgewählt seinen
Privatsphärenschutz, was in der gebotenen Abwägung betreffend die Zulässigkeit
der Bildveröffentlichung Berücksichtigung finden kann. Von diesem Grundsatz
ausgehend ist das Gericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass sich der
Besucher eines Fußballspiels nicht auf eine Verletzung des Rechts am eigenen
Bild berufen kann, wenn er sich während des Spiels, bei dem es zu
Gewaltausschreitungen kam, mit tätowiertem Oberkörper präsentiert, auf dem das
Wort „hooligan“ zu lesen ist und dies unmittelbar danach auf seiner
Facebook-Seite veröffentlicht. Damit orientiert sich das LG Frankfurt am Main
an aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des OLG Celle vom
01.06.2017 – 13 U 178/16 – zur Bezeichnung als „Hooligan“ sowie
Urteil des OLG Stuttgart vom 23.09.2015 – 4 U 101/15 – zur Bezeichnung als
„(bekannter) Neonazi“).