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OLG Hamburg – Fehlender Link zu Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit 
Beschluss vom 29.05.2018,
Az. 3 W 39/18
entschieden, dass ein fehlender klickbaren Link auf
OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, aber mangels Schwere des Verstoßes der
Streitwert nur mit 1.200 EURO zu bemessen ist, sofern wenigstens auf die
OS-Plattform hingewiesen wurde.
Leitsätze:
1. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL)
der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität
stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der
Verordnung hergestellt werden muss.
2. Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder
Online-Dienstleistungsverträge i.S von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013
auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung
i.S. der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist
der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des §
3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben
wird (Anschluss an: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, 4 U 50/17, BeckRS 2017,
121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf
unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als
wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als
spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
3. Der Umstand, dass bei den Angeboten von
Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen auf einem
Online-Marktplatz zwar keine elektronische Verlinkung auf die Internetadresse
der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr.
524/2013 erfolgt, die Internetadresse der OS-Plattform aber textlich
wiedergegeben ist, wirkt sich streitwertmindernd aus.

Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.
Mai 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April 2018
(Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit
wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld
im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei
Jahre) verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Teile anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leicht zugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin
zu 1) zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) zu je 1/6 zur Last.
III. Der Beschwerdewert wird auf € 1.200,00 festgesetzt.
Davon entfallen € 800,00 auf die Antragsgegnerin zu 1) und je € 200,00 auf die
Antragsgegner zu 2) und zu 3).
Gründe
A.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes wegen unzureichender Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Parteien vertreiben Kraftfahrzeugteile (Anlagen 1 und 3)
und sind Mitglieder der Fair-Commerce-Initiative (Anlage 8).
Im Februar 2018 haben die Antragsgegner unter dem
eBay-Nutzernamen „a-p“ in ihrem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay
zwar zutreffend auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission
(OS-Plattform) und deren Internetadresse https://ec.europa.eu/odr hingewiesen,
die Angabe der Internetadresse war jedoch nicht mit einem Link versehen. Sie
konnte daher nicht angeklickt werden, um unmittelbar zur OS-Plattform zu
gelangen (Anlagen 2 und 3).
Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Antragsgegner mit
Schreiben vom 2. März 2018 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage 4). Die
Antragsgegner ließen die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom
16. März 2018 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Antragstellerin, die wie die Antragsgegner Mitglied der
Fair-Commerce-Initiative sei, aufgrund § 4 der Satzung der
Fair-Commerce-Initiative verpflichtet gewesen sei, die Antragsgegner vor der
Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen auf die Rechtsverletzung hinzuweisen.
Dies sei nicht geschehen. Das Vorgehen der Antragstellerin stelle sich als
rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Sie werbe selbst im Hinblick auf
die anfallenden Versandkosten irreführend und damit wettbewerbswidrig (Anlage A
5). Der nachfolgende Schriftwechsel führte nicht zu einer gütlichen Beilegung
der Auseinandersetzung (Anlagen 6 und 7).
Nachfolgend hat die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag
vom 20. März 2018 gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die
fehlende Verlinkung zur angegebenen Internetseite der OS-Plattform einen
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 darstelle.
Die Mitgliedschaft beider Seiten in der
Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden
Unterlassungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 b) S. 4 der Teilnahmeregeln der
Initiative (Anlage 8) nicht entgegen, denn die Antragsgegner hätten auf ihrer
Internetseite – entgegen § 3 der Teilnahmeregeln – nicht auf diese
Mitgliedschaft hingewiesen. Der unclean hands-Einwand der Antragsgegner sei
unbegründet. Zum einen liege der behauptete Wettbewerbsverstoß der
Antragstellerin schon nicht vor. Zum anderen seien die behaupteten
Wettbewerbsverletzungen nicht gleichartig.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung – der
Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – bei Vermeidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht Hamburg hat den Verfügungsantrag mit
Beschluss vom 24. April 2017, Aktenzeichen 406 HKO 45/18, zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Verstoß nicht spürbar
sei. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform sei in
keiner Weise geeignet, Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmern oder
Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Denn zum einen sei die Teilnahme am
Schlichtungsverfahren grundsätzlich ohnehin freiwillig und zum anderen sei
davon auszugehen, dass der Internetnutzer die OS-Plattform auch bei bloß
textlicher Wiedergabe der Internetadresse problemlos erreichen könne.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer
sofortigen Beschwerde vom 8. Mai 2018. Im Beschwerdeverfahren wiederholt und
vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend hat sie ausgeführt,
dass der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 als
„spürbar“ i. S. v. § 3a UWG anzusehen sei, weil damit unionsrechtliche
Regelungen über Informationspflichten verletzt würden.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat das Landgericht der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass kein
Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten erkennbar sei. Die
Internetadresse zur OS-Plattform werde vielmehr zutreffend angegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2018
abzuändern und den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten,
ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren
Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die von der
Antragstellerin zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
B.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 ist begründet.
I.
Der Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 20. März 2018
ist zulässig und begründet.
1.
Es besteht ein Verfügungsgrund. Anhaltspunkte dafür, dass
die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt wäre, sind nicht
ersichtlich.
2.
Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m.
Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet.
a)
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013
sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge
oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der Union
niedergelassenen Online-Marktplätze verpflichtet, auf ihren Websites einen Link
zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht
zugänglich sein.
Bei den Antragsgegnern handelt es sich um Unternehmer, die
in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge eingehen. Vorliegend
fehlt es im Internetangebot der Antragsgegner nicht an dem erforderlichen
Hinweis auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung über die
OS-Plattform. Vielmehr heißt es dort in dem Abschnitt „Rechtliche Informationen
des Verkäufers“ unstreitig:
„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission
stellt für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit,
abrufbar unter https://ec.europa.eu/odr“
(Anlage 3).
Die genannte Internetadresse ist zwar zutreffend angegeben,
es fehlt jedoch an der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 erforderlichen Verlinkung.
aa)
Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der
OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“
im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus,
nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die
Regelung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade
nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich
mitteilen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17,
BeckRS 2017, 121013, Rn. 10). Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link
zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht
zugänglich sein muss.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform
besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay,
denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff
der „Website“ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner
auf der Internetplattform eBay.
bb)
Der Verstoß ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts –
auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom
03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die
Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht,
ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2
Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
3.
Die Mitgliedschaft beider Parteien in der
Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden
Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) Abs. 2 der
Teilnahmeregeln sind die in § 4 der Teilnahmeregeln enthaltenen
Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Abmahnung anderer Mitglieder der
Initiative schon nicht mit einem Verzicht auf die mit der Rechtsverletzung
verbundenen Unterlassungsansprüche verbunden (Anlage 8). Auf die Frage, ob die
Antragsgegner auf ihrer Internetseite hinreichend auf ihre Mitgliedschaft in
der Fair-Commerce-Initiative hingewiesen haben, kommt es danach nicht mehr an.
4.
Auch der vorgerichtlich erhobene unclean hands-Einwand der
Antragsgegner steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht
entgegen. Insoweit fehlt es schon an hinreichend konkretem Vorbringen zu dem
angedeuteten Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin und einer Gleichartigkeit
der Rechtsverstöße der Parteien.
Darüber hinaus steht dem Durchgreifen des Einwands auch
entgegen, dass mit dem Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1
S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auch Interessen der Allgemeinheit berührt sind.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai
2018 ist daher der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April
2018 (Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abzuändern und die beantragte einstweilige
Verfügung zu erlassen.
Bei der Fassung des Unterlassungstenors hat der Senat gemäß
§ 938 ZPO berücksichtigt, dass die angegriffene wettbewerbliche Handlung der
Antragsgegner nicht auf das Angebot von KfZ-Zubehör, sondern von KfZ-Teilen
gerichtet war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf € 1.200,00 beruht
auf §§ 3, 100 ZPO.
1.
Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf
unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie – wie oben ausgeführt – aus
Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG,
und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.
Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h.
die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information
über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse
vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen
wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der
Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die
OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass
lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der
vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein
Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.
2.
Der Streitwert war jedoch im Hinblick auf jeden der drei
Antragsgegner gesondert festzusetzen.
Werden – wie hier – mehrere Personen inhaltsgleich wegen der
nämlichen Verletzungshandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen, so handelt
es sich gleichwohl rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Das gilt auch
dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch
genommen werden. Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen
Person und ihres gesetzlichen Vertreters werden die jeweiligen Beiträge
regelmäßig unterschiedlich zu gewichten sein. Fehlt es an konkreten
tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Verletzungshandlung des gesetzlichen
Vertreters (Geschäftsführers) sowie der Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße durch
diesen selbst ein besonderes Gewicht zukommt, ist für den Unterlassungsanspruch
gegen diesen regelmäßig ein geringerer Wert festzusetzen als für den Anspruch
gegen die juristische Person. Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu
addieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013, Aktenzeichen 3 W
18/13, NJOZ 2013, 2118 f.).
Gleiches gilt vorliegend im Hinblick auf die parallele
Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer
Gesellschafter.

Entscheidungsanalyse:
Das OLG Hamburg hat auf die begründete sofortige Beschwerde
der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz abgeändert und die beantragte
einstweilige Verfügung erlassen. Nach Dafürhalten des Gerichts ist der
Verfügungsantrag der Antragstellerin gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 3a
UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet.
Der Senat führt in seinem Beschluss aus, dass Unternehmer, die in der Union niedergelassen
sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen,
sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze grundsätzlich
verpflichtet sind, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.
Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Durch den Hinweis
„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt für die
außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter
https://ec.europa.eu/odr“ im Internetangebot der Antragsgegner fehlt es
nicht an dem notwendigen Hinweis, wohl aber an der erforderlichen Verlinkung.
Wie das Gericht hervorhebt, stellt die bloße textliche Wiedergabe der
Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität
keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben
Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO
(EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die
Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss (vgl. Beschluss des
OLG Hamm vom 03.08.2017 – 4 U 50/17). Nach Auffassung des Senats ist der Verstoß
auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Da die Pflicht zur Anbringung
der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus
Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und
damit auch als spürbar i.S.v. § 3a UWG anzusehen. Das OLG Hamburg hat den
Beschwerdewert auf 1.200 Euro festgesetzt. Der aus Rechtsgründen als spürbar
anzusehende Verstoß, d.h. die mangelnde Verlinkung, ist – wie das Gericht
ausführt – angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform
nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben
wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist.
Zudem erscheint die fehlende Verlinkung als bloßes Versehen, so dass lediglich
ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der
vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung hat der Senat daher
einen Streitwert von insgesamt 1.200 Euro als angemessen und ausreichend
erachtet.
Praxishinweis:

Der Senat hatte sich vorliegend mit den Anforderungen an die
Bereitstellung eines Links für die Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten aufgrund der VO (EU) Nr. 524/2013 zu befassen. Diese
Verordnung gilt seit dem 09.01.2016 für die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten, bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der
Union niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Onlinehändler
müssen danach ihre Angebote mit der Internetadresse der Online-Streitbeilegungs-Plattform
verlinken; eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der
Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt
keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013
über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar. Um Abmahnungen
oder einstweilige Verfügungsverfahren wegen derartiger Wettbewerbsverstöße zu
vermeiden, ist daher Online-Händlern dringend zu empfehlen, ihre Angebote
entsprechend zu verlinken.