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„Nachts im Museum“ führt auch in der 3. Variante nicht nur zum geheimnisvollen Grabmal, sondern auch von Filesharing-Netzwerk direkt zu Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH  angebliches Filesharing an der  US-amerikanischen Filmkomödie aus dem Jahr 2014
Nachts im Museum: Das geheimnisvolle Grabmal (Originaltitel: Night at the
Museum: Secret of the Tomb)
ab.
Regie
führte  Shawn Levy aus dem Jahr 2014, der
mit dieser Fortsetzung seine Filme Nachts im Museum (Originaltitel
Night at the Museum/2006)
und Nachts im Museum 2 (Originaltitel:
Night at the Museum: Battle of the Smithsonian/2009
) fortsetzt. In dem
dritten Teil des Franchises verschlägt es Nachtwächter Larry Daley ins British
Museum in London, wo die magische Tafel von Ahkmenrah erneut unterschiedlichste
Museumsstücke zum Leben erweckt. In den Hauptrollen sind Ben Stiller und Robin
Williams zu sehen, in Nebenrollen unter anderem Owen Wilson, Ricky Gervais und
Ben Kingsley.

Nachts im Museum 3 kam am 18. Dezember 2014 in die deutschen Kinos.
In den USA startete der Film einen Tag später, am 19. Dezember 2014.
Es
handelt sich um einen der letzten Filme von Robin Williams, welcher kurz
vor Ende der Dreharbeiten verstarb. Außerdem war es der letzte Film von Mickey
Rooney, dessen Filmkarriere über einen Zeitraum von 88 Jahren 300 Filme
umfasste.

Hugh
Jackman und Alice Eve haben im Film einen gemeinsamen Gastauftritt. Sie spielen
sich selbst als Hauptdarsteller eines Musicals.
Die
Handlung Nachts im Museum (Originaltitel Night at the Museum) von
beruht auf dem 1993 veröffentlichten Kinderbuch The Night at the Museum des
kroatischen Illustrators Milan Trenc.(Quelle:Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Nachts im Museum: Das
geheimnisvolle Grabmal“  
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Nachts im Museum: Das
geheimnisvolle Grabmal
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH  
des Films Nachts im
Museum: Das geheimnisvolle Grabmal
die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann zumindest eine
    deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
  • An dem Vorgehen ändern auch
    nichts die am 11.06.2015 ergangenen Urteile des BGH, Tauschbörse
    I, Tauschbörse II und Tauschbörse III
    ; auch wenn die Abmahner dies
    zunehmend Glauben lassen wollen. Bei den entschiedenen Fällen handelt es
    sich um Entscheidungen nach altem Recht und ganz spezielle Konstellationen
    bei den abgemahnten Anschlussinhabern.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:0800 88 7 31 32

oder:
05202 / 73132
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.